I.
A. A war
als Folge eines Unfalls ab November 2004 einige Monate arbeitsunfähig. Er ist
grundsätzlich berechtigt, Arbeitslosengelder zu beziehen, sobald er wieder
vermittlungsfähig ist. Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit beabsichtigte
er, einen dreimonatigen Deutsch-Intensivkurs zu absolvieren. Er stellte beim
Sozialamt X den Antrag, ihm an die Kurskosten von total Fr. 2'250.-
während dreier Monate den Betrag von Fr. 300.- pro Monat zu gewähren. Sein
Sozialberater stellte daraufhin bei der Sozialkommission X den Antrag, die
gesamten Kosten für den Deutschkurs zu übernehmen.
B. Die
Sozialkommission lehnte den Antrag am 27. Januar 2005 ab. Sie erwog, dass A
sich in der deutschen Sprache relativ problemlos verständigen und somit auch
einem Erwerb nachgehen und bedingt administrative Angelegenheiten erledigen
könne. Eine weitere Optimierung seiner Deutschkenntnisse sei sicherlich ein
Vorteil, gehöre aber nicht mehr in den Aufgabenbereich der Sozialhilfe. Sollten
zusätzliche Deutschkenntnisse seine Vermittlungsfähigkeit verbessern, sei
dieses Anliegen bei der Arbeitslosenkasse (ALV) vorzubringen.
II.
Am 28. Februar 2005 rekurrierte A gegen diesen
Beschluss der Sozialkommission X an den Bezirksrat Y. Er beantragte sinngemäss,
Kostengutsprache für einen Deutsch-Intensivkurs, wobei er geltend machte, dass
sein Sozialberater eigenmächtig Kostengutsprache für die ganzen
Sprachkurskosten beantragt habe. Sein Antrag habe sich auf Fr. 300.- pro
Monat beschränkt. Zur Begründung führte er an, dass seine mündlichen und
schriftlichen Deutschkenntnisse rudimentär und mangelhaft seien. Obwohl er
zurzeit keine Arbeitslosengelder beziehen könne, verweise ihn die
Sozialkommission an die ALV. Zudem rügte er, dass das Sozialamt X ihm in
verschiedenen Belangen (Unfall, Scheidung, Steuern sowie Prämienverbilligung
der Krankenkasse) zu wenig geholfen habe.
Der Bezirksrat Y wies das Rechtsmittel am 11. Mai
2005 ab. Er begründete die Abweisung folgendermassen: Kosten für Sprachkurse
würden nicht zum Existenzminimum gehören, sondern seien als situationsbedingte
Leistungen oder als Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration zu
betrachten. Situationsbedingte Leistungen würden aber nur gewährt, wenn die
Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten
werden könne. Zu den Integrationsmassnahmen führte er aus, dass diese auf den
Stärken der betroffenen Person beruhen und von deren Ressourcen – und nicht
deren Defiziten – ausgehen würden. Da der Rekurrent vor seinem Unfall als
Taxifahrer gearbeitet habe und für diesen oder ähnliche Berufe keine
anspruchsvollen Deutschkenntnisse erforderlich seien, sei ein Deutschkurs zur
beruflichen (Wieder-)Integration des Rekurrenten nicht notwendig. Überdies
seien seine schriftlichen Eingaben in verständlichem Deutsch abgefasst worden.
Das beweise zumindest, dass der Rekurrent Zugang zu Personen mit genügenden
Deutschkenntnissen habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten
das schweizerische Bürgerrecht erteilt worden sei, wozu genügende
Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden. Zudem greife der Bezirksrat in
Ermessensentscheide von Gemeindebehörden nur ein, wenn diese das ihr zustehende
Ermessen unterschreiten, überschreiten oder missbrauchen würden. Das sei
vorliegend nicht der Fall.
III.
Am 3. Juni 2005 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
und die Übernahme der Kurskosten im Umfang von Fr. 2'250.-. Er machte
geltend, dass es für seine berufliche Zukunft sehr vorteilhaft wäre, wenn er
seine Deutschkenntnisse verbessern könnte, denn dadurch könnte er auch eine
körperlich weniger anspruchsvolle Arbeitsstelle als Kurier, Fahrer, Büroangestellter
etc. antreten.
Der Bezirksrat Y wies in seiner Stellungnahme vom 22. Juni
2005 daraufhin, dass der Beschwerdeführer nicht wegen mangelhafter
Deutschkenntnisse nicht vermittelbar sei, sondern aus gesundheitlichen Gründen.
Deshalb dürfe die eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht als Begründung für die Finanzierung eines Deutschkurses dienen. Ausserdem
erwähnte er, dass die neuen SKOS-Richtlinien auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar seien.
Die Gemeinde X beantragte am 5. Juli 2005 Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verfüge über hinreichende
Deutschkenntnisse, was aufgrund von Gesprächen festgestellt werden konnte und
sich zudem aus dem Umstand ergebe, dass er eingebürgert worden sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Aufgrund des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- gemäss
§ 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigenden Streitwerts von Fr. 2'250.-
ist der Einzelrichter entscheidberufen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
sind. Nach den genannten Richtlinien, in der hier anwendbaren Fassung vom
Dezember 2000, setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen
Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für den
Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung
einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (Kap. A.6).
2.2 Bei der
vom Beschwerdeführer beantragten Finanzierung eines Deutschkurses geht es um
Weiterbildungskosten, die sozialhilferechtlich den situationsbedingten
Leistungen zuzurechnen sind (VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00122; VGr, 25. März
2003, VB.2002.00396; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00318). Mittels
situationsbedingter Leistungen wird eine besondere gesundheitliche,
wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und
soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder
ob grösserer Schaden abgewendet werden kann.
2.3 Die
Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden.
Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 Abs. 2 VRG nur
daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde.
Diese Kognitionsbeschränkung gilt aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz für
den Bezirksrat als Rekursinstanz nicht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.
Auflage, Zürich 1999, § 20 N. 2 f. und 17). Der Bezirksrat ist nicht
nur berechtigt, sondern auch verpflichtet seine umfassende Überprüfungsbefugnis
des Rekurses voll auszuschöpfen. Andernfalls verletzt er den Anspruch des
Rekurrenten auf rechtliches Gehör und begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung
(vgl. BGE 106 Ia 70). Der Bezirksrat darf sich jedoch trotz umfassender
Prüfungsbefugnis mit Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit er die
Zweckmässigkeit der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen prüft, denn
der Sozialhilfebehörde kommt in diesem Bereich – wie erwähnt – eine erhebliche
Entscheidungsfreiheit zu. Da der Bezirksrat den vorliegend umstrittenen Beschluss
der Sozialkommission X entgegen seiner Ankündung in sachlich vertretbarer Weise
überprüft hat, hat er den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht
verletzt. Der Entscheid des Bezirksrats ist somit im vorliegenden Fall in
formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Nach dem
im Sozialhilfegesetz verankerten Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung
(§ 3 SHG) hat der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um seine
Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Entsprechend diesem Grundsatz sehen die
SKOS-Richtlinien vor, dass Beiträge an eine Weiterbildung, Zweitausbildung oder
Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein
existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel
voraussichtlich mit der Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung
erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person
erhöht werden kann (vgl. auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,
2. Auflage, Bern 1999, S. 149). Persönliche Neigungen bilden keinen
ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Weiterbildung, Zweitausbildung
oder Umschulung (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6; Wolffers, S. 149), denn im
Sozialhilferecht steht die Förderung der Vermittelbarkeit im Vordergrund und
nicht die bildungsmässige, soziale und (über das soziale Existenzminimum
hinausgehende) wirtschaftliche Besserstellung des Sozialhilfeempfängers.
3.2 Dem
beantragten Deutschkurs ist zwar die Eignung, dem Beschwerdeführer bessere Chancen
auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen, nicht grundsätzlich abzusprechen. Doch ist
der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht aufgrund
seiner sprachlichen Defizite vermittlungsunfähig, sondern aus gesundheitlichen
Gründen. Es liegt damit keine arbeitsmarktliche Indikation eines Sprachkurses
vor. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, mit seinen
bereits erworbenen Sprachkenntnissen nach seiner Genesung wieder eine
Anstellung als Taxifahrer zu finden und so seinen Lebensunterhalt selbständig
zu bestreiten. Gemäss dem erwähnten Grundsatz der Selbsthilfe und
Selbstverantwortung ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe dem Beschwerdeführer,
Kurse für ein höheres Berufsziel zu finanzieren, wenn er eine Anstellung als
Taxifahrer finden und damit ein hinreichendes Einkommen erzielen kann.
Ferner sind sozialhilferechtliche Leistungen als generell
subsidiäre Leistungen (auch) immer erst dann auszurichten, wenn eine
Anspruchsberechtigung aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni
1982 (AVIG, SR 837.0) zu verneinen ist (§ 2 Abs. 2 SHG;
SKOS-Richtlinien, A.4). Drohte dem Beschwerdeführer eine länger andauernde Arbeitslosigkeit,
die auf seine Deutschkenntnisse zurückzuführen wäre, wäre es deshalb auf sein
Gesuch hin vorerst Sache der Arbeitslosenversicherung, die für die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers geeigneten Bildungsmassnahmen
gestützt auf Art. 59 und 60 AVIG zu beschliessen. Sind die Voraussetzungen
nach Art. 59 ff. AVIG gegeben, besteht entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nach Art. 15 AVIG auch dann ein grundsätzlicher Anspruch
auf Bildungsmassnahmen, wenn der Arbeitslose aus gesundheitlichen
Gründen vermittlungsunfähig ist, so lange er bereit und in der
Lage ist, an entsprechenden Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Thomas
Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 145).
4.
Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten werden
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in
Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung
an …