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Geschäftsnummer: VB.2005.00250  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.08.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Fürsorgerecht; Kostenübernahme für Deutschkurs; Kognition des Bezirksrats. Der Bezirksrat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet seine umfassende Überprüfungsbefugnis des Rekurses voll auszuschöpfen (E. 2.3). Entsprechend dem Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung sehen die SKOS-Richtlinien vor, dass Beiträge an eine Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner sprachlichen Defizite vermittlungsunfähig, sondern aus gesundheitlichen Gründen. Es ist ihm ohne weiteres möglich, mit seinen bereits erworbenen Sprachkenntnissen nach seiner Genesung wieder eine Anstellung als Taxifahrer zu finden und so seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (E. 3.2). Sozialhilferechtliche Leistungen sind als generell subsidiäre Leistungen (auch) immer erst dann auszurichten, wenn eine Anspruchsberechtigung aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu verneinen ist (E. 3.2). Abweisung (E. 4).
 
Stichworte:
INTEGRATION
KOSTENÜBERNAHME
SPRACHKURS
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 15 AVIG
Art. 59 AVIG
Art. 60 AVIG
§ 3 SHG
§ 20 VRG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A war als Folge eines Unfalls ab November 2004 einige Monate arbeitsunfähig. Er ist grundsätzlich berechtigt, Arbeitslosengelder zu beziehen, sobald er wieder vermittlungsfähig ist. Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit beabsichtigte er, einen dreimonatigen Deutsch-Intensivkurs zu absolvieren. Er stellte beim Sozialamt X den Antrag, ihm an die Kurskosten von total Fr. 2'250.- während dreier Monate den Betrag von Fr. 300.- pro Monat zu gewähren. Sein Sozialberater stellte daraufhin bei der Sozialkommission X den Antrag, die gesamten Kosten für den Deutschkurs zu übernehmen.

B.  Die Sozialkommission lehnte den Antrag am 27. Januar 2005 ab. Sie erwog, dass A sich in der deutschen Sprache relativ problemlos verständigen und somit auch einem Erwerb nachgehen und bedingt administrative Angelegenheiten erledigen könne. Eine weitere Optimierung seiner Deutschkenntnisse sei sicherlich ein Vorteil, gehöre aber nicht mehr in den Aufgabenbereich der Sozialhilfe. Sollten zusätzliche Deutschkenntnisse seine Vermittlungsfähigkeit verbessern, sei dieses Anliegen bei der Arbeitslosenkasse (ALV) vorzubringen.

II.  

Am 28. Februar 2005 rekurrierte A gegen diesen Beschluss der Sozialkommission X an den Bezirksrat Y. Er beantragte sinngemäss, Kostengutsprache für einen Deutsch-Intensivkurs, wobei er geltend machte, dass sein Sozialberater eigenmächtig Kostengutsprache für die ganzen Sprachkurskosten beantragt habe. Sein Antrag habe sich auf Fr. 300.- pro Monat beschränkt. Zur Begründung führte er an, dass seine mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse rudimentär und mangelhaft seien. Obwohl er zurzeit keine Arbeitslosengelder beziehen könne, verweise ihn die Sozialkommission an die ALV. Zudem rügte er, dass das Sozialamt X ihm in verschiedenen Belangen (Unfall, Scheidung, Steuern sowie Prämienverbilligung der Krankenkasse) zu wenig geholfen habe.

Der Bezirksrat Y wies das Rechtsmittel am 11. Mai 2005 ab. Er begründete die Abweisung folgendermassen: Kosten für Sprachkurse würden nicht zum Existenzminimum gehören, sondern seien als situationsbedingte Leistungen oder als Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration zu betrachten. Situationsbedingte Leistungen würden aber nur gewährt, wenn die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten werden könne. Zu den Integrationsmassnahmen führte er aus, dass diese auf den Stärken der betroffenen Person beruhen und von deren Ressourcen – und nicht deren Defiziten – ausgehen würden. Da der Rekurrent vor seinem Unfall als Taxifahrer gearbeitet habe und für diesen oder ähnliche Berufe keine anspruchsvollen Deutschkenntnisse erforderlich seien, sei ein Deutschkurs zur beruflichen (Wieder-)Integration des Rekurrenten nicht notwendig. Überdies seien seine schriftlichen Eingaben in verständlichem Deutsch abgefasst worden. Das beweise zumindest, dass der Rekurrent Zugang zu Personen mit genügenden Deutschkenntnissen habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten das schweizerische Bürgerrecht erteilt worden sei, wozu genügende Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden. Zudem greife der Bezirksrat in Ermessensentscheide von Gemeindebehörden nur ein, wenn diese das ihr zustehende Ermessen unterschreiten, überschreiten oder missbrauchen würden. Das sei vorliegend nicht der Fall.

III.  

Am 3. Juni 2005 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats und die Übernahme der Kurskosten im Umfang von Fr. 2'250.-. Er machte geltend, dass es für seine berufliche Zukunft sehr vorteilhaft wäre, wenn er seine Deutschkenntnisse verbessern könnte, denn dadurch könnte er auch eine körperlich weniger anspruchsvolle Arbeitsstelle als Kurier, Fahrer, Büroangestellter etc. antreten.

Der Bezirksrat Y wies in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2005 daraufhin, dass der Beschwerdeführer nicht wegen mangelhafter Deutschkenntnisse nicht vermittelbar sei, sondern aus gesundheitlichen Gründen. Deshalb dürfe die eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als Begründung für die Finanzierung eines Deutschkurses dienen. Ausserdem erwähnte er, dass die neuen SKOS-Richtlinien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

Die Gemeinde X beantragte am 5. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verfüge über hinreichende Deutschkenntnisse, was aufgrund von Gesprächen festgestellt werden konnte und sich zudem aus dem Umstand ergebe, dass er eingebürgert worden sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Aufgrund des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- gemäss § 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigenden Streitwerts von Fr. 2'250.- ist der Einzelrichter entscheidberufen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien, in der hier anwendbaren Fassung vom Dezember 2000, setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (Kap. A.6).

2.2 Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Finanzierung eines Deutschkurses geht es um Weiterbildungskosten, die sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind (VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00122; VGr, 25. März 2003, VB.2002.00396; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00318). Mittels situationsbedingter Leistungen wird eine besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann.

2.3 Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 Abs. 2 VRG nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde. Diese Kognitionsbeschränkung gilt aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz für den Bezirksrat als Rekursinstanz nicht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 20 N. 2 f. und 17). Der Bezirksrat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet seine umfassende Überprüfungsbefugnis des Rekurses voll auszuschöpfen. Andernfalls verletzt er den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör und begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 106 Ia 70). Der Bezirksrat darf sich jedoch trotz umfassender Prüfungsbefugnis mit Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit er die Zweckmässigkeit der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen prüft, denn der Sozialhilfebehörde kommt in diesem Bereich – wie erwähnt – eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Da der Bezirksrat den vorliegend umstrittenen Beschluss der Sozialkommission X entgegen seiner Ankündung in sachlich vertretbarer Weise überprüft hat, hat er den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Entscheid des Bezirksrats ist somit im vorliegenden Fall in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.  

3.1 Nach dem im Sozialhilfegesetz verankerten Grundsatz der Selbsthilfe und Selbst­verantwortung (§ 3 SHG) hat der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Entsprechend diesem Grundsatz sehen die SKOS-Richtlinien vor, dass Beiträge an eine Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Weiterbildung, Zweitaus­bil­dung oder Umschulung erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betrof­fenen Person erhöht werden kann (vgl. auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 149). Persönliche Neigungen bilden keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6; Wolffers, S. 149), denn im Sozialhilferecht steht die Förderung der Vermittelbarkeit im Vordergrund und nicht die bildungsmässige, soziale und (über das soziale Existenzminimum hinausgehende) wirtschaftliche Besserstellung des Sozialhilfeempfängers.

3.2 Dem beantragten Deutschkurs ist zwar die Eignung, dem Beschwerdeführer bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen, nicht grundsätzlich abzusprechen. Doch ist der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht aufgrund seiner sprachlichen Defizite vermittlungsunfähig, sondern aus gesundheitlichen Gründen. Es liegt damit keine arbeitsmarktliche Indikation eines Sprachkurses vor. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, mit seinen bereits erworbenen Sprachkenntnissen nach seiner Genesung wieder eine Anstellung als Taxifahrer zu finden und so seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Gemäss dem erwähnten Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe dem Beschwerdeführer, Kurse für ein höheres Berufsziel zu finanzieren, wenn er eine Anstellung als Taxifahrer finden und damit ein hinreichendes Einkommen erzielen kann.

Ferner sind sozialhilferechtliche Leistungen als generell subsidiäre Leistungen (auch) immer erst dann auszurichten, wenn eine Anspruchsberechtigung aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) zu verneinen ist (§ 2 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien, A.4). Drohte dem Beschwerdeführer eine länger andauernde Arbeitslosigkeit, die auf seine Deutschkenntnisse zurückzuführen wäre, wäre es deshalb auf sein Gesuch hin vorerst Sache der Arbeitslosenversicherung, die für die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers geeigneten Bildungsmassnahmen gestützt auf Art. 59 und 60 AVIG zu beschliessen. Sind die Voraussetzungen nach Art. 59 ff. AVIG gegeben, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach Art. 15 AVIG auch dann ein grundsätzlicher Anspruch auf Bildungsmassnahmen, wenn der Arbeitslose aus gesundheitlichen Gründen vermittlungsunfähig ist, so lange er bereit und in der Lage ist, an entsprechenden Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 145).

4.  

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …