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Geschäftsnummer: VB.2005.00251  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.08.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe, Berechnung der Erwerbsunkosten:

Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Gesetzliche Grundlagen. Ausmass der wirtschaftlichen Hilfe bei der Unterstützung von Selbstständigerwerbenden (E.2). Die Sozialbehörde macht geltend, dass die vom Bezirksrat beschlossenen und die von der Sozialbehörde bereits übernommenen Erwerbsunkosten die Bruttoeinnahmen der Sozialhiflebezügerin übersteigen würden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden (E.3.3). Die vom Bezirksrat anerkannten Erwerbsunkosten erweisen sich mehrheitlich als korrekt. Eine Korrektur um Fr. 160.- monatlich ist für die zukünftige Ausrichtung von Erwerbsunkosten vorzunehmen (E.3.4-3.5). Die Sozialbehörde obsiegt zu einem Viertel, die Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln. Teilweise Gutheissung und Kostenfolge (E.5).
 
Stichworte:
ERWERBSUNKOSTEN
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A ist seit vielen Jahren selbstständig als Werbetexterin tätig. Seit Februar 2004 bezieht sie von der Sozialbehörde X wirtschaftliche Hilfe. Das Unterstützungsbudget betrug anfänglich Fr. 2'945.80, seit Juli 2004 Fr. 2'987.80; darin werden allgemeine Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 62.50 berücksichtigt. Vom Gesamtbetrag werden jeweils alle Einnahmen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht.

A ersuchte die Sozialbehörde X um die Übernahme weiterer Erwerbsunkosten, welche sie mit Eingabe vom 18. August 2004 auf Fr. 438.- bezifferte. Die Sozialbehörde beschloss am 20. Oktober 2004 im Unterstützungsbudget nebst den allgemeinen Erwerbsunkosten von Fr. 62.50 spezielle Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 332.- zu berücksichtigen.

II.  

Hiergegen erhob A am 16. November 2004 Rekurs an den Bezirksrat Y. Unter anderem beantragte sie die Ausrichtung der speziellen Erwerbsunkosten rückwirkend ab Februar 2004 und eine Neuberechnung der Erwerbsunkosten gestützt auf einer der Rekursschrift beiliegenden Aufstellung der effektiven Erwerbsunkosten. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 29. April 2005 teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Er wies die Sozialbehörde X an, die Bedarfsrechnung ab Unterstützungsbeginn unter Anrechnung der effektiven Erwerbsunkosten im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen. Er erwog, dass im Unterstützungsbudget der Rekurrentin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 Erwerbsauslagen von insgesamt Fr. 5'388.- und ab November 2004 solche von monatlich Fr. 593.- (Fr. 5'388.- : 9) zu berücksichtigen seien.

III.  

Die Gemeinde X gelangte am 8. Juni 2005 gegen den bezirksrätlichen Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Bezirksrats sei in Bezug auf die Berechnung und das Geltungsdatum der speziellen Erwerbsunkosten aufzuheben; das Budget für die Ausrichtung der speziellen Erwerbsunkosten sei per 1. November 2004 auf Fr. 332.- festzusetzen; eventualiter sei das Verwaltungsgericht eingeladen, eine neue Berechnung der speziellen Erwerbsunkosten vorzunehmen.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 23. Juni 2005 auf eine Vernehmlassung. A reichte am 5. Juli 2005 eine Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt die Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids; eventualiter sei das Unterstützungsbudget neu zu berechnen; die allgemeinen Erwerbsunkosten von Fr. 62.50 seien angemessen zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Umstritten ist einerseits, ob der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 Erwerbsunkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'388.- zu vergüten seien, anderseits, ob für den Zeitraum November 2004 bis September 2005 spezielle Erwerbsunkosten in der Höhe von monatlich Fr. 332.- oder in der Höhe von monatlich Fr. 593.- auszurichten seien. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]) Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Vorliegend gelangen die SKOS-Richtlinien in der Fassung vor Dezember 2004 (nachstehend SKOS-Richtlinien) zur Anwendung, nachdem die SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 frühestens ab April 2005 gelten (vgl. Übergangsbestimmungen der SHV zur Änderung vom 2. März 2005). Nach den SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht reicht. Dabei unterscheiden Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen der wirtschaftlichen Hilfe für selbstständig und für unselbstständig Erwerbende. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbstständigerwerbende unterstützt, hier gilt es jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn bringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von Selbstständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit versprechen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129). Die SKOS-Richtlinien, Kap. H.7 unterscheiden zwischen Überbrückungshilfen bei bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Unterstützung der selbstständigen Tätigkeit zur Verhinderung der sozialen Desintegration. Während im ersten Fall nach einer gewissen Zeitspanne anhand der notwendigen Unterlagen fachlich überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben seien (vgl. auch VGr, 5. Juli 2000, VB.2000.00177, E. 5, www.vgrzh.ch), reicht es im zweiten Fall aus, wenn der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt.

Bei der Anrechnung der Erwerbsunkosten ist ausserdem zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (zum Beispiel für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt sind; deshalb ist nur die Differenz anzurechnen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass sie der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 5'388.- zu erstatten hat.

3.2 Die Sozialbehörde X gewährte der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 spezielle Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 332.-. pro Monat. Sie erwog hierzu, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht anzunehmen sei, dass die Beschwerdegegnerin (Jahrgang 1942) ein Arbeitsverhältnis mit Festanstellung finde. Die selbstständige Erwerbstätigkeit unterstütze den Erhalt der Tagesstruktur und die wirtschaftliche Unabhängigkeit als Rentnerin. Voraussetzung hierfür sei die Erwirtschaftung von Einkünften mindestens im Umfang der Betriebskosten, was hier der Fall sei.

3.3 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, dass sie neben den vom Bezirksrat errechneten Erwerbsunkosten von Fr. 5'388.- im Zeitraum Februar bis Oktober 2004 noch für weitere Erwerbsunkosten aufgekommen sei. Die vom Bezirksrat beschlossenen und die bereits übernommenen Erwerbsunkosten würden die Bruttoeinnahmen dieses Zeitraums übersteigen. Gemäss einer Aufstellung (der Beschwerdeführerin) habe die Beschwerdegegnerin von Februar bis Oktober 2004 ein Einkommen von Fr. 10'335.- erwirtschaftet. Diesen Einnahmen ständen von der Sozialbehörde übernommene betriebliche Kosten in der Höhe von Fr. 6'005.70 gegenüber. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der vom Bezirksrat zugestandenen Kosten von Fr. 5'338.- würden die betrieblichen Kosten im Gesamttotal von Fr. 11'343.70 die Einnahmen dieses Zeitraums übersteigen.

Als von der Sozialbehörde bereits übernommene Betriebskosten wird unter anderem eine Büromiete in der Höhe von Fr. 487.- aufgeführt, was für den Zeitraum von 9 Monaten zu einem Total von Fr. 4'383.- führt. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass bei einem Einpersonenhaushalt maximal Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- übernommen würden. Sinngemäss macht sie geltend, dadurch dass die Beschwerdegegnerin ihre Wohnung, deren Kosten Fr. 1'461.- monatlich betrage, nicht aufgeben musste, unterstützte die Beschwerdeführerin damit die betriebliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Im Beschluss vom 8. März 2004, mit welchem die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe gewährte, wurde Letztere aufgefordert, sich bis 30. September 2004 eine günstigere Wohnung zu suchen; ab dem 1. Oktober 2004 werde die Sozialbehörde nur noch Fr. 1'000.- vergüten. Diese Frist wurde der Beschwerdegegnerin wohl eingeräumt, um ihr genügend Zeit zu geben, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Mehrkosten der Wohnung für den Zeitraum vom Februar bis September 2004 nun als Betriebskosten umzudeuten, erweist sich als unzulässig. Damit verringern sich die von der Beschwerdeführerin errechneten Erwerbsunkosten um Fr. 3'896.- (8 x Fr. 487.-). Demnach übersteigen im Zeitraum Februar bis Oktober 2004 die Einnahmen (Fr. 10'335.-) die betrieblichen Kosten (Fr. 7447.70), womit die ausgewiesenen Einnahmen die Betriebskosten, wie im Beschluss vom 20. Oktober 2004 verlangt, decken.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit, die im weiten Mass von der Auftragslage und auch von der Zahlungsmoral der Kundschaft abhängig ist, kann die Betrachtung eines bestimmten Zeitraums zudem zu einem verfälschten Bild führen. In ihrer Aufstellung berücksichtigte die Beschwerdeführerin nur die Zahlungseingänge vom Februar bis Oktober 2004, was Gesamteinnahmen der Beschwerdegegnerin von Fr. 10'335.- (monatliches Einkommen: Fr. 1'148.-) ergab. Hätte die Beschwerdeführerin hingegen auf das Erfüllungsdatum des Auftrags abgestellt, womit zwar der Auftrag vom 31. Januar 2004 (Zahlungseingang von Fr. 300.- am 17. Februar 2004) nicht hätte berücksichtigt werden können, dafür jedoch die beiden Aufträge vom 20. Oktober 2004 (Zahlungseingänge von Fr. 2'660.- bzw. Fr. 720.- am 5. und 16. November 2004), dann hätten sich für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 Gesamteinnahmen von Fr. 13'415.- (monatliches Einkommen: Fr. 1'490.-) ergeben. Dieser Betrag hätte sogar die von der Beschwerdeführerin errechneten Gesamtbetriebskosten einschliesslich Büromiete überstiegen.

Im Übrigen kann angemerkt werden, dass es der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich gelungen ist, ihre Einnahmen weiter zu steigern. Von Februar 2004 bis Mai 2005 erwirtschaftete sie insgesamt Fr. 28'540.- (monatliches Einkommen: Fr. 1784.-). Damit kommt die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Selbsthilfe nach (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).

3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der Bezirksrat Kosten berücksichtigt habe, die im Bedarf bereits enthalten seien und deren Höhe nicht begründbar sei. So sei nicht ersichtlich, warum die Hälfte von Ausgaben Betriebskosten sein sollen, die in analoger Höhe in einem Einpersonenhaushalt ohne selbstständige Tätigkeit entstünden (Strom, Telefon, Internet). Ebenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb Kosten für das Halbtaxabonnement (im Grundbedarf I gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. B.2, enthalten) geltend gemacht würden und gleichzeitig Billette zum vollen Preis aufgeführt seien. Zudem erhalte die Beschwerdegegnerin seit Juli 2004 den 9-Uhr-Pass des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV). Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb Zeitschriften wie der K-Tipp, PC-Tipp und der Beobachter etc. zu den betrieblichen Kosten zählten. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin während der Unterstützungszeit intensiv in Werbung investiert habe.

3.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht einsehbar, warum die Hälfte der Strom-, Telefon- und Internetkosten als Betriebskosten zu betrachten sei, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenem Beschluss vom 20. Oktober 2004. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. August 2004 der Sozialbehörde eine Aufstellung ihrer Betriebskosten ein, worin sie die Hälfte der Strom- und Telekommunikationskosten (Fr. 51.- und Fr. 100.-) als Betriebskosten deklarierte. Die Beschwerdeführerin hat diese Betriebskosten im Beschluss vom 20. Oktober 2004 bewilligt. Damit hat sie implizit anerkannt, dass die Hälfte der Strom- und Telekommunikationskosten als Betriebskosten zu berücksichtigen sind. Ihr heutiger Einwand, es sei nicht einsehbar, weshalb die Hälfte dieser Ausgaben Betriebskosten sein sollen, ist daher unbehelflich. Die von der Beschwerdegegnerin vor Bezirksrat eingereichte detaillierte Aufstellung der Elektrizitäts- und Telekommunikationskosten wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb es sich rechtfertigt, die Hälfte dieser Kosten als Betriebskosten anzuerkennen. Analog zu den Telefon- und den Elektrizitätskosten sind jedoch auch von den Internetkosten nur die Hälfte anstelle von zwei Dritteln als Betriebskosten anzuerkennen, was zu einer kleinen Korrektur führt. Anstelle von Fr. 88.- kann auf dieser Position nur Fr. 66.- geltend gemacht werden. Von diesem Betrag sind wiederum die Kosten für den Januar 2004 abzuziehen (1/12 von Fr. 66.- = Fr. 5.50), was zu Internetkosten von Fr. 60.50 führt. Der Bezirksrat hatte Fr. 80.70 anerkannt. Die Differenz von Fr. 20.20 ist deshalb von den vom Bezirksrat errechneten Fr. 5'388.- in Abzug zu bringen.

3.4.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, sind die Kosten für ein Halb­taxabo im Grundbedarf I eingeschlossen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Die vom Bezirksrat anerkannten Fr. 75.- sind deshalb ebenfalls in Abzug zu bringen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass trotz Halbtaxabo Fahrtspesen zum vollen Preis geltend gemacht werden, übersieht sie, dass die Fahrten zum vollen Preis vor dem Erwerb des Halbtaxabos getätigt wurden. Hingegen sind Fahrten im öffentlichen Nahverkehr ebenfalls aus dem Grundbedarf I zu bezahlen. Da die Beschwerdegegnerin seit Juli 2004 den 9-Uhr-Pass des ZVV erhält, rechtfertigt es sich deshalb, von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, dass sie diejenigen Fahrten, die sie seit Juli 2004 im Nahbereich vor 9 Uhr getätigt hat, auch wenn sie im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, aus dem Grundbedarf I bezahlt. Insbesondere brauchte sie keine Retour-Billette zu lösen, da sie die Retourfahrten nach 9 Uhr hätte antreten können. Das führt zu einer weiteren Korrektur von Fr. 28.20.

3.4.3 Bezüglich Zeitungen und Fachliteratur bewilligte die Sozialbehörde im Beschluss vom 20. Oktober 2004 einen monatlichen Beitrag von Fr. 45.-. In 9 Monaten gab die Beschwerdegegnerin hierfür Fr. 371.40 aus, womit sie das monatliche Budget von Fr. 45.- einhielt. Es muss deshalb nicht näher untersucht werden, ob die von der Beschwerdeführerin monierten Zeitschriften zur betrieblichen Tätigkeit tatsächlich notwendig sind.

3.4.4 Für Werbekosten gab die Beschwerdegegnerin von Februar bis Oktober 2004 Fr. 2'334.55 (monatliche Kosten: Fr. 260.-) aus. Ins Gewicht fällt insbesondere der Ausgabenposten von Fr. 1'219.55.- am 19. April 2004. Da diese Betriebskosten tatsächlich angefallen sind, sind sie, wie der Bezirksrat in seiner Erwägung 3.2 zutreffend ausführte, von den Bruttoeinnahmen in Abzug zu bringen. Die monatlichen Kosten von Fr. 260.- stehen jedoch im Widerspruch zu den mit der Aufstellung vom 18. August 2004 von der Beschwerdegegnerin beantragten und von der Sozialbehörde am 20. Oktober 2004 bewilligten Fr. 100.-. Weiter ergibt sich aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom Januar bis Mai 2005, dass sie in diesen fünf Monaten Fr. 481.- für Werbung ausgegeben hat, somit knapp Fr. 100.- pro Monat. Es rechtfertigt sich deshalb, für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 die Fr. 2'334.55 zwar vollständig als Betriebskosten anzurechnen, hingegen der Beschwerdegegnerin ab November 2004 für Werbekosten nur Fr. 100.- und nicht Fr. 260.- zur Verfügung zu stellen.

3.5 Somit ergibt sich folgendes Ergebnis: Von den vom Bezirksrat anerkannten Kosten von Fr. 5'338.- sind Fr. 123.40 (Fr. 20.20 + Fr. 75 + Fr. 28.20) in Abzug zu bringen, was zu anrechenbaren Kosten von Fr. 5'214.60 führt. Dies ergibt einen Durchschnittswert von Fr. 579.40 monatlich (Fr. 5'214.60 : 9). Dieser Betrag ist – wie in Erwägung 3.4.4 ausgeführt – um Fr. 160.- zu korrigieren. Damit beträgt die Unterstützungsleistung ab November 2004 Fr. 420.- (gerundet) monatlich.

4.  

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Antwort den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Da das Verwaltungsgericht sogleich in der Sache entschieden hat, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Ferner ist der Antrag der Beschwerdegegnerin, dass die allgemeinen Erwerbsunkosten von Fr. 62.50 angemessen zu erhöhen seien, unzulässig. Die Beschwerdeantwort hat sich nämlich auf die Verteidigung und die Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts zu beschränken hat. Über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge sind unzulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 20).

5.  

Die Beschwerdeführerin obsiegt zu einem Viertel, die Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln. Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 Erwerbs­unkosten von insgesamt Fr. 5'214.60 zu vergüten und ab November 2004 Erwerbsunkosten von monatlich Fr. 420.- auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …