I.
A ist seit vielen Jahren selbstständig als Werbetexterin
tätig. Seit Februar 2004 bezieht sie von der Sozialbehörde X wirtschaftliche
Hilfe. Das Unterstützungsbudget betrug anfänglich Fr. 2'945.80, seit Juli
2004 Fr. 2'987.80; darin werden allgemeine Erwerbsunkosten in der Höhe von
Fr. 62.50 berücksichtigt. Vom Gesamtbetrag werden jeweils alle Einnahmen
aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht.
A ersuchte die Sozialbehörde X um die Übernahme weiterer
Erwerbsunkosten, welche sie mit Eingabe vom 18. August 2004 auf Fr. 438.-
bezifferte. Die Sozialbehörde beschloss am 20. Oktober 2004 im
Unterstützungsbudget nebst den allgemeinen Erwerbsunkosten von Fr. 62.50
spezielle Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 332.- zu berücksichtigen.
II.
Hiergegen erhob A am 16. November 2004 Rekurs an den
Bezirksrat Y. Unter anderem beantragte sie die Ausrichtung der speziellen
Erwerbsunkosten rückwirkend ab Februar 2004 und eine Neuberechnung der
Erwerbsunkosten gestützt auf einer der Rekursschrift beiliegenden Aufstellung
der effektiven Erwerbsunkosten. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 29. April
2005 teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Er wies die Sozialbehörde X an,
die Bedarfsrechnung ab Unterstützungsbeginn unter Anrechnung der effektiven
Erwerbsunkosten im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen. Er erwog, dass im
Unterstützungsbudget der Rekurrentin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004
Erwerbsauslagen von insgesamt Fr. 5'388.- und ab November 2004 solche von monatlich
Fr. 593.- (Fr. 5'388.- : 9) zu berücksichtigen seien.
III.
Die Gemeinde X gelangte am 8. Juni 2005 gegen den
bezirksrätlichen Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragt, der Beschluss des Bezirksrats sei in Bezug auf die Berechnung und
das Geltungsdatum der speziellen Erwerbsunkosten aufzuheben; das Budget für die
Ausrichtung der speziellen Erwerbsunkosten sei per 1. November 2004 auf Fr. 332.-
festzusetzen; eventualiter sei das Verwaltungsgericht eingeladen, eine neue
Berechnung der speziellen Erwerbsunkosten vorzunehmen.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 23. Juni 2005 auf
eine Vernehmlassung. A reichte am 5. Juli 2005 eine Beschwerdeantwort ein.
Sie beantragt die Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids; eventualiter sei
das Unterstützungsbudget neu zu berechnen; die allgemeinen Erwerbsunkosten von Fr. 62.50
seien angemessen zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie den Entzug
der aufschiebenden Wirkung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Umstritten
ist einerseits, ob der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Februar bis Oktober
2004 Erwerbsunkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'388.- zu vergüten
seien, anderseits, ob für den Zeitraum November 2004 bis September 2005
spezielle Erwerbsunkosten in der Höhe von monatlich Fr. 332.- oder in der
Höhe von monatlich Fr. 593.- auszurichten seien. Damit liegt der
Streitwert unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen
ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Zu den
eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden (§ 16
Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV])
Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, wobei Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten sind. Vorliegend gelangen die SKOS-Richtlinien in der Fassung vor
Dezember 2004 (nachstehend SKOS-Richtlinien) zur Anwendung, nachdem die
SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 frühestens ab April 2005
gelten (vgl. Übergangsbestimmungen der SHV zur Änderung vom 2. März 2005). Nach
den SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der
materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für den
Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung
einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige
beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht reicht. Dabei
unterscheiden Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen der
wirtschaftlichen Hilfe für selbstständig und für unselbstständig Erwerbende.
Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbstständigerwerbende unterstützt, hier
gilt es jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko
einer nicht Gewinn bringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat.
Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von
Selbstständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende
Selbstständigkeit versprechen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der
Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997,
S. 129). Die SKOS-Richtlinien, Kap. H.7 unterscheiden zwischen
Überbrückungshilfen bei bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeit und der
Unterstützung der selbstständigen Tätigkeit zur Verhinderung der sozialen
Desintegration. Während im ersten Fall nach einer gewissen Zeitspanne anhand
der notwendigen Unterlagen fachlich überprüft werden muss, ob die
Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben seien
(vgl. auch VGr, 5. Juli 2000, VB.2000.00177, E. 5, www.vgrzh.ch),
reicht es im zweiten Fall aus, wenn der erzielbare Ertrag mindestens den
Betriebsaufwand deckt.
Bei der Anrechnung der Erwerbsunkosten ist ausserdem zu
beachten, dass gewisse Kostenanteile (zum Beispiel für Fahrten mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke)
bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt sind; deshalb ist
nur die Differenz anzurechnen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass sie der Beschwerdegegnerin für den
Zeitraum Februar bis Oktober 2004 Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 5'388.-
zu erstatten hat.
3.2 Die
Sozialbehörde X gewährte der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 20. Oktober
2004 spezielle Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 332.-. pro Monat. Sie
erwog hierzu, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht anzunehmen sei,
dass die Beschwerdegegnerin (Jahrgang 1942) ein Arbeitsverhältnis mit Festanstellung
finde. Die selbstständige Erwerbstätigkeit unterstütze den Erhalt der
Tagesstruktur und die wirtschaftliche Unabhängigkeit als Rentnerin.
Voraussetzung hierfür sei die Erwirtschaftung von Einkünften mindestens im
Umfang der Betriebskosten, was hier der Fall sei.
3.3 Im
Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, dass
sie neben den vom Bezirksrat errechneten Erwerbsunkosten von Fr. 5'388.-
im Zeitraum Februar bis Oktober 2004 noch für weitere Erwerbsunkosten
aufgekommen sei. Die vom Bezirksrat beschlossenen und die bereits übernommenen
Erwerbsunkosten würden die Bruttoeinnahmen dieses Zeitraums übersteigen. Gemäss
einer Aufstellung (der Beschwerdeführerin) habe die Beschwerdegegnerin von
Februar bis Oktober 2004 ein Einkommen von Fr. 10'335.- erwirtschaftet.
Diesen Einnahmen ständen von der Sozialbehörde übernommene betriebliche Kosten
in der Höhe von Fr. 6'005.70 gegenüber. Bei zusätzlicher Berücksichtigung
der vom Bezirksrat zugestandenen Kosten von Fr. 5'338.- würden die betrieblichen
Kosten im Gesamttotal von Fr. 11'343.70 die Einnahmen dieses Zeitraums
übersteigen.
Als von der Sozialbehörde bereits übernommene
Betriebskosten wird unter anderem eine Büromiete in der Höhe von Fr. 487.-
aufgeführt, was für den Zeitraum von 9 Monaten zu einem Total von Fr. 4'383.-
führt. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass bei einem
Einpersonenhaushalt maximal Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- übernommen
würden. Sinngemäss macht sie geltend, dadurch dass die Beschwerdegegnerin ihre
Wohnung, deren Kosten Fr. 1'461.- monatlich betrage, nicht aufgeben
musste, unterstützte die Beschwerdeführerin damit die betriebliche Tätigkeit
der Beschwerdegegnerin.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Im
Beschluss vom 8. März 2004, mit welchem die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe gewährte, wurde Letztere aufgefordert,
sich bis 30. September 2004 eine günstigere Wohnung zu suchen; ab dem 1. Oktober
2004 werde die Sozialbehörde nur noch Fr. 1'000.- vergüten. Diese Frist
wurde der Beschwerdegegnerin wohl eingeräumt, um ihr genügend Zeit zu geben,
sich eine günstigere Wohnung zu suchen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
Die Mehrkosten der Wohnung für den Zeitraum vom Februar bis September 2004 nun
als Betriebskosten umzudeuten, erweist sich als unzulässig. Damit verringern
sich die von der Beschwerdeführerin errechneten Erwerbsunkosten um Fr. 3'896.-
(8 x Fr. 487.-). Demnach übersteigen im Zeitraum Februar bis Oktober 2004
die Einnahmen (Fr. 10'335.-) die betrieblichen Kosten (Fr. 7447.70),
womit die ausgewiesenen Einnahmen die Betriebskosten, wie im Beschluss vom 20. Oktober
2004 verlangt, decken.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit, die im weiten Mass
von der Auftragslage und auch von der Zahlungsmoral der Kundschaft abhängig
ist, kann die Betrachtung eines bestimmten Zeitraums zudem zu einem
verfälschten Bild führen. In ihrer Aufstellung berücksichtigte die
Beschwerdeführerin nur die Zahlungseingänge vom Februar bis Oktober 2004, was
Gesamteinnahmen der Beschwerdegegnerin von Fr. 10'335.- (monatliches
Einkommen: Fr. 1'148.-) ergab. Hätte die Beschwerdeführerin hingegen auf
das Erfüllungsdatum des Auftrags abgestellt, womit zwar der Auftrag vom
31. Januar 2004 (Zahlungseingang von Fr. 300.- am 17. Februar
2004) nicht hätte berücksichtigt werden können, dafür jedoch die beiden
Aufträge vom 20. Oktober 2004 (Zahlungseingänge von Fr. 2'660.- bzw. Fr. 720.-
am 5. und 16. November 2004), dann hätten sich für den Zeitraum Februar
bis Oktober 2004 Gesamteinnahmen von Fr. 13'415.- (monatliches Einkommen: Fr. 1'490.-)
ergeben. Dieser Betrag hätte sogar die von der Beschwerdeführerin errechneten
Gesamtbetriebskosten einschliesslich Büromiete überstiegen.
Im Übrigen kann angemerkt werden, dass es der
Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich gelungen ist, ihre Einnahmen weiter zu
steigern. Von Februar 2004 bis Mai 2005 erwirtschaftete sie insgesamt Fr. 28'540.-
(monatliches Einkommen: Fr. 1784.-). Damit kommt die Beschwerdegegnerin
ihrer Pflicht zur Selbsthilfe nach (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).
3.4 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der Bezirksrat Kosten berücksichtigt
habe, die im Bedarf bereits enthalten seien und deren Höhe nicht begründbar
sei. So sei nicht ersichtlich, warum die Hälfte von Ausgaben Betriebskosten sein
sollen, die in analoger Höhe in einem Einpersonenhaushalt ohne selbstständige
Tätigkeit entstünden (Strom, Telefon, Internet). Ebenfalls sei nicht
ersichtlich, weshalb Kosten für das Halbtaxabonnement (im Grundbedarf I gemäss
SKOS-Richtlinien, Kap. B.2, enthalten) geltend gemacht würden und
gleichzeitig Billette zum vollen Preis aufgeführt seien. Zudem erhalte die Beschwerdegegnerin
seit Juli 2004 den 9-Uhr-Pass des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV). Es sei auch
nicht ersichtlich, weshalb Zeitschriften wie der K-Tipp, PC-Tipp und der Beobachter
etc. zu den betrieblichen Kosten zählten. Ebenfalls sei nicht ersichtlich,
weshalb die Beschwerdegegnerin während der Unterstützungszeit intensiv in
Werbung investiert habe.
3.4.1
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht einsehbar, warum
die Hälfte der Strom-, Telefon- und Internetkosten als Betriebskosten zu
betrachten sei, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenem Beschluss vom
20. Oktober 2004. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. August 2004
der Sozialbehörde eine Aufstellung ihrer Betriebskosten ein, worin sie die
Hälfte der Strom- und Telekommunikationskosten (Fr. 51.- und Fr. 100.-)
als Betriebskosten deklarierte. Die Beschwerdeführerin hat diese Betriebskosten
im Beschluss vom 20. Oktober 2004 bewilligt. Damit hat sie implizit anerkannt,
dass die Hälfte der Strom- und Telekommunikationskosten als Betriebskosten zu
berücksichtigen sind. Ihr heutiger Einwand, es sei nicht einsehbar, weshalb die
Hälfte dieser Ausgaben Betriebskosten sein sollen, ist daher unbehelflich. Die
von der Beschwerdegegnerin vor Bezirksrat eingereichte detaillierte Aufstellung
der Elektrizitäts- und Telekommunikationskosten wurde von der
Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb es sich rechtfertigt, die Hälfte
dieser Kosten als Betriebskosten anzuerkennen. Analog zu den Telefon- und den
Elektrizitätskosten sind jedoch auch von den Internetkosten nur die Hälfte
anstelle von zwei Dritteln als Betriebskosten anzuerkennen, was zu einer
kleinen Korrektur führt. Anstelle von Fr. 88.- kann auf dieser Position
nur Fr. 66.- geltend gemacht werden. Von diesem Betrag sind wiederum die
Kosten für den Januar 2004 abzuziehen (1/12 von Fr. 66.- = Fr. 5.50),
was zu Internetkosten von Fr. 60.50 führt. Der Bezirksrat hatte Fr. 80.70
anerkannt. Die Differenz von Fr. 20.20 ist deshalb von den vom Bezirksrat
errechneten Fr. 5'388.- in Abzug zu bringen.
3.4.2
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, sind die Kosten für ein
Halbtaxabo im Grundbedarf I eingeschlossen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
Die vom Bezirksrat anerkannten Fr. 75.- sind deshalb ebenfalls in Abzug zu
bringen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass trotz Halbtaxabo
Fahrtspesen zum vollen Preis geltend gemacht werden, übersieht sie, dass die
Fahrten zum vollen Preis vor dem Erwerb des Halbtaxabos getätigt wurden.
Hingegen sind Fahrten im öffentlichen Nahverkehr ebenfalls aus dem Grundbedarf
I zu bezahlen. Da die Beschwerdegegnerin seit Juli 2004 den 9-Uhr-Pass des ZVV erhält,
rechtfertigt es sich deshalb, von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, dass sie
diejenigen Fahrten, die sie seit Juli 2004 im Nahbereich vor 9 Uhr getätigt
hat, auch wenn sie im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, aus
dem Grundbedarf I bezahlt. Insbesondere brauchte sie keine Retour-Billette zu
lösen, da sie die Retourfahrten nach 9 Uhr hätte antreten können. Das führt zu
einer weiteren Korrektur von Fr. 28.20.
3.4.3
Bezüglich Zeitungen und Fachliteratur bewilligte die Sozialbehörde im
Beschluss vom 20. Oktober 2004 einen monatlichen Beitrag von Fr. 45.-.
In 9 Monaten gab die Beschwerdegegnerin hierfür Fr. 371.40 aus, womit sie
das monatliche Budget von Fr. 45.- einhielt. Es muss deshalb nicht näher
untersucht werden, ob die von der Beschwerdeführerin monierten Zeitschriften
zur betrieblichen Tätigkeit tatsächlich notwendig sind.
3.4.4
Für Werbekosten gab die Beschwerdegegnerin von Februar bis Oktober 2004 Fr. 2'334.55
(monatliche Kosten: Fr. 260.-) aus. Ins Gewicht fällt insbesondere der
Ausgabenposten von Fr. 1'219.55.- am 19. April 2004. Da diese
Betriebskosten tatsächlich angefallen sind, sind sie, wie der Bezirksrat in
seiner Erwägung 3.2 zutreffend ausführte, von den Bruttoeinnahmen in Abzug zu
bringen. Die monatlichen Kosten von Fr. 260.- stehen jedoch im Widerspruch
zu den mit der Aufstellung vom 18. August 2004 von der Beschwerdegegnerin
beantragten und von der Sozialbehörde am 20. Oktober 2004 bewilligten Fr. 100.-.
Weiter ergibt sich aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom Januar bis
Mai 2005, dass sie in diesen fünf Monaten Fr. 481.- für Werbung ausgegeben
hat, somit knapp Fr. 100.- pro Monat. Es rechtfertigt sich deshalb, für
den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 die Fr. 2'334.55 zwar vollständig
als Betriebskosten anzurechnen, hingegen der Beschwerdegegnerin ab November
2004 für Werbekosten nur Fr. 100.- und nicht Fr. 260.- zur Verfügung
zu stellen.
3.5 Somit
ergibt sich folgendes Ergebnis: Von den vom Bezirksrat anerkannten Kosten von Fr. 5'338.-
sind Fr. 123.40 (Fr. 20.20 + Fr. 75 + Fr. 28.20) in Abzug
zu bringen, was zu anrechenbaren Kosten von Fr. 5'214.60 führt. Dies
ergibt einen Durchschnittswert von Fr. 579.40 monatlich (Fr. 5'214.60
: 9). Dieser Betrag ist – wie in Erwägung 3.4.4 ausgeführt – um Fr. 160.-
zu korrigieren. Damit beträgt die Unterstützungsleistung ab November 2004 Fr. 420.-
(gerundet) monatlich.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Antwort den Entzug der
aufschiebenden Wirkung beantragt. Da das Verwaltungsgericht sogleich in der
Sache entschieden hat, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Ferner ist
der Antrag der Beschwerdegegnerin, dass die allgemeinen Erwerbsunkosten von Fr. 62.50
angemessen zu erhöhen seien, unzulässig. Die Beschwerdeantwort hat sich nämlich
auf die Verteidigung und die Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts zu
beschränken hat. Über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge sind
unzulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 20).
5.
Die Beschwerdeführerin obsiegt zu einem Viertel, die
Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln. Die Verfahrenskosten sind demnach der
Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen,
der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 Erwerbsunkosten
von insgesamt Fr. 5'214.60 zu vergüten und ab November 2004 Erwerbsunkosten
von monatlich Fr. 420.- auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem
Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Mitteilung an …