I.
Das Sozialamt des Kantons Zürich teilte der Gemeinde X am
25. Mai 2004 mit, dass Letztere seit längerer Zeit keine Asylsuchenden
untergebracht habe und somit ihr Aufnahmekontingent von sieben asylsuchenden
Personen nicht erfülle. Sie wurde aufgefordert, bis spätestens in drei Monaten
Unterbringungsstrukturen zu schaffen, um das Aufnahmekontingent zu erfüllen.
Nach einem Briefwechsel zwischen dem Sozialamt und der Gemeinde verfügte das
Sozialamt am 6. September 2004, der Gemeinde X würden 7 Asylsuchende zur
Unterbringung und Betreuung zugewiesen, und zwar vier Personen am 1. November
2004 und drei Personen am 3. November 2004; komme die Gemeinde ihrer
Aufnahmepflicht nicht nach, werde auf ihre Kosten eine Ersatzvornahme angeordnet.
II.
Hiergegen erhob die Gemeinde X Rekurs an die Direktion für
Soziales und Sicherheit. In seiner Rekursantwort beantragte das Sozialamt die
Abweisung des Rekurses. Es wies jedoch darauf hin, dass die Aufnahmequote der
Gemeinden per 1. November 2004 herabgesetzt worden sei, weshalb die
Gemeinde X demzufolge neu 5 anstelle von 7 Personen aufzunehmen habe. Die
Direktion für Soziales und Sicherheit wies am 14. April 2005 den Rekurs
betreffend Zuweisung von Asylsuchenden gemäss Aufnahmequote unter Androhung der
Ersatzvornahme ab; die Zuweisung der fünf Asylsuchenden gemäss Aufnahmequote
sei durch das Kantonale Sozialamt ab 10. Mai 2005 zu vollziehen.
III.
Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung erhob die Gemeinde X
am 13. Mai 2005 Rekurs an den Regierungsrat. Dieser beschloss am 8. Juni
2005, auf den Rekurs nicht einzutreten, und überwies die Eingabe vom 13. Mai
2005 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 16. Juni
2005 den Rekurs der Gemeinde X als Beschwerde entgegen. Sie beantragt die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; ausserdem sei sie von der Aufnahme
von Asylbewerbern aufgrund ihrer besonderen Situation mit der Beheimatung der
Klinik A als offene Anstalt für Alkohol- und Tabakabhängige zu entbinden. Das
Sozialamt beantragte am 5. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gestützt auf § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Art. 27
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) gibt dem Bund die
Kompetenz, Asylsuchende auf die Kantone zu verteilen. Nach dem zurzeit
geltenden Verteilschlüssel hat der Kanton Zürich entsprechend seiner
Bevölkerungszahl 17 Prozent der neuen Asylsuchenden zu übernehmen (vgl. Art. 21
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999). Gemäss Art. 28 Abs. 1
AsylG können das Bundesamt oder die kantonalen Behörden Asylsuchenden einen
Aufenthaltsort zuweisen.
2.2 Der
Regierungsrat beschloss am 2. Dezember 1998 – gestützt auf Art. 20 Abs. 1
des inzwischen aufgehobenen Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 in der
Fassung vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1674), dessen Wortlaut mit dem
heutigen Art. 28 Abs. 1 AsylG übereinstimmt –, dass, nachdem der
Kanton in der Regel für die Dauer von drei bis sechs Monaten für die zentral
organisierte Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden zuständig gewesen
sei, die Asylsuchenden auf die Gemeinden verteilt würden. Das Zuteilungsverfahren
richte sich nach der Einwohnerzahl. Die Gemeinden würden nach Möglichkeit drei
Monate zum Voraus informiert, falls sie Asylsuchende aufzunehmen hätten.
Gemeinden, die trotz Aufforderung keine Asylsuchende oder im Verhältnis zur
Einwohnerzahl eine zu geringe Anzahl Asylsuchende aufnehmen würden, würden die
angekündigten Personen effektiv zugewiesen. Sollten die Asylsuchenden von der
Gemeinde nicht unterstützt und beherbergt werden, seien sie im Sinne einer
Ersatzvornahme anderweitig unterzubringen und zu unterstützen. Zusätzlich
würden der Gemeinde Kosten, die durch den verursachten Mehraufwand entstünden,
in Rechnung gestellt (RRB Nr. 2650/1998). Mit Beschluss vom 28. Juni
2000 nahm der Regierungsrat eine Anpassung des Unterbringungs- und Betreuungskonzeptes
vor, wobei er das Zwei-Phasen-Konzept (erste Phase: kollektive Unterbringung
durch den Kanton; zweite Phase: Unterbringung und Betreuung durch die Gemeinden)
grundsätzlich beibehielt. Ausserdem stellte er eine ausdrückliche rechtliche
Grundlage für dieses Konzept in Aussicht (RRB Nr. 1010/2000). Die
Aufnahmequoten für die Gemeinden wurde seit dem 1. Juni 2003 auf 0,9 % und
ab 1. November 2004 auf 0,7 % der jeweiligen Wohnbevölkerung
festgesetzt (RRB Nr. 1635/2004).
2.3 Am 1. Januar
2003 wurde § 5a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) in
der Fassung vom 4. November 2002 in Kraft gesetzt. Dieser ermächtigt den
Regierungsrat zum Erlass einer Asylfürsorgeverordnung, worin für Asylsuchende
namentlich die Zuständigkeit und das Verfahren, die Platzierung, die
Unterbringung und Betreuung, die Gesundheitsversorgung, die Ausbildung und
Beschäftigung, die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von
Leistungen des Kantons und Dritter im Asylbereich, den Zugang zum Arbeitsmarkt
sowie die Rückkehr geregelt werde. Insbesondere könne vorgesehen werden, dass
neu zugewiesene Asylsuchende vom Kanton zunächst in einem Durchgangszentrum
untergebracht und erst danach einer Gemeinde zugeteilt werden. Die Asylfürsorgeverordnung
vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13) trat am 1. Juli 2005 in Kraft.
Mit In-Kraft-Treten der Verordnung wurden zudem die RRB Nrn. 2650/1998 und
1010/2000 aufgehoben (RRB 752/2005).
2.4 Die
Verfügung des Sozialamts vom 6. September 2004 und der Direktion für
Soziales und Sicherheit vom 14. April 2005 ergingen vor In-Kraft-Treten
der AfV. Jedoch entspricht die in der AfV enthaltene Regelung der
Zuständigkeiten und Verfahren sowie der Finanzierung der Unterbringung,
Betreuung und Unterstützung von Asylsuchenden den bisher dazu ergangenen
Beschlüssen des Regierungsrates und der ansonsten geübten Praxis (RRB Nr. 752/2005,
lit. C). Demnach rechtfertigt es sich, die Einwände der Beschwerdeführerin
unter dem Gesichtswinkel der neuen rechtlichen Grundlage zu prüfen, die inhaltlich
mit den früher dazu ergangenen Regierungsratsbeschlüssen übereinstimmt.
3.
3.1 Gemäss § 6
Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AfV sorgt der Kanton während
einer ersten Phase für die Unterbringung, Betreuung und Unterstützung für durch
den Bund neu zugewiesene Asylsuchende. Danach weist der Kanton die
Asylsuchenden den einzelnen Gemeinden zu. Mit der Zuweisung geht die
Zuständigkeit für die Unterbringung, Betreuung und Unterstützung an die
Gemeinden über (§ 6 Abs. 2 AfV). Das kantonale Sozialamt nimmt die
Zuweisung vor. Es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie (§ 7 Abs. 1
AfV). Nach der Zuweisung haben Asylsuchende ihren Aufenthalt in der Gemeinde,
der sie zugewiesen sind (§ 7 Abs. 2 AfV). Für ganz oder teilweise
sozialhilfeabhängige Asylsuchende legt der Regierungsrat eine Aufnahmequote für
die Gemeinden fest. Diese wird in Prozenten der Bevölkerungszahl festgelegt (§ 8
AfV). Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so ordnet das kantonale
Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde hat dem Kanton sämtliche
Kosten, einschliesslich der entstehenden Verwaltungskosten, zu ersetzen (§ 9
AfV). Gemäss RRB Nr. 1635/2004 beträgt die Aufnahmequote zurzeit 0,7 %
der Wohnbevölkerung.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass in der Gemeinde für
Asylsuchende kein Wohnraum zur Verfügung stehe. Ausserdem leiste die Gemeinde
mit der dauernden Präsenz und der Belastung ihrer Infrastrukturen durch die
Patienten und Patientinnen der Klinik A schon einen grossen Dienst an der Allgemeinheit.
Dadurch dass sich diese Patienten und Patientinnen in der Gemeinde trotz ihrer
Krankheit frei bewegen könnten, sei die Identifikation der Bevölkerung mit
ihrem Dorf schon stark beeinträchtigt. In jenen Jahren, in welchen zudem noch
Asylsuchende aufgenommen worden seien, habe sich gezeigt, dass sich die
Einwohnerschaft durch die mittlerweile zu grosse Fremdeinwirkung nicht mehr
wohl gefühlt habe. Schliesslich komme hinzu, dass die Städte Zürich und
Winterthur sowie andere grössere Städte und Gemeinden in Kanton Zürich aufgrund
der massiv zurückgegangenen Anzahl von Asylsuchenden ihre Infrastrukturen nicht
mehr genügend ausnutzen könnten und aufgrund dessen verschiedene professionelle
Betreuungspersonen entlassen werden mussten.
3.3 Die
Beschwerdeführerin stellt die rechtliche Grundlage – seien es die Regierungsratsbeschlüsse
Nrn. 2650/1998 und 1010/2000, sei es die AfV, jeweils in Verbindung mit
RRB Nr. 1635/2004 – betreffend Zuweisung von Asylsuchenden zu Recht
nicht infrage. Sie macht jedoch sinngemäss geltend, dass sie von der Pflicht,
Asylsuchende aufzunehmen, im Sinne einer Ausnahmeregelung zu befreien sei.
Weder die RRB Nrn. 2650/1998 und 1010/2000 noch die AfV sehen jedoch die
Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vor. Vielmehr ging der Regierungsrat von
einer gleichmässigen Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden aus.
Gemeinden, die trotz Aufforderung keine Asylsuchende oder im Verhältnis zur
Einwohnerzahl eine zu geringe Anzahl Asylbewerber aufnehmen würden, würden die
angekündigten Personen effektiv zugewiesen (RRB Nr. 2650/1998, S. 2).
Daran hat sich auch mit dem In-Kraft-Treten der AfV nichts geändert. Auch unter
dem Regime der AfV soll eine gleichmässige Verteilung der Asylsuchenden auf die
Gemeinden gewährleistet werden (RRB 752/2005, Bemerkungen zu § 8 AfV).
Gemäss § 9 AfV handelt es sich bei der Aufnahme von Asylsuchenden um eine
Pflicht, der eine Gemeinde nachzukommen hat.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts umfasst nur eine
Rechts- und keine Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1 VRG). Eine
unrichtige Anwendung des Gesetzes hat die Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht (§ 50 Abs. 2 lit. a VRG). Aus den vorstehenden Erwägungen
geht klar hervor, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen korrekt
angewendet hat. Aber auch eine Ermessensunterschreitung kann die
Beschwerdeführerin nicht geltend machen. § 8 und § 9 AfV (wie schon
die früher hierzu ergangenen Regierungsratsbeschlüsse) räumen den zuständigen
Behörden nämlich gar kein Ermessen ein. Der Regierungsrat hat gemäss § 8
AfV für die Gemeinden eine Aufnahmequote festzusetzen; das kantonale Sozialamt
hat gemäss § 9 AfV die Ersatzvornahme anzuordnen, sofern eine Gemeinde
ihrer Pflicht nicht nachkommt. Wird der entscheidenden Behörde jedoch kein
Ermessen eingeräumt, kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe
ihr Ermessen nicht ausgeübt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 470). Es besteht somit nach
den rechtlichen Grundlagen kein Spielraum für eine Ausnahmeregelung zu Gunsten
der Beschwerdeführerin, weshalb ihre gegen den vorinstanzlichen Entscheid
gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass
das Sozialamt im Einklang mit RRB Nr. 2650/1998 die Beschwerdeführerin
drei Monate im Voraus über die bevorstehende Zuteilung der Asylsuchenden
informiert hat (vgl. auch RRB 752/2005, Bemerkungen zu § 9 AfV). Seit der
ersten Mitteilung vom 25. Mai 2004 betreffend Zuweisung von Asylsuchenden
an die Beschwerdeführerin ist nun über ein Jahr vergangen. Die
Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Zeit die notwendigen Infrastrukturen
einzurichten.
3.4 Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten
in keiner Art und Weise auseinander gesetzt – und sinngemäss eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend macht – ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
Die Vorinstanz hat sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Erwägung 2 befasst, wie sie zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort dartut. Da nach
dem Ausgeführten der Vorinstanz kein Ermessenspielraum zustand, reiche eine
summarische Begründung, weshalb die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu
berücksichtigen seien, aus.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind
bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Die Zuweisung der fünf Asylsuchenden gemäss
Aufnahmequote ist durch das Kantonale Sozialamt einen Monat nach Rechtskraft dieses
Entscheids zu vollziehen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung
an …