I.
Das im Eigentum der Familie D stehende Grundstück Kat.-Nr. 01
im Halte von ca. 45'000 m2 an der L-Strasse 02 liegt gemäss
Bau- und Zonenordnung in der Zone W2bI. Die darauf stehende Villa ist samt dem
zugehörigen Park im Schutzinventar verzeichnet. Im Jahre 2003 nahmen die
Eigentümer mit dem Amt für Städtebau der Stadt Zürich Verhandlungen betreffend
eine Neuüberbauung des Areals auf. Unter Einbezug weiterer Ämter der
Stadtverwaltung wurden erste planerische Rahmenbedingungen vereinbart, die in
einem so genannten Letter of Intent festgehalten wurden. Hierauf wandten sich B
und hernach auch A, die in der unmittelbaren Umgebung an der M-Strasse 03 bzw. an
der L-Strasse 04 wohnen, an die Stadtverwaltung mit dem Ersuchen, in die
Unterlagen der bisherigen Verhandlung Einsicht nehmen zu können. Sie
begründeten dies im Wesentlichen damit, möglichst frühzeitig Informationen zu
erhalten, welche den Wert ihrer eigenen Grundstücke beeinflussen könnten. Im
Rahmen der hierüber geführten Korrespondenz lehnte dies die Stadtverwaltung
wiederholt ab, letztmals mit Schreiben der Vorsteherin des Hochbaudepartements
vom 22. April 2004. Darin wurde darauf hingewiesen, dass "alle
relevanten Akten" in einem allfälligen Sondernutzungsplanungsverfahren
(öffentliche Auflage des Planes) sowie bei einer allfälligen
Unterschutzstellung bzw. Entlassung der Liegenschaft aus dem Inventar
(öffentliche Auflage des diesbezüglichen Entscheids) eingesehen werden könnten;
ferner wurde auf die (zusätzlich) vorgesehene Informationsveranstaltung hingewiesen.
II.
Gegen dieses Schreiben erhoben A und B am 30. April
2004 Rekurs an die Baurekurskommission I mit dem Antrag, es sei ihnen Einsicht
in folgende Unterlagen zu gewähren:
-
das 2003 erarbeitete "Leitbild" für das
Areal
-
sämtliche Unterlagen betreffend Inventarisierung
von Villa, Garage, Gärtnerei, Chalet und Park
-
die Abmachungen zwischen der Baubehörde und den
Grundeigentümern (Absichtserklärung bzw. Letter of Intent) betreffend
Projektierung und Einhaltung bzw. Abänderung der gültigen Bauvorschriften und
Entlassungen aus dem Inventar
-
die durchgeführte Testplanung (deren Vorgaben,
Ziele, Namen der Testplaner, Arbeitsergebnisse aller einzelnen Testplaner,
Ergebnisse der Testplanung als Ganzes)
-
die Wettbewerbsunterlagen und die Teilnehmer des
Wettbewerbs sowie der Jury
-
evt. weitere Unterlagen, die das Projekt betreffen
und die den Rekurrenten nicht bekannt sind.
Die Baurekurskommission I würdigte das Schreiben vom 22. April
2004 als anfechtbare Verfügung, trat auf den Rekurs am 9. Juli 2004 jedoch
mangels Zuständigkeit gleichwohl nicht ein und überwies die Akten dem Stadtrat
Zürich zwecks Behandlung als "stadtinternen Rekurs" (Einsprache).
Der Stadtrat Zürich wies den Rekurs, soweit er darauf
eintrat, am 10. November 2004 ab. Er erwog primär, sofern es sich beim
angefochtenen Schreiben der Vorsteherin des Hochbaudepartements vom 22. April
2004 überhaupt um eine anfechtbare Anordnung handle, sei sie als
Zwischenverfügung zu würdigen, welche keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinn von § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) bewirke und daher nicht selbstständig anfechtbar
sei. Selbst wenn jedoch auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, erweise es sich
als unbegründet, weil die Rekurrenten keinen Anspruch darauf hätten, vor dem
durch die öffentliche Planauflage eingeleiteten Mitwirkungsverfahren im Sinn
von Art. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und § 7
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) informiert
zu werden.
III.
Dagegen erhoben A und B am 20. Dezember 2004 Rekurs
an den Bezirksrat Zürich, worin sie ihre der Baurekurskommission I bzw. dem
Stadtrat Zürich gestellten Anträge erneuerten. Der Bezirksrat Zürich wies den
Rekurs am 4. Mai 2005 ab. Vom 18. März bis 23. Mai 2005 war der mittlerweile
ausgearbeitete Gestaltungsplan "N" zusammen mit dem Entwurf eines
verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die Unterschutzstellung der Villa
"N" öffentlich aufgelegt worden.
IV.
Hiergegen gelangten die unterlegenen Rekurrenten mit
Beschwerde vom 13. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen,
den Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich aufzuheben und die Stadt Zürich
anzuweisen, ihnen Akteneinsicht (mit der Möglichkeit, Kopien zu erstellen) in
folgende Unterlagen betreffend die Liegenschaft L-Strasse 02 zu gewähren:
-
Das Schutzinventar (inkl. Objektblätter)
-
Die Akten des Gestaltungsplanverfahrens
-
insbesondere auch die bisher verweigerten Akten und
Abmachungen zwischen der Planungsbehörde und den Grundeigentümern, soweit sie
den Gestaltungsplan berühren.
Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Für den
Stadtrat Zürich beantragte das Hochbauamt am 16. August 2005 Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 VRG zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand – einzutreten.
1.2 Soweit die
Beschwerdeführer nunmehr Einsicht in "die Akten des Gestaltungsplanverfahrens
betreffend L-Strasse 02" verlangen, geht dieser Antrag zumindest teilweise
über die Begehren hinaus, welche sie vor den Vorinstanzen gestellt haben. Das
den Streitgegenstand mitbestimmende Anfechtungsobjekt bildete nämlich ursprünglich
das Schreiben der Vorsteherin des Hochbaudepartements vom 22. April 2004,
mit welchem das damalige Akteneinsichtsbegehren abgelehnt wurde. Dieses
umfasste die Akten des Gestaltungsplanverfahrens noch nicht, wurde doch der
Gestaltungsplan erst am 18. März 2005 aufgelegt. Dabei kann hier offen
bleiben, ob alle Akten aufgelegt wurden, welche die öffentliche Auflage gemäss Art. 4
RPG und § 7 Abs. 2 PBG umfassen muss. Die Beschwerdeführer rügen zu
Recht nicht ausdrücklich, dass die öffentliche Planauflage ungenügend gewesen
sei. Eine solche Rüge wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen;
sie könnte erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren betreffend die
Festsetzung des Gestaltungsplans erhoben werden, da die Rechtmässigkeit der
Planauflage nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens vor Stadtrat und des
Rekursverfahrens vor Bezirksrat bildete und damit auch nicht zum
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gehört. Auf den genannten Teilantrag
ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts wird aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) wie zuvor aus Art. 4 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) direkt ein Anspruch auf
Akteneinsicht als Teil des rechtlichen Gehörs abgeleitet. Dieser
verfassungsmässige Anspruch gilt zum einen während eines hängigen Verfahrens im
Hinblick auf den Erlass einer Verfügung. Zum andern hat die Rechtsprechung anerkannt,
dass ein solcher Anspruch auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend
gemacht werden kann. Allerdings ist dieser Anspruch im Gegensatz zu demjenigen
eines Beteiligten in die Akten eines hängigen Verfahrens davon abhängig, dass
der Rechtssuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen
kann. Das Akteneinsichtsrecht findet zudem seine Grenzen am öffentlichen
Interesse des Staates und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 122
I 153 E. 6a; 129 I 249 E. 3, auch zum Folgenden). Die einander
entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an
deren Verweigerung auf der anderen sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.
Sodann besteht nach der Rechtsprechung aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV
bzw. Art. 4 aBV kein Anspruch auf Einsicht in
"verwaltungsinterne" Akten wie Auskünfte und Notizen, Mitberichte und
Mitteilungen, verwaltungsinterne Gutachten und Ähnliches. Mit dieser
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindert werden, dass die ganze
Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die
getroffenen, begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit
ausgebreitet wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 67 mit Hinweisen).
Gemäss § 8 Abs. 1 VRG sind zur Akteneinsicht
jene Personen berechtigt, die durch eine Anordnung berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Wie diese an
die Rechtsmittellegitimation (§ 21 VRG) anknüpfende Umschreibung des
Berechtigtenkreises zeigt, ist die kantonale Bestimmung primär auf die Einsichtnahme
in Akten während eines hängigen Verfahrens ausgerichtet. Daneben besteht aber –
sei es aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 8 Abs. 1
VRG, sei es in direkter Anknüpfung an Art. 29 Abs. 2 BV – im Rahmen
der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser
Verfassungsbestimmung auch ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines
hängigen Verfahrens (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 61), was wie
erwähnt ein besonderes schutzwürdiges Interesse voraussetzt, welches zudem entgegenstehende
Interessen des Staates und berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter überwiegen
muss.
2.2 Besondere
Bestimmungen und Grundsätze bestehen bezüglich der Gehörsgewährung im
Allgemeinen und des Akteneinsichtsrechts im Besonderen in Planungsverfahren (Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 179 ff.), was damit
zusammenhängt, dass Raumpläne Zwischengebilde zwischen Rechtssatz und Verfügung
sind und dass sie zwar in einem Verfahren erlassen werden, welches sich jedoch
von jenem zum Erlass einer Individualverfügung grundlegend unterscheidet
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 21 ff.; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, N. 403 ff.).
Nach Art. 4 RPG unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden
die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz (Abs. 1).
Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken
kann (Abs. 2). Diese weit gehend als Gesetzesauftrag an die Kantone zu
verstehende Bestimmung bezweckt, dass Planungsprozesse sich nicht im Geheimen
abspielen, sondern den Anforderungen eines demokratischen Rechtsstaates
anzupassen sind (Haller/Karlen, N. 392; Rudolf Muggli in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 4 N. 3 ff.;
zur Funktion von Art. 4 RPG vgl. auch: VGr, 4. Dezember 2003,
VB.2002.00376, E. 5; VGr, 24. März 2005, VB.2004.00566, E. 3.4,
beide auf www.vgrzh.ch). Diesen Anforderungen kann im Einzelnen in
verschiedener Weise nachgekommen werden, wobei die Auflage von Planentwürfen
zur allgemeinen Ansichtsäusserung und die Entgegennahme und Beantwortung von
Vorschlägen zum bundesrechtlich geforderten Minimum gehören (BGE 111 Ia
164 E. 2d). Gemäss § 7 PBG sind die Pläne (worunter Richtpläne,
Nutzungspläne, Konzepte und Sachpläne im Sinn des RPG zu verstehen sind)
entsprechend der Vorgabe von Art. 4 Abs. 3 RPG vor ihrer Festsetzung
öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich
jedermann bei der die Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern (Abs. 2).
Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung
entschieden (Abs. 3). Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zu
den nicht berücksichtigten Einwendungen zur Einsichtnahme offen (Abs. 4).
Information und Mitwirkung nach Art. 4 RPG unterscheiden
sich vom Rechtschutz gegen die Planfestsetzung (Muggli, Art. 4 N. 5).
Der Kreis der nach Art. 4 RPG Berechtigten (die "Bevölkerung",
das heisst Personen, die durch die Planung berührt sein können; siehe Muggli, Art. 4
N. 13) ist weiter gezogen; es stehen ihnen anderseits nicht die weit gehenden
Verfahrensrechte zu, wie sie den Beteiligten eines auf Erlass einer
Individualverfügung gerichteten Verfahrens sowie den Beteiligten eines gegen
die Planfestsetzung angehobenen Rechtsmittelverfahrens (also den Personen, die
durch eine zu treffende Anordnung oder den festgesetzten Plan berührt sind und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben) zukommen.
Wie sich aus § 7 Abs. 2-4 PBG ergibt, knüpft im Kanton Zürich die für
die Bevölkerung ermöglichte Mitwirkung an die öffentliche Planauflage an, was
mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Das schliesst eine frühere Information der Bevölkerung
nicht aus, was sogar durchaus der Zielrichtung von Art. 4 Abs. 1 RPG
entspricht. Es liegt jedoch weitestgehend im Ermessen der zuständigen Planungsbehörde,
ob und inwieweit sie die Bevölkerung schon vor der öffentlichen Planauflage
informieren will. Das gilt auch dann, wenn wie hier im Vorfeld der öffentlichen
Planauflage Absprachen mit dem direkt betroffenen Grundeigentümer erforderlich
sind (vgl. Muggli, Art. 4 N. 10). Zudem kann der Anspruch auf
hinreichende Information und Mitwirkung letztlich nur mit den ordentlichen
Rechtsmitteln gegen die Planfestsetzung und damit nur von jenen Personen
durchgesetzt werden, die zur Erhebung solcher Rechtsmittel legitimiert sind
(Muggli, Art. 4 N. 29).
2.3 Das hier
streitige Akteneinsichtsbegehren steht, soweit es nicht die Inventarunterlagen
betrifft (vgl. dazu hinten E. 5), nicht im Zusammenhang mit einem
Verfahren auf Erlass einer Individualverfügung, sondern mit dem Verfahren auf
Erlass eines Gestaltungsplanes. Zu prüfen ist daher, ob sich der von den
Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht bereits aus den
Grundsätzen ergibt, die für die Pflicht der Behörden zur Information der
Bevölkerung und deren Recht auf Mitwirkung an der Planung gemäss Art. 4
RPG in Verbindung mit § 7 PBG massgebend sind. Sollte dies nicht
zutreffen, sind für die Beurteilung des streitbetroffenen Begehrens die nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Akteneinsicht
ausserhalb eines Verfahrens massgebend.
3.
Der Stadtrat als Einspracheinstanz ist zutreffend zum
Schluss gelangt, dass eine Einsicht in die von den Beschwerdeführern genannten
Akten sich nicht aus den Mitwirkungsrechten gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG
in Verbindung mit § 7 Abs. 2-4 PBG stützen lässt, weil dieses
Verfahren erst mit der (damals noch nicht erfolgten) öffentlichen Planauflage
eingeleitet werde. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Stadtrats
(Einspracheentscheid E. 9 und 10) verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was in der Beschwerdeschrift
(Ziffer 6.1 und 6.2) dagegen vorgebracht wird, vermag diese Erwägungen
nicht zu entkräften. Wie erwähnt ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig,
wenn nach der kantonalen Regelung von § 7 Abs. 2-4 PBG die für die
Bevölkerung vorgesehene Mitwirkung an die öffentliche Planauflage anknüpft. Wie
der Bezirksrat sodann zutreffend festgehalten hat, sind die Beschwerdeführer
seitens des Hochbaudepartements im Frühjahr 2004 nicht einfach auf die
öffentliche Planauflage verwiesen, sondern bereits damals in den Grundzügen
über den Planungsstand orientiert worden und ist ihnen auch ermöglicht worden,
in einen Teil der Wettbewerbsunterlagen Einsicht zu nehmen (Rekursentscheid E. 3.7).
Wenn die Behörde eine weitergehende Information gegenüber den Beschwerdeführern
vor Durchführung der öffentlichen Planauflage abgelehnt hat, so hält sich dies
im Rahmen des weiten Ermessensspielraums, welcher ihr bei der Erfüllung ihrer
Informationspflicht nach Art. 4 Abs. 1 RPG zuzugestehen ist. Die
Beschwerdeführer verkennen zudem, dass ihnen im Stadium Mitwirkung nach Art. 4
RPG (also selbst noch bei der öffentlichen Planauflage) nicht die
Verfahrensrechte zustehen, welche ihnen (sollten sie zur Rekurserhebung gegen
die Planfestsetzung dereinst legitimiert sein, worüber hier nicht zu
entscheiden ist und im Frühjahr 2004 mangels Konkretisierung des Projektes noch
gar nicht hätte entschieden werden können) in einem allfälligen
Rechtsmittelverfahren gegen die Planfestsetzung zustehen würden.
Im Übrigen könnten die Beschwerdeführer aus den genannten
Bestimmungen beim jetzigen Stand des Planungsverfahrens selbst dann nichts zu
ihren Gunsten ableiten, wenn davon auszugehen wäre, dass die Verweigerung der
Akteneinsicht vor Einleitung der öffentlichen Planauflage mit Art. 4 RPG
nicht vereinbar sei. Eine Verletzung dieser planungsrechtlichen Bestimmung wäre
nämlich, wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat (Rekursentscheid E. 3.4),
in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Planfestsetzung geltend zu
machen (vgl. Muggli, Art 4 N. 29). Insoweit, soweit sich das Begehren um Akteneinsicht
sinngemäss auf Art. 4 RPG und § 7 PBG stützte, handelte es sich bei
der Ablehnung dieses Begehrens (durch das Schreiben des Hochbaudepartements vom
22. April 2004) tatsächlich um einen Zwischenentscheid. Entsprechend der
Auffassung des Stadtrats liesse sich daher mit gutem Grund annehmen, dieser
Entscheid sei nicht mit einem qualifizierten Nachteil im Sinn von § 19 Abs. 2
VRG verbunden und demnach nicht selbstständig anfechtbar.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Ablehnung des Gesuchs um
Akteneinsicht mit den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen zur Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens vereinbar sei. Das
setzt wie erwähnt ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers
voraus, das zudem entgegenstehende Interessen des Staates und berechtigte
Geheimhaltungsinteressen Dritter überwiegen muss (vorne E. 2.1).
Der Bezirksrat hat diesbezüglich erwogen, es bestehe ein
öffentliches Interesse daran, dass das Gemeinwesen, wenn es eine Änderung der
Nutzungsplanung in Betracht ziehe, zunächst möglichst ohne Beeinflussung durch
Dritte die notwendigen Abklärungen treffen könne, ohne Vorstellungen und Absichten
bereits der Öffentlichkeit kundtun zu müssen. Das gelte vor allem dann, wenn
Kontakte zu den Eigentümern, deren Grundstücke in das Planungsgebiet einbezogen
würden, erforderlich seien. Die dabei erlangten vertraulichen Angaben dürften,
sofern der betroffene Eigentümer nicht einwillige, ohne gewichtige Gründe nicht
offen gelegt werden. Es liege sodann in der Natur der Planung, dass ihr erhebliche
Ungewissheiten anhafteten und durch sie Verhältnisse geschaffen würden, deren
Auswirkungen sich erst in Zukunft erkennen und bewerten liessen. So verhalte es
sich nicht nur bei den Rekurrenten, sondern ebenso für die Eigentümer
zahlreicher weiterer Grundstücke, welche an den Perimeter des rund 45'000 m2 umfassenden Planungsgebiets grenzten.
Diese hätten bei Gutheissung des Begehrens der Rekurrenten einen Anspruch auf
Gleichbehandlung. Gegenüber diesen entgegenstehenden Interessen des planenden Gemeinwesens
und des direkt betroffenen Grundeigentümers vermöge hier das geltend gemachte
Informationsbedürfnis der Rekurrenten nicht zu überwiegen (Rekursentscheid E. 3.6;
im gleichen Sinn schon Einspracheentscheid E. 10).
Diese Erwägungen überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden
kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In
der Beschwerdeschrift (Ziffer 6.3) wird nichts vorgebracht, was die
vorinstanzliche Beurteilung entkräften würde. Soweit die Beschwerdeführer
geltend machen, sie seien nicht bloss "der weiteren Öffentlichkeit",
sondern dem Kreis "der betroffenen Nachbarn" zuzurechnen, verkennen
sie, dass ihnen vor der Planfestsetzung (über das nach dem Gesagten nicht
verletzte Informationsrecht gemäss Art. 4 Abs. 1 RPG hinaus) kein
weiter gehender Anspruch auf Akteneinsicht zusteht, als sich nach den
dargelegten Grundsätzen zur Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens
ergibt.
5.
Gesondert zu beurteilen ist das im Frühjahr 2004 gestellte
Begehren der Beschwerdeführer um Akteneinsicht insoweit, als damit Einsicht in
"sämtliche Unterlagen, die zum Inventarisierungsentscheid des Stadtrats
von Park, Villa mit Garage und Chalet geführt haben (Objektblätter, etc.)"
verlangt wurde.
Dass die Behörde nicht in "sämtliche"
diesbezügliche Unterlagen Einsicht gewähren musste, ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen. Hingegen stand den Beschwerdeführern ein Anspruch auf
Einsichtnahme in jene Unterlagen zu, die förmlicher Bestandteil des öffentlichen
Inventars sind. Gemäss § 203 Abs. 2 Satz 2 PBG stehen Schutzinventare
am Ort der gelegenen Sache zur Einsichtnahme offen. Gemäss § 6 der
kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 sollen die
Inventare das Objekt kurz umschreiben sowie den Schutzzweck und allfällige
bestehende Schutzmassnahmen anführen (vgl. Jürg Hess, Der Denkmalschutz im
zürcherischen Planungs- und Baugesetz, Zürich 1986, S. 158 ff.).
Objektblätter (sofern vorhanden, was hier der Fall ist) dürften daher zum
öffentlich zugänglichen Bestandteil des Inventars gehören, auch wenn sie vom
Beschwerdegegner dem so genannten "Detailinventar" zugerechnet werden
(vgl. das Beispiel eines Inventarblattes in: Christoph Fritzsche/Peter Bösch,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 5-8). Sie
lassen sich daher auch nicht als blosse "verwaltungsinterne" Akten
(vgl. vorne E. 2.1) qualifizieren, die aus diesem Grund einer
Einsichtnahme entzogen bleiben dürften. Auf die Einsichtnahme in Objektblätter
hatten die heutigen Beschwerdeführer daher bereits im Frühjahr 2004 Anspruch,
als sie das streitige Akteneinsichtsbegehren stellten. Es genügte nicht, die
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zu verweisen, "alle relevanten Akten
… bei einer allfälligen Unterschutzstellung bzw. Entlassung von Liegenschaften
(öffentliche Auflage der Akten) während der Rekursfrist einzusehen". Zudem
relativiert der Stadtrat diese damals in Aussicht gestellte Möglichkeit in der
Beschwerdeantwort dahin, dass der entsprechende Stadtratsbeschluss allen
Interessierten während dreissig Tagen zur Einsicht offen stehen werde, und hält
ausdrücklich daran fest, dass die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges
Interesse an einer Einsichtnahme in die Objektblätter dargetan hätten.
Angesichts der Öffentlichkeit des Inventars muss indessen wie erwähnt für die
Einsichtnahme in die Bestandteil des Inventars bildenden Unterlagen nicht ein
schutzwürdiges Interesse dargetan werden. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen,
dass unter besonderen Umständen auch die Einsichtnahme in solche Inventarunterlagen
rechtens verweigert werden darf. Dazu bedarf es aber qualifizierter Gründe. Die
Geheimhaltungsinteressen der planenden Behörde und des davon direkt betroffenen
Grundeigentümers, die vorstehend bei der Interessensabwägung bezüglich der
Einsicht in die Planungsunterlagen berücksichtigt worden sind (vorne E. 4),
genügen hierfür nicht.
Demnach erweist sich die Beschwerde insoweit als teilweise
begründet, als darin die damalige Verweigerung der Einsichtnahme in die die
Liegenschaft L-Strasse 02 betreffenden Objektblätter gerügt wird. Auf die
angeblich erfolglosen späteren Bemühungen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführer um Einsicht in diese Unterlagen braucht das Verwaltungsgericht
allerdings nicht näher einzugehen, da sich die diesbezügliche Kontroverse nach
der mit Schreiben vom 22. April 2004 erfolgten Ablehnung des
Akteneinsichtsbegehrens und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung
zugetragen hat.
6.
Demnach ist die Beschwerde im Sinn von Erwägung 5
teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten
des Einspracheverfahrens von Fr. 502.- abweichend von Disp.-Ziff. 2
des Einsprachentscheids des Stadtrats zu je 2/5 den Beschwerdeführern (unter
solidarischer Haftung eines jeden für 4/5) und zu 1/5 dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind in Abänderung von Disp.-Ziff. II
des Entscheids des Bezirksrats die Rekurskosten von Fr. 1'358.- zu
verlegen, ferner auch die Gerichtskosten für das vorliegende
Beschwerdeverfahren. Den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführern steht
nach § 17 Abs. 2 VRG weder für das Rekurs- noch für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu. Eine solche Entschädigung ist
aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, weshalb
dieses nur bei ausserordentlichen Bemühungen eine Prozessentschädigung
beanspruchen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn von Erwägung 5 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird
sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten
des Einspracheverfahrens von Fr. 502.- sowie die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'358.- werden zu je 2/5 den Beschwerdeführern (unter
solidarischer Haftung eines jeden für 4/5) sowie zu 1/5 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu je 2/5 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung
eines jeden für 4/5) sowie zu 1/5 dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Mitteilung
an …