I.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004, publiziert am 29. Oktober
2004, "genehmigte" die Gemeindeversammlung Hittnau den revidierten
kommunalen Erschliessungsplan (datiert vom 26. Juli 2004) sowie den dazu
verfassten Bericht (datiert vom 12. Juli 2004). Damit soll unter anderem
zwecks Herstellung der Groberschliessung ein eingedoltes Teilstück des
Hinterbaches zur Verbesserung der Abflusskapazität verlegt und offen gelegt
werden. Geplant ist, den Bach im Bereich der Strassenverzweigung
Wetzikerstrasse/Hinterrain entlang der Grenze der Bauzone und der damit
übereinstimmenden Perimetergrenze des im August 1997 eingeleiteten und im Jahr
2000 sistierten Quartierplanverfahrens Oberhittnau-West zunächst westwärts und
danach nordwärts zu führen. Die bestehende Dole in der Wetzikerstrasse soll
weiterhin der Meteorwasserentwässerung der bisher angeschlossenen Grundstücke
dienen. Das anfallende Meteorwasser von neu zu überbauenden Grundstücken,
insbesondere von solchen im Quartierplanperimeter Oberhittnau-West, soll demgegenüber
in den neu zu erstellenden Bachabschnitt eingeleitet werden. Gemäss Bericht zum
Erschliessungsplan vom 12. Juli 2004 sowie dem diesbezüglichen Antrag des
Gemeinderats vom 8. September 2004 werden die Gesamtkosten dieser der
ersten Etappe zugewiesenen Entwässerungsmassnahme auf Fr. 1'020'000.-
beziffert, wovon Fr. 300'000.- durch den Quartierplan zu tragen seien.
II.
Dagegen liessen die heutigen Beschwerdeführenden, alle
Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Quartierplangebiets Oberhittnau-West,
am 25. November 2004 Rekurs erheben mit dem Antrag, den Beschluss der
Gemeindeversammlung Hittnau vom 18. Oktober 2004 insoweit aufzuheben, als
damit für die Entlastung des Hinterbaches nur Kosten von ca. 70 % bzw. Fr. 720'000.-
und ein Kostenteiler von Fr. 300'000.- bzw. ca. 30 % zulasten des
Quartierplans Oberhittnau-West statt die geschätzten vollen Kosten von Fr. 1'020'000.-
beschlossen worden seien; es sei festzustellen, dass die vollen geschätzten
Bruttokosten von Fr. 1'020'000.- für die Entlastung des Hinterbachs in
Oberhittnau inklusive Meteorwasserentwässerung zur Groberschliessung gehören
und von der Gemeinde zu finanzieren seien. Die Gemeinde Hittnau beantragte
primär, auf den Rekurs nicht einzutreten, weil die Rekurrierenden durch den
angefochtenen Beschluss weder verbindlich mit quartierplanrechtlichen Beiträgen
belastet worden seien noch verbindlich mit solchen Beiträgen hätten belastet
werden können; eventuell sei der Rekurs abzuweisen.
Die Baurekurskommission III wies den Rekurs mit Beschluss
vom 18. Mai 2005 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie trat auf das
Rechtsmittel ein, soweit dieses als Planungsrekurs nach § 329 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erhoben wurde,
hingegen insoweit nicht, als es als Gemeindebeschwerde nach § 151 Abs. 1
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG; in der bis Ende 2004
massgebenden Fassung) erhoben wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2005 liessen die
unterlegenen Rekurrierenden ihren Rekursantrag erneuern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Baudirektion, die den Erschliessungsplan bereits am
11. Mai 2005 grundsätzlich (unter Vorbehalt der mit der Entlastung des
Hinterbaches verbundenen Kosten und Kostenteiler) genehmigt hatte, holte die noch
ausstehende Prüfung gestützt auf § 329 Abs. 4 PBG im
Beschwerdeverfahren nach; mit Verfügung vom 24. August 2005 genehmigte sie
den Erschliessungsplan auch mit Bezug auf die streitbetroffenen Kosten und
Kostenteiler.
Die Gemeinde Hittnau beantragte am 12. September
2005, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin hält an ihrem Standpunkt fest, wonach die Baurekurskommission
auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen. Ein Erschliessungsplan gemäss § 90 ff.
PBG enthalte keine verbindliche Festlegung über allfällige Beiträge und Kostenbeteiligungen
von Grundeigentümern an das betreffende Werk. Wenn sich der Gemeinderat Hittnau
im Bericht zum Erschliessungsplan dahin geäussert habe, das sich die in den Quartierplan
Oberhittnau-West einbezogenen Grundeigentümer mit insgesamt Fr. 300'000.-
an der Entlastung des Hinterbaches beteiligen würden, habe er damit keinen
Antrag auf entsprechende Festsetzung von Grundeigentümerbeteiligungen gestellt,
sondern lediglich die Stimmbürger über die seiner Ansicht nach zu erwartenden
Kosten der Erschliessungsplanung orientiert. Darüber könne erst im
Quartierplanverfahren verbindlich entschieden werden. Zudem werde sich ausserhalb
des Erschliessungsplan- und des Quartierplanverfahrens auch die Frage stellen,
ob gestützt auf § 14 Abs. 3 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni
1991 (WasserwirtschaftsG) Grundeigentümer zu Beiträgen verpflichtet werden könnten.
Eine andere Frage sei es, ob die gleichzeitig als Stimmbürger rekurrierenden
Rechtsmittelkläger gestützt auf § 151 Abs. 1 Ziffer 3 aGemeindeG
Stimmrechtsbeschwerde an den Bezirksrat wegen fehlerhafter Information der
Stimmbürger hätten erheben können. Von einer Überweisung des Rechtsmittels an
den Bezirksrat habe die Baurekurskommission indessen schon deswegen absehen
dürfen, weil die an sie erfolgte Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2004
als Stimmrechtsbeschwerde verspätet gewesen wäre.
Die Baurekurskommission III ist auf diese Argumentation
bei Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht näher eingegangen. Sie hat sich
indessen damit – allerdings nur ergänzend – im Rahmen ihrer materiellen
Erwägungen befasst: Sie ist zwar zum Schluss gelangt, die Teilrevision des
Erschliessungsplanes gehe zu Recht davon aus, dass das in erster Linie Groberschliessungsfunktionen
erfüllende öffentliche Gewässer inskünftig zugleich der Feinerschliessung des
Quartierplangebietes Oberhittnau-West dienen werde, weshalb sich die
Quartierplangenossen im Umfang des feinerschliessungsbedingten Zusatzausbaus
des Hinterbaches an den Gesamtkosten zu beteiligen hätten; Letztere würden sich
demnach durch im Quartierplanverfahren erhobene sowie durch allfällige (hier
nicht zur Diskussion stehende) gestützt auf das Wasserwirtschaftsgesetz
geforderte Grundeigentümerbeiträge vermindern. Gestützt darauf (Rekursentscheid
E. 5a) hat die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen. Sie hielt jedoch
ergänzend in E. 5b fest, mit der Festsetzung des Erschliessungsplans
könnten die Rekurrierenden als Quartierplanbeteiligte nicht zur Leistung eines
bestimmten Kostenbeitrages verpflichtet werden. Im nunmehr wieder aufzunehmenden
Quartierplanverfahren stehe es ihnen frei, "ihre Rechte uneingeschränkt zu
wahren und beispielsweise auch geltend zu machen, dass Beiträge nicht in der im
Bericht des Erschliessungsplanes erwähnten Höhe geschuldet seien". Soweit
sich der Erschliessungsplan zu den Kosten äussere, sei damit einstweilen einzig
über die den Haushalt der Gemeinde belastenden Ausgaben beschlossen worden.
2.2 Die Frage,
ob der Gemeindebeschluss bezüglich der streitbetroffenen Kosten und Kostenteiler
verbindliche Wirkung zumindest in dem Sinne entfaltet, dass bei der nachfolgenden
Festsetzung des Quartierplans zwingend Kosten der streitbetroffenen Gewässerkorrektur
zulasten der Quartierplanbeteiligten zu berücksichtigen seien, betrifft in
erster Linie die Zulässigkeit des Rekurses. Dabei geht es nicht primär um die
Frage der Rekurslegitimation (§ 21 VRG), sondern um das Vorliegen eines
Anfechtungsobjekts. Ein die Legitimation begründendes schutzwürdiges Interesse
ist von vornherein nur zu bejahen, wenn die im Erschliessungsbericht
enthaltenen Ausführungen zu den streitbetroffenen Kosten verbindlich sind und
insoweit am hoheitlichen Charakter des Erschliessungsplanes teilhaben. Auch
wenn Raumpläne ihrer Rechtsnatur nach keine Verfügungen sind (vgl. zur
Rechtsnatur von Raumplänen als Zwischengebilden zwischen Verfügung und
Rechtssatz: Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Band I, 3. A., Zürich 1999, N. 145.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 21 ff.), setzt ihre Anfechtbarkeit wie jene
von Verfügungen voraus, dass es sich dabei um Festlegungen mit verbindlicher
Rechtswirkung handelt (zum Erfordernis der Verbindlichkeit bei Verfügungen vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 1 in Verbindung mit Vorbem. zu §§ 4-31
N. 12 und 18). Die Rechtsverbindlichkeit hat zur Folge, dass entsprechende
Festlegungen in Rechtskraft erwachsen, das heisst später, in einem anderen
Verfahren, nicht mehr angefochten werden können.
Wenn die Vorinstanz in E. 5b ausführt, im
Quartierplanverfahren stehe es "den Rekurrierenden frei, ihre Rechte
uneingeschränkt zu wahren", scheint sie damit den Gemeindebeschluss
bezüglich der streitbetroffenen Kosten und Kostenteiler als gänzlich
unverbindlich zu würdigen. Indessen wird dies nicht restlos klar zum Ausdruck
gebracht. Ein solcher Schluss stünde denn auch im Widerspruch zur vorangehenden
Erwägung 5a des Rekursentscheids, wo ausgeführt wird, die Teilrevision des
Erschliessungsplanes gehe zu Recht davon aus, dass das in erster Linie
Groberschliessungsfunktionen erfüllende öffentliche Gewässer inskünftig
zugleich der Feinerschliessung des Quartierplangebietes Oberhittnau-West dienen
werde, weshalb sich die Quartierplangenossen im Umfang des feinerschliessungsbedingten
Zusatzausbaus des Hinterbaches an den Gesamtkosten zu beteiligen hätten. Vor
allem aber stünde ein solcher Schluss im Widerspruch zu Dispositivziffer I
des Rekursentscheides, womit die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen hat, soweit
sie darauf eingetreten ist. Die Frage nach der diesbezüglichen Verbindlichkeit
des Gemeindebeschlusses ist daher näher zu prüfen.
2.3 Der
Erschliessungsplan gibt gemäss § 91 PBG Aufschluss über öffentliche Werke
und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen nötig sind. Er zeigt
ferner auf, in welchen zeitlich bestimmten Etappen das Gemeinwesen die
Groberschliessung der Bauzonen durchführt. Gemäss § 92 PBG sind für die
jeweils bevorstehende Etappe die Dimensionierungen der Erschliessungsanlagen
festzulegen und ihre Kosten zu ermitteln (Abs. 1). Mit dieser Festlegung
gelten die entsprechenden Ausgaben als bewilligt (Abs. 2). Daraus folgt,
dass für die einzelnen vom Erschliessungsplan erfassten Objekte keine separaten
Kreditbeschlüsse erforderlich sind. Die diesbezüglichen Ausgaben gelten als
gebunden; die jährlichen Aufwendungen sind nach Massgabe der Etappierung des
Erschliessungsplans in den Voranschlag aufzunehmen (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A. Zürich 2003, S. 4-6).
Gemäss § 95 PBG wird der Erschliessungsplan im gleichen Verfahren und in
der gleichen Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung
– mithin gemäss § 88 PBG in Verbindung mit Art. 15 der
Gemeindeordnung Hittnau durch die Gemeindeversammlung – festgesetzt.
Soweit § 92 Abs. 1 PBG im Zusammenhang mit der
Festsetzung des Erschliessungsplanes eine Ermittlung der Kosten der darin
festgelegten Erschliessungsanlagen vorschreibt, kommt der Bestimmung in erster
Linie eine kreditrechtliche Funktion zu, und zwar in dem Sinn, dass die
ermittelten Kosten als gebundene Ausgaben gelten (§ 92 Abs. 2 PBG),
das heisst, dass dazu kein weiterer Verpflichtungskredit erforderlich ist.
Allerdings vermag die für den Erschliessungsplan vorgeschriebene
Kostenermittlung einen Kreditfreigabebeschluss (Voranschlagskredit) nicht zu
ersetzen, schon deswegen nicht, weil anlässlich der Festsetzung des
Erschliessungsplans die Kosten nicht mit der für einen Voranschlagskredit
erforderlichen Genauigkeit ermittelt werden können (zur Unterscheidung von
Verpflichtungs- und Voranschlagskrediten vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 119 N. 4; Peter
Saile, Das Recht der Ausgabenbewilligung der zürcherischen Gemeinden, St.
Gallen 1991, S. 14 f.; Tobias Jaag, Die Ausgabenbewilligung im
zürcherischen Gemeinderecht, ZBl 94/1993, S. 68 ff.). Das ändert
jedoch nichts an der primär kreditrechtlichen Bedeutung der in § 92 PPG
vorgeschriebenen Kostenermittlung. Von dieser Zwecksetzung her ist der seitens
der Beschwerdegegnerin vertretenen Auslegung von § 92 Abs. 1 PBG
zuzustimmen. Danach kommt den im Erschliessungsbericht enthaltenen Ausführungen
zu den Kosten der Sanierung des Hinterbaches keine rechtsverbindliche Wirkung
in dem Sinne zu, dass bei der Festsetzung des Quartierplanes Oberhittnau-West
zwingend ein diesbezüglicher Kostenanteil zulasten der Quartierplangrundstücke
zu berücksichtigen wäre.
Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag diese
Auslegung nicht in Frage zu stellen. Dass mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss
vom 18. Oktober 2004 nicht nur der Erschliessungsplan, sondern auch der
dazu verfasste Bericht vom 12. Juli 2004 "genehmigt" worden ist,
bedeutet nicht, dass sämtliche darin enthaltenen Ausführungen zu den
verbindlichen Festlegungen des Erschliessungsplanes gehören. Es verhält sich
ähnlich, wie bei einem Dispositiv von Verfügungen, insbesondere von
Rechtsmittelentscheiden, welches auf die Erwägungen verweist: Kraft einer derartigen
Verweisung können zwar auch Erwägungen an der Rechtskraft der Verfügung bzw.
des Rechtsmittelentscheides teilhaben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5).
Die Tragweite einer solchen Verweisung muss jedoch im Einzelfall – aufgrund der
Erwägungen – näher bestimmt werden. Im vorliegenden Fall, in dem nicht eine
Verfügung, sondern ein Erschliessungsplan zu beurteilen ist, ergibt sich
bereits aus der dargelegten Zwecksetzung der in § 92 PBG vorgeschriebenen
Kostenermittlung, dass diese nicht jenen Festlegungen des Erschliessungsplanes
zuzurechnen sind, welche in Rechtskraft erwachsen können. Aus dem gleichen
Grund kann auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Weisung des
Gemeinderats an die Gemeindeversammlung keine Verbindlichkeit der
streitbetroffenen Kostenaufteilung abgeleitet werden.
Eine Verbindlichkeit der getroffenen Kostenausscheidung lässt
sich schliesslich auch nicht daraus ableiten, dass anlässlich der Gemeindeversammlung
vom 18. Oktober 2004 der Antrag eines Stimmbürgers, die gesamten Kosten
von Fr. 1'020'000.- für die Verlegung des Hinterbaches in den
Erschliessungsplan aufzunehmen und von der Gemeinde finanzieren zu lassen,
abgelehnt wurde. Auch diese Abstimmung ändert nichts daran, dass es sich bei
der vom Gemeinderat gemäss Weisung und Bericht beantragten Kostenaufteilung
lediglich um eine Absichtserklärung handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 13). Die darüber erfolgte Abstimmung lässt die Absichtserklärung nicht
zu einer verbindlichen Festlegung werden, welche einen mit ordentlichem
Rechtsmittel anfechtbaren Hoheitsakt darstellen würde.
2.4 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Legitimation zur Anfechtung des
Erschliessungsplanes dürfte ihnen selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn
davon auszugehen wäre, dass sie im folgenden Quartierplanverfahren
diesbezüglich ihre Rechte noch uneingeschränkt wahren könnten. Die Legitimation
dazu ergebe sich für die Quartierplangenossen (die Beschwerdeführenden 1-4 und
6-13) schon aus ihrer Eigenschaft als Stimmbürger; die Baurekurskommission sei
zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel insoweit nicht eingetreten, als dieses auch als
Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151 Abs. 1 Ziffer 1 aGemeindeG
erhoben worden sei. Zudem sei auch die Rekurslegitimation aller Beschwerdeführenden
nach § 338a PBG zu bejahen, weil ihnen ein schutzwürdiges Interesse daran
zukomme, dass die "rechtsverletzende Abspaltung eines Anteiles dieser
Groberschliessungsanlage als Feinerschliessungsanteil" bereits im
Gestaltungsplanverfahren geklärt und korrigiert werde. – Beide Einwendungen
sind unbegründet:
Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Zulässigkeit des
Rekurses nicht nur nach § 329 PBG, sondern auch nach § 151 Abs. 1
aGemeindeG vorliegend in erster Linie von der Frage abhängt, ob die
streitbetroffene Kostenausscheidung verbindlich ist, was nach dem Gesagten zu
verneinen ist. Dass sich die Rekurslegitimation in kommunalen Nutzungsplanungsstreitigkeiten
sowohl nach § 338a PBG wie auch nach § 151 Abs. 1 aGemeindeG richtet
(womit nicht nur die nach § 338a PBG legitimierten Personen, sondern –
bezüglich der in § 151 Abs. 1 zugelassenen Rügen – sämtliche
Stimmbürger zum Rekurs berechtigt sind; vgl. dazu RB 2002 Nr. 74),
vermag den Beschwerdeführenden daher nicht den Zugang zu einem an die
Festsetzung des Gestaltungsplans anknüpfendes Rechtsmittelverfahren über die
streitige Kostenaufteilung zu verschaffen. Die Zulässigkeit eines solchen
Rekurses ist auch auf der Grundlage von § 151 Abs. 1 aGemeindeG zu
verneinen, weil diese Bestimmung in gleicher Weise wie § 329 PBG für die
Rekurserhebung einen verbindlichen Hoheitsakt voraussetzt.
Fehlt es diesbezüglich an einem anfechtbaren
rechtsverbindlichen Hoheitsakt, so stellt sich – zumindest vordergründig – die
Frage nicht, ob den Beschwerdeführenden ein legitimationsbegründendes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung im Sinn von § 21 VRG und § 338a Abs. 1
PBG zukomme. Lehre und Rechtsprechung nehmen – im Zusammenhang mit der
Abgrenzung von Realakten und Verfügungen – freilich an, dass bei schwer wiegenden
Nachteilen für die Betroffenen die Anfechtbarkeit eines Aktes selbst dann zu
bejahen ist, wenn dieser nicht sämtliche Merkmale einer Verfügung erfüllt,
sondern einzelne (etwa wie hier jenes der rechtsverbindlichen Wirkung) fehlen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 10 in Verbindung mit § 21 N. 8).
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass den Beschwerdeführenden
daraus, dass sie sich gegen die streitige Kostenaufteilung nicht unmittelbar
mit Rekurs gegen die Festsetzung des Erschliessungsplanes wehren können, schwer
wiegende Nachteile erwachsen müssten. Sofern sie in folgenden Quartierplanverfahren
die zulasten des Quartierplanes vorgesehene Kostenausscheidung noch vollumfänglich
bestreiten können, wovon nach dem Gesagten auszugehen ist, sind solche schwer wiegenden
Nachteile nicht ersichtlich. Dazu reicht jedenfalls das von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Interesse an "eine(r) frühzeitige(n) Klärung dieser
Rechtsfrage" nicht aus. Letztlich wollen sie damit der im Bericht zum
Erschliessungsplan vorgesehenen Kostenaufteilung – bezogen auf das anstehende
Quartierplanverfahren – die Bedeutung eines Vorentscheids beigemessen haben
(vgl. zu diesem Institut Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 53 ff.).
Eine solche Bedeutung kommt jedoch dem Bericht bezüglich der streitigen Kostenaufteilung
nicht zu, und die Beschwerdeführenden haben auch keinen Anspruch darauf, dass
in dieser Frage ein verbindlicher, selbständig anfechtbarer Vorentscheid
getroffen wird.
2.5 Zu prüfen
bleibt, ob sich für die Beschwerdeführenden ein Anspruch, die im Erschliessungsplan
vorgesehene Kostenausscheidung mit Rekurs gegen die Festsetzung dieses Planes
anzufechten, aus den (von den Beschwerdeführenden allerdings nicht angerufenen)
bundesrechtlichen Grundsätzen über die Koordination von (das gleiche Projekt
betreffenden) Verfahren ergebe. Gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 sind die in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung
enthaltenen Grundsätze zur Koordination von (das gleiche Projekt betreffenden)
Verfügungen auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Nach diesen
Grundsätzen wäre eine direkte Anfechtbarkeit der vorgesehenen
Kostenausscheidung dann zu bejahen, wenn ohne eine solche Anfechtungsmöglichkeit
die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestehen würde. Das trifft hier – wiederum
wegen der mangelnden Verbindlichkeit der vorgesehenen Kostenausscheidung –
nicht zu. Im Gegenteil würde diese Gefahr dann bestehen, wenn im Verfahren zur
Festsetzung des Erschliessungsplans über die Zulässigkeit einer
Kostenausscheidung befunden und im folgenden Quartierplanverfahren nur noch
über die Höhe der Kostenbelastung entschieden würde.
2.6 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Baurekurskommission auf den Rekurs mangels eines
Anfechtungsobjekts auch insoweit nicht hätte eintreten sollen, als sich das
Rechtsmittel der Beschwerdeführenden auf § 329 PBG stützte. Aus dem
nämlichen Grund erweist es sich im Ergebnis als richtig, dass sie auf den
Rekurs insoweit nicht eingetreten ist, als sich dieser auf § 151 Abs. 1
aGemeindeG stützte. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ist im
Sinn der Erwägungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 96)
abzuweisen. Was das Genehmigungsverfahren vor Baudirektion anbelangt,
wäre es aufgrund des heutigen Entscheids rückblickend betrachtet nicht
erforderlich gewesen, den Genehmigungsentscheid vom 11. Mai 2005 bezüglich
der streitigen Kostenaufteilung mit einem Vorbehalt zu verbinden, und
desgleichen erweist sich der ergänzende Genehmigungsentscheid vom 24. August
2005 als gegenstandslos.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden zu je 1/13, unter solidarischer Haftung
eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als Unterliegenden von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Eine solche Parteientschädigung
verlangt auch die obsiegende Beschwerdegegnerin. Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts wird Gemeinwesen nur ausnahmsweise – in Fällen, in denen
die an sich zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehörende Ergreifung oder
Beantwortung von Rechtsmitteln mit aussergewöhnlich grossen Umtrieben verbunden
ist – eine Parteientschädigung zugesprochen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19
mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/13, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …