{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.08.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00259_12-08-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205263&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "553c48df51c25c082bf6a43abe4e32dc"}, "Num": [" VB.2005.00259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.12.0  VB.2005.00259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.12.0  VB.2005.00259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.12.0  VB.2005.00259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versetzung in den offenen Strafvollzug | Der Beschwerdef\u00fchrer, der wegen Vergewaltigung und Versuchs dazu eine Zuchthausstrafe von 5 1/2 Jahren zu verb\u00fcssen hat, ersucht das Verwaltungsgericht ein halbes Jahr vor dem definitiven Strafende um Versetzung in den offenen Strafvollzug: Grunds\u00e4tze des Strafvollzugsrechts, umfassende Interessenabw\u00e4gung. Freiheitsstrafen werden in geschlossenen oder offenen Strafanstalten vollzogen: Fluchtgef\u00e4hrliche, gemeingef\u00e4hrliche Insassen und Gefangene, bei denen erneute schwer wiegende Delinquenz gegen hochwertige Rechtsg\u00fcter zu bef\u00fcrchten ist, werden in geschlossene Anstalten eingewiesen (E. 2).  Zu den Grunds\u00e4tzen des Strafvollzugs, zum Stufensystem und zu weiteren Formen von Vollzugslockerungen, insbesondere Beziehungsurlauben (E. 4). Zur Bedeutung der Differenzialprognose bei der bedingten Entlassung: Es ist zu pr\u00fcfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverb\u00fcssung der Strafe h\u00f6her einzusch\u00e4tzen ist (E. 5.2). Die verurteilte Person trifft im Vollzug eine grunds\u00e4tzliche Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft (E. 5.3). Die Weigerung, den Beschwerdef\u00fchrer in den offenen Strafvollzug zu versetzen, ist aufgrund der besonderen (auch zeitlichen) Umst\u00e4nde nicht haltbar: Auch wenn fehlende Einsicht in das deliktische Verhalten (und damit verbunden die Verweigerung einer Therapie) f\u00fcr eine R\u00fcckfallgef\u00e4hrdung spricht, sind im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung auch die spezialpr\u00e4ventiven Grunds\u00e4tze, welche der Strafvollzug anstrebt, zu ber\u00fccksichtigen. Dabei ist nicht ohne Gewicht, dass das Strafgericht weder eine ambulante noch eine station\u00e4re Massnahme angeordnet hat. Auch zu w\u00fcrdigen ist, dass die Fachkommission eine bedingte Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers empfohlen hat (E. 6). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:08", "Checksum": "50d0fccbc9b9532c7b5e4c8589fbe14a"}