{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.01.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00261_25-01-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205635&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4bdd89658bcf64d6d3966e2f47d47b72"}, "Num": [" VB.2005.00261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.25.0  VB.2005.00261"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.25.0  VB.2005.00261"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.25.0  VB.2005.00261"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Dreifamilienhaus in einer Kernzone in Horgen: Die Beschwerdef\u00fchrenden machen ungen\u00fcgende Erschliessung (E. 3), Strassenabstandsverletzungen (E. 4) sowie Verst\u00f6sse gegen die Verkehrssicherheitsverordnung (E. 5) geltend. Beim streitbetroffenen Baugrundst\u00fcck handelt es sich praktisch um die letzte un\u00fcberbaute Parzelle in dieser Kernzone. Die im Rahmen der engen Verh\u00e4ltnisse m\u00f6glichen Verbesserungen der Erschliessung wurden vorgenommen. Unter diesen Voraussetzungen w\u00e4re es unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, einen weiteren Ausbau der Erschliessungsfl\u00e4chen oder einen Verzicht auf Nutzungsm\u00f6glichkeiten zu verlangen. Es liegen damit wichtige Gr\u00fcnde im Sinn von \u00a7 360 Abs. 3 PBG vor, die ein Abweichen von den Anforderungen der Zugangsnormalien erlauben (E. 3.2.2). Unabh\u00e4ngig von der Qualifikation der an das Baugrundst\u00fcck grenzenden Verkehrsfl\u00e4chen l\u00e4sst Ziff. 2.2.4 Abs. 1 BZO gest\u00fctzt auf \u00a7 50 Abs. 2 PBG f\u00fcr die Kernzonen das Bauen auf oder n\u00e4her an die Strassengrenze zu, wenn dadurch das Ortsbild verbessert wird und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeintr\u00e4chtigt werden (E. 4.2.1). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Abstandsunterschreitung sind erf\u00fcllt (E. 4.3). Die geplante Ausfahrt vom Baugrundst\u00fcck h\u00e4lt die Anforderungen an den Ausfahrts-Typ A gem\u00e4ss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung unbestrittenermassen nicht ein. Den kleinr\u00e4umigen Verh\u00e4ltnissen ist jedoch im Sinn einer weniger strengen Handhabung der technischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Baurekurskommission hat die Abweichungen gest\u00fctzt auf \u00a7 360 Abs. 3 PBG zu Recht als vertretbar beurteilt (E. 5.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:02", "Checksum": "de360c96f32faca79acca4b0d98d766d"}