{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00263_2005-11-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205436&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27ce16b66e9ca82cb9f291531606df28"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.11.2005  VB.2005.00263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.11.2005  VB.2005.00263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.11.2005  VB.2005.00263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines Einfamilienhauses Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Bewilligung ungeachtet der fehlenden Baureife aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu erteilen sei, ist unzutreffend. Die Vorinstanz beruft sich hierbei unzul\u00e4ssigerweise auf einen Entscheid (RB 1983 Nr. 97), bei dem es um die Schliessung einer Baul\u00fccke in einem st\u00e4dtischen Gebiet ging, in welchem eine nachtr\u00e4gliche Verbesserung der Erschliessungsverh\u00e4ltnisse praktisch ausgeschlossen war. Hier liegen in jeder Hinsicht andere Verh\u00e4ltnisse vor: Das Baugrundst\u00fcck ist bereits \u00fcberbaut und durch den Ersatzbau sollen Ausn\u00fctzungsreserven ausgesch\u00f6pft werden, wie sie auch bei andern Liegenschaften vorhanden sind. Eine massvolle Verbesserung der Erschliessungsverh\u00e4ltnisse, insbesondere das Schaffen einer Kehrm\u00f6glichkeit am Ende der Strasse, ist realisierbar. Anders als im erw\u00e4hnten Entscheid l\u00e4sst sich das Abweichen von den Normalien nicht mit der Rechtsgleichheit rechtfertigen; vielmehr w\u00fcrde hier im Fall einer Bewilligung die Berufung auf die Rechtsgleichheit dazu f\u00fchren, dass auch andere Liegenschaften ihre Ausnutzung aussch\u00f6pfen k\u00f6nnten, ohne dass die bereits heute ungen\u00fcgende Erschliessung verbessert w\u00fcrde; damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Verkehrssicherheit der Zufahrt nicht mehr gew\u00e4hrleistet (E. 4.1.2). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:34", "Checksum": "33ba76ef719fc8d4a371e839a69d16bd"}