{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00264_2006-11-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206273&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0bdc57f30aca93aa65041c1001607f56"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2005.00264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.11.2006  VB.2005.00264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.11.2006  VB.2005.00264"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.11.2006  VB.2005.00264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Projektwettbewerb im selektiven Verfahren f\u00fcr Architekturleistungen Mit der Pr\u00e4qualifikation steht f\u00fcr die Bewerber ein Entscheid von erheblicher Tragweite in Frage, bei dessen Beurteilung der Beh\u00f6rde ein grosser Beurteilungsspielraum zur Verf\u00fcgung steht. Anderseits ist zu beachten, dass in Verfahren dieser Art regelm\u00e4ssig eine gr\u00f6ssere Zahl von Bewerbungen eingeht - vorliegend waren es 83 g\u00fcltige -, deren Pr\u00fcfung auf rationelle Weise durchgef\u00fchrt werden muss. Hinzu kommt, dass die Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualit\u00e4ten nur beschr\u00e4nkt objektivierbar und mit sprachlichen Mitteln nachvollziehbar sind. Unter diesen Umst\u00e4nden kann zum Pr\u00e4qualifikationsentscheid nicht f\u00fcr jeden Bewerber eine ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung erwartet werden (E. 5.1). Ausf\u00fchrungen der Duplik d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nicht dazu verwendet werden, die Begr\u00fcndung des angefochtenen Vergabeentscheids zu erg\u00e4nzen. Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch versp\u00e4tete Parteivorbringen noch zu ber\u00fccksichtigen (E. 5.5). Bei der Er\u00f6ffnung eines Vergabeentscheids wird die Begr\u00fcndung regelm\u00e4ssig erst nachtr\u00e4glich und in Kenntnis des erhobenen Rechtsmittels detailliert ausgearbeitet. (...) Wird f\u00fcr die Beurteilung der Angebote bzw. der Bewerbungen im selektiven Verfahren eine Jury eingesetzt, so geh\u00f6rt es zwar zu deren Aufgaben, ihren Entscheid in einem Bericht zu erl\u00e4utern. Auch dieser kann jedoch bei einer grossen Zahl nicht ber\u00fccksichtigter Bewerbungen nicht alle Aspekte detailliert darstellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Jury die Bewerbungen nicht anonym beurteilt hat. Die Vergabebeh\u00f6rde konnte daher bei ihrem Entscheid nicht ohne weiteres gem\u00e4ss \u00a7 10 Abs. 1 lit. i SumbV auf die Empfehlung der Jury abstellen, sondern musste eigene Erw\u00e4gungen anstellen und einen eigenen Entscheid treffen. Unter diesen Umst\u00e4nden oblag es denn auch in erster Linie der Vergabestelle, ihren Entscheid zu begr\u00fcnden (E.5.6).\rAbweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:58:46", "Checksum": "9bc777b0dced33dfc88c59ca12008712"}