I.
B (geboren 1975) ist gemäss Art. 369 des
Zivilgesetzbuches (ZGB) wegen Geistesschwäche entmündigt und wohnt im Wohnheim L
in Y. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 teilte die Krankenkasse C mit,
dass das Wohnheim L nicht auf der Liste der anerkannten Pflegeheime sei und sie
leider keine Beiträge mehr an den Pflegezuschlag leisten werde. Damit
resultierte im monatlichen Lebensunterhalt von B ein Ausgabenüberschuss in der
Höhe von Fr. 1'979.50.
Die Amtsvormundin der Amtsvormundschaft X, D, ersuchte die
Sozialbehörde X am 14. Januar 2002 um Übernahme der ungedeckten Kosten.
Gleichentags fragte sie die getrennt lebenden Eltern von B, E und F, an, ob sie
bereit wären, einen Teil an die ungedeckten Kosten zu leisten. In der Folge
erklärte sich der Grossvater mütterlicherseits, A, bereit, die ungedeckten
Kosten zu übernehmen und überwies für den Zeitraum Januar bis September 2002
monatlich Fr. 2'000.-, total Fr. 18'000.-, auf das Bankkonto von B.
Per Ende September 2002 stellte A seine Zahlungen ein.
Die Sozialbehörde X beschloss am 8. September 2003, B
ab 1. Juli 2003 wirtschaftliche Hilfe zuzusprechen. Hierauf ersuchte A die
Amtsvormundin am 11. September 2003 um die Rückerstattung von insgesamt Fr. 16'000.-,
da er diesen Betrag "offensichtlich
anstelle der zuständigen Behörde"
geleistet habe. Die Amtsvormundin bat die Sozialbehörde am 23. September
2003 zur Frage der Rückerstattung um eine Stellungnahme. Mit Beschluss vom 10. November
2003 lehnte die Sozialbehörde X den Antrag auf Rückerstattung der geleisteten
Zahlungen an die Heimkosten durch A in der Höhe von Fr. 16'000.- ab. Gegen
diesen Beschluss erhob A Einsprache, welche die Sozialbehörde am 12. Januar
2004 ablehnte.
II.
Hiergegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Z und
beantragte unter anderem die Rückerstattung der von ihm geleisteten Fr. 16'000.-.
Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 11. Mai 2005 gut und verpflichtete
die Gemeinde X, A Fr. 16'000.- zurückzuzahlen. Im Übrigen wies er den
Rekurs ab.
III.
Die Sozialbehörde X reichte gegen den bezirksrätlichen
Beschluss am 14. Juni 2005 Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit der Rekurs von A gutgeheissen worden
war, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
A beantragte am 7. Juli 2005 die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat Z verzichtete am 25. Juli 2005 auf eine
Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 16'000.-,
weshalb die Einzelrichterin zuständig ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Vorliegend geht es um die Frage, ob die Gemeinde X
verpflichtet ist, dem Beschwerdegegner die Fr. 16'000.- zurückzuerstatten,
mit denen er im Zeitraum Januar bis September 2002 B unterstützte. Zu prüfen
ist zunächst, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage sich der
Rückerstattungsanspruch zu stützen vermag und gegen wen er allenfalls zu
richten ist.
2.1 Die
familienrechtliche Unterstützung geht der öffentlich-rechtlichen vor (vgl. Art. 293
Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern
1999, S. 239). Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328
Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu
unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Der Anspruch ist
gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu
machen (Art. 329 Abs. 1, 1. Halbsatz ZGB). Die Bestimmungen über
die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs
auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung (Art. 329 Abs. 3
ZGB). Es entspricht der gegenseitig geschuldeten Rücksicht zwischen Eltern und
Kindern im Sinne von Art. 272 ZGB, dass Unterhaltsansprüche zuerst auf dem
Verhandlungsweg geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Rahmen der
Verwandtenunterstützungspflicht (Judith Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht
zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Zürich 2001, S. 53). Ist es jedoch
notwendig den Unterstützungsanspruch auf dem Klageweg geltend zu machen, so
steht die Klage dem Unterstützungsbedürftigen zu und richtet sich gegen den
Unterstützungspflichtigen (Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 279
Abs. 1 ZGB).
Gemäss Art. 367 Abs. 1 ZGB hat der Vormund die
gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder
entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter. Er vertritt den
Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt der
Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörde (Art. 407 ZGB). Die Befugnis
des Vormundes ersetzt die Unfähigkeit des Bevormundeten. Der Vormund handelt an
dessen Stelle. Er hat das Recht und die Pflicht, den Bevormundeten zu
vertreten. Dabei handelt er selbstständig. Seine Befugnis ist ausschliessend
und umfassend (Audrey Leuba, Basler Kommentar, 1999, Art. 407 N. 5 ff.).
2.2 Aus den
dargelegten rechtlichen Grundlagen ergibt sich somit, dass es sich beim Unterstützungsanspruch
im Sinne von Art. 328/329 ZGB um einen Anspruch des Unterstützungsbedürftigen
gegenüber dem Unterstützungspflichtigen handelt. Da der Unterstützungsbedürftige
im vorliegenden Fall wegen seiner Bevormundung nicht in der Lage war, seinen
Anspruch selber geltend zu machen, handelte die Amtsvormundin an seiner Stelle,
indem sie am 14. Januar 2002 die Eltern um Übernahme der ungedeckten
Kosten des Wohnheims bat. Wenn der Beschwerdegegner in der Folge diese Kosten
für den Zeitraum von 9 Monaten übernahm, handelte es sich dabei um eine
finanzielle Leistung an den bevormundeten Enkel. Damit im Einklang steht auch
der Umstand, dass er seine Zahlungen direkt auf das Bankkonto seines
bevormundeten Enkels leistete. Ein Rückerstattungsanspruch wäre daher in erster
Linie gegenüber B geltend zu machen. Für eine solche Rückerstattungsklage ist
jedoch das Zivilgericht zuständig.
2.3 Der
Bezirksrat erwog jedoch, dass die Beschwerdeführerin für das Verhalten der Vormundin
gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verantwortlich sei. Das
trifft nicht zu. Der Vormund hat zwar mittelbar und aus genereller Sicht eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrzunehmen und erfüllt insofern eine
öffentliche Aufgabe. Unmittelbar jedoch und in Erfüllung seiner eigentlichen
Kernaufgabe hat er die von den schutzbedürftigen Einzelpersonen her individuell
definierten Interessen zu wahren. Deshalb erscheint der Vormund, wenn auch
kraft behördlichen Auftrags, in erster Linie als in der Pflicht der einzelnen
schutzbedürftigen Klienten stehend (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, 1999, Art. 360
N. 6). Damit scheitert die vom Bezirksrat konstruierte Vertrauensgrundlage
schon daran, dass es sich bei der Vormundin um ein den Bevormundeten und nicht
die staatlichen Behörden vertretendes Organ handelt. Dies wäre übrigens auch
der Fall, wenn die Amtsvormundin ausschliesslich von der Gemeinde X angestellt
wäre. Insbesondere handelte die Vormundin zu keiner Zeit als Organ der
Sozialbehörde. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie gegenüber der
Sozialbehörde jeweils als Gesuchstellerin auftritt. Ein allfälliges
Fehlverhalten der Amtsvormundin, welches im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nicht geprüft werden muss, ist auf jeden Fall nicht der Sozialbehörde anzulasten.
2.4 Schliesslich
ist noch zu prüfen, ob der Beschwerdegegner "offensichtlich an Stelle der
zuständigen Behörde" geleistet habe, wie er in seiner Eingabe vom 11. September
2003 ausführte. Dies trifft von vornherein nicht zu. Wie sich aus den Akten
ergibt, verfügte B am 14. Januar 2002 über ein Vermögen von Fr. 13'587.55,
weshalb ein Antrag auf Sozialhilfe von der Sozialbehörde zum damaligen
Zeitpunkt abgelehnt worden wäre.
3.
Damit ist die Beschwerde der Gemeinde gutzuheissen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten
amtlichen Aufgaben, weshalb das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf
Parteientschädigung besitzt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 17 N. 19).
Ein ausserordentlicher Aufwand macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und
ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb von dieser Regel vorliegend nicht
abzuweichen ist. Auch dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei steht keine
Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Ziffer 1 Satz 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom 11. Mai
2005 wird aufgehoben und der Beschluss der Sozialbehörde X vom 12. Januar
2004 wird bestätigt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Mitteilung
an …