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Geschäftsnummer: VB.2005.00267  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattungsforderung (Fr. 16'000.-) des Beschwerdegegners gegenüber der Sozialbehörde wurde vom Bezirksrat gutgeheissen; Beschwerdeerhebung durch die Sozialbehörde:

Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Gesetzliche Grundlagen der Verwandtenunterstützung. Der Vormund vertritt den bevormundeten Sozialhilfebezüger in allen rechtlichen Angelegenheiten (E.2.1). Beim Unterstützungsanspruch im Sinne von Art. 328/329 ZGB handelt es sich um einen Anspruch des Unterstützungsbedürftigen gegenüber dem Unterstützungspflichtigen. Da der Unterstützungsbedürftige wegen seiner Bevormundung nicht in der Lage war, seinen Anspruch geltend zu machen, handelte die Amtsvormundschaft an seiner Stelle. Eine Rückerstattungsklage wäre daher in erster Linie gegen den Bevormundeten geltend zu machen (E.2.2). Das allfällige Fehlverhalten der Amtsvormundschaft kann der Sozialbehörde nicht angelastet werden (E.2.3). Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).
 
Stichworte:
SOZIALHILFE
VERTRAUENSSCHUTZ
VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG
VORMUNDSCHAFT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 328 Abs. 1 ZGB
Art. 329 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

B (geboren 1975) ist gemäss Art. 369 des Zivilgesetzbuches (ZGB) wegen Geistesschwäche entmündigt und wohnt im Wohnheim L in Y. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 teilte die Krankenkasse C mit, dass das Wohnheim L nicht auf der Liste der anerkannten Pflegeheime sei und sie leider keine Beiträge mehr an den Pflegezuschlag leisten werde. Damit resultierte im monatlichen Lebensunterhalt von B ein Ausgabenüberschuss in der Höhe von Fr. 1'979.50.

Die Amtsvormundin der Amtsvormundschaft X, D, ersuchte die Sozialbehörde X am 14. Januar 2002 um Übernahme der ungedeckten Kosten. Gleichentags fragte sie die getrennt lebenden Eltern von B, E und F, an, ob sie bereit wären, einen Teil an die ungedeckten Kosten zu leisten. In der Folge erklärte sich der Grossvater mütterlicherseits, A, bereit, die ungedeckten Kosten zu übernehmen und überwies für den Zeitraum Januar bis September 2002 monatlich Fr. 2'000.-, total Fr. 18'000.-, auf das Bankkonto von B. Per Ende September 2002 stellte A seine Zahlungen ein.

Die Sozialbehörde X beschloss am 8. September 2003, B ab 1. Juli 2003 wirtschaftliche Hilfe zuzusprechen. Hierauf ersuchte A die Amtsvormundin am 11. September 2003 um die Rückerstattung von insgesamt Fr. 16'000.-, da er diesen Betrag "offensichtlich anstelle der zuständigen Behörde" geleistet habe. Die Amtsvormundin bat die Sozialbehörde am 23. September 2003 zur Frage der Rückerstattung um eine Stellungnahme. Mit Beschluss vom 10. November 2003 lehnte die Sozialbehörde X den Antrag auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen an die Heimkosten durch A in der Höhe von Fr. 16'000.- ab. Gegen diesen Beschluss erhob A Einsprache, welche die Sozialbehörde am 12. Januar 2004 ablehnte.

II.  

Hiergegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Z und beantragte unter anderem die Rückerstattung der von ihm geleisteten Fr. 16'000.-. Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 11. Mai 2005 gut und verpflichtete die Gemeinde X, A Fr. 16'000.- zurückzuzahlen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.  

Die Sozialbehörde X reichte gegen den bezirksrätlichen Beschluss am 14. Juni 2005 Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit der Rekurs von A gutgeheissen worden war, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

A beantragte am 7. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat Z verzichtete am 25. Juli 2005 auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 16'000.-, weshalb die Einzelrichterin zuständig ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Vorliegend geht es um die Frage, ob die Gemeinde X verpflichtet ist, dem Beschwerdegegner die Fr. 16'000.- zurückzuerstatten, mit denen er im Zeitraum Januar bis September 2002 B unterstützte. Zu prüfen ist zunächst, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage sich der Rückerstattungsanspruch zu stützen vermag und gegen wen er allenfalls zu richten ist.

2.1 Die familienrechtliche Unterstützung geht der öffentlich-rechtlichen vor (vgl. Art. 293 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, S. 239). Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Der Anspruch ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen (Art. 329 Abs. 1, 1. Halbsatz ZGB). Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung (Art. 329 Abs. 3 ZGB). Es entspricht der gegenseitig geschuldeten Rücksicht zwischen Eltern und Kindern im Sinne von Art. 272 ZGB, dass Unterhaltsansprüche zuerst auf dem Verhandlungsweg geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht (Judith Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Zürich 2001, S. 53). Ist es jedoch notwendig den Unterstützungsanspruch auf dem Klageweg geltend zu machen, so steht die Klage dem Unterstützungsbedürftigen zu und richtet sich gegen den Unterstützungspflichtigen (Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 279 Abs. 1 ZGB).

Gemäss Art. 367 Abs. 1 ZGB hat der Vormund die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter. Er vertritt den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörde (Art. 407 ZGB). Die Befugnis des Vormundes ersetzt die Unfähigkeit des Bevormundeten. Der Vormund handelt an dessen Stelle. Er hat das Recht und die Pflicht, den Bevormundeten zu vertreten. Dabei handelt er selbstständig. Seine Befugnis ist ausschliessend und umfassend (Audrey Leuba, Basler Kommentar, 1999, Art. 407 N. 5 ff.).

2.2 Aus den dargelegten rechtlichen Grundlagen ergibt sich somit, dass es sich beim Unterstützungsanspruch im Sinne von Art. 328/329 ZGB um einen Anspruch des Unterstützungsbedürftigen gegenüber dem Unterstützungspflichtigen handelt. Da der Unterstützungsbedürftige im vorliegenden Fall wegen seiner Bevormundung nicht in der Lage war, seinen Anspruch selber geltend zu machen, handelte die Amtsvormundin an seiner Stelle, indem sie am 14. Januar 2002 die Eltern um Übernahme der ungedeckten Kosten des Wohnheims bat. Wenn der Beschwerdegegner in der Folge diese Kosten für den Zeitraum von 9 Monaten übernahm, handelte es sich dabei um eine finanzielle Leistung an den bevormundeten Enkel. Damit im Einklang steht auch der Umstand, dass er seine Zahlungen direkt auf das Bankkonto seines bevormundeten Enkels leistete. Ein Rückerstattungsanspruch wäre daher in erster Linie gegenüber B geltend zu machen. Für eine solche Rückerstattungsklage ist jedoch das Zivilgericht zuständig.

2.3 Der Bezirksrat erwog jedoch, dass die Beschwerdeführerin für das Verhalten der Vormundin gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verantwortlich sei. Das trifft nicht zu. Der Vormund hat zwar mittelbar und aus genereller Sicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrzunehmen und erfüllt insofern eine öffentliche Aufgabe. Unmittelbar jedoch und in Erfüllung seiner eigentlichen Kernaufgabe hat er die von den schutzbedürftigen Einzelpersonen her individuell definierten Interessen zu wahren. Deshalb erscheint der Vormund, wenn auch kraft behördlichen Auftrags, in erster Linie als in der Pflicht der einzelnen schutzbedürftigen Klienten stehend (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, 1999, Art. 360 N. 6). Damit scheitert die vom Bezirksrat konstruierte Vertrauensgrundlage schon daran, dass es sich bei der Vormundin um ein den Bevormundeten und nicht die staatlichen Behörden vertretendes Organ handelt. Dies wäre übrigens auch der Fall, wenn die Amtsvormundin ausschliesslich von der Gemeinde X angestellt wäre. Insbesondere handelte die Vormundin zu keiner Zeit als Organ der Sozialbehörde. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie gegenüber der Sozialbehörde jeweils als Gesuchstellerin auftritt. Ein allfälliges Fehlverhalten der Amtsvormundin, welches im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geprüft werden muss, ist auf jeden Fall nicht der Sozialbehörde anzulasten.

2.4 Schliesslich ist noch zu prüfen, ob der Beschwerdegegner "offensichtlich an Stelle der zuständigen Behörde" geleistet habe, wie er in seiner Eingabe vom 11. September 2003 ausführte. Dies trifft von vornherein nicht zu. Wie sich aus den Akten ergibt, verfügte B am 14. Januar 2002 über ein Vermögen von Fr. 13'587.55, weshalb ein Antrag auf Sozialhilfe von der Sozialbehörde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt worden wäre.

3.  

Damit ist die Beschwerde der Gemeinde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben, weshalb das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung besitzt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 17 N. 19). Ein ausserordentlicher Aufwand macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb von dieser Regel vorliegend nicht abzuweichen ist. Auch dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei steht keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 Satz 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom 11. Mai 2005 wird aufgehoben und der Beschluss der Sozialbehörde X vom 12. Januar 2004 wird bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'260.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Mitteilung an …