I.
Am 17. August 2004 verweigerte der Gemeinderat
Oberstammheim A die nachträgliche Bewilligung für die Ausführung der Fassaden
des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 an der L-Strasse in Sichtsteinmauerwerk.
Gleichzeitig befahl er das Verputzen der Fassaden innert 60 Tagen ab
Rechtskraft der Anordnung, unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des
Pflichtigen im Unterlassungsfall. Mit diesem Beschluss wurde auch die Verfügung
der Baudirektion eröffnet, mit welcher die Fassadengestaltung aus Gründen des
Ortsbildschutzes verweigert wurde.
II.
Die Baurekurskommission IV wies, nachdem sie einen
Augenschein vorgenommen hatte, die gegen die Bewilligungsverweigerungen und den
Befehl zur Herstellung des rechtmässigen Zustands erhobenen Rekurse am 12. Mai
2005 vereinigt ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2005 liess A dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids, der
Bewilligungsverweigerungen und des Wiederherstellungsbefehls unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft beantragen.
Die Vorinstanz am 19. Juli und die Beschwerdegegnerschaft
am 30. Juni bzw. 3. August 2005 beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Baurekurskommission zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts. Die im Rekursentscheid mehrfach wiederholte
Feststellung, dass sich das streitbetroffene Gebäude im engeren Dorfkern und
damit in unmittelbarer Nähe zu mehreren Schutzobjekten befinde, sei
unzutreffend. Zutreffend sei vielmehr, dass es von Bauland, Einfamilienhäusern,
Schuppen, Stallgebäuden und dergleichen umstellt sei; überdies befinde es sich
gut versteckt im rückwärtigen Raum und sei einzig über eine Privatstrasse zugänglich.
Die Vorinstanzen hätten auch keinen nachvollziehbaren und konkreten Bezug
hergestellt zwischen den einzelnen Schutzobjekten und den verschiedenen
Ansichten der streitbetroffenen Baute. Schliesslich sei die Feststellung
unhaltbar, dass der fehlende Fassadenputz aus grosser Distanz erkennbar sei.
In den Erwägungen der Baurekurskommission, die einen
Augenschein bei der streitbetroffenen Baute vorgenommen hat, wird zur Lage des
Einfamilienhauses des Beschwerdeführers festgehalten, es befinde sich im Nahbereich
der L-Strasse und der geschützten Gebäude an der M-Strasse. Diese Feststellung
ist, wie sich aus den Akten ergibt, zutreffend: Das streitbetroffene Gebäude
liegt in der zweiten Bautiefe zur L-Strasse und rund 50 m von der
M-Strasse entfernt, wo sich auf der dem Baugrundstück zugewandten Seite mehrere
Bauten befinden, die laut kantonalem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von
überkommunaler Bedeutung für das Ortsbild prägend und strukturbildend sind.
Dass der Neubau im Zusammenhang mit diesem Ortsbild wahrgenommen wird und
dieses entsprechend mitprägt bzw. beeinträchtigt, ist bereits auf Grund der
Pläne offensichtlich und wird durch die von der Vorinstanz anlässlich des
Augenscheins aufgenommenen Fotos eindrücklich belegt. Davon, dass das Haus des
Beschwerdeführers versteckt sei, kann keine Rede sein. Sodann braucht die
Vorinstanz keinen "nachvollziehbaren und konkreten Bezug" zu den
einzelnen Schutzobjekten herzustellen; es genügt, dass das Bauvorhaben in dem
durch diese Objekte geschaffenen ortsbaulichen Kontext als Fremdkörper
erscheint. Das trifft beim grossflächigen Sichtsteinmauerwerk unabhängig davon
zu, ob es auch als grösserer Distanz als solches zu erkennen ist. Die
Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 10. März 2004 (VB.2003.00247, www.vgrzh.ch) hin,
wo in einem schutzwürdigen Ortsbild der Einbau von Kunststofffenstern untersagt
wurde.
3.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die
Vorinstanzen hätten Art. 6 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Oberstammheim vom 23. Juni 1997, wonach für Neubauten primär
herkömmliche oder allenfalls herkömmlich wirkende Materialien zu verwenden
seien, gegen ihren klaren Wortlaut angewendet. Dieser Einwand ist offensichtlich
unbegründet. Die Baurekurskommission hat aufgrund ihres Augenscheins die
ortsbildtypische Bauweise und die dabei verbauten Materialien eingehend
geschildert und festgehalten, dass die Mehrzahl aller Massivbauten und
Mauerwerkteile verputzt seien; unverputzt sei das Mauerwerk nur bei
unbedeutenden Bauteilen wie Mauersockeln oder Stallbauten geblieben. Für die
Hauptfassaden eines Hauptgebäudes stelle deshalb Sichtsteinmauerwerk kein
herkömmliches Material dar. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist in
zustimmendem Sinn zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Der Einwand der Beschwerdeführer, Backsteine würden in der ganzen
Schweiz und auch in Stammheim verbaut und stellten deshalb ein herkömmliches
Baumaterial dar, ist geradezu trölerisch. Entscheidend ist, dass sie
unverputzt, das heisst als Sichtsteinmauerwerk, in der Kernzone von
Oberstammheim nicht der herkömmlichen Materialwahl entsprechen.
4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die angefochtene
Anordnung als unverhältnismässig und nicht durch hinreichende öffentliche
Interessen gerechtfertigt. Auch diese Einwände sind unbegründet. Die
Beschränkung der Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers beruht auf einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage und ist mit dem Schutz des Ortsbildes von
überkommunaler Bedeutung durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt.
Einschränkungen bei der Materialwahl stellen eine vergleichsweise geringfügige
Eigentumsbeschränkung dar, der auch Vorteile gegenüberstehen, wie
beispielsweise die in einer Kernzone regelmässig relativ hohe
Überbauungsdichte. Wenn der Beschwerdeführer Einwände gegen die Zuweisung
seines Grundstücks zur Kernzone hatte, so hätte er diese bei der Revision der
Zonenplanung vorbringen müssen. Für eine akzessorische Überprüfung des Zonenplans
bleibt im vorliegenden Verfahren kein Raum (BGE 111 Ia 129 E. 3d, mit
Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im
Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1066 ff.; Alfred Kuttler,
Fragen des Rechtsschutzes gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 83/1982,
S. 331 ff.; Karl Spühler, Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden im
Raumplanungsrecht, ZBl 90/1989, S. 103; vgl. auch BGE 116 Ia
207 E. 3b S. 211).
Auch dass dem
Beschwerdeführer die Ausführung der Garage in Sichtsteinmauerwerk bewilligt
wurde, lässt die Anordnungen der Bewilligungsbehörde nicht als unverhältnismässig
erscheinen. Die unterschiedliche Betrachtung von Haupt- und Nebengebäude ist
jedenfalls nicht unsachlich, kann sie sich doch darauf abstützen, dass, wie die
Baurekurskommission festgestellt hat, bei untergeordneten Gebäudeteilen wie
Mauersockeln und Ställen die Sichtsteinbauweise einer herkömmlichen
Materialwahl entspricht.
5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Höhe der
Rekurskosten und den Umstand, dass er zu einer Parteientschädigung verpflichtet
worden sei, während in einem früheren Rekursverfahren, das mit dem hier zu
beurteilenden eng zusammenhänge, ihm trotz Obsiegens keine solche zugesprochen
worden sei.
5.1 Die
Gebühren der Baurekurskommissionen werden in § 34 ff. der Verordnung über
die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli
1977 geregelt. Im angefochtenen Entscheid hat die Baurekurskommission die Kosten
auf Fr. 3'850.-, nämlich Fr. 3'000.- Spruchgebühr und Fr. 619.-
Schreibgebühren sowie Fr. 231.- übrige Kanzleikosten, festgesetzt. Die vom
Beschwerdeführer gerügte Spruchgebühr liegt ohne weiteres im Gebührenrahmen,
der gemäss § 35 Abs. 1 der Verordnung von Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-
reicht: Die Differenz zum früheren Verfahren erklärt sich bereits daraus, dass
damals kein Augenschein erforderlich war.
5.2 Der
Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung
von Fr. 1'500.- an den Gemeinderat verpflichtet worden. Der
Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Voraussetzungen zu
dieser Verpflichtung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt
seien, sondern beklagt lediglich, dass ihm selber eine Entschädigung im
erwähnten früheren Verfahren versagt geblieben sei. Ob dies rechtens war, ist
hier jedoch nicht mehr zu prüfen; jener Entscheid ist auch bezüglich der
Verweigerung einer Parteientschädigung unangefochten geblieben und damit in
Rechtskraft erwachsen.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG),
dem als Unterliegendem eine Parteientschädigung von vornherein nicht zusteht (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …