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Geschäftsnummer: VB.2005.00269  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Überweisung der Nachzahlungen der AHV-Rente durch Ausgleichskasse direkt an die Sozialhilfebehörde. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Gestützt auf § 19 Abs. 2 SHG und § 27 Abs. 1 lit. a SHG besteht im Kanton Zürich eine hinreichende geseztliche Grundlage für die Anweisung der Ausgleichskasse, die Nachzahlungen der AHV-Renten direkt der Sozialhilfebehörde zu überweisen (E.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).
 
Stichworte:
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. 2 SHG
§ 27 Abs. 1 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A ist seit 2002 pflegebedürftig und bezieht seither zusammen mit seiner ebenfalls pflegebedürftigen Ehefrau ergänzende wirtschaftliche Sozialhilfe; seit Juli 2004 ist er AHV-berechtigt. In einem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 hielt die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) der Sozialbehörde Zürich fest, angesichts der Pflegebedürftigkeit und AHV-Berechtigung beider Ehegatten sei eine weitere wirtschaftliche Unterstützung nur noch bis zur Klärung und Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Einsprechers, längstens jedoch bis Ende 2004 möglich. Mit Beschluss vom 16. November 2004 verpflichtete daher die Einzelfallkommission der Sozialbehörde A und dessen Ehefrau, die Nachzahlung der AHV-Renten der Ausgleichskasse B "ab Rentenbeginn A, resp. ab Neuberechnung C" den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Zugleich wurde die Ausgleichskasse B angewiesen, die Nachzahlungen der AHV-Renten direkt den Sozialen Diensten zu überweisen. Die EGPK wies die dagegen am 13. Dezember 2004 erhobene Einsprache am 18. Januar 2005 ab.

II.  

Hiergegen gelangte A am 1. März 2005 an den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Ausgleichskasse B anzuweisen, die Nachzahlungen der AHV-Renten von A und dessen Ehefrau ab Juli 2004 direkt diesen zu überweisen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 12. Mai 2005 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Juni 2005 erneuerte A seinen Rekursantrag. Zur Begründung brachte er erneut vor, für die angeordnete direkte Überweisung der Nachzahlungen der AHV an die Sozialhilfebehörde fehle eine gesetzliche Grundlage. Eine solche Grundlage enthalte weder das kantonale Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) noch das Bundesgesetz 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom (ATSG). Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich hätten zwar ihm gegenüber eine Forderung auf Rückerstattung, jedoch kein Recht, die Ausgleichskasse zur direkten Überweisung der Nachzahlung zu verpflichten. Die direkte Überweisung wäre nur zulässig, wenn er das diesbezügliche Abtretungsformular unterzeichnet hätte, was er nicht getan habe.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete auf Vernehmlassung; die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss § 19 SHG (in der Fassung vom 4. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003) kann die wirtschaftliche Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist (Abs. 1). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (Abs. 2). Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG (ebenfalls in der Fassung vom 4. November 2002) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.

Mit der Neufassung von § 19 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 lit. a SHG wird namentlich eine bessere Koordination mit jenen Sozialversicherungsleistungen angestrebt, die ein Sozialhilfeempfänger nachträglich für einen Zeitraum beziehen kann, für welchen er bereits Sozialhilfeleistungen (die stets subsidiär zu den Sozialversicherungsleistungen sind) bezogen hat (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 14. November 2001, Abl 2001/II, 1793 ff.; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmungen auch VGr, 3. März 2005, VB.2004.00487, www.vgrzh.ch). § 27 Abs. 1 lit. a SHG ermöglicht eine Rückforderung der erbrachten Sozialhilfeleistungen auch dann, wenn sich die Sozialhilfebehörde die zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen nicht abtreten liess (was allerdings bezüglich Nachzahlungen der IV auch nach früherem Recht – gestützt auf § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 SHG in der damaligen Fassung, welche der heutigen Fassung von § 27 Abs. 1 lit. c SHG entspricht – für zulässig befunden wurde; vgl. dazu VGr, 21. Januar 1999, VB.1998.00257, teilweise veröffentlicht in RB 1999 Nrn. 82 und 83). Zudem bildet diese Bestimmung die Grundlage, um entsprechend dem ebenfalls neu gefassten § 19 Abs. 2 SHG die direkte Auszahlung der nachträglichen Sozialversicherungsleistungen direkt an die Fürsorgebehörde zu erlangen (vgl. auch Soziahilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2005, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 6.2.3.1).

§ 19 Abs. 2 SHG ermöglicht die direkte Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen auch mit Bezug auf Forderungen, die nicht abtretbar sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass es sich um Leistungen handelt, welche, würden sie nicht direkt der Sozialbehörde ausbezahlt, von dieser gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden könnten. Diese Ordnung ist mit dem Bundesrecht vereinbar (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 22 N. 22; zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG vgl. BGE 118 V 88 E. 5). Hinzu kommt, dass nunmehr auch das ATSG in Art. 22 Abs. 2 für die Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers eine Ausnahme vom Abtretungsverbot (Art. 22 Abs. 1 ATSG) vorsieht, wobei diese Bestimmung eine Direktauszahlung an die Sozialbehörde selbst dann zulässt, wenn der Betroffene einer formellen Abtretung der Forderung nicht zugestimmt hat, sofern ein gesetzlich verankertes Rückforderungsrecht bezüglich der für den gleichen Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen besteht (Kieser, Art. 22 N. 31), was hier nach dem Gesagten aufgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG zutrifft.

Der Bezirksrat ist daher, wie schon die EGPK als dessen Vorinstanz, zutreffend zum Schluss gelangt, dass die genannten Bestimmungen eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene Anordnung an die Ausgleichskasse B bildet, die dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau geschuldeten Nachzahlungen der AHV-Renten ab 1. Juli 2004 direkt der Fürsorgebehörde auszuzahlen. Aus dem Umstand, dass er das ihm unterbreitete Abtretungsformular nicht unterzeichnet hat, vermag der Beschwerdeführer, wie sich im Wesentlichen schon aus den vorinstanzlichen und im Weiteren aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist entsprechend der in Sozialhilfestreitigkeiten geübten Praxis der bedrängten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …