I.
A ist seit 2002 pflegebedürftig und bezieht seither
zusammen mit seiner ebenfalls pflegebedürftigen Ehefrau ergänzende
wirtschaftliche Sozialhilfe; seit Juli 2004 ist er AHV-berechtigt. In einem
Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 hielt die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission (EGPK) der Sozialbehörde Zürich fest, angesichts
der Pflegebedürftigkeit und AHV-Berechtigung beider Ehegatten sei eine weitere
wirtschaftliche Unterstützung nur noch bis zur Klärung und Berechnung des
Zusatzleistungsanspruchs des Einsprechers, längstens jedoch bis Ende 2004
möglich. Mit Beschluss vom 16. November 2004 verpflichtete daher die Einzelfallkommission
der Sozialbehörde A und dessen Ehefrau, die Nachzahlung der AHV-Renten der
Ausgleichskasse B "ab Rentenbeginn A, resp. ab Neuberechnung C" den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Zugleich wurde die
Ausgleichskasse B angewiesen, die Nachzahlungen der AHV-Renten direkt den
Sozialen Diensten zu überweisen. Die EGPK wies die dagegen am 13. Dezember
2004 erhobene Einsprache am 18. Januar 2005 ab.
II.
Hiergegen gelangte A am 1. März 2005 an
den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und
die Ausgleichskasse B anzuweisen, die Nachzahlungen der AHV-Renten von A und
dessen Ehefrau ab Juli 2004 direkt diesen zu überweisen. Der Bezirksrat Zürich
wies den Rekurs am 12. Mai 2005 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2005
erneuerte A seinen Rekursantrag. Zur Begründung brachte er erneut vor, für die
angeordnete direkte Überweisung der Nachzahlungen der AHV an die
Sozialhilfebehörde fehle eine gesetzliche Grundlage. Eine solche Grundlage
enthalte weder das kantonale Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG)
noch das Bundesgesetz 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom (ATSG). Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich
hätten zwar ihm gegenüber eine Forderung auf Rückerstattung, jedoch kein Recht,
die Ausgleichskasse zur direkten Überweisung der Nachzahlung zu verpflichten.
Die direkte Überweisung wäre nur zulässig, wenn er das diesbezügliche
Abtretungsformular unterzeichnet hätte, was er nicht getan habe.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete auf
Vernehmlassung; die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 19 SHG (in der Fassung vom 4. November
2002, in Kraft seit 1. Januar 2003) kann die wirtschaftliche Hilfe davon
abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige
vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen
Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist (Abs. 1).
Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von
haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im
rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt
werden (Abs. 2). Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG (ebenfalls
in der Fassung vom 4. November 2002) kann rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger
rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von
haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der
gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.
Mit der Neufassung von § 19 Abs. 2 und § 27
Abs. 1 lit. a SHG wird namentlich eine bessere Koordination mit jenen
Sozialversicherungsleistungen angestrebt, die ein Sozialhilfeempfänger
nachträglich für einen Zeitraum beziehen kann, für welchen er bereits Sozialhilfeleistungen
(die stets subsidiär zu den Sozialversicherungsleistungen sind) bezogen hat
(vgl. Weisung des Regierungsrats vom 14. November 2001, Abl 2001/II,
1793 ff.; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmungen auch VGr, 3. März
2005, VB.2004.00487, www.vgrzh.ch). § 27 Abs. 1 lit. a SHG ermöglicht
eine Rückforderung der erbrachten Sozialhilfeleistungen auch dann, wenn sich
die Sozialhilfebehörde die zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen nicht
abtreten liess (was allerdings bezüglich Nachzahlungen der IV auch nach früherem
Recht – gestützt auf § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 SHG in der damaligen
Fassung, welche der heutigen Fassung von § 27 Abs. 1 lit. c SHG
entspricht – für zulässig befunden wurde; vgl. dazu VGr, 21. Januar 1999,
VB.1998.00257, teilweise veröffentlicht in RB 1999 Nrn. 82 und 83).
Zudem bildet diese Bestimmung die Grundlage, um entsprechend dem ebenfalls neu
gefassten § 19 Abs. 2 SHG die direkte Auszahlung der nachträglichen
Sozialversicherungsleistungen direkt an die Fürsorgebehörde zu erlangen (vgl.
auch Soziahilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2005, herausgegeben
vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 6.2.3.1).
§ 19 Abs. 2 SHG ermöglicht die direkte
Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen auch mit Bezug auf Forderungen,
die nicht abtretbar sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass es sich um
Leistungen handelt, welche, würden sie nicht direkt der Sozialbehörde
ausbezahlt, von dieser gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG
zurückgefordert werden könnten. Diese Ordnung ist mit dem Bundesrecht vereinbar
(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 22 N. 22; zur
Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG vgl. BGE 118 V 88 E. 5). Hinzu
kommt, dass nunmehr auch das ATSG in Art. 22 Abs. 2 für die Nachzahlung
von Leistungen des Sozialversicherers eine Ausnahme vom Abtretungsverbot (Art. 22
Abs. 1 ATSG) vorsieht, wobei diese Bestimmung eine Direktauszahlung an die
Sozialbehörde selbst dann zulässt, wenn der Betroffene einer formellen
Abtretung der Forderung nicht zugestimmt hat, sofern ein gesetzlich verankertes
Rückforderungsrecht bezüglich der für den gleichen Zeitraum erbrachten
Sozialhilfeleistungen besteht (Kieser, Art. 22 N. 31), was hier nach
dem Gesagten aufgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG zutrifft.
Der Bezirksrat ist daher, wie schon die EGPK als dessen
Vorinstanz, zutreffend zum Schluss gelangt, dass die genannten Bestimmungen
eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene Anordnung an
die Ausgleichskasse B bildet, die dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
geschuldeten Nachzahlungen der AHV-Renten ab 1. Juli 2004 direkt der
Fürsorgebehörde auszuzahlen. Aus dem Umstand, dass er das ihm unterbreitete
Abtretungsformular nicht unterzeichnet hat, vermag der Beschwerdeführer, wie
sich im Wesentlichen schon aus den vorinstanzlichen und im Weiteren aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem unterliegenden
Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist
entsprechend der in Sozialhilfestreitigkeiten geübten Praxis der bedrängten
wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung
an …