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I. A besuchte im Schuljahr 2004/2005 die … Klasse der Kantonsschule X. Am 7. April 2005 nahm die Polizei im Schulhaus eine Kontrolle vor und fand in der Schultasche von A rund 50 Gramm Marihuana. Zwei Tage später wurde er von einem Mitglied der Schulkommission, dem Rektor und dem Prorektor zu dem Vorfall angehört. Am 12. April 2005 beschloss die Schulkommission, A vom Schulbesuch auszuschliessen. Einem Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung. II. Die Bildungsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 1. Juni 2005 ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2005 beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids, die Rückweisung zur erneuten Beurteilung an die Bildungsdirektion, eine Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Kantonsschule X beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie eine Umtriebsentschädigung. Die Bildungsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Stellungnahme. Nach Anhörung der Kantonsschule X wies der Abteilungspräsident am 7. Juli 2005 das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; vgl. § 19b Abs. 1 in Verbindung mit dem Umkehrschluss aus § 43 Abs. 1 lit. f VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsverletzung geltend. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b S. 132; VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am Anfang, www.vgrzh.ch). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 11. Juli 2005, VB.2005.00001, E. 2.1, www.vgrzh.ch). 2.2 Der Beschwerdeführer sieht Art. 29 Abs. 2 BV dadurch verletzt, dass er nicht ausreichend angehört worden sei. – Bei Verstössen gegen die Disziplin können Massnahmen verhängt werden (§ 20 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999, MittelschulG, LS 413.21). Der Schulausschluss stellt die schwerwiegendste Disziplinarmassnahme dar und fällt folglich in die Zuständigkeit des obersten Organs der Schule (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 MittelschulG), der Schulkommission (§ 6 Abs. 1 Ziff. 7 MittelschulG; Art. 29 Abs. 1 Ziff. 9 der Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977, SchulO, www.mba.zh.ch, dort noch mit Bezug auf die Terminologie des nunmehr ausser Kraft getretenen § 203 Abs. 3 Satz 1 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859, GS III 3, 22; vgl. Carlo Portner, Die Anstaltsgewalt öffentlicher Schulen mit Beispielen aus dem zürcherischen Recht, Zürich 1979, S. 22). Vor der Verhängung eines Schulausschlusses ist der Schüler anzuhören (Art. 30 Abs. 1 SchulO). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er vor dem Entscheid über den Schulausschluss keine Gelegenheit gehabt habe, gegenüber der Schulkommission zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch umfasst nicht das Recht, sich vor der Behörde, die den Entscheid fällt, mündlich zu äussern (BGE 127 V 491 E. 1b am Ende; differenzierend Markus Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 326 f., 329 f.). Ein Anspruch auf mündliche Anhörung vor der verfügenden Behörde kann sich dagegen aus dem anwendbaren Verfahrensrecht ergeben (vgl. VGr, 18. Mai 1962, ZBl 63/1962, S. 443 E. 4b S. 446; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 687). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 1 SchulO findet im Verfahren des Schulausschlusses eine abschliessende Anhörung durch die Schulleitung statt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("abschliessend") wird der Betroffene nicht von der verfügenden Behörde (der Schulkommission) angehört. Ebenso wenig lässt sich der Systematik der Norm entnehmen, dass neben der darin statuierten Anhörung eine weitere Befragung durch die verfügende Behörde stattfinden würde. Dass das anwendbare Verfahrensrecht keine Anhörung durch die vollständig besetzte Kollegialbehörde vorsieht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BGE 115 II 129 E. 6a S. 133). Die Anhörung darf einer Delegation der entscheidenden Behörde oder dem zuständigen Referenten übertragen werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 8 N. 9). Im vorliegend zu beurteilenden Fall fand eine solche Delegation statt. An der Anhörung nahm ein Mitglied der Schulkommission teil. Dieses Mitglied stellt damit die für die Instruktion zuständige Person der verfügenden Behörde dar. Folglich braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob eine umfassende Delegation der Anhörung an ein von der zuständigen Behörde zu unterscheidendes Gremium vor Art. 29 BV standhält (vgl. dazu BGE 114 Ib 244 E. 3, 110 Ia 81 E. 5c). 2.3 Wird die Anhörung, wie hier, von einem instruierenden Gremium bzw. Behördenmitglied vorgenommen, muss der Betroffene Gelegenheit haben, sich gegenüber der verfügenden Behörde zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern (BGE 98 Ia 129 E. 3 S. 132). Das Bundesgericht entschied in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, dass die Anhörung in den Akten festgehalten werden muss und dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, gegenüber der verfügenden Behörde dazu Stellung zu beziehen (BGE 98 Ia 129 E. 3 S. 133 im Anschluss an Rolf Tinner, Das rechtliche Gehör, ZSR NF 83/1964 II, S. 295, 345 f.; vgl. auch BGE 130 II 351 E. 3.3.3). Im vorliegenden Fall wurde die Anhörung durch die Schulleitung und das Schulkommissionsmitglied in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 3 Satz 2 SchulO protokollarisch festgehalten. Der Beschwerdeführer hatte jedoch keine Gelegenheit, sich gegenüber der Schulkommission zum Protokoll vor deren Entscheid schriftlich zu äussern. Ebenso wenig machte die Schulkommission von der (weiter gehenden) Möglichkeit Gebrauch, den Beschwerdeführer in vollständiger Besetzung persönlich anzuhören. Damit vermag das Verfahren den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen nicht zu genügen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin verstösst somit gegen Art. 29 Abs. 2 BV. 2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung geheilt werden, wenn diese nicht besonders schwer wiegt, der Rechtsmittelinstanz dieselbe Prüfungszuständigkeit zukommt wie der verfügenden Behörde und dem Betroffenen aus der Heilung kein Nachteil erwächst (BGr, 12. November 2003, 1P.544/2003, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 127 V 431 E. 3d/aa; vgl. auch VGr, 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 6.3, mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Ob eine solche Heilung im vorliegenden Fall möglich ist, kann offen gelassen werden (dazu Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.). Eine Heilung würde nämlich voraussetzen, dass im Rechtsmittelverfahren das nachgeholt worden wäre, was im Verfahren vor verfügender Instanz versäumt wurde. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die Ausführungen in der Rekursschrift können nicht als Stellungnahme zum Protokoll angesehen werden. Um das von der Beschwerdegegnerin Versäumte nachzuholen, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer somit ausdrücklich zur Stellungnahme auffordern müssen. Aufgrund der Akten steht indessen einzig fest, dass sie einen Vermittlungsversuch durchführte. Dabei wurden Vorschläge gemacht, um das Verfahren rasch zu erledigen, nämlich die Berichtigung des Protokolls bzw. die Neuformulierung der Ausschlussverfügung. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gegenüber verbindlich angeordnet hätte, zum Protokoll der Schulleitung Stellung zu beziehen. Die Vorinstanz spricht in diesem Zusammenhang vielmehr von einem Vorschlag. Die im Rahmen des Vermittlungsversuches unterbreiteten Vorschläge waren nach dem Gesagten nicht darauf ausgerichtet, Rechtswirkungen zu entfalten. Sie hatten vielmehr informellen Charakter (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 28 Rz. 25 f., 34). Damit fehlt es an einer rechtsverbindlichen Anordnung während des vorinstanzlichen Verfahrens, zum Protokoll Stellung zu beziehen. Eine solche ist jedoch erforderlich, um den strengen Anforderungen Rechnung zu tragen, die das Bundesgericht an das Verfahren des Schulausschlusses stellt. Diese Anforderungen sind eine Folge des Strafcharakters der disziplinarischen Entlassung und deren einschneidender Wirkungen für den Betroffenen (vgl. BGE 98 Ia 129 E. 3 S. 132, 87 I 337 E. 4a S. 339, ferner 129 I 12 E. 10.6.5). Selbst wenn man von der Möglichkeit einer Heilung ausginge, wäre damit der Vermittlungsversuch nicht geeignet, den Mangel des Verfahrens vor verfügender Instanz zu beheben. 2.5 Die Gehörsverletzung hat nach dem Gesagten die Aufhebung des Entscheids der Beschwerdegegnerin zur Folge. Dies wiederum führt dazu, dass der Beschwerdeführer die Schule zumindest bis zu einem neuen Entscheid der Schulkommission wieder besuchen kann. Der Schulleitung darf allerdings die Voraussetzungen von Art. 31 SchulO prüfen. Danach kann bei schweren oder wiederholten Verfehlungen bis zum Entscheid über die disziplinarische Bestrafung der Schulbesuch untersagt werden. 3. Die Aufhebung des Entscheids der Schulkommission führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin (und nicht wie vom Beschwerdeführer verlangt die Vorinstanz) die Frage einer Disziplinarmassnahme von Neuem zu prüfen haben wird. Damit fragt sich, ob es ausreicht, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der bereits durchgeführten Anhörung zur Stellungnahme zugestellt wird oder ob aufgrund einer erneuten Anhörung ein weiteres Protokoll zu erstellen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass in Gerichtsverhandlungen nicht sämtliche Parteiäusserungen protokolliert werden müssen. Das Protokoll könne sich vielmehr auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte beschränken (BGE 124 V 389 E. 4a S. 391). Ob diese Anforderungen auf das Verwaltungsverfahren erster Instanz im Allgemeinen bzw. auf Disziplinarverfahren im Besonderen übertragen werden können, braucht hier nicht entschieden zu werden (dazu Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 257; Müller, S. 332 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19; vgl. auch § 6 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 431.211], nach dem "insbesondere" die Beschlüsse zu protokollieren sind). Dem vorliegend zu beurteilenden Protokoll lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, dass er mit dem bei ihm vorgefundenen Marihuana habe Handel treiben wollen, ebenso, mit welchen Argumenten er sich dagegen zur Wehr setzte. Schliesslich enthält es eine Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, weshalb auch eine Waage vorgefunden wurde. – Die Frage des Schulausschlusses dürfte hauptsächlich davon abhängen, wie der Marihuanafund disziplinarrechtlich zu bewerten ist. Das Protokoll enthält damit die für den Entscheid wesentlichen Aussagen. Nach dem Gesagten reicht es aus, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid über den Schulausschluss den Beschwerdeführer dazu auffordert, zum Anhörungsprotokoll vom 9. April 2005 Stellung zu beziehen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abgesehen von der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen wurde. Weiter ist der Beschluss der Schulkommission aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer nur in einem untergeordneten Punkt unterliegt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen sowie eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 lit. a VRG). 4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diese setzt unter anderem Mittellosigkeit des Betroffenen voraus (§ 16 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 70 VRG). Dabei trifft den Gesuchssteller eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nach Tatsachen zu forschen, aus denen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hervorgeht; es liegt vielmehr an jenem, die massgeblichen Umstände unaufgefordert darzulegen, so insbesondere eine Zusammenstellung seiner Einkünfte und seines Grundbedarfs (BGE 120 Ia 179 E. 3a; VGr, 13. November 2002, VB.2002.00277, E. 6b, www.vgrzh.ch). – Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Bemerkung, dass er über keinerlei Einkommen verfüge und seine allein erziehende Mutter arbeitslos sei. Für die Arbeitslosigkeit der Mutter werden jedoch keinerlei Belege beigebracht. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist demnach abzuweisen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Schulkommission der Kantonsschule X vom 12. April 2005 sowie Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. Juni 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten. 5. Mitteilung an … |