I.
A und seine Familie beziehen seit 1997 mit Unterbrüchen
Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X.
Am 5. Juli 2004 beschloss der Präsident
der Sozialbehörde von X unter anderem, dass sich B (die Ehefrau von A) bis
am 31. Juli 2004 beim RAV zur Stellenvermittlung zu melden habe (Disp.-Ziff. 5).
Gleichzeitig beschloss er, dass A ab sofort acht Arbeitsbemühungen monatlich
auf den entsprechenden Formularen nachzuweisen und diese jeweils beim Abholen
der monatlichen Auszahlung abzugeben habe (Disp.-Ziff. 6). Die seit August
2001 bestehende Kürzung für den angenommenen Lohn C von Fr. 224.- und des
Grundbedarfs II, zurzeit Fr. 100.-, werde aufrechterhalten, bis A entweder
ein Arztzeugnis oder entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit genügend
Arbeitsbemühungen vorgelegt habe und seine Frau sich beim RAV zur
Stellenvermittlung angemeldet habe und die Kontrollgespräche regelmässig
wahrnehme. Dabei wurde A daraufhin gewiesen, dass das Nichtbeachten von Auflagen
und Weisungen sowie das Nichteinhalten von Terminen gemäss § 24 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) weitere Leistungskürzungen zur
Folge haben können bis zum maximal erlaubten Betrag von Fr. 100.- des
Grundbedarfs II und Fr. 330.- des Grundbedarfs I.
Am 30. September 2004 hielt die Sozialbehörde X fest,
dass A seit August 2004 das von ihm verlangte Formular
"Arbeitsbemühungen" abliefere. In Zukunft müsse jedoch das Datum der
Bewerbung korrekt angegeben werden. Die Angabe des Monats allein genüge nicht.
Auch müsse die Stellenausschreibung der betreffenden Bewerbung beigelegt werden.
Sollten die Absagen der Bewerbungen schriftlich erfolgen, seien diese ebenfalls
beizulegen. Zudem wurde A angewiesen, einmalig ein Bewerbungsschreiben mit
Lebenslauf abzugeben, damit deren Form überprüft werden könne (Disp.-Ziff. 2).
Betreffend B führte die Sozialbehörde in Disp.-Ziff. 3 aus, dass diese
sich erst am 27. September 2004 beim RAV gemeldet habe. Zwar könne sie –
wie die Abklärungen ergeben haben – keine Arbeitslosengelder beziehen, doch sei
sie trotzdem verpflichtet, sich der Vermittlung und Stellensuche beim RAV zu
stellen. Am 1. Oktober 2004 sei Frau B einer Informationsveranstaltung des
RAV unentschuldigt ferngeblieben. Da nur ein Teil der Bedingungen, wie sie im
Präsidialentscheid vom 7. Juli 2004 festgelegt wurden, erfüllt worden
seien, beschloss die Sozialbehörde, dass nur die Kürzung von Fr. 224.-
(angenommener Lohn C) rückwirkend ab 1. August 2004 aufgehoben werde. Die
Kürzung des Grundbedarfs II (Fr. 100.-) bleibe jedoch so lange bestehen,
bis alle Weisungen erfüllt seien (Disp.-Ziff. 4). Sollte Frau B aus
Krankheitsgründen der Stellensuche nicht nachgehen können, so habe sie dem RAV
ein Arztzeugnis vorzuweisen, welches Auskunft darüber gebe, ob und in welchem
Umfang sie vermittelbar sei (Disp.-Ziff. 5).
II.
Gegen den Beschluss vom 30. September 2004
rekurrierte A am 12. November 2004 an den Bezirksrat Y. Er
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Kürzungen. Indem er seine
Arbeitsnachweise abgeliefert habe und seine Frau der Veranstaltung des RAV
nicht unentschuldigt ferngeblieben sei seien alle Weisungen erfüllt worden.
Der Bezirksrat Y wies das Rechtsmittel am 19. April
2005 ab. In Disp.-Ziff. II präzisierte er die Disp.-Ziff. 2 des
angefochtenen Beschlusses in sprachlicher Hinsicht.
III.
Am 17. Juni 2005 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er hielt an seinen Anträgen vor Bezirksrat fest und
bemängelte die vom Bezirksrat vorgenommene Präzisierung der Disp.-Ziff. 2
des angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 30. Juni
2005 auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Sozialbehörde X
beantragte am 5. Juli 2005, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Im Streit liegt primär die Nichtaufhebung der Kürzung des
Grundbedarfs II von monatlich Fr. 100.-, was bezogen auf ein Jahr Fr. 1'200.-
ausmacht (vgl. RB 1998 Nr. 2; Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.3). Da somit der Streitwert den
Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist die Beschwerde gemäss
§ 38 Abs. 2 VRG vom Einzelrichter zu behandeln.
2.
Der Bezirksrat erachtete die von der Sozialbehörde X verlängerte
Kürzung des Grundbedarfs II angesichts der unterbliebenen Bemühungen der Frau
des Beschwerdeführers, sich eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen, als rechtmässig.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 1 SHG
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien setzt
sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung,
bestehend aus Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den
Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus
situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).
Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,
eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. sich vermitteln zu lassen (§ 23 lit. d
SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,
insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit
einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die
Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der
Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).
Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter
anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die
betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der
Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen
Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person
durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass
für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben
werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von
situationsbedingten Leistungen; das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig
für die Dauer von maximal zwölf Monaten, wobei diese Massnahme jeweils nach
einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden
kann; die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal 15 % für die Dauer von bis
zu sechs Monaten, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe
Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden
oder wiederholten Fällen). Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
können diese Kürzungen abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3; vgl. zum Ganzen auch VGr, 18. März
2005, VB.2005.00036).
3.2 Der
Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 5. Juli 2004 die Weisung
erteilt, sich bis am 31. Juli 2004 beim RAV zur Stellenvermittlung
anzumelden und die Kontrollgespräche regelmässig wahrzunehmen. Bei Verletzung
dieser Weisung habe ihre Familie mit der Aufrechterhaltung der Kürzung des
Unterstützungsanspruchs zu rechnen. Damit sind die formellen Voraussetzungen
für eine Leistungskürzung gemäss § 24 SHG erfüllt. Da die Ehefrau des
Beschwerdeführers diesen Aufforderungen nicht nachkam, beschloss die Sozialbehörde
am 30. September 2004, dass die Kürzung des Grundbedarfs II so lange
bestehen bleibe, bis die Weisung erfüllt sei. Damit war entgegen den Darstellungen
des Beschwerdeführers der Grund für die Kürzungsaufrechterhaltung des
Grundbedarfs II nicht, dass er seine Arbeitsbemühungen anfänglich nicht so
nachgewiesen hat, wie es in Präzisierung des Beschlusses vom 5. Juli 2004
im Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2004 verlangt wurde.
Vielmehr hob die Sozialbehörde die Kürzung von Fr. 224.- am 30. September
2004 auf, da sie die Bemühungen des Beschwerdeführers (vorerst) als genügend
erachtete. Sie stellte in Disp.-Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 30.
September 2004 lediglich für die Zukunft (nicht rückwirkend) genauere
Bedingungen für die Arbeitssuchnachweise auf. Da jedoch seine Ehefrau der ihr
im Beschluss vom 5. Juli 2004 auferlegten Weisung nicht nachkam, behielt die
Sozialbehörde die Kürzung des Grundbedarfs II bei.
Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass
seine Frau der Informationsveranstaltung des RAV vom 1. Oktober 2004 nicht
unentschuldigt ferngeblieben sei, weshalb die Weisung erfüllt sei. Denn zum
einen meldete sich seine Frau unbestrittenermassen erst am 27. September
2004 (statt wie aufgetragen bis zum 31. Juli 2004) beim RAV an und zum
andern erfolgte die Abmeldung erst nach der Veranstaltung. Zudem hat der Beschwerdeführer
die Krankheit seiner Frau bis heute nicht durch ein Arztzeugnis bescheinigt,
obwohl er behauptet, seine Frau sei an jenem Tag aus dem Spital zurückgekehrt.
Wie die Beschwerdegegnerin darlegt, hat die Frau des Beschwerdeführers auch die
ihr vom RAV in der Folge angesetzten Termine Ende Oktober und im November 2004
ohne ersichtlichen Grund – es wurde kein Arztzeugnis eingereicht – nicht
eingehalten, so dass sie schliesslich vom RAV wieder abgemeldet wurde.
3.3 Die
Weisung, sich beim RAV zur Stellenvermittlung anzumelden und die Kontrollgespräche
wahrzunehmen, ist der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich – wie der Bezirksrat
in E. 6 seines Beschlusses zutreffend ausführt, weshalb auf seine
Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG) – zumutbar. Aus den im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen
der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG), der
Ursachenbekämpfung (§ 5 SHG) und der Förderung der Selbsthilfe (§ 3 Abs. 2
SHG) lässt sich nämlich ableiten, dass eine hilfesuchende Person zum Einsatz
der eigenen Arbeitskraft verpflichtet ist, um eine Notlage abzuwenden. Indem
die Ehefrau des Beschwerdeführers sich weigerte, sich eine Arbeitsstelle
vermitteln zu lassen, hat sie gegen die Auflage der Sozialbehörde verstossen,
weshalb sich eine Verlängerung der Kürzung des Grundbedarfs II rechtfertigte.
Zumal dem Beschwerdeführer und seiner Frau bekannt war, dass sie mit der
Aufrechterhaltung der Kürzung ihrer Unterstützungsbeiträge rechnen mussten.
Auch bewegt sich die Kürzung des Grundbedarfs II um Fr. 100.- im Rahmen
des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Aufrechterhaltung der Kürzung ist erforderlich
und geeignet die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen und steht angesichts dessen,
dass die Frau des Beschwerdeführers sich lediglich rechtzeitig und regelmässig
auf dem RAV einzufinden hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten
und zum Verschulden der Ehefrau des Beschwerdeführers (VGr, 4. Juni 2002,
VB.2002.00102, E. 5a). Schliesslich hat es der Beschwerdeführer bzw. seine
Frau, indem sie sich auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, jederzeit in
der Hand, dass die Sozialbehörde die Kürzung rückgängig macht. Damit ergibt
sich, dass die vom Bezirksrat bestätigte Verlängerung der Leistungskürzung rechtmässig
ist.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Bezirksrat
vorgenommene Neuformulierung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der
Sozialbehörde X. Da der Bezirksrat eine Berichtigung des Beschlusses der
Sozialbehörde vorgenommen habe, hätte sein Entscheid auf "Teilweise Gutheissung"
und nicht auf "Abweisung" lauten müssen.
Weil der Bezirksrat durch die von ihm vorgenommene
sprachliche Präzisierung keine inhaltliche Änderung des Beschlusses der
Sozialbehörde vorgenommen hat, sondern lediglich eine unsorgfältige
Formulierung, die anlässlich der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses
entstanden ist und so nicht dem Willen der Sozialbehörde entsprach, korrigierte
(vgl. zur Berichtigung von Kanzleifehlern Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 15), beeinflusste diese
Neuformulierung den materiellen Entscheid des Bezirksrats nicht. Darüber hinaus
gab – wie bereits erwähnt – nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern
jenes seiner Frau, Anlass für die Aufrechterhaltung der Kürzung des
Grundbedarfs II bzw. für die Abweisung des Rekurses. Die Disp.-Ziff. 2 des
Beschlusses der Sozialbehörde X war damit nicht entscheidrelevant. Aus diesen
Gründen ist es rechtens, dass der Bezirksrat auf "Abweisung" erkannte.
5.
Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich als
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten werden
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten
praxisgemäss den bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
Rechnung getragen wird.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung
an …