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Geschäftsnummer: VB.2005.00272  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.08.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Fürsorge; Verlängerung der Kürzung des Grundbedarfs II wegen Nichteinhaltung einer Weisung. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss der Sozialbehörde die Weisung erteilt, sich beim RAV zur Stellenvermittlung anzumelden und die Kontrollgespräche regelmässig wahrzunehmen. Gleichzeitig beschloss sie, dass der Beschwerdeführer, ab sofort acht Arbeitsbemühungen monatlich nachzuweisen habe, ansonsten werde die bereits bestehende Leistungskürzung für den angenommenen Lohn Job-Bus und den Grundbedarf II aufrechterhalten (E. 3.2). Da nur der Beschwerdeführer seinen Auflagen nachkam, jedoch nicht seine Frau, beschloss die Sozialbehörde zu Recht die Verlängerung der Kürzung des Grundbedarfs II bzw. hob zu Recht nur die Kürzung des Lohns Job-Bus auf (E. 3.2). Die vom Bezirksrat vorgenommene Neuformulierung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde ist nicht zu beanstanden, da sich daraus keine inhaltliche Änderung ergibt bzw. es sich bloss um die Korrekur eines sog. Kanzleifehlers handelt (E. 4). Abweisung (E. 5).
 
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
KANZLEIFEHLER
KÜRZUNG
TERMINE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A und seine Familie beziehen seit 1997 mit Unterbrüchen Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X.

Am 5. Juli 2004 beschloss der Präsident der Sozialbehörde von X unter anderem, dass sich B (die Ehefrau von A) bis am 31. Juli 2004 beim RAV zur Stellenvermittlung zu melden habe (Disp.-Ziff. 5). Gleichzeitig beschloss er, dass A ab sofort acht Arbeitsbemühungen monatlich auf den entsprechenden Formularen nachzuweisen und diese jeweils beim Abholen der monatlichen Auszahlung abzugeben habe (Disp.-Ziff. 6). Die seit August 2001 bestehende Kürzung für den angenommenen Lohn C von Fr. 224.- und des Grundbedarfs II, zurzeit Fr. 100.-, werde aufrechterhalten, bis A entweder ein Arztzeugnis oder entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit genügend Arbeitsbemühungen vorgelegt habe und seine Frau sich beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet habe und die Kontrollgespräche regelmässig wahrnehme. Dabei wurde A daraufhin gewiesen, dass das Nichtbeachten von Auflagen und Weisungen sowie das Nichteinhalten von Terminen gemäss § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) weitere Leistungskürzungen zur Folge haben können bis zum maximal erlaubten Betrag von Fr. 100.- des Grundbedarfs II und Fr. 330.- des Grundbedarfs I.

Am 30. September 2004 hielt die Sozialbehörde X fest, dass A seit August 2004 das von ihm verlangte Formular "Arbeitsbemühungen" abliefere. In Zukunft müsse jedoch das Datum der Bewerbung korrekt angegeben werden. Die Angabe des Monats allein genüge nicht. Auch müsse die Stellenausschreibung der betreffenden Bewerbung beigelegt werden. Sollten die Absagen der Bewerbungen schriftlich erfolgen, seien diese ebenfalls beizulegen. Zudem wurde A angewiesen, einmalig ein Bewerbungsschreiben mit Lebenslauf abzugeben, damit deren Form überprüft werden könne (Disp.-Ziff. 2). Betreffend B führte die Sozialbehörde in Disp.-Ziff. 3 aus, dass diese sich erst am 27. September 2004 beim RAV gemeldet habe. Zwar könne sie – wie die Abklärungen ergeben haben – keine Arbeitslosengelder beziehen, doch sei sie trotzdem verpflichtet, sich der Vermittlung und Stellensuche beim RAV zu stellen. Am 1. Oktober 2004 sei Frau B einer Informationsveranstaltung des RAV unentschuldigt ferngeblieben. Da nur ein Teil der Bedingungen, wie sie im Präsidialentscheid vom 7. Juli 2004 festgelegt wurden, erfüllt worden seien, beschloss die Sozialbehörde, dass nur die Kürzung von Fr. 224.- (angenommener Lohn C) rückwirkend ab 1. August 2004 aufgehoben werde. Die Kürzung des Grundbedarfs II (Fr. 100.-) bleibe jedoch so lange bestehen, bis alle Weisungen erfüllt seien (Disp.-Ziff. 4). Sollte Frau B aus Krankheitsgründen der Stellensuche nicht nachgehen können, so habe sie dem RAV ein Arztzeugnis vorzuweisen, welches Auskunft darüber gebe, ob und in welchem Umfang sie vermittelbar sei (Disp.-Ziff. 5).

II.  

Gegen den Beschluss vom 30. September 2004 rekurrierte A am 12. November 2004 an den Bezirksrat Y. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Kürzungen. Indem er seine Arbeitsnachweise abgeliefert habe und seine Frau der Veranstaltung des RAV nicht unentschuldigt ferngeblieben sei seien alle Weisungen erfüllt worden.

Der Bezirksrat Y wies das Rechtsmittel am 19. April 2005 ab. In Disp.-Ziff. II präzisierte er die Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses in sprachlicher Hinsicht.

III.  

Am 17. Juni 2005 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er hielt an seinen Anträgen vor Bezirksrat fest und bemängelte die vom Bezirksrat vorgenommene Präzisierung der Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 30. Juni 2005 auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Sozialbehörde X beantragte am 5. Juli 2005, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Im Streit liegt primär die Nichtaufhebung der Kürzung des Grundbedarfs II von monatlich Fr. 100.-, was bezogen auf ein Jahr Fr. 1'200.- ausmacht (vgl. RB 1998 Nr. 2; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.3). Da somit der Streitwert den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist die Beschwerde gemäss § 38 Abs. 2 VRG vom Einzelrichter zu behandeln.

2.  

Der Bezirksrat erachtete die von der Sozialbehörde X  verlängerte Kürzung des Grundbedarfs II angesichts der unterbliebenen Bemühungen der Frau des Beschwerdeführers, sich eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen, als rechtmässig.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 1 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. sich vermitteln zu lassen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von situationsbedingten Leistungen; das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten, wobei diese Massnahme jeweils nach einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden kann; die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal 15 % für die Dauer von bis zu sechs Monaten, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden oder wiederholten Fällen). Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes können diese Kürzungen abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3; vgl. zum Ganzen auch VGr, 18. März 2005, VB.2005.00036).

3.2 Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 5. Juli 2004 die Weisung erteilt, sich bis am 31. Juli 2004 beim RAV zur Stellenvermittlung anzumelden und die Kontrollgespräche regelmässig wahrzunehmen. Bei Verletzung dieser Weisung habe ihre Familie mit der Aufrechterhaltung der Kürzung des Unterstützungsanspruchs zu rechnen. Damit sind die formellen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäss § 24 SHG erfüllt. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen Aufforderungen nicht nachkam, beschloss die Sozialbehörde am 30. September 2004, dass die Kürzung des Grundbedarfs II so lange bestehen bleibe, bis die Weisung erfüllt sei. Damit war entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers der Grund für die Kürzungsaufrechterhaltung des Grundbedarfs II nicht, dass er seine Arbeitsbemühungen anfänglich nicht so nachgewiesen hat, wie es in Präzisierung des Beschlusses vom 5. Juli 2004 im Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2004 verlangt wurde. Vielmehr hob die Sozialbehörde die Kürzung von Fr. 224.- am 30. September 2004 auf, da sie die Bemühungen des Beschwerdeführers (vorerst) als genügend erachtete. Sie stellte in Disp.-Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 30. September 2004 lediglich für die Zukunft (nicht rückwirkend) genauere Bedingungen für die Arbeitssuchnachweise auf. Da jedoch seine Ehefrau der ihr im Beschluss vom 5. Juli 2004 auferlegten Weisung nicht nachkam, behielt die Sozialbehörde die Kürzung des Grundbedarfs II bei.

Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Frau der Informationsveranstaltung des RAV vom 1. Oktober 2004 nicht unentschuldigt ferngeblieben sei, weshalb die Weisung erfüllt sei. Denn zum einen meldete sich seine Frau unbestrittenermassen erst am 27. September 2004 (statt wie aufgetragen bis zum 31. Juli 2004) beim RAV an und zum andern erfolgte die Abmeldung erst nach der Veranstaltung. Zudem hat der Beschwerdeführer die Krankheit seiner Frau bis heute nicht durch ein Arztzeugnis bescheinigt, obwohl er behauptet, seine Frau sei an jenem Tag aus dem Spital zurückgekehrt. Wie die Beschwerdegegnerin darlegt, hat die Frau des Beschwerdeführers auch die ihr vom RAV in der Folge angesetzten Termine Ende Oktober und im November 2004 ohne ersichtlichen Grund – es wurde kein Arztzeugnis eingereicht – nicht eingehalten, so dass sie schliesslich vom RAV wieder abgemeldet wurde.

3.3 Die Weisung, sich beim RAV zur Stellenvermittlung anzumelden und die Kontrollgespräche wahrzunehmen, ist der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich – wie der Bezirksrat in E. 6 seines Beschlusses zutreffend ausführt, weshalb auf seine Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) – zumutbar. Aus den im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG), der Ursachenbekämpfung (§ 5 SHG) und der Förderung der Selbsthilfe (§ 3 Abs. 2 SHG) lässt sich nämlich ableiten, dass eine hilfesuchende Person zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft verpflichtet ist, um eine Notlage abzuwenden. Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers sich weigerte, sich eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen, hat sie gegen die Auflage der Sozialbehörde verstossen, weshalb sich eine Verlängerung der Kürzung des Grundbedarfs II rechtfertigte. Zumal dem Beschwerdeführer und seiner Frau bekannt war, dass sie mit der Aufrechterhaltung der Kürzung ihrer Unterstützungsbeiträge rechnen mussten. Auch bewegt sich die Kürzung des Grundbedarfs II um Fr. 100.- im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Aufrechterhaltung der Kürzung ist erforderlich und geeignet die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen und steht angesichts dessen, dass die Frau des Beschwerdeführers sich lediglich rechtzeitig und regelmässig auf dem RAV einzufinden hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der Ehefrau des Beschwerdeführers (VGr, 4. Juni 2002, VB.2002.00102, E. 5a). Schliesslich hat es der Beschwerdeführer bzw. seine Frau, indem sie sich auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, jederzeit in der Hand, dass die Sozialbehörde die Kürzung rückgängig macht. Damit ergibt sich, dass die vom Bezirksrat bestätigte Verlängerung der Leistungskürzung rechtmässig ist.

4.  

Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Bezirksrat vorgenommene Neuformulierung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde X. Da der Bezirksrat eine Berichtigung des Beschlusses der Sozialbehörde vorgenommen habe, hätte sein Entscheid auf "Teilweise Gutheissung" und nicht auf "Abweisung" lauten müssen.

Weil der Bezirksrat durch die von ihm vorgenommene sprachliche Präzisierung keine inhaltliche Änderung des Beschlusses der Sozialbehörde vorgenommen hat, sondern lediglich eine unsorgfältige Formulierung, die anlässlich der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses entstanden ist und so nicht dem Willen der Sozialbehörde entsprach, korrigierte (vgl. zur Berichtigung von Kanzleifehlern Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 15), beeinflusste diese Neuformulierung den materiellen Entscheid des Bezirksrats nicht. Darüber hinaus gab – wie bereits erwähnt – nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern jenes seiner Frau, Anlass für die Aufrechterhaltung der Kürzung des Grundbedarfs II bzw. für die Abweisung des Rekurses. Die Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde X war damit nicht entscheidrelevant. Aus diesen Gründen ist es rechtens, dass der Bezirksrat auf "Abweisung" erkannte.

5.  

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …