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Geschäftsnummer: VB.2005.00273  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Kanalisationsanschlussgebühren


Kanalisationsanschlussgebühren: Umstritten ist, ob diese zu entrichten sind.

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Gemäss komunalen Recht entfällt bei teilweise überbauten Grundstücken, die bereits eine Anschlussgebühr entrichtet haben, die Gebührenpflicht (E.2.1). Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz (E.2.2-2.4). Die von der Vorinstanz und der Gemeinde vorgenommenen Auslegung des kommunalen Rechts erweist sich als rechtmässig. Abweisung der Beschwerde (E.3). Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
GEBÜHREN
GEMEINDEAUTONOMIE
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
KOMMUNALES RECHT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Tiefbau- und Werkabteilung der Gemeinde X setzte mit Verfügung vom 14. September 2004 auf mehreren im Eigentum von B stehenden Grundstücken Kanalisationsanschlussgebühren im Betrag von insgesamt Fr. 154'879.45 für die am 19. März 2004 erteilten Anschlussbewilligungen fest. Die dagegen erhobene Einsprache der A AG, Projektverfasserin einer auf den Grundstücken erstellten Überbauung, wurde vom Gemeinderat X mit Beschluss vom 23. November 2004 abgewiesen.

II.  

Der gegen den Beschluss des Gemeinderats durch die A AG und B eingereichte Rekurs wurde vom Bezirksrat Y am 12. Mai 2005 ebenfalls abgewiesen.

III.  

Die A AG und B gelangten daraufhin am 20. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats, und es sei die Beschwerde gutzuheissen, indem festzustellen sei, dass für die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 keine Abwasseranschlussgebühren zu bezahlen seien. Eventuell sei festzustellen, dass eine Abwassergebührenpflicht lediglich für das Grundstück Kat.-Nr. 05 bestehe. Der Gemeinderat X beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Dasselbe wurde vom Bezirksrat Y beantragt, welcher aber unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, sofern sich aus der nachfolgenden Erwägung nicht die teilweise Unzulässigkeit der Anträge ergibt.

1.2 Soweit die Beschwerdeführenden ein Feststellungsbegehren bezüglich der Frage der Abwassergebührenpflicht für die fraglichen Grundstücke stellen, ist darauf nicht einzutreten, da in der streitigen Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung erwirkt werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62 in Verbindung mit N. 58, VGr, 22. August 2003, VB.2003.00143, E. 3a, www.vgrzh.ch). Somit ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Y beantragt wird.

2.  

2.1 Seit dem 1. Januar 2004 steht in der Politischen Gemeinde X die Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 12. Juni 2003 (Gebührenverordnung [GebVO]) in Kraft. Danach berechnen sich die Kanalisationsanschlussgebühren nach der zonengewichteten Grundstücksfläche (Art. 3.2 Abs. 1 GebVO), während diese früher gestützt auf die aufgehobene Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen vom 29. Mai 1970 (alte Gebührenverordnung) nach der Gebäudeversicherungssumme ermittelt wurden. Art. 3.2 Abs. 5 GebVO sieht Folgendes vor:

"Bei teilweise überbauten Grundstücken, die bereits eine Anschlussgebühr entrichtet haben, entfällt die Gebührenpflicht. "

2.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich gestützt auf diese Bestimmung auf den Standpunkt, für die in der Gemeinde X gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 seien keine Abwasseranschlussgebühren mehr geschuldet, da im Zusammenhang mit früher darauf stehenden Gebäuden schon solche entrichtet worden seien. Spätere Aufteilungen von ursprünglich grösseren Grundstücksflächen in die Grundstücke der genannten Kat.-Nrn. ändere nichts daran. So sei bewiesen, dass für das Gebäude mit der Assekuranz-Nr. 06, ein Verkaufsladen und Gewächshäuser, im Jahr 1993 Kanalisationsanschlussgebühren bezahlt worden seien. Das Grundstück, auf welchem das Gebäude gestanden sei, sei mit Mutation Nr. 344 vom 14. März 2003 in die Kat.-Nrn. 07 und 08 aufgeteilt worden, wobei das Gebäude entgegen der Meinung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf beide Grundstücke und nicht nur auf das Grundstück Kat.-Nr. 07 zu stehen gekommen sei. Entsprechend seien auch die aus der Kat.-Nr. 08 aufgrund der späteren Mutation Nr. 354 hervorgegangenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 04 und 03 nicht gebührenpflichtig (für das Grundstück Kat.-Nr. 11, früher Kat.-Nr. 07, wurde keine Anschlussgebühr in Rechnung gestellt). Aber auch in Bezug auf das südlich der L-Strasse gelegene Grundstück Kat.-Nr. 05 entfalle eine Gebührenpflicht, sei doch anzunehmen, dass für die ehemaligen Gebäude mit den Assekuranz-Nrn. 09 und 10, die sich darauf befunden hätten, früher ebenfalls Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden seien. Sollte sich erweisen, dass für diese nie Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden seien, so sei bezüglich Kat.-Nr. 05 die Beschwerde abzuweisen.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass für diese beiden Gebäude mit den Assekuranz-Nrn. 09 und 10 je Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden seien, habe es sich doch um Foliengewächshäuser ohne Kanalisationsanschluss gehandelt. Bezüglich der auf Kat.-Nr. 07 (heute Kat.-Nr. 11) gelegenen Vers.-Nr. 06 sei im Jahr 1993 nur der durch den damaligen Neubau des Verkaufsladens und der zwei Gewächshäuser entstandene neue Gebäudeversicherungswert gebührenpflichtig erklärt worden. Die Behauptung, es sei auch für die auf Kat.-Nr. 08 damals schon bestehenden Gewächshäuser Anschlussgebühren bezahlt worden, sei unrichtig.

2.4 Im Rekursentscheid wird ausgeführt, Art. 3.2 Abs. 5 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gebührenverordnung habe die Bedeutung einer Übergangsregelung. Die neu eingeführte Berechnungsweise könne nicht dazu führen, dass sämtliche teilweise überbauten Grundstücke in der Gemeinde, welche unter altem Recht mit einer (aus heutiger Sicht) zu tiefen Anschlussgebühr belastet worden seien, einzig aufgrund dieser Rechtsänderung mit Nachgebühren zu belasten wären. Da nun nur noch das neue System in Kraft sei, könnten aber bei solchen Grundstücken auch dann keine Nachgebühren erhoben werden, wenn ein Umbau vorgenommen werde. Neue Parzellen, welche im Rahmen einer umfassenden Neuparzellierung aus einem grossen Areal hervorgingen, selber aber keine schon bestehenden Anschlüsse aufwiesen, liessen sich aber von vornherein nicht mit einer bestehenden, im Grenzverlauf unverändert gebliebenen Parzelle gleichsetzen, auch wenn das aufgeteilte Areal ursprünglich zwei Anschlüsse aufgewiesen habe. Ebenso wenig lasse sich die Überbauung mit einem einfachen Umbau vergleichen. Die Übergangsbestimmung von Art. 3.2 Abs. 5 GebVO komme damit auf den vorliegenden, anders gelegenen Sachverhalt nicht zur Anwendung, weshalb die Gemeinde für die neu entstandenen, zu überbauenden Parzellen Anschlussgebühren erheben dürfe. Immerhin sei für die Parzellen mit den neuen Kat.-Nrn. 11 und 12, auf welchen die ursprünglich bereits angeschlossenen Gebäude stehen bzw. standen, keine Gebühren erhoben worden.

3.  

Es stellt sich somit die Frage, inwieweit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und durch die Vorinstanz geschützte Auslegung der Gebührenverordnung rechtens ist. Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung auf die Rechtskontrolle gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG beschränkt.

Da verschiedene Mutationen und Neuparzellierungen stattgefunden haben, sind die Grundstücke, für die mit Verfügung vom 14. September 2004 Anschlussgebühren erhoben wurden, von vornherein nicht mehr identisch mit jenen Liegenschaften, betreffend welchen früher Kanalisationsanschlussgebühren verrechnet worden waren bzw. verrechnet worden sein sollen. Die neu entstandenen Grundstücke bilden rechtlich und wirtschaftlich betrachtet eine andere Ausgangslage. Vor allem aus dieser Überlegung sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zum Schluss gelangt, Art. 3.2 Abs. 5 GebVO sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Eine solche Interpretation der Bestimmung ist rechtmässig. Wenn darin festgehalten ist, bei teilweise überbauten Grundstücken, die bereits eine Anschlussgebühr entrichtet hätten, entfalle die Gebührenpflicht, so ist damit sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck der Bestimmung ein bezüglich Parzellierung und Grenzverlauf unverändertes Grundstück gemeint. Die Gebührenpflicht im Sinn von Art. 3.2 Abs. 5 GebVO entfällt daher nur, wenn auf einem ansonsten unveränderten Grundstück eine weitere Bebauung – namentlich ein Umbau – erfolgt, sofern für die bisherige teilweise Überbauung bereits Anschlussgebühren entrichtet worden sind. Dies gilt aber grundsätzlich nicht auch für durch Um- bzw. Neuparzellierungen neu entstandene zu überbauende Grundstücke. Das verstösst weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. dazu VGr, 22. August 2003, VB.2003.00143, E. 4c, www.vgrzh.ch, sowie BGr, 18. Mai 2005, 2P.223/2004, E. 3.3.3, www.bger.ch), was von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht wird.

Ausserdem sind früher bezahlte Anschlussgebühren insoweit berücksichtigt worden, als für die Grundstücke Kat.-Nrn. 11 und 12 keine neuen Gebühren verrechnet wurden. Ob und inwieweit solche auch für diese beiden Grundstücke hätten verlangt werden können, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Bezüglich der übrigen, in die Gebührenerhebung einbezogenen Grundstücke ist aber festzuhalten, dass aus derart einschneidenden Vorgängen, wie den hier zu Grunde liegenden Mutationen mit einhergehenden Neuparzellierungen, "Neuanschliessende" im eigentlichen Sinn resultieren, welche der Gebührenpflicht unterliegen (vgl. VSA/FES, Richtlinie über die Finanzierung der Abwasserentsorgung auf Gemeinde- und Verbandsebene, Zürich/Bern 1994, S. 45 lit. A). Dies muss auch in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 05, auf dem die Gewächshäuser mit den Assekuranz-Nrn. 09 und 10 lediglich teilweise standen, gelten (sie befanden sich auch auf dem nicht weiter Verfahrensgegenstand bildenden Grundstück Kat.-Nr. 13 sowie auf Kat.-Nr. 04). Selbst wenn für diese Gewächshäuser früher Anschlussgebühren bezahlt worden wären, bildeten die Mutationen mit den entsprechenden Neuparzellierungen eine gänzlich neue Ausgangslage und daher einen neuen Abgabetatbestand im dargelegten Sinn.

Entsprechend sind für die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05, für welche mit Verfügung vom 19. März 2004 die Bewilligung für den Anschluss an die Gemeindekanalisation erteilt worden war, Anschlussgebühren gemäss neuer Gebührenverordnung geschuldet (vgl. Art. 4.2 GebVO; Richtlinie, S. 47 lit. D). Dabei ist unerheblich, ob die tief greifenden Mutationen und Parzellierungen schon vor oder erst nach In-Kraft-Treten der neuen Gebührenverordnung stattgefunden haben. Entscheidend ist nur, dass die fraglichen Grundstücke nicht mehr mit jenen identisch sind, bezogen auf welche für die darauf stehenden Gebäude früher Anschlussgebühren erhoben worden waren.

Aufgrund der gemachten Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht auf einer unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 51 VRG beruht, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, und dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und von der Vorinstanz geschützte Interpretation von Art. 3.2 Abs. 5 GebVO im Rahmen der Gemeindeautonomie liegt und keine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 1 und 2 VRG darstellt. Die so ausgelegte Bestimmung hält mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auch vor dem verfassungsmässigen Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung) stand. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit den neuen Anschlussgebühren belasteten Grundstücke aufgrund mehrerer Mutationen entstanden sind, weshalb sie mit den früheren Parzellen, für deren Bauten bereits Anschlussgebühren erhoben worden sind, in keiner Weise mehr identisch sind. Ob Art. 3.2 Abs. 5 GebVO (in der vorliegenden Auslegung) mit dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot auch in Fällen vereinbar sei, in welchen ein nur geringfügig verändertes Grundstück erneut mit einer Anschlussgebühr belastet wird, kann hier offen bleiben.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, gehört doch die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, das daher nur bei ausserordentlichen Umtrieben eine Prozesskostenvergütung beanspruchen kann (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 7'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …