I.
Die Tiefbau- und Werkabteilung der Gemeinde X setzte mit
Verfügung vom 14. September 2004 auf mehreren im Eigentum von B stehenden
Grundstücken Kanalisationsanschlussgebühren im Betrag von insgesamt Fr. 154'879.45
für die am 19. März 2004 erteilten Anschlussbewilligungen fest. Die
dagegen erhobene Einsprache der A AG, Projektverfasserin einer auf den
Grundstücken erstellten Überbauung, wurde vom Gemeinderat X mit Beschluss vom
23. November 2004 abgewiesen.
II.
Der gegen den Beschluss des Gemeinderats durch die A AG
und B eingereichte Rekurs wurde vom Bezirksrat Y am 12. Mai 2005 ebenfalls
abgewiesen.
III.
Die A AG und B gelangten daraufhin am 20. Juni 2005
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats, und es sei die Beschwerde gutzuheissen, indem festzustellen sei,
dass für die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 keine
Abwasseranschlussgebühren zu bezahlen seien. Eventuell sei festzustellen, dass
eine Abwassergebührenpflicht lediglich für das Grundstück Kat.-Nr. 05
bestehe. Der Gemeinderat X beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.
Dasselbe wurde vom Bezirksrat Y beantragt, welcher aber unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtete.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, sofern sich aus der nachfolgenden
Erwägung nicht die teilweise Unzulässigkeit der Anträge ergibt.
1.2 Soweit die
Beschwerdeführenden ein Feststellungsbegehren bezüglich der Frage der
Abwassergebührenpflicht für die fraglichen Grundstücke stellen, ist darauf
nicht einzutreten, da in der streitigen Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung
erwirkt werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62 in Verbindung
mit N. 58, VGr, 22. August 2003, VB.2003.00143, E. 3a, www.vgrzh.ch).
Somit ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats Y beantragt wird.
2.
2.1 Seit dem
1. Januar 2004 steht in der Politischen Gemeinde X die Verordnung über die
Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 12. Juni 2003 (Gebührenverordnung
[GebVO]) in Kraft. Danach berechnen sich die Kanalisationsanschlussgebühren
nach der zonengewichteten Grundstücksfläche (Art. 3.2 Abs. 1 GebVO),
während diese früher gestützt auf die aufgehobene Verordnung über Beiträge und
Gebühren für Abwasseranlagen vom 29. Mai 1970 (alte Gebührenverordnung)
nach der Gebäudeversicherungssumme ermittelt wurden. Art. 3.2 Abs. 5 GebVO
sieht Folgendes vor:
"Bei
teilweise überbauten Grundstücken, die bereits eine Anschlussgebühr entrichtet
haben, entfällt die Gebührenpflicht. "
2.2 Die
Beschwerdeführenden stellen sich gestützt auf diese Bestimmung auf den Standpunkt,
für die in der Gemeinde X gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04
und 05 seien keine Abwasseranschlussgebühren mehr geschuldet, da im
Zusammenhang mit früher darauf stehenden Gebäuden schon solche entrichtet
worden seien. Spätere Aufteilungen von ursprünglich grösseren
Grundstücksflächen in die Grundstücke der genannten Kat.-Nrn. ändere
nichts daran. So sei bewiesen, dass für das Gebäude mit der Assekuranz-Nr. 06,
ein Verkaufsladen und Gewächshäuser, im Jahr 1993 Kanalisationsanschlussgebühren
bezahlt worden seien. Das Grundstück, auf welchem das Gebäude gestanden sei,
sei mit Mutation Nr. 344 vom 14. März 2003 in die Kat.-Nrn. 07
und 08 aufgeteilt worden, wobei das Gebäude entgegen der Meinung von Vorinstanz
und Beschwerdegegnerin auf beide Grundstücke und nicht nur auf das Grundstück
Kat.-Nr. 07 zu stehen gekommen sei. Entsprechend seien auch die aus der
Kat.-Nr. 08 aufgrund der späteren Mutation Nr. 354 hervorgegangenen
Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 04 und 03 nicht gebührenpflichtig (für das Grundstück
Kat.-Nr. 11, früher Kat.-Nr. 07, wurde keine Anschlussgebühr in Rechnung
gestellt). Aber auch in Bezug auf das südlich der L-Strasse gelegene Grundstück
Kat.-Nr. 05 entfalle eine Gebührenpflicht, sei doch anzunehmen, dass für
die ehemaligen Gebäude mit den Assekuranz-Nrn. 09 und 10, die sich darauf
befunden hätten, früher ebenfalls Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden
seien. Sollte sich erweisen, dass für diese nie Abwasseranschlussgebühren
bezahlt worden seien, so sei bezüglich Kat.-Nr. 05 die Beschwerde abzuweisen.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, dass für diese beiden Gebäude mit den Assekuranz-Nrn. 09
und 10 je Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden seien, habe es sich doch um Foliengewächshäuser
ohne Kanalisationsanschluss gehandelt. Bezüglich der auf Kat.-Nr. 07
(heute Kat.-Nr. 11) gelegenen Vers.-Nr. 06 sei im Jahr 1993 nur der
durch den damaligen Neubau des Verkaufsladens und der zwei Gewächshäuser
entstandene neue Gebäudeversicherungswert gebührenpflichtig erklärt worden. Die
Behauptung, es sei auch für die auf Kat.-Nr. 08 damals schon bestehenden
Gewächshäuser Anschlussgebühren bezahlt worden, sei unrichtig.
2.4 Im
Rekursentscheid wird ausgeführt, Art. 3.2 Abs. 5 der am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Gebührenverordnung habe die Bedeutung einer Übergangsregelung.
Die neu eingeführte Berechnungsweise könne nicht dazu führen, dass sämtliche
teilweise überbauten Grundstücke in der Gemeinde, welche unter altem Recht mit
einer (aus heutiger Sicht) zu tiefen Anschlussgebühr belastet worden seien,
einzig aufgrund dieser Rechtsänderung mit Nachgebühren zu belasten wären. Da
nun nur noch das neue System in Kraft sei, könnten aber bei solchen
Grundstücken auch dann keine Nachgebühren erhoben werden, wenn ein Umbau
vorgenommen werde. Neue Parzellen, welche im Rahmen einer umfassenden
Neuparzellierung aus einem grossen Areal hervorgingen, selber aber keine schon
bestehenden Anschlüsse aufwiesen, liessen sich aber von vornherein nicht mit
einer bestehenden, im Grenzverlauf unverändert gebliebenen Parzelle
gleichsetzen, auch wenn das aufgeteilte Areal ursprünglich zwei Anschlüsse
aufgewiesen habe. Ebenso wenig lasse sich die Überbauung mit einem einfachen
Umbau vergleichen. Die Übergangsbestimmung von Art. 3.2 Abs. 5 GebVO
komme damit auf den vorliegenden, anders gelegenen Sachverhalt nicht zur
Anwendung, weshalb die Gemeinde für die neu entstandenen, zu überbauenden
Parzellen Anschlussgebühren erheben dürfe. Immerhin sei für die Parzellen mit
den neuen Kat.-Nrn. 11 und 12, auf welchen die ursprünglich bereits
angeschlossenen Gebäude stehen bzw. standen, keine Gebühren erhoben worden.
3.
Es stellt sich somit die
Frage, inwieweit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und durch die
Vorinstanz geschützte Auslegung der Gebührenverordnung rechtens ist. Das
Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung auf die Rechtskontrolle gemäss § 50
Abs. 1 und 2 VRG beschränkt.
Da verschiedene Mutationen
und Neuparzellierungen stattgefunden haben, sind die Grundstücke, für die mit
Verfügung vom 14. September 2004 Anschlussgebühren erhoben wurden, von
vornherein nicht mehr identisch mit jenen Liegenschaften, betreffend welchen
früher Kanalisationsanschlussgebühren verrechnet worden waren bzw. verrechnet
worden sein sollen. Die neu entstandenen Grundstücke bilden rechtlich und
wirtschaftlich betrachtet eine andere Ausgangslage. Vor allem aus dieser
Überlegung sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zum Schluss gelangt, Art. 3.2
Abs. 5 GebVO sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Eine
solche Interpretation der Bestimmung ist rechtmässig. Wenn darin festgehalten
ist, bei teilweise überbauten Grundstücken, die bereits eine Anschlussgebühr
entrichtet hätten, entfalle die Gebührenpflicht, so ist damit sowohl nach dem
Wortlaut als auch nach dem Zweck der Bestimmung ein bezüglich Parzellierung und
Grenzverlauf unverändertes Grundstück gemeint. Die Gebührenpflicht im Sinn von Art. 3.2
Abs. 5 GebVO entfällt daher nur, wenn auf einem ansonsten unveränderten
Grundstück eine weitere Bebauung – namentlich ein Umbau – erfolgt, sofern für
die bisherige teilweise Überbauung bereits Anschlussgebühren entrichtet worden
sind. Dies gilt aber grundsätzlich nicht auch für durch Um- bzw. Neuparzellierungen
neu entstandene zu überbauende Grundstücke. Das verstösst weder gegen die
Eigentumsgarantie noch gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. dazu VGr, 22. August
2003, VB.2003.00143, E. 4c, www.vgrzh.ch, sowie BGr, 18. Mai 2005,
2P.223/2004, E. 3.3.3, www.bger.ch), was von den Beschwerdeführenden auch nicht
geltend gemacht wird.
Ausserdem sind früher
bezahlte Anschlussgebühren insoweit berücksichtigt worden, als für die
Grundstücke Kat.-Nrn. 11 und 12 keine neuen Gebühren verrechnet wurden. Ob
und inwieweit solche auch für diese beiden Grundstücke hätten verlangt werden
können, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Bezüglich der übrigen, in die
Gebührenerhebung einbezogenen Grundstücke ist aber festzuhalten, dass aus
derart einschneidenden Vorgängen, wie den hier zu Grunde liegenden Mutationen
mit einhergehenden Neuparzellierungen, "Neuanschliessende" im
eigentlichen Sinn resultieren, welche der Gebührenpflicht unterliegen (vgl. VSA/FES,
Richtlinie über die Finanzierung der Abwasserentsorgung auf Gemeinde- und
Verbandsebene, Zürich/Bern 1994, S. 45 lit. A). Dies muss auch in
Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 05, auf dem die Gewächshäuser mit den
Assekuranz-Nrn. 09 und 10 lediglich teilweise standen, gelten (sie befanden
sich auch auf dem nicht weiter Verfahrensgegenstand bildenden Grundstück Kat.-Nr. 13
sowie auf Kat.-Nr. 04). Selbst wenn für diese Gewächshäuser früher
Anschlussgebühren bezahlt worden wären, bildeten die Mutationen mit den
entsprechenden Neuparzellierungen eine gänzlich neue Ausgangslage und daher
einen neuen Abgabetatbestand im dargelegten Sinn.
Entsprechend sind für die
Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05, für welche mit Verfügung vom
19. März 2004 die Bewilligung für den Anschluss an die Gemeindekanalisation
erteilt worden war, Anschlussgebühren gemäss neuer Gebührenverordnung geschuldet
(vgl. Art. 4.2 GebVO; Richtlinie, S. 47 lit. D). Dabei ist
unerheblich, ob die tief greifenden Mutationen und Parzellierungen schon vor
oder erst nach In-Kraft-Treten der neuen Gebührenverordnung stattgefunden
haben. Entscheidend ist nur, dass die fraglichen Grundstücke nicht mehr mit
jenen identisch sind, bezogen auf welche für die darauf stehenden Gebäude
früher Anschlussgebühren erhoben worden waren.
Aufgrund der gemachten
Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht auf einer unrichtigen
oder ungenügenden Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 51 VRG
beruht, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, und dass die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene und von der Vorinstanz geschützte Interpretation
von Art. 3.2 Abs. 5 GebVO im Rahmen der Gemeindeautonomie liegt und
keine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 1 und 2 VRG darstellt.
Die so ausgelegte Bestimmung hält mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt auch vor dem verfassungsmässigen Willkürverbot (Art. 9 der
Bundesverfassung) stand. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit den
neuen Anschlussgebühren belasteten Grundstücke aufgrund mehrerer Mutationen
entstanden sind, weshalb sie mit den früheren Parzellen, für deren Bauten
bereits Anschlussgebühren erhoben worden sind, in keiner Weise mehr identisch
sind. Ob Art. 3.2 Abs. 5 GebVO (in der vorliegenden Auslegung) mit
dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot auch in Fällen vereinbar sei, in
welchen ein nur geringfügig verändertes Grundstück erneut mit einer Anschlussgebühr
belastet wird, kann hier offen bleiben.
4.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, gehört doch die
Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines
Gemeinwesens, das daher nur bei ausserordentlichen Umtrieben eine
Prozesskostenvergütung beanspruchen kann (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 19).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung an …