{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00274_2005-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205556&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49579f777ced287b8b7e98b98a4a955a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00274"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2005  VB.2005.00274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2005  VB.2005.00274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2005  VB.2005.00274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gew\u00e4sserschutz (Kl\u00e4rschlamm-Entsorgungsplan) | Kl\u00e4rschlamm-Entsorgungsplan des Regierungsrats (Fortsetzung von VB.2004.00034) Die Legitimation der Gemeinden oder der Verb\u00e4nde von solchen wird bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen oder Aufgaben, welche die Gemeinden oder Zweckverb\u00e4nde wahrnehmen oder erf\u00fcllen m\u00fcssen, wenn sich die angefochtene Verf\u00fcgung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt oder wenn sich die Gemeinden bzw. Zweckverb\u00e4nde gegen ihnen auferlegte finanzielle Verpflichtungen wehren (E. 1.2). Gem\u00e4ss Art. 31 Abs. 1 USG erstellen die Kantone eine Abfallplanung, ermitteln insbesondere ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden \u00dcberkapazit\u00e4ten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest (E. 2.1.1). Die Kantone verf\u00fcgen aufgrund von Art. 31b Abs. 1 USG f\u00fcr die Entsorgung von Abf\u00e4llen aus \u00f6ffentlichen Abwasserreinigungsanlagen \u00fcber ein Monopol (E. 2.1.2). Eine Bevorzugung gemeindeeigener Anlagen erscheint unter dem Aspekt, dass angesichts der gesetzlichen Monopolisierung ein g\u00e4nzlicher Ausschluss privater Unternehmen in Frage gekommen w\u00e4re, grunds\u00e4tzlich als zul\u00e4ssig (E. 2.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat von einer Zuweisung der in Frage stehenden Abwasserreinigungsanlage an die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgeschlagene Anlage abgesehen hat (E. 2.4). Im aktuellen Verfahren beantragt der Beschwerdef\u00fchrer, ihm die Entw\u00e4sserung und Trocknung des Kl\u00e4rschlamms auf einer eigenen Anlage zu erm\u00f6glichen und in der Folge die Entsorgung \u00fcber Zementwerke zu gestatten. Diese L\u00f6sung n\u00fctzt nicht bestehende Kapazit\u00e4ten, sondern w\u00fcrde ihrerseits erhebliche Investitionen erforderlich machen (E. 3.1). Da die Entsorgungskosten in der zugewiesenen Anlage innerhalb der \u00fcblichen Bandbreite liegen, ist eine Verletzung des Gleichheitsgebots nicht ersichtlich (E. 3.2.1). Erfolgt eine Zuweisung gem\u00e4ss Art. 31 Abs. 1 USG zur Vermeidung von \u00dcberkapazit\u00e4ten an eine bestehende Entsorgungsanlage, so k\u00f6nnen sich daraus durchaus erhebliche Kostenunterschiede ergeben, was im Interesse der Nutzung bestehender Anlagen grunds\u00e4tzlich hinzunehmen ist (E. 3.2.2). Angesichts der Vielzahl der ins Gewicht fallenden Kriterien steht der Verwaltungsbeh\u00f6rde bei der Entsorgungsplanung und der Zuweisung des Kl\u00e4rschlamms an die Entsorgungsanlagen ein erhebliches Ermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht gem\u00e4ss \u00a7 50 VRG nicht eingreift (E. 3.3). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:22", "Checksum": "d45f0ad629242978e77f9dc198b18f52"}