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Geschäftsnummer: VB.2005.00276  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.03.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Anwaltsregister


Löschung eines Anwalts aus dem Anwaltsregister:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Das Gesuch betreffend Ansetzung einer Nachfrist ist abzuweisen (E.2). Die Frage, ob sich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des beschwerdeführenden Anwalts im Kanton Zürich befindet, kann offen gelassen werden (E.3). Die Frage, ob die Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Aktiven zur Löschung eines Anwalts aus dem Anwaltsregisters führt, kann offen bleiben, da gegen den beschwerdeführenden Anwalt provisorische Verlustscheine vorliegen. Abweisung der Beschwerde (E.4). Kostenfolge (E.5).
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSREGISTER
ANWALTSTÄTIGKEIT
BERUFS- UND GEWERBERECHT
KONKURS
LÖSCHUNG
REGISTER
VERLUSTSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA
Publikationen:
RB 2005 Nr. 31 S. 105
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Der Konkursrichter des Bezirksgerichts X eröffnete am 26. August 2004 über Rechtsanwalt A, der als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen ist, ohne vorgängige Betreibung den Konkurs. Ein dagegen gerichteter Rekurs des Schuldners wies die II. Zivilkammer des Obergerichtes am 8. Oktober 2004 ab. Am 13. Dezember 2004 teilte der Konkursrichter der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich mit, dass er das Konkursverfahren über A gleichentags mangels Aktiven eingestellt habe. Das mit der Durchführung des Konkurses beauftragte Konkursamt berichtete der Aufsichtskommission am 5. Januar 2005 seinerseits über die Einstellung des Konkursverfahrens und wies zusätzlich darauf hin, dass kein Gläubiger innert Frist die Durchführung des Verfahrens verlangt und den entsprechenden Kostenvorschuss geleistet habe, sodass das Konkursverfahren definitiv mangels Aktiven eingestellt sei.

B. Die Aufsichtskommission setzte A am 21. Januar 2005 Frist, sich zur Löschung im kantonalen Anwaltsregister gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zu äussern. Die Frist wurde auf Ersuchen des Anwalts mehrmals erstreckt, letztmals bis 15. April 2005.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 wies die Aufsichtskommission ein Fristerstreckungsgesuch vom 15. April 2005 ab und trat auf die nachfolgenden Gesuche vom 22. April und 6. Mai 2005 nicht ein. Im gleichen Beschluss ordnete die Aufsichtskommission die Löschung von A im kantonalen Anwaltsregister an.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 22. Juni 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Die Aufsichtskommission übermittelte dem Verwaltungsgericht am 4. Juli 2005 die Akten sowie zwei nach Beschlussfassung eingegangene Schreiben und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG in der Fassung vom 17. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und die Ansetzung einer Nachfrist, sich im Rahmen einer Beschwerdeergänzung hierzu äussern zu können. Bei der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss § 53 VRG handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Antrag und/oder Begründung nicht mehr erweitert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 53 N. 15). Das Gesuch betreffend Ansetzung einer Nachfrist ist demnach abzuweisen. Im Übrigen kann vermerkt werden, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand, von seinem Akteneinsichtsrecht gemäss § 70 in Verbindung mit § 8 VRG Gebrauch zu machen.

3.  

Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Arbeitet ein Rechtsanwalt in einer Kanzlei, die über verschiedene Büros in mehreren Kantonen verfügt, so ist für den Eintrag massgebend, wo sich der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befindet. Im Zweifelsfall steht es dem Anwalt frei, sich im einen oder anderen Kanton eintragen zu lassen (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.]), Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 5 N. 5 f.).

Der Beschwerdeführer wohnt an der M-Strasse in X und war bis vor kurzem Inhaber einer Anwaltskanzlei in X. Als er die Mieträumlichkeiten des Büros im Zusammenhang mit dem Konkurs verlor, reaktivierte er ein früheres Büro in Y (ausserhalb des Kantons Zürich). Seither übt er seine Anwaltstätigkeit mehrheitlich von Y her aus, für Klientenbesprechungen benutzt er jedoch seine Wohnung im Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer ist bis heute im zürcherischen Anwaltsregister eingetragen. Es ist fraglich, ob sich dieser Eintrag unter den dargelegten Umständen noch weiterhin rechtfertigt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Aufsichtskommission die Löschung nicht mit dem fehlenden beruflichen Bezug im Kanton Zürich begründete. Im Übrigen kommt dem Ort der Eintragung ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zu. Die Aufsichtsbehörden sollten deshalb nur in klaren Missbrauchsfällen einschreiten und die Eintragung in einem anderen Kanton verlangen (Fellmann/Zindel, Art. 5 N. 6). Ein solcher Fall liegt nicht vor, nachdem der berufliche Schwerpunkt des Beschwerdeführers zumindest bis vor wenigen Monaten noch klar im Kanton Zürich lag.

4.  

4.1 Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA). Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; insbesondere dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c).

Die Aufsichtskommission begründet den angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf ihre prozessleitende Verfügung vom 21. Januar 2005, in welcher sie unter Berufung auf die Literatur (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 25) ausgeführt hat, dass die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven gleich zu behandeln sei wie die Ausstellung eines Verlustscheines. Weiter argumentiert sie damit, dem Beschwerdeführer sei bis zur Beschlussfassung der Nachweis nicht gelungen, dass sämtliche Verlustscheine abgelöst seien. Die Löschung im Register sei daher unumgänglich.

4.2 Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA knüpft an das Bestehen von Verlustscheinen an, sei es ein provisorischer oder definitiver Verlustschein nach Art. 115 Abs. 1 und 2 bzw. 149 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in der Betreibung auf Pfändung oder sei es ein Konkursverlustschein gemäss Art. 265 SchKG in der Konkursbetreibung. Wird ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, bedeutet dies gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG, dass die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines summarischen Konkursverfahrens zu decken. In diesen Fällen werden im Gegensatz zum ordentlichen oder auch zum summarischen Konkursverfahren keine Verlustscheine ausgestellt, da auch kein Kollokationsverfahren stattgefunden hat (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel etc., 1998, Art. 230 N. 16, auch zum Folgenden). Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven kann ein Gläubiger auch nicht von den Vorteilen eines Verlustscheins wie die verlängerte Verjährungsfrist (Art. 149a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 265 Abs. 2 SchKG) und dem spezifischen Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG) profitieren. Im Gegenzug dazu kann er den Gemeinschuldner jedoch während zwei Jahre nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven auf Pfändung betreiben (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Die vor der Konkursbetreibung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf (Art. 230 Abs. 4 Satz 1 SchKG) und können nunmehr bis zum Erlangen eines Pfändungsverlustscheins fortgesetzt werden. In diesem Betreibungsverfahren auf Pfändung kann sich der Gemeinschuldner – im Gegensatz zum Gemeinschuldner nach durchgeführter Kollokation – nicht darauf berufen, er dürfe gestützt auf den Verlustschein erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265 Abs. 2 SchKG).

Die Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 23). Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet nur das Vorliegen eines Verlustscheines genügend Anhaltspunkt für die Zahlungsunfähigkeit des Anwalts. Die eidgenössischen Räte haben es ausdrücklich abgelehnt, den Eintrag an die im Gesetzesentwurf noch vorgesehene Bedingung zu knüpfen, dass über den Anwalt innerhalb von zehn Jahren vor Einreichung des Eintragungsgesuches der Konkurs eröffnet wurde (vgl. noch Botschaft des Bundesrates, BBl 1999 S. 6050 f.). Sie waren der Meinung, es genüge zum Schutz der Klienten, wenn keine Verlustscheine gegenüber dem Anwalt (mehr) bestünden, die Konkurseröffnung bilde einen unnötigen und stigmatisierenden Verweigerungsgrund, wenn die Verlustscheinforderung in der Zwischenzeit getilgt sei (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 28; Lucien W. Valloni/Marcel C. Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc. 2002, S. 35 f.). Infolge dieser Beschränkung auf Verlustscheine erfasst Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA diejenigen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht, welche wie das Nachlassverfahren oder das mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren nicht zu einem Verlustschein führen (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 29). Zu Unrecht leitet die Vorinstanz aus einer vorangehenden Kommentarstelle etwas anderes ab (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 25). Hier wird nur dargelegt, dass die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht zur Ausstellung von Verlustscheinen führe. Die Befürchtung, dass ein Anwalt mit einem eigenen Begehren auf Konkurseröffnung die Ausstellung von Verlustscheinen verhindern könne, wird sodann mit dem Hinweis zerstreut, dass die Praxis für die Konkurseröffnung auf eigenes Begehren einen Kostenvorschuss verlange, der die Kosten des summarischen Verfahrens decke, in welchem eben gerade Verlustscheine ausgestellt würden.

Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA verlangt nicht zwingend eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Auslegung der Bestimmung. Anderseits ist in Betracht zu ziehen, dass die aktuelle Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Aktiven im Allgemeinen erheblich mehr Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners begründet als irgendeine vor einigen Jahren erfolgte Konkurseröffnung. Auch mag der Vorgang selber gewisse Parallelen zum provisorischen Pfändungsverlustschein aufweisen, zumal das Konkursverfahren aus seiner Konzeption heraus den provisorischen Verlustschein nicht kennt. Wie es sich damit verhält, muss jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden, da gegen den Beschwerdeführer tatsächlich Verlustscheine bestehen (nachfolgend E. 4.3).

4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, gegen ihn seien noch gar keine Verlustscheine ausgestellt worden, und untermauert diese Behauptung mit einem Betreibungsregisterauszug vom 14. April 2005.

Aus diesem Auszug ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer sowohl vor der Konkurseröffnung als auch nach dessen Einstellung zahlreiche Pfändungen durchgeführt wurden, welche eine ungenügende Deckung erbracht hatten (im Auszug mit "Vu – Pfändung mit ungenügender Deckung" bezeichnet). Nicht aufgeführt sind im fraglichen Auszug dagegen Verlustscheine, welche mit "DV – Verlustschein nach Art. 149 SchKG" oder "X – Verlustscheine nach Art. 115 SchKG" gekennzeichnet sind. Nach Art. 115 SchKG bestehen indessen zwei Arten von Verlustscheinen. Wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, bildet die Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG, also einen definitiven Verlustschein. Wenn hingegen pfändbares Vermögen vorhanden ist, dieses jedoch nach der Schätzung des Beamten nicht genügt, so dient die Pfändungsurkunde nach Art. 115 Abs. 2 SchKG als provisorischer Verlustschein mit den Rechtswirkungen von Art. 271 Ziff. 5 und Art. 285 SchKG. Demgemäss steht die Kennzeichnung "X – Verlustscheine nach Art. 115 SchKG" ausschliesslich für definitive Verlustscheine im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung, während die Kennzeichnung "Vu – Pfändung mit ungenügender Deckung" bescheinigt, dass dem Gläubiger ein provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG ausgestellt worden ist.

Damit liegen durchaus Verlustscheine im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA gegen den Beschwerdeführer vor. Den Nachweis, dass er diese ablösen konnte, hat er bis heute nicht erbracht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …