I.
A. Der
Konkursrichter des Bezirksgerichts X eröffnete am 26. August 2004 über Rechtsanwalt
A, der als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen
ist, ohne vorgängige Betreibung den Konkurs. Ein dagegen gerichteter Rekurs des
Schuldners wies die II. Zivilkammer des Obergerichtes am 8. Oktober 2004 ab. Am
13. Dezember 2004 teilte der Konkursrichter der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte im Kanton Zürich mit, dass er das Konkursverfahren über A
gleichentags mangels Aktiven eingestellt habe. Das mit der Durchführung des
Konkurses beauftragte Konkursamt berichtete der Aufsichtskommission am 5.
Januar 2005 seinerseits über die Einstellung des Konkursverfahrens und wies
zusätzlich darauf hin, dass kein Gläubiger innert Frist die Durchführung des
Verfahrens verlangt und den entsprechenden Kostenvorschuss geleistet habe,
sodass das Konkursverfahren definitiv mangels Aktiven eingestellt sei.
B. Die Aufsichtskommission
setzte A am 21. Januar 2005 Frist, sich zur Löschung im kantonalen
Anwaltsregister gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,
BGFA) zu äussern. Die Frist wurde auf Ersuchen des Anwalts mehrmals erstreckt,
letztmals bis 15. April 2005.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 wies die
Aufsichtskommission ein Fristerstreckungsgesuch vom 15. April 2005 ab und trat
auf die nachfolgenden Gesuche vom 22. April und 6. Mai 2005 nicht ein. Im
gleichen Beschluss ordnete die Aufsichtskommission die Löschung von A im
kantonalen Anwaltsregister an.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 22. Juni 2005 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Die Aufsichtskommission übermittelte dem
Verwaltungsgericht am 4. Juli 2005 die Akten sowie zwei nach Beschlussfassung
eingegangene Schreiben und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG in der Fassung vom 17. November 2003, in Kraft seit
1. Januar 2005) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer Einsicht
in die vorinstanzlichen Akten und die Ansetzung einer Nachfrist, sich im Rahmen
einer Beschwerdeergänzung hierzu äussern zu können. Bei der dreissigtägigen
Beschwerdefrist gemäss § 53 VRG handelt es sich um eine gesetzliche
Verwirkungsfrist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Antrag und/oder
Begründung nicht mehr erweitert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich
1999, § 53 N. 15). Das Gesuch betreffend Ansetzung einer Nachfrist ist demnach
abzuweisen. Im Übrigen kann vermerkt werden, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit
offen stand, von seinem Akteneinsichtsrecht gemäss § 70 in Verbindung mit § 8
VRG Gebrauch zu machen.
3.
Nach Art. 5 Abs. 1
BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine
Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach
den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Arbeitet ein Rechtsanwalt in einer
Kanzlei, die über verschiedene Büros in mehreren Kantonen verfügt, so ist für
den Eintrag massgebend, wo sich der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit
befindet. Im Zweifelsfall steht es dem Anwalt frei, sich im einen oder anderen
Kanton eintragen zu lassen (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.]),
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 5 N. 5 f.).
Der Beschwerdeführer wohnt
an der M-Strasse in X und war bis vor kurzem Inhaber einer Anwaltskanzlei in X.
Als er die Mieträumlichkeiten des Büros im Zusammenhang mit dem Konkurs verlor,
reaktivierte er ein früheres Büro in Y (ausserhalb des Kantons Zürich). Seither
übt er seine Anwaltstätigkeit mehrheitlich von Y her aus, für Klientenbesprechungen
benutzt er jedoch seine Wohnung im Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer ist bis
heute im zürcherischen Anwaltsregister eingetragen. Es ist fraglich, ob sich
dieser Eintrag unter den dargelegten Umständen noch weiterhin rechtfertigt. Die
Frage kann jedoch offen bleiben, da die Aufsichtskommission die Löschung nicht
mit dem fehlenden beruflichen Bezug im Kanton Zürich begründete. Im Übrigen
kommt dem Ort der Eintragung ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zu. Die
Aufsichtsbehörden sollten deshalb nur in klaren Missbrauchsfällen einschreiten
und die Eintragung in einem anderen Kanton verlangen (Fellmann/Zindel, Art. 5 N. 6). Ein solcher Fall liegt nicht
vor, nachdem der berufliche Schwerpunkt des Beschwerdeführers zumindest bis vor
wenigen Monaten noch klar im Kanton Zürich lag.
4.
4.1 Anwältinnen
und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr
erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA). Gemäss Art. 8 Abs. 1
BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale
Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; insbesondere
dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c).
Die Aufsichtskommission begründet den angefochtenen Entscheid
unter Hinweis auf ihre prozessleitende Verfügung vom 21. Januar 2005, in
welcher sie unter Berufung auf die Literatur (Fellmann/Zindel,
Art. 8 N. 25) ausgeführt hat, dass die Einstellung des Konkurses
mangels Aktiven gleich zu behandeln sei wie die Ausstellung eines
Verlustscheines. Weiter argumentiert sie damit, dem Beschwerdeführer sei bis
zur Beschlussfassung der Nachweis nicht gelungen, dass sämtliche Verlustscheine
abgelöst seien. Die Löschung im Register sei daher unumgänglich.
4.2 Art. 8
Abs. 1 lit. c BGFA knüpft an das Bestehen von Verlustscheinen an, sei
es ein provisorischer oder definitiver Verlustschein nach Art. 115 Abs. 1
und 2 bzw. 149 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG) in der Betreibung auf Pfändung oder sei es ein
Konkursverlustschein gemäss Art. 265 SchKG in der Konkursbetreibung. Wird
ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, bedeutet dies gemäss Art. 230
Abs. 1 SchKG, dass die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um
die Kosten eines summarischen Konkursverfahrens zu decken. In diesen Fällen
werden im Gegensatz zum ordentlichen oder auch zum summarischen
Konkursverfahren keine Verlustscheine ausgestellt, da auch kein
Kollokationsverfahren stattgefunden hat (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel
etc., 1998, Art. 230 N. 16, auch zum Folgenden). Bei Einstellung des
Konkursverfahrens mangels Aktiven kann ein Gläubiger auch nicht von den
Vorteilen eines Verlustscheins wie die verlängerte Verjährungsfrist (Art. 149a
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 265 Abs. 2 SchKG) und dem
spezifischen Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG) profitieren.
Im Gegenzug dazu kann er den Gemeinschuldner jedoch während zwei Jahre nach
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven auf Pfändung betreiben (Art. 230
Abs. 3 SchKG). Die vor der Konkursbetreibung eingeleiteten Betreibungen
leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf (Art. 230 Abs. 4
Satz 1 SchKG) und können nunmehr bis zum Erlangen eines Pfändungsverlustscheins
fortgesetzt werden. In diesem Betreibungsverfahren auf Pfändung kann sich der
Gemeinschuldner – im Gegensatz zum Gemeinschuldner nach durchgeführter
Kollokation – nicht darauf berufen, er dürfe gestützt auf den Verlustschein
erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265
Abs. 2 SchKG).
Die Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA
will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm
bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen,
dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann
(Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 23). Nach dem Willen des Gesetzgebers
bildet nur das Vorliegen eines Verlustscheines genügend Anhaltspunkt für die
Zahlungsunfähigkeit des Anwalts. Die eidgenössischen Räte haben es ausdrücklich
abgelehnt, den Eintrag an die im Gesetzesentwurf noch vorgesehene Bedingung zu
knüpfen, dass über den Anwalt innerhalb von zehn Jahren vor Einreichung des
Eintragungsgesuches der Konkurs eröffnet wurde (vgl. noch Botschaft des
Bundesrates, BBl 1999 S. 6050 f.). Sie waren der Meinung, es
genüge zum Schutz der Klienten, wenn keine Verlustscheine gegenüber dem Anwalt
(mehr) bestünden, die Konkurseröffnung bilde einen unnötigen und stigmatisierenden
Verweigerungsgrund, wenn die Verlustscheinforderung in der Zwischenzeit getilgt
sei (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 28; Lucien W. Valloni/Marcel C.
Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte,
Zürich etc. 2002, S. 35 f.). Infolge dieser Beschränkung auf
Verlustscheine erfasst Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA diejenigen
Zwangsvollstreckungsverfahren nicht, welche wie das Nachlassverfahren oder das
mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren nicht zu einem Verlustschein
führen (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 29). Zu Unrecht leitet die
Vorinstanz aus einer vorangehenden Kommentarstelle etwas anderes ab
(Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 25). Hier wird nur dargelegt, dass die
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht zur Ausstellung von
Verlustscheinen führe. Die Befürchtung, dass ein Anwalt mit einem eigenen Begehren
auf Konkurseröffnung die Ausstellung von Verlustscheinen verhindern könne, wird
sodann mit dem Hinweis zerstreut, dass die Praxis für die Konkurseröffnung auf
eigenes Begehren einen Kostenvorschuss verlange, der die Kosten des
summarischen Verfahrens decke, in welchem eben gerade Verlustscheine ausgestellt
würden.
Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA verlangt nicht
zwingend eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Auslegung der Bestimmung.
Anderseits ist in Betracht zu ziehen, dass die aktuelle Einstellung eines
Konkursverfahrens mangels Aktiven im Allgemeinen erheblich mehr Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Schuldners begründet als irgendeine vor einigen Jahren
erfolgte Konkurseröffnung. Auch mag der Vorgang selber gewisse Parallelen zum
provisorischen Pfändungsverlustschein aufweisen, zumal das Konkursverfahren aus
seiner Konzeption heraus den provisorischen Verlustschein nicht kennt. Wie es
sich damit verhält, muss jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt
werden, da gegen den Beschwerdeführer tatsächlich Verlustscheine bestehen (nachfolgend
E. 4.3).
4.3 Der Beschwerdeführer
bringt im Beschwerdeverfahren vor, gegen ihn seien noch gar keine
Verlustscheine ausgestellt worden, und untermauert diese Behauptung mit einem
Betreibungsregisterauszug vom 14. April 2005.
Aus diesem Auszug ergibt sich, dass gegen den
Beschwerdeführer sowohl vor der Konkurseröffnung als auch nach dessen
Einstellung zahlreiche Pfändungen durchgeführt wurden, welche eine ungenügende
Deckung erbracht hatten (im Auszug mit "Vu
– Pfändung mit ungenügender Deckung"
bezeichnet). Nicht aufgeführt sind im fraglichen Auszug dagegen Verlustscheine,
welche mit "DV – Verlustschein nach Art. 149
SchKG" oder "X – Verlustscheine nach Art. 115 SchKG" gekennzeichnet sind. Nach Art. 115
SchKG bestehen indessen zwei Arten von Verlustscheinen. Wenn kein pfändbares
Vermögen vorhanden ist, bildet die Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 Abs. 1
SchKG den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG, also einen
definitiven Verlustschein. Wenn hingegen pfändbares Vermögen vorhanden ist,
dieses jedoch nach der Schätzung des Beamten nicht genügt, so dient die
Pfändungsurkunde nach Art. 115 Abs. 2 SchKG als provisorischer Verlustschein
mit den Rechtswirkungen von Art. 271 Ziff. 5 und Art. 285 SchKG.
Demgemäss steht die Kennzeichnung "X
– Verlustscheine nach Art. 115 SchKG"
ausschliesslich für definitive Verlustscheine im Sinne von Abs. 1 der
Bestimmung, während die Kennzeichnung "Vu
– Pfändung mit ungenügender Deckung"
bescheinigt, dass dem Gläubiger ein provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115
Abs. 2 SchKG ausgestellt worden ist.
Damit liegen durchaus Verlustscheine im Sinne von Art. 8
Abs. 1 lit. c BGFA gegen den Beschwerdeführer vor. Den Nachweis, dass
er diese ablösen konnte, hat er bis heute nicht erbracht. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit §
70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …