I.
Am 9. März 2005 erteilte der Gemeinderat Hinwil E
und D die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch einer Scheune und den Neubau eines Wohnhauses mit zwei
Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Wernetshausen.
Gleichzeitig wurden die im koordinierten Verfahren ergangenen Verfügungen der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar 2005
(strassenpolizeiliche Bewilligung) und vom 8. Februar 2005
(landschaftsschutzrechtliche Bewilligung) sowie des Amtes für Abfall, Wasser,
Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) vom 14. Januar 2005
(wasserbaupolizeiliche Bewilligung) eröffnet.
II.
Auf die von A und B gegen diese Bewilligungen erhobenen
Rekurse trat die Baurekurskommission am 18. Mai 2005 nicht ein.
Verschiedene Einwände würden Fragen betreffen, die nicht Gegenstand der
angefochtenen Anordnungen bildeten und deshalb auch nicht zum Gegenstand des
Rekursverfahrens gemacht werden könnten. Hinsichtlich der übrigen Rügen hätten
die Rekurrenten als Eigentümer von Grundstücken, die vom Baugrundstück 90 bzw.
130 m entfernt lägen, nicht dargelegt, inwiefern sie vom Bauvorhaben mehr
als beliebige Dritte betroffen seien.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2005 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen
beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Die Baudirektion am 5., das AWEL am 19. und die Vorinstanz
am 21. Juli 2005 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat
Hinwil und die privaten Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Baurekurskommission sei zu Unrecht
nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten. – Als formell unterlegene Rekurrierende
sind sie befugt, den Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht anzufechten und geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu
Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98 sowie § 21
N. 28).
1.2 Die
Beschwerdeführenden rügen den Beschluss der Vorinstanz nur insofern, als diese
ihr Nichteintreten mit der fehlenden Legitimation der Rekurrenten begründet
hat. Nicht angefochten wird der Nichteintretensbeschluss insofern, als sich die
Einwände der Rekurrenten auf Fragen bezogen, die nicht Gegenstand der
angefochtenen Bewilligungen waren und auch nicht hätten sein müssen, das heisst
bezüglich der Parzellierung des Baugrundstücks, der landwirtschaftlichen
Zufahrt auf diesem, der Offenlegung des M-Bachs auf anderen Parzellen sowie der
Bodensanierung anderer Grundstücke.
2.
2.1 Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn
gegeben, wenn für ihn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht,
er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter
oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder
rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese
Betroffenheit zu beseitigen vermag (Kölz/Bosshard/Röhl, § 21 N. 21
und 34 ff.).
Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und
Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung
entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965
Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11
E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8,
1989 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41).
2.1.1
Zur Frage der für die Legitimationsbegründung erforderlichen engen
nachbarlichen Raumbeziehung hat das Verwaltungsgericht in RB 1982 Nr. 18
(= BEZ 1982 Nr. 39) erwogen, sie hänge nicht von einer in Metern
gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung sich das streitige
Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken
vermöge (so auch Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und
Baurecht, Supplément zur 2. A., Zürich 1998, N. 984 f.; Attilio
R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991,
S. 221). Dabei gibt es keine feste und allgemein gültige, in Metern
bestimmte Entfernung, die als hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung gilt.
Es muss vielmehr in jedem Verfahren geprüft werden, ob die konkret in Metern
gegebene Distanz zum Baugrundstück noch als genügend enge Raumbeziehung
gewürdigt werden kann. Das hängt insbesondere auch von den behaupteten
Einwirkungen bzw. von den materiell gerügten Regelverstössen ab (François
Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,
ZBl 86/1985, S. 296; vgl. dazu auch RB 1995 Nr. 9
E. 1).
2.1.2
Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen Raumbeziehung muss eine
qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend gemacht werden können. Ein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen des bekämpften
Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind,
dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden
werden müssen (RB 1985 Nr. 8). Je nachdem, was für eine Bestimmung
des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung
eigener Interessen mehr oder minder ausführlich dargestellt werden (vgl.
RB 1982 Nr. 18 = BEZ 1982 Nr. 39). An den Nachweis eigener (tatsächlicher
oder rechtlicher) Interessen dürfen dann keine hohen Anforderungen gestellt
werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne weiteres
ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer konkreten
Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und dieser mithin mehr betroffen
ist als Dritte oder die Allgemeinheit (RB 1995 Nr. 9;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41). Das ist nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die
Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen
auch den Schutz der Nachbarn bezwecken, wie beispielsweise Abstands- oder Ausnützungsvorschriften
(RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40). In einem solchen Fall
kann sich das qualifizierte Berührtsein schon aus der engen nachbarlichen
Raumbeziehung allein ergeben. Trifft das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der
Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beeinträchtigungen des Rekurrenten zu
forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die Begründung der
Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und die schutzwürdigen
Interessen aufzuzeigen (RB 1986 Nr. 10 E. a, 1980 Nr. 8;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; Ruckstuhl, S. 297).
2.2 Bezüglich
der räumlichen Verhältnisse machten die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift
vom 11. April 2005 gegen die vier koordiniert ergangenen kommunalen und
kantonalen Anordnungen geltend, sie seien "als Anstösser auf der Südseite
des Objektes an der L-Strasse sowie als Anstösser auf der Nordseite des
Objektes an der N-Strasse" direkt betroffen. Sodann erwähnten sie im
Zusammenhang mit den Einwänden bezüglich "Baureife/Erschliessung"
ihre "Liegenschaft Kat.-Nr. 03 in 80 Meter Entfernung nördlich an der
L-Strasse" mit der Hausnummer N-Strasse 04. Bezüglich der Betroffenheit
wurde geltend gemacht, die zahlreichen Ausnahmebewilligungen verletzten nicht
nur öffentliche Interessen, sondern benachteiligten die Nachbarn auf der
südlichen Seite des Bauobjekts sowie der N-Strasse in unzumutbarer Weise;
insbesondere würde verkehrs- und gewässerschutzmässig eine dem Gemeinwesen
obliegende Aufgabe verunmöglicht respektive übermässig erschwert. Sodann wurde
im Zusammenhang mit der "Stellung/kubischen Gestaltung" des
Bauvorhabens ausgeführt:
"Von grossem öffentlichen Interesse und Interesse der
Nachbarschaft und Anwohner ist es jedoch, an dieser Lage eine verkehrssichere
Verbindung vom südlichen Dorfteil ins Dorfzentrum mit Kindergarten, der Schule
und dem Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel sowie an die Fortsetzung
der P-Strasse vom O ins Dorfzentrum zu gewährleisten.
Durch die Lage des Neubaus wird dies alles verhindert.
Jedenfalls stehen hier die öffentlichen Interessen über den
Privatinteressen".
In materieller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden,
soweit die Einwände den Gegenstand der angefochtenen Bewilligungen betrafen, im
Wesentlichen die aus Gründen der Verkehrssicherheit ungenügende Zufahrt zum
Baugrundstück bzw. zu den dort geplanten Parkplätzen und eine Präjudizierung
des aus Gründen der Verkehrssicherheit gebotenen Ausbaus der L-Strasse im
Bereich des Baugrundstücks, sodann die Beeinträchtigung des Ortsbildes, eine
Verletzung von Grenz-, Strassen- und Gewässerabständen sowie von Bestimmungen
des Gewässerschutzes.
2.3 Die
Baurekurskommission hat aufgrund dieser Darlegungen erwogen, die Rekurrenten
als Eigentümer von Grundstücken, die ca. 90 bzw. 130 m vom Baugrundstück
entfernt lägen, könnten nicht mehr als direkte Nachbarn gelten. Aus den
vorgebrachten Rügen gehe sodann nicht hervor, in welcher Art die Rekurrierenden
durch das Bauvorhaben in ihren persönlichen Interessen mehr als beliebige
Dritte betroffen seien, sondern sie machten bezüglich der Wünschbarkeit einer
verkehrssicheren Verbindung zum Dorfkern, der Offenlegung des M-Bachs und der
Notwendigkeit einer Bodensanierung öffentliche Interessen geltend. Es sei nicht
ersichtlich, welche darüber hinausgehenden Vorteile die Rekurrierenden aus
einer Gutheissung dieser Rügen ziehen könnten. Dasselbe gelte bezüglich der übrigen
Rügen. Zwar hätten die Vorschriften über Verkehrssicherheit, die Anzahl der Abstellplätze,
die Grenz- und Gebäudeabstände sowie den Ortsbildschutz auch nachbarschützende
Funktionen, jedoch seien die Rekurrierenden für die Anrufung dieser Normen zu
weit vom Baugrundstück entfernt. Durch die behauptete Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit seien die Rekurrierenden nicht als Nachbarn, sondern als
Verkehrsteilnehmer betroffen; ein besonderes Berührtsein, das sich von jenem
der übrigen Benützer der L-Strasse unterscheide, werde weder geltend gemacht
noch sei es ersichtlich. Erscheinung und Stellung des neuen Gebäudes könnten
sich aufgrund der Entfernung nicht mehr in einer Weise auf die rekurrentischen
Grundstücke auswirken, die bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil
gewertet werden müsste.
2.4 Auf diese
Erwägungen der Baurekurskommission ist in zustimmendem Sinn zu verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Insbesondere
durfte die Vorinstanz von der Darstellung der räumlichen Beziehungen in der
Rekursschrift ausgehen; dass die Beschwerdeführenden neben den dort
aufgeführten noch andere Liegenschaften in der Nähe des Baugrundstücks besitzen,
wie sie in der Beschwerde verspätet geltend machen, brauchte die Rekurskommission
nicht von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. E. 2.1). Soweit sich die
Beschwerdeführenden auf Normen berufen, denen auch nachbarschützende Funktion
zukommt, wie insbesondere den Abstandsvorschriften, ist die Entfernung ihrer
Liegenschaften zum Baugrundstück zu gross, als dass allein aus der Anrufung
dieser Normen ihre Betroffenheit ersichtlich ist; das trifft insbesondere für
die geltend gemachte Verletzung von Grenz-, Gebäude- und Gewässerabständen zu.
Sie haben denn auch in keiner Weise darzulegen vermocht, inwiefern sie durch
die behauptete Verletzung von Abstandsvorschriften in eigenen Interessen beeinträchtigt
werden.
Was die Frage der Verkehrssicherheit und damit
zusammenhängend die Präjudizierung des Ausbaus der L-Strasse im Bereich des
Baugrundstücks betrifft, so trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführenden in
ihrer Rekursschrift sinngemäss geltend gemacht haben, dass die L-Strasse wegen
der Engnis im Bereich des Baugrundstücks keine verkehrssichere Verbindung
zwischen dem südlichen Dorfteil und dem Zentrum von Wernetshausen darstelle und
dass das Bauvorhaben den aus ihrer Sicht gebotenen Strassenausbau präjudiziere.
Es ist jedoch nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, inwiefern
durch den behaupteten Mangel die Beschwerdeführenden als Eigentümer der 80 bzw.
120 m von dieser Stelle entfernten Liegenschaften mehr betroffen sind als
irgendwelche Verkehrsteilnehmer, welche diese Stelle ebenfalls passieren
müssen. Insbesondere ist nicht die verkehrssichere Erschliessung ihrer eigenen
Liegenschaft betroffen. Wie das Verwaltungsgericht neulich im Zusammenhang mit
der Anfechtung einer Strassenaufhebung (VGr, 8. April 2004, BEZ 2004
Nr. 29) und von so genannten funktionellen Verkehrsbeschränkungen (VGr,
23. Juni 2005, VB.2005.00172, auf www.vgrzh.ch) erwogen hat, schafft die
häufige Benutzung einer Strasse für sich allein keine legitimationsbegründende
Beziehungsnähe; der behauptete Nachteil muss den Rechtsmittelkläger in
besonderer Weise treffen. Das trifft hier, wie die Baurekurskommission
zutreffend erkannt hat, nicht zu. Jedenfalls war entgegen der in der
Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung auf eine solche besondere Betroffenheit
nicht schon aufgrund des Umstands zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden
Eigentümer von Grundstücken auf beiden Seiten der Engnis sind. Eine solche
besondere Betroffenheit könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn zwischen
beiden Grundstücken eine besondere Verbindung bestünde, beispielsweise weil es
sich um Betriebsgrundstücke des nämlichen Gewerbebetriebs handelt und aus
diesem Grund ein besonderes Interesse an einer verkehrssicheren Verbindung
besteht. Eine über die Eigentümerschaft hinaus gehende Verbindung zwischen den
beiden Grundstücken der Beschwerdeführenden ist hier aber nicht geltend gemacht
worden, weshalb es an einer besonderen Betroffenheit fehlt.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. Eine
Parteientschädigung steht den erfolglosen Beschwerdeführenden von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …