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Geschäftsnummer: VB.2005.00285  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.10.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung und weitere Bewilligungen


Abbruch einer Scheune und Neubau eines Wohnhauses Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Normen berufen, denen auch nachbarschützende Funktion zukommt, wie insbesondere den Abstandsvorschriften, ist die Entfernung ihrer Liegenschaften zum Baugrundstück zu gross, als dass allein aus der Anrufung dieser Normen ihre Betroffenheit ersichtlich ist. Sie haben in keiner Weise darzulegen vermocht, inwiefern sie durch die behauptete Verletzung der Abstandsvorschriften in eigenen Interessen beeinträchtigt werden. - Die häufige Benutzung einer Strasse schafft für sich allein keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe, der behauptete Nachteil muss den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise treffen. Eine solche Betroffenheit lässt sich nicht schon aufgrund des Umstands schliessen, dass die Beschwerdeführenden Eigentümer von Grundstücken auf beiden Seiten der Engnis sind. Eine besondere Betroffenheit könnte sich allenfalls ergeben, wenn zwischen beiden Grundstücken eine besondere Verbindung bestünde. Vorliegend wurde jedoch keine über die Eigentümerschaft hinaus gehende Verbindung zwischen den beiden Grundstücken geltend gemacht (E. 2.4). Abweisung
 
Stichworte:
BERÜHRTSEIN
NACHBARLEGITIMATION
RAUMBEZIEHUNG
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 9. März 2005 erteilte der Gemeinderat Hinwil E und D die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch einer Scheune und den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Wernetshausen. Gleichzeitig wurden die im koordinierten Verfahren ergangenen Verfügungen der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar 2005 (strassenpolizeiliche Bewilligung) und vom 8. Februar 2005 (landschaftsschutzrechtliche Bewilligung) sowie des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) vom 14. Januar 2005 (wasserbaupolizeiliche Bewilligung) eröffnet.

II.  

Auf die von A und B gegen diese Bewilligungen erhobenen Rekurse trat die Baurekurskommission am 18. Mai 2005 nicht ein. Verschiedene Einwände würden Fragen betreffen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Anordnungen bildeten und deshalb auch nicht zum Gegenstand des Rekursverfahrens gemacht werden könnten. Hinsichtlich der übrigen Rügen hätten die Rekurrenten als Eigentümer von Grundstücken, die vom Baugrundstück 90 bzw. 130 m entfernt lägen, nicht dargelegt, inwiefern sie vom Bauvorhaben mehr als beliebige Dritte betroffen seien.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2005 liessen A und B dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Baudirektion am 5., das AWEL am 19. und die Vorinstanz am 21. Juli 2005 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hinwil und die privaten Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baurekurskommission sei zu Unrecht nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten. – Als formell unterlegene Rekurrierende sind sie befugt, den Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten und geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98 sowie § 21 N. 28).

1.2 Die Beschwerdeführenden rügen den Beschluss der Vorinstanz nur insofern, als diese ihr Nichteintreten mit der fehlenden Legitimation der Rekurrenten begründet hat. Nicht angefochten wird der Nichteintretensbeschluss insofern, als sich die Einwände der Rekurrenten auf Fragen bezogen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligungen waren und auch nicht hätten sein müssen, das heisst bezüglich der Parzellierung des Baugrundstücks, der landwirtschaftlichen Zufahrt auf diesem, der Offenlegung des M-Bachs auf anderen Parzellen sowie der Bodensanierung anderer Grundstücke.

2.  

2.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Kölz/Bosshard/Röhl, § 21 N. 21 und 34 ff.).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11 E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41).

2.1.1 Zur Frage der für die Legitimationsbegründung erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung hat das Verwaltungsgericht in RB 1982 Nr. 18 (= BEZ 1982 Nr. 39) erwogen, sie hänge nicht von einer in Metern gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermöge (so auch Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Supplément zur 2. A., Zürich 1998, N. 984 f.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 221). Dabei gibt es keine feste und allgemein gültige, in Metern bestimmte Entfernung, die als hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung gilt. Es muss vielmehr in jedem Verfahren geprüft werden, ob die konkret in Metern gegebene Distanz zum Baugrundstück noch als genügend enge Raumbeziehung gewürdigt werden kann. Das hängt insbesondere auch von den behaupteten Einwirkungen bzw. von den materiell gerügten Regelverstössen ab (François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 296; vgl. dazu auch RB 1995 Nr. 9 E. 1).

2.1.2 Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen Raumbeziehung muss eine qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend gemacht werden können. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8). Je nachdem, was für eine Bestimmung des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung eigener Interessen mehr oder minder ausführlich dargestellt werden (vgl. RB 1982 Nr. 18 = BEZ 1982 Nr. 39). An den Nachweis eigener (tatsächlicher oder rechtlicher) Interessen dürfen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und dieser mithin mehr betroffen ist als Dritte oder die Allgemeinheit (RB 1995 Nr. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41). Das ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken, wie beispielsweise Abstands- oder Ausnützungsvorschriften (RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40). In einem solchen Fall kann sich das qualifizierte Berührtsein schon aus der engen nachbarlichen Raumbeziehung allein ergeben. Trifft das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beeinträchtigungen des Rekurrenten zu forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die Begründung der Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und die schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen (RB 1986 Nr. 10 E. a, 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; Ruckstuhl, S. 297).

2.2 Bezüglich der räumlichen Verhältnisse machten die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift vom 11. April 2005 gegen die vier koordiniert ergangenen kommunalen und kantonalen Anordnungen geltend, sie seien "als Anstösser auf der Südseite des Objektes an der L-Strasse sowie als Anstösser auf der Nordseite des Objektes an der N-Strasse" direkt betroffen. Sodann erwähnten sie im Zusammenhang mit den Einwänden bezüglich "Baureife/Erschliessung" ihre "Liegenschaft Kat.-Nr. 03 in 80 Meter Entfernung nördlich an der L-Strasse" mit der Hausnummer N-Strasse 04. Bezüglich der Betroffenheit wurde geltend gemacht, die zahlreichen Ausnahmebewilligungen verletzten nicht nur öffentliche Interessen, sondern benachteiligten die Nachbarn auf der südlichen Seite des Bauobjekts sowie der N-Strasse in unzumutbarer Weise; insbesondere würde verkehrs- und gewässerschutzmässig eine dem Gemeinwesen obliegende Aufgabe verunmöglicht respektive übermässig erschwert. Sodann wurde im Zusammenhang mit der "Stellung/kubischen Gestaltung" des Bauvorhabens ausgeführt:

"Von grossem öffentlichen Interesse und Interesse der Nachbarschaft und Anwohner ist es jedoch, an dieser Lage eine verkehrssichere Verbindung vom südlichen Dorfteil ins Dorfzentrum mit Kindergarten, der Schule und dem Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel sowie an die Fortsetzung der P-Strasse vom O ins Dorfzentrum zu gewährleisten.

       Durch die Lage des Neubaus wird dies alles verhindert. Jedenfalls stehen hier die öffentlichen Interessen über den Privatinteressen".

In materieller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden, soweit die Einwände den Gegenstand der angefochtenen Bewilligungen betrafen, im Wesentlichen die aus Gründen der Verkehrssicherheit ungenügende Zufahrt zum Baugrundstück bzw. zu den dort geplanten Parkplätzen und eine Präjudizierung des aus Gründen der Verkehrssicherheit gebotenen Ausbaus der L-Strasse im Bereich des Baugrundstücks, sodann die Beeinträchtigung des Ortsbildes, eine Verletzung von Grenz-, Strassen- und Gewässerabständen sowie von Bestimmungen des Gewässerschutzes.

2.3 Die Baurekurskommission hat aufgrund dieser Darlegungen erwogen, die Rekurrenten als Eigentümer von Grundstücken, die ca. 90 bzw. 130 m vom Baugrundstück entfernt lägen, könnten nicht mehr als direkte Nachbarn gelten. Aus den vorgebrachten Rügen gehe sodann nicht hervor, in welcher Art die Rekurrierenden durch das Bauvorhaben in ihren persönlichen Interessen mehr als beliebige Dritte betroffen seien, sondern sie machten bezüglich der Wünschbarkeit einer verkehrssicheren Verbindung zum Dorfkern, der Offenlegung des M-Bachs und der Notwendigkeit einer Bodensanierung öffentliche Interessen geltend. Es sei nicht ersichtlich, welche darüber hinausgehenden Vorteile die Rekurrierenden aus einer Gutheissung dieser Rügen ziehen könnten. Dasselbe gelte bezüglich der übrigen Rügen. Zwar hätten die Vorschriften über Verkehrssicherheit, die Anzahl der Abstellplätze, die Grenz- und Gebäudeabstände sowie den Ortsbildschutz auch nachbarschützende Funktionen, jedoch seien die Rekurrierenden für die Anrufung dieser Normen zu weit vom Baugrundstück entfernt. Durch die behauptete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit seien die Rekurrierenden nicht als Nachbarn, sondern als Verkehrsteilnehmer betroffen; ein besonderes Berührtsein, das sich von jenem der übrigen Benützer der L-Strasse unterscheide, werde weder geltend gemacht noch sei es ersichtlich. Erscheinung und Stellung des neuen Gebäudes könnten sich aufgrund der Entfernung nicht mehr in einer Weise auf die rekurrentischen Grundstücke auswirken, die bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil gewertet werden müsste.

2.4 Auf diese Erwägungen der Baurekurskommission ist in zustimmendem Sinn zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Insbesondere durfte die Vorinstanz von der Darstellung der räumlichen Beziehungen in der Rekursschrift ausgehen; dass die Beschwerdeführenden neben den dort aufgeführten noch andere Liegenschaften in der Nähe des Baugrundstücks besitzen, wie sie in der Beschwerde verspätet geltend machen, brauchte die Rekurskommission nicht von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. E. 2.1). Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Normen berufen, denen auch nachbarschützende Funktion zukommt, wie insbesondere den Abstandsvorschriften, ist die Entfernung ihrer Liegenschaften zum Baugrundstück zu gross, als dass allein aus der Anrufung dieser Normen ihre Betroffenheit ersichtlich ist; das trifft insbesondere für die geltend gemachte Verletzung von Grenz-, Gebäude- und Gewässerabständen zu. Sie haben denn auch in keiner Weise darzulegen vermocht, inwiefern sie durch die behauptete Verletzung von Abstandsvorschriften in eigenen Interessen beeinträchtigt werden.

Was die Frage der Verkehrssicherheit und damit zusammenhängend die Präjudizierung des Ausbaus der L-Strasse im Bereich des Baugrundstücks betrifft, so trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift sinngemäss geltend gemacht haben, dass die L-Strasse wegen der Engnis im Bereich des Baugrundstücks keine verkehrssichere Verbindung zwischen dem südlichen Dorfteil und dem Zentrum von Wernetshausen darstelle und dass das Bauvorhaben den aus ihrer Sicht gebotenen Strassenausbau präjudiziere. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, inwiefern durch den behaupteten Mangel die Beschwerdeführenden als Eigentümer der 80 bzw. 120 m von dieser Stelle entfernten Liegenschaften mehr betroffen sind als irgendwelche Verkehrsteilnehmer, welche diese Stelle ebenfalls passieren müssen. Insbesondere ist nicht die verkehrssichere Erschliessung ihrer eigenen Liegenschaft betroffen. Wie das Verwaltungsgericht neulich im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Strassenaufhebung (VGr, 8. April 2004, BEZ 2004 Nr. 29) und von so genannten funktionellen Verkehrsbeschränkungen (VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00172, auf www.vgrzh.ch) erwogen hat, schafft die häufige Benutzung einer Strasse für sich allein keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe; der behauptete Nachteil muss den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise treffen. Das trifft hier, wie die Baurekurskommission zutreffend erkannt hat, nicht zu. Jedenfalls war entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung auf eine solche besondere Betroffenheit nicht schon aufgrund des Umstands zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden Eigentümer von Grundstücken auf beiden Seiten der Engnis sind. Eine solche besondere Betroffenheit könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn zwischen beiden Grundstücken eine besondere Verbindung bestünde, beispielsweise weil es sich um Betriebsgrundstücke des nämlichen Gewerbebetriebs handelt und aus diesem Grund ein besonderes Interesse an einer verkehrssicheren Verbindung besteht. Eine über die Eigentümerschaft hinaus gehende Verbindung zwischen den beiden Grundstücken der Beschwerdeführenden ist hier aber nicht geltend gemacht worden, weshalb es an einer besonderen Betroffenheit fehlt.

3.  

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. Eine Parteientschädigung steht den erfolglosen Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …