{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00285_2005-10-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205402&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bfb444906f8e062afb9108dd66d0df50"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.10.2005  VB.2005.00285"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.10.2005  VB.2005.00285"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.10.2005  VB.2005.00285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und weitere Bewilligungen | Abbruch einer Scheune und Neubau eines Wohnhauses Soweit sich die Beschwerdef\u00fchrenden auf Normen berufen, denen auch nachbarsch\u00fctzende Funktion zukommt, wie insbesondere den Abstandsvorschriften, ist die Entfernung ihrer Liegenschaften zum Baugrundst\u00fcck zu gross, als dass allein aus der Anrufung dieser Normen ihre Betroffenheit ersichtlich ist. Sie haben in keiner Weise darzulegen vermocht, inwiefern sie durch die behauptete Verletzung der Abstandsvorschriften in eigenen Interessen beeintr\u00e4chtigt werden. - Die h\u00e4ufige Benutzung einer Strasse schafft f\u00fcr sich allein keine legitimationsbegr\u00fcndende Beziehungsn\u00e4he, der behauptete Nachteil muss den Rechtsmittelkl\u00e4ger in besonderer Weise treffen. Eine solche Betroffenheit l\u00e4sst sich nicht schon aufgrund des Umstands schliessen, dass die Beschwerdef\u00fchrenden Eigent\u00fcmer von Grundst\u00fccken auf beiden Seiten der Engnis sind. Eine besondere Betroffenheit k\u00f6nnte sich allenfalls ergeben, wenn zwischen beiden Grundst\u00fccken eine besondere Verbindung best\u00fcnde. Vorliegend wurde jedoch keine \u00fcber die Eigent\u00fcmerschaft hinaus gehende Verbindung zwischen den beiden Grundst\u00fccken geltend gemacht (E. 2.4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:00:44", "Checksum": "a2b37559ffdc35a319d5f0a455644b4e"}