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Geschäftsnummer: VB.2005.00286  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Sanierung der sanitären Anlagen eines Schulhauses. Zuständigkeit; Legitimation; Nichteintreten auf Antrag bezüglich Entschädigung für entgangenen Gewinn (E. 1). Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen; Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten durch die Beschwerdegegnerin (E. 2.2). Zuschlagskriterium "Preis": Die Aufteilung der Gewichtung zwischen den Unterkriterien "Angebotspreis" und "Regieansätze inkl. Rabatte" ist nicht zu beanstanden (E. 2.3.1). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bewertungsmethode des Preises gewährleistet nicht, dass die bekannt gegebene Gewichtung zum Tragen kommt, weshalb sie zu korrigieren ist (E. 2.3.3). Die Bewertung des auf den Regieansätzen gewährten Rabatts berücksichtigt die Grössenordnung des Rabatts in absoluten Zahlen nicht. Ein Vorsprung der Mitbeteiligten von wesentlich mehr als 3 Punkten lässt sich nicht rechtfertigen (E. 2.3.4). Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonal/Befähigung": Das Unterkriterium "Konzessionsträger" eignet sich nicht zur quantitativen Bewertung der Befähigung, weshalb es samt den dafür erteilten Punkten nicht zu berücksichtigen ist (E. 2.4). Korrigierte Bewertung der Angebote (E. 2.5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANGEBOTSPREIS
BEWERTUNGSMETHODE
INSTALLATIONSBEWILLIGUNG
PAUSCHALPREIS
RABATT
REGIEARBEIT
SUBMISSIONSRECHT
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 33 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Oberstufenschulgemeinde Bülach eröffnete am 3. Juni 2005 ein offenes Verfahren für die Arbeitsvergabe "Trinkwassersanierung, Sanitäre Anlagen BKP 25" im Zusammenhang mit der Sanierung des Schulhauses L. Innert Frist gingen drei Angebote ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 erteilte die Liegenschaftenkommission L der Arbeitsgemeinschaft C AG und D AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 498'000.-, was den Anbieterinnen gleichentags unter Beilage eines Offertpreisvergleichs und einer vergleichenden Bewertung aller Zuschlagskriterien mitgeteilt wurde.

II.  

Die A AG, welche gemäss Offertöffnungsprotokoll zum Preis von Fr. 430'400.- offeriert hatte, erhob am 29. Juni 2005 gegen diese Arbeitsvergabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Ausserdem ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Die Oberstufenschulgemeinde Bülach liess am 25. Juli 2005 beantragen, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit gleichem Datum verzichteten die C AG und die D AG als Mitbeteiligte auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2005 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 25. August 2005 liess die Oberstufenschulgemeinde Bülach dem Gericht mitteilen, dass der Vertrag mit den Mitbeteiligten am 4. August 2005 abgeschlossen worden sei.

In ihrer Replik vom 3. August 2005 liess die A AG ihre Anträge dahingehend erweitern, dass ihr eventualiter eine Entschädigung von 10 % ihres Pauschalangebots für entgangenen Gewinn zuzusprechen sei. Die Oberstufenschulgemeinde Bülach beantragte am 9. September 2005 innert erstreckter Frist zusätzlich, auf den Antrag betreffend Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin sowie auf die Schadenersatzforderung sei nicht einzutreten.

Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

1.2 § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung voraus. Ein solches liegt unter anderem dann vor, wenn ein nicht berücksichtigter Anbieter im Fall der Gutheissung seiner Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid eine realistische Chance hätte, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11).

Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Sie hat die Arbeiten zu einem tieferen Preis offeriert als die Mitbeteiligten und macht geltend, bei richtiger Bewertung vor der Mitbeteiligten zu rangieren. Wäre der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde eine Zuschlagsertei­lung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Der bereits erfolgte Vertragsabschluss ändert an der Legitimation nichts; die Submissionsbeschwerde steht auch dafür zur Verfügung, nach Vertragsabschluss die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zuschlags feststellen zu lassen (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995; Art. 18 Abs. 2 IVöB).

Da die Feststellung der Rechtswidrigkeit die vom Gesetz vorgesehene Folge der Be­schwerdegutheissung ist, wenn der Vertrag über die strittige Vergabe bereits abgeschlossen ist, bedarf es dafür, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, keines besonderen Antrags der Beschwerdeführerin (VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 2, www.vgrzh.ch). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.3 Über die Feststellung der Rechtswidrigkeit hinaus verlangt die Beschwerdeführerin in der Replik eine Entschädigung für entgangenen Gewinn.

Gestützt auf das Feststellungsurteil kann ein obsiegender Beschwerdeführer anschliessend von der Vergabebehörde Schadenersatz nach Massgabe von § 3 IVöB-BeitrittsG, das heisst Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren verlangen. Dieses Begehren ist nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Vergabeentscheid, sondern in einem separaten Verfahren zu stellen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 3, mit Hinweisen). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien bekannt gegeben (Allgemeine Submissionsbedingungen, Ziff. 17):

"1.   Preis                                                                    Gewichtung 50 %
-   Angebotspreis
-   Regieansätze inkl. Rabatte

 

2.    Qualität                                                                Gewichtung 20 %

-   Referenzen (vergleichbare Aufgaben;
unbedingt Objektbeschrieb beilegen)

-   Auskünfte

 

3.    Schlüsselpersonal/Befähigung                                Gewichtung 30 %

1)  Mitarbeiterliste beilegen

2)  Lehrlinge

3)  Konzessionsträger

 

zu 1)    Ausbildungsstand (Bewertung:
höhere Fachausbildung in % der Belegschaft)

zu 2)    in % der Belegschaft in Ausbildung Stehende

zu 3)    Anzahl Konzessionsträger in Firma"

 

Die Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten wurden wie folgt bewertet:


Zuschlagskriterien

Gewichtung

Punkte
Beschwerdeführerin

Punkte
Mitbeteiligte

1. Preis

50 %

 

 

            Angebotspreis

            40 %

188

160

            Regieansätze inkl. Rabatte

            10 %

0

30

2. Qualität

20 %

 

 

            Auskünfte/Referenzen

 

57

66

3. Schlüsselpersonal/Befähigung

30 %

 

 

            Ausbildungsstand Mitarbeiter

            10 %

25

23

            Lehrlinge

            10 %

42

46

            Konzessionsträger

            10 %

10

20

Gesamtbewertung (max. 500 Punkte)

100 %

322

345

Die Beschwerdeführerin beanstandet zur Hauptsache die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Preis", insbesondere die Bewertung des Unterkriteriums "Regieansätze inkl. Rabatte" (nachfolgende E. 2.3), sowie die Bewertung des zum Kriterium "Schlüsselpersonal/Befähi­gung" gehörenden Unterkriteriums "Konzessionsträger" (E. 2.4).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Zuschlagskriterium "Preis" geltend, es sei haltlos, wenn für die Bewertung des Angebotspreises willkürlich ein fiktives Angebot von Fr. 400'000.- als Basis für das Punktemaximum angenommen werde. Aus den Ausschreibungsunterlagen sei nicht klar hervorgegangen, wie die Gewichtung von 50 % auf die Unterkriterien "Angebotspreis" sowie "Regieansätze inkl. Rabatte" aufgeteilt würde. Mit dem günstigsten Angebot müsse sie das Punktemaximum erhalten. Sie habe überdies ein Pauschalangebot eingereicht, welches gemäss der Definition der SIA auch alle Nebenarbeiten einschliesse. Damit sei klar, dass keine zusätzlichen Regiearbeiten anfallen würden, weshalb sich auch ein Rabattansatz auf Regiearbeiten erübrige. Die Beschwerdegegnerin habe keine Angaben zu Rabatt und Skonto auf Regiearbeiten verlangt. Schliesslich sei auch die Gewichtung des Regierabatts mit 10 % falsch, da damit zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Fünftel des Auftragswerts in Regie ausgeführt werde, was unrealistisch sei. Selbst bei einem derart grossen Anteil an Regiearbeit sei die Ersparnis aufgrund des von der Mitbeteiligten gewährten Rabatts für die Regiearbeit minimal, was eine Bewertung mit 30 Punkten nicht rechtfertige.

2.3.1 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts trifft die Vergabebehörde grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien (VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00136, E. 4.1; 27. Oktober 2004, VB.2003.00238, E. 4.2; beide unter www.vgrzh.ch). Dies gilt umso mehr auch für deren Gewichtung. Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde das Zuschlagskriterium "Preis" in den Ausschreibungsunterlagen näher umschrieben. Diese Umschreibung entspricht den bei der Bewertung berücksichtigten Unterkriterien "Angebotspreis" sowie "Regieansätze inkl. Rabatte". Damit ist dem Transparenzgebot Genüge getan. Die diesbezügliche Rüge geht fehl.

2.3.2 Für die Offertstellung hat die Beschwerdegegnerin ein umfangreiches Leistungsverzeichnis abgegeben. Für die Regiearbeiten waren die Ansätze der Monteure, Helfer und Lehrlinge anzugeben; in Bezug auf Rabatt und Skonto wurde auf den Hauptauftrag verwiesen. Insofern trifft der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe keine Angaben verlangt, nicht zu.

2.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich dafür entschieden, Pauschalangebote zu verlangen. Unter den Hinweisen für Angebot und Ausführung sieht sie explizit eine "Arbeitsvergebung nach Pauschalpreis" vor, wobei sich der Zusatz "ausgefüllt mit Einheitspreisen" nur auf das nachfolgende Leistungsverzeichnis beziehen kann. Insofern ist es nicht richtig, wenn die Beschwerdegegnerin ausführen lässt, sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, das von der Beschwerdeführerin angebotene Pauschalangebot zu berücksichtigen, zumal diese das Leistungsverzeichnis wie verlangt ausgefüllt hat. Sie hat lediglich darauf verzichtet, die Beträge der Hauptzusammenstellung auf die erste Seite zu übertragen. Die Beschwerdeführerin hat die Leistungen zu einem Pauschalpreis von Fr. 430'400.- (netto, Mehrwertsteuer inbegriffen) offeriert, ohne jedoch Rabatt oder Skonto auf die Regiearbeit zu gewähren. Die Mitbeteiligte hat ein Pauschalangebot in der Höhe von Fr. 498'000.- eingereicht; zudem hat sie 3 % Rabatt und 2 % Skonto auf die Regiearbeiten gewährt. Die Mitbeteiligte hat überdies eine Variante mit einer Preisreduktion von Fr. 19'000.- zum Betrag von Fr. 479'000.- (netto, Mehrwertsteuer inbegriffen) angeboten.

Gemäss Auswertungsblatt vom 23. Juni 2005 war das Maximum von 200 Punkten für einen Angebotspreis von Fr. 400'000.- vorgesehen. Von diesem Preis bzw. dieser Maximalpunktzahl ausgehend wurden die Angebote linear abgestuft bewertet, wobei pro Fr. 10'000.- Mehrpreis 4 Punkte abgezogen wurden.

Der Vergabestelle steht zwar bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g und 4b, mit Hinweisen). Das ist bei der vorliegenden Berechnungsmethode nicht der Fall (vgl. dazu VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3, www.vgrzh.ch). Bezüglich der Bewertung des Angebotspreises anerkennt die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Angebotspreis" als günstigstes mit dem Punktemaximum von 200 Punkten zu bewerten ist und dem pauschalen Variantenangebot der Mitbeteiligten von Fr. 479'000.- nach der Berechnungsmethode gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung einer Preisspanne von 50 % lediglich 156 – bzw. bei genauer Berechnung – 155 Punkte zuzusprechen sind.

Im Ergebnis erhält das Angebot der Beschwerdeführerin bei Unterkriterium "Angebotspreis" 200, dasjenige der Mitbeteiligten 155 Punkte.

2.3.4 Da sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Mitbeteiligte – abgesehen vom höheren Ansatz der Mitbeteiligten für den Chefmonteur (Fr. 132.80 pro Stunde) – zu identischen Regieansätzen offeriert haben, kommt für eine unterschiedliche Bewertung der Offerten beim Unterkriterium "Regieansätze inkl. Rabatte" praktisch nur ein allenfalls gewährter Rabatt in Frage. Einen allfälligen Skonto hat die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin hat auf den Hauptauftrag keinen Rabatt gewährt, weshalb sie keine Punkte erhalten hat. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Bewertung des von der Mitbeteiligten gewährten Rabatts von 3 % mit 30 Punkten bzw. mit den beim Unterkriterium "Regieansätze inkl. Rabatte" maximal möglichen 50 Punkten noch im Ermessen der Vergabebehörde liegt.

Die Beschwerdegegnerin geht bei dieser Vergabe nach eigenen Angaben von einem erheblichen Anteil – etwa 20 % des Auftragswerts – an Regiearbeiten aus, weshalb sie einen Fünftel der Punkte des Zuschlagskriteriums "Preis" für dieses Unterkriterium vorgesehen hat. Angesicht der Tatsache, dass es sich um ein Sanierungsvorhaben handelt, erscheint diese Annahme nicht als unrealistisch. In den Ausschreibungsunterlagen weist sie allerdings nirgends auf diese Problematik hin. Bei einem ursprünglich angenommen Hauptauftragsvolumen von rund Fr. 400'000.- (Basis für Preisbewertung: "400 = 5") kommt dies einem Regieanteil von Fr. 80'000.- gleich. Der von der Mitbeteiligten gewährte Rabatt von 3 % würde eine Einsparung in der Höhe von Fr. 2'400.- bringen. Legt man dieser Einsparung die Bewertungsskala für den Angebotspreis zu Grunde, entspricht dieser Betrag einer Punktedifferenz von gut 3 Punkten. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsvergabe mit Regiearbeiten im Umfang von 20 % des Auftragswerts zu rechnen war, ist es daher nicht gerechtfertigt, 30 oder, weil es sich um den höchsten angebotenen Rabatt handelt, gar 50 Punkte für den zwar preisrelevanten Faktor "Rabatt auf Regiearbeiten" zu vergeben, ohne die Grössenordnung des Rabatts in absoluten Zahlen zu berücksichtigen. Darauf weist die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zu Recht hin.

Die Bewertung des Unterkriteriums "Regieansätze inkl. Rabatte" ist auch ferner nicht ohne Widersprüche. Einerseits nimmt die Beschwerdegegnerin ein Regiearbeitsvolumen von rund Fr. 80'000.- an, anderseits deklariert sie in den Ausschreibungsunterlagen: "Von Regiearbeiten wird bis max. Fr. 1'000.- gesprochen. Darüber hinaus werden nur Nachtragsofferten akzeptiert." und "Entstehen durch neue oder abgeänderte Positionen Mehr- oder Minderkosten, so sind vom Unternehmer Nachtragsofferten einzureichen." Wo aber neu bzw. nachträglich offeriert werden kann, ist auch wiederum die Gewährung von Rabatten möglich. Zudem ist zu bedenken, dass bei einem Angebot nach Einheitspreisen zusätzliche Mengen (Stückzahl, Laufmeter), die bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses aufgrund der Unwägbarkeiten eines Sanierungsvorhabens noch nicht präzis feststanden, zum offerierten Einheitspreis abgerechnet werden (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. A., Zürich 1996, Nr. 917).

Diese Umstände lassen die Bewertung des Unterkriteriums "Regieansätze inkl. Rabatte" als noch problematischer erscheinen. Ein Vorsprung der Mitbeteiligten von wesentlich mehr als 3 Punkten gemäss der vorstehenden Berechnung lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen.

2.4 Beim Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonal/Befähigung" hat die Beschwerdeführerin das Unterkriterium "Konzessionsträger" vorgesehen. Diesem war die Präzisierung "Anzahl Konzessionsträger in Firma" beigefügt (Allgemeine Submissionsbedingungen, Ziff. 17). Die anbietende Unternehmung hatte diesbezüglich anzugeben, dass sie "im Besitze einer Konzession für die Ausführung von sanitären Gas- und Wasserzuleitungen" ist. Dazu sahen die Ausschreibungsunterlagen eine Zeile für die Angabe vor, seit wann die Konzession vorlag, und eine weitere Zeile, um den Konzessionsträger der Unternehmung zu nennen. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Mitbeteiligten haben auf dieser Zeile den bzw. die jeweiligen Konzessionsträger namentlich angegeben.

2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass eine Unternehmung gegen über den öffentlichen Versorgungswerken jeweils einen Konzessionsträger als verantwortlichen technischen Leiter zu nennen habe; mehrere Konzessionsträger gebe es in einer Unternehmung nicht, selbst wenn mehrere Personen dazu befähigt wären. Sie weise zehn Personen mit höherer Fachprüfung auf, die als Konzessionsträger für die Unternehmung in Frage kämen. Grundsätzlich gebe es jedoch keine Konzessionsträger, sondern Unternehmungen mit Installationsbewilligungen. Die Bezeichnung Konzessionsträger stamme aus den frühen 1970er-Jahren und sei längst aus dem Sprachgebrauch verschwunden. Am Beispiel der Städte Zürich und Winterthur lasse sich zeigen, dass eine Unternehmung jeweils nur einen technischen Leiter nennen könne. Die Frage nach dem technischen Leiter sei als Eignungskriterium berechtigt, könne aber nicht auf diese Weise gewertet werden. Somit habe jede grössere Arbeitsgemeinschaft einen Vorteil auch dann, wenn gegenüber den andern Anbietern keine bessere Befähigung vorliege. Die Punktvergabe bei diesem Unterkriterium beruhe auf unbrauchbaren Grundlagen.

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass eine Unternehmung mehr als einen Konzessionsträger gegenüber dem Werk bezeichnen könne. Die Beschwerdeführerin habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie es unterlassen habe, mehrere Personen zu bezeichnen. Die für die Installation von Sanitärleitungen als gefahrengeneigte Tätigkeit erforderliche Konzession werde personenbezogen ausgestellt. Das zeige auch das Schreiben der städtischen Werke der Stadt Winterthur, das die Beschwerdeführerin als Beilage zur Replik eingereicht habe. Je mehr Konzessionsträger eine Unternehmung zur Verfügung stellen könne, umso eher sei eine Ausführung ohne Verzögerungen gewährleistet. Die Beschwerdegegnerin sei insbesondere bei Ferienabwesenheiten darauf angewiesen, dass die erforderlichen Unterschriften für die Ausführungspläne vom Konzessionsträger ohne Verzug beigebracht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe während der Offertphase keine Frage zu diesem Kriterium gestellt. Aufgrund der klaren Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen sei es gerechtfertigt, dass die als Arbeitsgemeinschaft anbietenden Mitbeteiligten mehr Punkte erhalten haben. Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sei auch der Beschwerdeführerin offen gestanden, um ein optimales Angebot einreichen zu können.

2.4.2 Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre sinngemäss geäusserte Kritik am Unterkriterium "Konzessionsträger", es handle sich dabei nicht um ein quantitativ bewertbares Zuschlags-, sondern um ein Eignungskriterium, mit ihrer heutigen Beschwerde gegen den Zuschlag noch vorbringen kann. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe keine Fragen zu diesem Kriterium gestellt.

Die Ausschreibung selbst nennt die Zuschlagskriterien nicht. Sie verweist dazu auf die Ausschreibungsunterlagen. Dort deutet der Zusatz "Anzahl Konzessionsträger in Firma" eher auf den quantitativen Charakter des Unterkriteriums hin. Demgegenüber bringt die Formulierung "Der Unternehmer ist im Besitze einer Konzession […]." (Hervorhebung hinzugefügt) eher eine Voraussetzung zum Ausdruck, die lediglich erfüllt sein muss. Die leere Zeile "Konzessionsträger" ist von den verfahrensbeteiligten Anbieterinnen zur namentlichen Nennung des bzw. der jeweiligen Konzessionsträger verwendet worden. Eine blosse Anzahl wurde in beiden Offerten nicht genannt. Rein quantitativ ist die Angabe jedenfalls nicht verstanden worden. Die Ausschreibungsunterlagen sind insofern nicht klar. Aus diesen Angaben mussten die Anbieter nicht schliessen, dass die Beschwerdegegnerin das Zuschlagskriterium im hier strittigen Sinn verwenden werde.

2.4.3 Da fehlerhafte Installationen von Wasserleitungen erhebliche Gefahren in sich bergen und grosse Schäden verursachen können, kennen viele Gemeinden eine Bewilligungspflicht für derartige Arbeiten, so auch die Stadt Bülach für das Versorgungsgebiet ihres städtischen Werks. Gemäss Art. 38 der Verordnung über die Wasserversorgung vom 27. November 1989 der Stadt Bülach dürfen Hausinstallationen nur durch Installateure, die Inhaber einer Bewilligung der Stadt Bülach sind, erstellt, verändert oder unterhalten werden. Gestützt auf diese Verordnung hat der Stadtrat von Bülach die Bestimmungen über die Erteilung von Bewilligungen zur Ausführung von Wasserinstallationen erlassen, die seit 1. Januar 1990 in Kraft sind. In Art. 1 wiederholen die Bestimmungen für Wasserinstallation das Erfordernis, dass sie nur durch Installateure mit entsprechender Bewilligung ausgeführt werden dürfen. Gemäss Art. 2 wird die Bewilligung auf schriftliches Gesuch hin vom Bau- und Werkausschuss erteilt (Abs. 1). Sie wird nur an Einzelpersonen erteilt. Juristische Personen oder Personengesellschaften haben einen in leitender Funktion stehenden technischen Mitarbeiter, der die Anforderungen gemäss Art. 4 der Bestimmungen erfüllt, als Bewilligungsinhaber zu bezeichnen (Abs. 2). Laut Art. 4 erfüllt die Anforderungen für die Erteilung, wer über das eidgenössische Diplom als Sanitär-Installateur (lit. a), ein kantonales Fähigkeitszeugnis als Sanitärtechniker (lit. b) oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt (lit. c). Wenn die Bedingungen für eine allgemeine Bewilligung nicht erfüllt sind, kann der Bau- und Werkausschuss eine Einzelbewilligung erteilen, sofern Gewähr für eine fachgerechte Ausführung besteht (Abs. 2).

Für die Vergabebehörde kann somit nur von Bedeutung sein, ob ein Anbieter eine Installationsbewilligung des Bau- und Werkausschusses Bülach besitzt bzw. ob er die Voraussetzungen zur Erlangung der Bewilligung erfüllt; die Konzession oder Bewilligung irgendeines Gemeinwesens kann hingegen nicht von Interesse sein. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer Mehrzahl solcher Konzessionen bzw. Installationsbewilligungen auf eine bessere Befähigung zur Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten geschlossen werden kann. Da die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen nicht spezifische Angaben bezüglich einer Konzession bzw. einer Installationsbewilligung für Arbeiten im Versorgungsbereich der städtischen Betriebe der Stadt Bülach verlangt hat, und da die Angaben zu den Beschäftigten mit Fachausbildung bzw. höherer Fachausbildung bereits genügend Rückschlüsse auf die Voraussetzungen zur Erlangung der notwendigen Installationsbewilligung erlauben, eignet sich das Unterkriterium "Konzessionsträger" nicht zur quantitativen Bewertung der Befähigung. Es ist deshalb samt den dafür erteilten Punkten nicht zu berücksichtigen.

Das Argument der Beschwerdegegnerin, bei Ferienabwesenheiten darauf angewiesen zu sein, dass die Unterschriften für die Ausführungspläne ohne Verzug beigebracht werden können, ist nicht überzeugend. Gemäss der erwähnten Verordnung über die Wasserversorgung ist nur die Erstellung der Hausinstallationen durch Installateure mit einer Bewilligung vorgeschrieben (Art. 38), die Einreichung des Gesuchs vor Erstellung bzw. Änderung der Installation muss nicht durch einen Bewilligungsinhaber geschehen (Art. 37).

2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich folgende veränderte Punkteverteilung:

Zuschlagskriterien

Gewichtung

Punkte
Beschwerdeführerin

Punkte
Mitbeteiligte

1. Preis

50 %

 

 

            Angebotspreis

            40 %

200

155

            Regieansätze inkl. Rabatte

            10 %

47

50

2. Qualität

20%

 

 

            Auskünfte/Referenzen

 

57

66

3. Schlüsselpersonal/Befähigung

30 %

 

 

            Ausbildungsstand Mitarbeiter

            10 %

25

23

            Lehrlinge

            10 %

42

46

            Konzessionsträger

            10 %

0

0

Gesamtbewertung (max. 500 Punkte)

100 %

371

340

Da das Angebot der Beschwerdeführerin bereits nach Prüfung der Vorbringen gegen die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Preis" sowie des Unterkriteriums "Konzessionsträger" eine bessere Bewertung als dasjenige der Mitbeteiligten erhält, brauchen die weiteren Rügen nicht mehr geprüft zu werden.

Ebenso ist an der Punktezahl bei den übrigen, nicht preislichen Kriterien nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ist zwar der Ansicht, dass – nachdem beim Kriterium "Preis" eine Multiplikation der erzielten Punkte mit dem Faktor 5 erfolgt sei – auch die weiteren Kriterien mit diesem Faktor zu bewerten seien. Dazu verweist sie auf eine korrigierte Auswertung vom 22. Juli 2005. Aus dieser korrigierten Fassung geht allerdings nicht eine blosse Multiplikation der Anzahl Punkte mit dem Faktor 5 hervor, sondern sie zeigt, dass die Vergabebehörde auch bei den übrigen Kriterien das jeweils beste Angebot mit der pro Kriterium erreichbaren Maximalpunktzahl und die weiteren Angebote in Abhängigkeit davon bewertet hat. In der ursprünglichen Fassung der Auswertung hat sie die Angebote nach einem vorgängig festgelegten Punkteraster bewertet. Dieser "Systemwechsel" analog zur Bewertung des Angebotspreises ist bei den übrigen Kriterien für eine der Gewichtung entsprechende Bewertung nicht erforderlich. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene nachträgliche Korrektur ist somit nicht zulässig.

Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort schliesslich geltend, das Angebot der Beschwerdeführerin hätte wegen einer fehlenden Unterschrift und einer nicht beantworteten Frage in der Selbstdeklaration (Allgemeine Submissionsbedingungen, S. 8 und 9) auch ausgeschlossen werden können. Diese Mängel müssten jedenfalls nicht zwingend zum Ausschluss der Beschwerdeführerin führen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht bereits während des Submissionsverfahrens in Anwendung von § 28 lit. h SubmV zu einem Ausschluss entschieden hat, kann sie sich nachträglich, während des Beschwerdeverfahrens, nicht mehr auf diesen Ausschlussgrund berufen.

2.6 Im Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin somit insgesamt 371 Punkte, die Mitbeteiligte lediglich 340 Punkte erhalten sollen. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch den Vertrag mit der Mitbeteiligten am 4. August 2005 abgeschlossen hat, kann die Beschwerdeinstanz lediglich noch feststellen, dass der angefochtene Entscheid rechtswidrig ist (Art. 18 Abs. 2 IVöB; RB 1999 Nr. 58 = BEZ 1999 Nr. 26 = ZBl 101/2000, S. 271).

3.  

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Hingegen sind trotz ihres Obsiegens die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Soweit auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für entgangenen Gewinn nicht eingetreten wurde, ist sie als unterliegend zu betrachten. Das geringe Mass ihres Unterliegens rechtfertigt jedoch keine anteilmässige Kostenauflage.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Entscheid der Oberstufenschulgemeinde Bülach vom 27. Juni 2005 betreffend Arbeitsvergabe "Trinkwassersanierung, Sanitäre Anlagen BKP 25" rechtswidrig ist.

       Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    280.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'280.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …