I.
B ersuchte am 8. Dezember 2004 bei der Gemeinde X um
Sozialhilfe für sich und seine Ehefrau D. Anlässlich der ersten Besprechung auf
der Gemeinde am 13. Dezember 2004 erklärte B zu Protokoll, seit anfangs
Dezember 2004 ausgesteuert zu sein. Die Ehefrau äusserte sich dahingehend, sie
wolle sich scheiden lassen. Eine Konvention sei aufgesetzt, vom Ehemann aber
noch nicht unterschrieben worden.
Am 12. Januar 2005
beantragte das Ehepaar beim Bezirksgericht Y unter Beilage einer
Scheidungskonvention vom 1. Mai 2004 die Scheidung ihrer Ehe.
Eine zweite Besprechung zwischen Vertretern
der Gemeinde X und dem Ehepaar B und D fand am 11. Februar 2005 statt.
Dabei wurde dem Ehepaar eröffnet, das Einkommen der Ehefrau sei zu hoch. Als
Verheiratete hätten sie einander zu helfen, weshalb auch B keinen Anspruch auf
Sozialhilfe habe. Mit Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 22. Februar 2005
wurde das Gesuch um Sozialleistungen von Francisco und B formell abgewiesen.
Die zugrunde liegende Bedarfsberechnung ging von einem Zweipersonenhaushalt für
ein zusammenlebendes Ehepaar aus. Die Gegenüberstellung der gemeinsamen
Ausgaben mit den Einkünften der Ehefrau ergebe einen Überschuss von
Fr. 2'336.-.
Einem Wiedererwägungsgesuch von B vom 15. März
2005 wurde mit Schreiben der Fürsorgebehörde vom 23. März 2005 nicht
entsprochen.
II.
Der Bezirksrat Y hiess mit Beschluss vom 1. Juni 2005
den von B gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 22. Februar 2005
erhobenen Rekurs insoweit gut, als das Geschäft an die Erstinstanz
zurückgewiesen wurde mit dem Ersuchen, für B eine neue Bedarfsrechnung –
ausgehend von getrennten Haushalten und unter Mitberücksichtigung der gerichtlich
genehmigten Parteivereinbarung vom 15. März 2005 betreffend
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens – zu erstellen
und diese nach dem Entscheid des Bezirksgerichts Y im Anschluss an die
Vergleichsverhandlung vom 21. Juni 2005 allenfalls anzupassen.
III.
Die Gemeinde X gelangte mit Beschwerde vom 30. Juni
2005 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats Y vom 1. Juni 2005 sowie die Abweisung des Gesuchs des
Beschwerdegegners um Ausrichtung von Sozialleistungen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Der Bezirksrat Y beantragte in seiner
Vernehmlassung gemäss Beschluss vom 13. Juli 2005 die Abweisung der
Beschwerde. Auch der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September
2005 die Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin und Anweisung derselben zur rückwirkenden Ausrichtung von
Fürsorgeleistungen an ihn bis zu seinem Wegzug von X Ende Juli 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert lässt sich derzeit nicht
bestimmen, da umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Daher hat die
Kammer über die Sache zu befinden.
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung
vom Mai 2003 (bzw. vom Dezember 2004 ab Einführung der neuen Fassung, das
heisst spätestens ab 1. Oktober 2005; SKOS-Richtlinien). Allgemein gilt,
dass sich die Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls
und den örtlichen Verhältnissen richtet (§ 2 Abs. 1 SHG).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der
Beschwerdebegründung unter anderem auf den Standpunkt, vorliegend seien die
Voraussetzungen für eine Berechnung der Sozialhilfe aufgrund von getrennten
Haushalten nicht erfüllt, habe der Beschwerdegegner doch (im relevanten Zeitraum)
in der Liegenschaft der Ehefrau gewohnt und gelebt. Solange die Trennung nicht
vollzogen sei, sei es im Sozialhilfeverfahren unzulässig, von zwei getrennten
Haushalten auszugehen. Die Einnahmen der Ehefrau seien für die Deckung des
Bedarfs der Eheleute ausreichend, weshalb auch keine Sozialhilfeleistungen zu
erbringen seien.
Der Bezirksrat führte in
seiner Vernehmlassung unter Verweis auf den Rekursentscheid aus, die Tatsache,
dass mehrere Personen die gleichen Räumlichkeiten bewohnten, müsse nicht
zwangsläufig bedeuten, dass sie auch einen gemeinsamen Haushalt führten. Insbesondere
wenn Ehegatten übereinstimmend die Trennung wollten, der Auszug des einen
Partners aber aus irgendwelchen Gründen noch nicht möglich sei, sei durchaus
nicht auszuschliessen, dass sie getrennte Haushalte führten. Vorliegend seien
die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen zur Berechnung von zwei getrennten
Haushalten gemäss den SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.2, erfüllt. Die
Wohnsituation dürfte am ehesten einem Untermietverhältnis entsprechen.
Der Beschwerdegegner
betonte in seiner Beschwerdeantwort, es sei vorliegend von grösster Bedeutung, dass
die Ehefrau nicht in der Lage sei, aus ihrem Einkommen die ihr selber erwachsenden
Ausgaben zu decken bzw. diese nur decken könne, wenn es ihr gelinge, aus der
Untervermietung von Zimmern ihrer Liegenschaft zusätzliche Mietzinseinnahmen zu
generieren.
2.3 Sowohl aus § 2 Abs. 1 als auch aus § 15
Abs. 1 SHG ergibt sich klar, dass sich die Sozialhilfe nach den
individuellen Bedürfnissen zu richten hat, weshalb ein schematisches Abstellen
auf die Tatsache, dass der Beschwerdegegner (zumindest teilweise) noch in der
Liegenschaft der Ehefrau gewohnt hat, für die Annahme eines gemeinsamen
ehelichen Haushalts nicht genügen kann. Vielmehr deuten sämtliche Umstände
darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt des Gesuchs um Sozialhilfe anfangs
Dezember 2004 der Beschwerdegegner und seine Frau keine eheliche Gemeinschaft
mehr lebten. So erwähnte die Ehefrau anlässlich der Besprechung bei der
Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2004 ihre Scheidungsabsichten.
Gleichzeitig äusserte sie sich dahingehend, die Ehe sei
nie vollzogen worden. Seit der Arbeitslosigkeit des Ehemannes wohne er in ihrem
Haus in einem separaten Zimmer. Vorher habe er in Z in einem Zimmer des
Arbeitgebers gelebt. Bei der zweiten Besprechung vom 11. Februar 2005
sagte die Ehefrau, sie habe keinen Überblick mehr über die Wohnsituation ihres
Ehemannes. Manchmal wohne er bei einer Freundin, manchmal bei ihr. Entsprechend
ist denn auch seit dem 12. Januar 2005 ein Scheidungsverfahren beim
Bezirksgericht Y hängig.
Es ist daher im Rahmen der dem
Verwaltungsgericht zustehenden Kognitionsbefugnis nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, aufgrund der vorliegenden Verhältnisse
müsse unabhängig vom Umstand, ob der Beschwerdegegner noch in der Liegenschaft
der Ehefrau gewohnt habe, von getrennten Haushalten ausgegangen werden. Nichts
deutet denn auch darauf hin, dass die Eheleute anderweitige Haushaltsfunktionen,
wie Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw., gemeinsam ausgeübt und finanziert
hätten (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.5.1). Vielmehr ist anzunehmen, dass
die Eheleute auch diesbezüglich getrennte Wege gegangen sind.
Somit hat die Vorinstanz das Geschäft zu
Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen und diese darum ersucht, für den
Beschwerdegegner eine neue Bedarfsrechnung zu erstellen. Es ist
selbstverständlich, dass in der Berechnung allfällige Unterhaltsbeiträge der
Ehefrau an den Beschwerdegegner als Einkünfte und Mietzinserlasse durch
entsprechendes Weglassen dieser Position zu berücksichtigen sind (vgl. SKOS-Richtlinien,
Ziff. F.3.2). Dies entspricht denn auch den Ausführungen der Vorinstanz.
Auf Einzelheiten bezüglich der noch nicht existierenden Bedarfsrechnung kann im
vorliegenden Beschwerdeverfahren allein schon unter dem Gesichtspunkt der
Einhaltung des funktionellen Instanzenzuges nicht eingegangen werden. Der
Klarheit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die im Scheidungsverfahren
für den Ehemann erstellte Bedarfsberechnung nicht der hier zu erstellenden
entspricht, beziehen sich doch die beiden Berechnungen auf andere Grundlagen
und Sachverhalte. Die im Scheidungsverfahren für die Parteien angestellten
Berechnungen dienten der Bestimmung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit
der Ehegatten für die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen, während die hier zu
erstellende Berechnung die Eruierung von Unterstützungsbeiträgen seitens der
Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner bezweckt. Dass in diesem
Zusammenhang auch die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. März
2005 für die Anrechnung allfälliger Unterhaltsbeiträge bzw. Mietzinserlasse zu
berücksichtigen ist, wurde bereits dargelegt. Dabei wird die Beschwerdeführerin
von den effektiven Gegebenheiten ausgehen können und nicht mehr auf Annahmen
abstellen müssen. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Einkünfte der
Ehefrau, gestützt auf welche sich allfällige Unterhaltsbeiträge für den
Beschwerdegegner gemäss der genannten Vereinbarung für die Dauer des
Scheidungsverfahrens herleiten lassen, was auch der Meinung der Vorinstanz
entspricht. Die wenigen vorangehenden Tage ab Stellung des Sozialhilfebegehrens
bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens werden zwar streng genommen von der
Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. März 2005 nicht
mitberücksichtigt. Diese dient aber dennoch als Basis zur Beantwortung der
Frage, inwieweit die Ehefrau dem Beschwerdegegner für jenen Zeitraum noch einen
hier ins Gewicht fallenden Unterhaltsbeitrag schulden könnte bzw. sie
entsprechende Leistungen in Form von Mietzinserlassen etc. schon erbracht hat
(vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.2, und Art. 137 Abs. 2 letzter Satz
ZGB).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die
Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Mitteilung an …