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Geschäftsnummer: VB.2005.00292  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.11.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Die Ehegatten leben nach Einleitung des Scheidungsverfahrens - zumindest noch zeitweise - unter einem Dach. Berechnung der Leistungen nach den Regeln eines Zweipersonenhaushalts oder von zwei getrennten Haushalten? Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2.1). Die Leistungen haben die individuellen Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen. Die konkreten Umstände deuten darauf hin, dass die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine eheliche Gemeinschaft mehr lebten und keine Haushaltfunktionen gemeinsam ausübten (E. 2.3). Abweisung einer Beschwerde der Gemeinde, die sich gegen die vorinstanzliche Auffassung wandte, es lägen zwei getrennte Haushalte vor.
 
Stichworte:
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEIPERSONENHAUSHALT
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. I SHG
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

B ersuchte am 8. Dezember 2004 bei der Gemeinde X um Sozialhilfe für sich und seine Ehefrau D. Anlässlich der ersten Besprechung auf der Gemeinde am 13. Dezember 2004 erklärte B zu Protokoll, seit anfangs Dezember 2004 ausgesteuert zu sein. Die Ehefrau äusserte sich dahingehend, sie wolle sich scheiden lassen. Eine Konvention sei aufgesetzt, vom Ehemann aber noch nicht unterschrieben worden.

Am 12. Januar 2005 beantragte das Ehepaar beim Bezirksgericht Y unter Beilage einer Scheidungskonvention vom 1. Mai 2004 die Scheidung ihrer Ehe.

Eine zweite Besprechung zwischen Vertretern der Gemeinde X und dem Ehepaar B und D fand am 11. Februar 2005 statt. Dabei wurde dem Ehepaar eröffnet, das Einkommen der Ehefrau sei zu hoch. Als Verheiratete hätten sie einander zu helfen, weshalb auch B keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Mit Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 22. Februar 2005 wurde das Gesuch um Sozialleistungen von Francisco und B formell abgewiesen. Die zugrunde liegende Bedarfsberechnung ging von einem Zweipersonenhaushalt für ein zusammenlebendes Ehepaar aus. Die Gegenüberstellung der gemeinsamen Ausgaben mit den Einkünften der Ehefrau ergebe einen Überschuss von Fr. 2'336.-.

Einem Wiedererwägungsgesuch von B vom 15. März 2005 wurde mit Schreiben der Fürsorgebehörde vom 23. März 2005 nicht entsprochen.

II.  

Der Bezirksrat Y hiess mit Beschluss vom 1. Juni 2005 den von B gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 22. Februar 2005 erhobenen Rekurs insoweit gut, als das Geschäft an die Erstinstanz zurückgewiesen wurde mit dem Ersuchen, für B eine neue Bedarfsrechnung – ausgehend von getrennten Haushalten und unter Mitberücksichtigung der gerichtlich genehmigten Parteivereinbarung vom 15. März 2005 betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens – zu erstellen und diese nach dem Entscheid des Bezirksgerichts Y im Anschluss an die Vergleichsverhandlung vom 21. Juni 2005 allenfalls anzupassen.

III.  

Die Gemeinde X gelangte mit Beschwerde vom 30. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 1. Juni 2005 sowie die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Ausrichtung von Sozialleistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Der Bezirksrat Y beantragte in seiner Vernehmlassung gemäss Beschluss vom 13. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2005 die Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin und Anweisung derselben zur rückwirkenden Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an ihn bis zu seinem Wegzug von X Ende Juli 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert lässt sich derzeit nicht bestimmen, da umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Daher hat die Kammer über die Sache zu befinden.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Mai 2003 (bzw. vom Dezember 2004 ab Einführung der neuen Fassung, das heisst spätestens ab 1. Oktober 2005; SKOS-Richtlinien). Allgemein gilt, dass sich die Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen richtet (§ 2 Abs. 1 SHG).

2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerdebegründung unter anderem auf den Standpunkt, vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Berechnung der Sozialhilfe aufgrund von getrennten Haushalten nicht erfüllt, habe der Beschwerdegegner doch (im relevanten Zeitraum) in der Liegenschaft der Ehefrau gewohnt und gelebt. Solange die Trennung nicht vollzogen sei, sei es im Sozialhilfeverfahren unzulässig, von zwei getrennten Haushalten auszugehen. Die Einnahmen der Ehefrau seien für die Deckung des Bedarfs der Eheleute ausreichend, weshalb auch keine Sozialhilfeleistungen zu erbringen seien.

Der Bezirksrat führte in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf den Rekursentscheid aus, die Tatsache, dass mehrere Personen die gleichen Räumlichkeiten bewohnten, müsse nicht zwangsläufig bedeuten, dass sie auch einen gemeinsamen Haushalt führten. Insbesondere wenn Ehegatten übereinstimmend die Trennung wollten, der Auszug des einen Partners aber aus irgendwelchen Gründen noch nicht möglich sei, sei durchaus nicht auszuschliessen, dass sie getrennte Haushalte führten. Vorliegend seien die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen zur Berechnung von zwei getrennten Haushalten gemäss den SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.2, erfüllt. Die Wohnsituation dürfte am ehesten einem Untermietverhältnis entsprechen.

Der Beschwerdegegner betonte in seiner Beschwerdeantwort, es sei vorliegend von grösster Bedeutung, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, aus ihrem Einkommen die ihr selber erwachsenden Ausgaben zu decken bzw. diese nur decken könne, wenn es ihr gelinge, aus der Untervermietung von Zimmern ihrer Liegenschaft zusätzliche Mietzinseinnahmen zu generieren.

2.3 Sowohl aus § 2 Abs. 1 als auch aus § 15 Abs. 1 SHG ergibt sich klar, dass sich die Sozialhilfe nach den individuellen Bedürfnissen zu richten hat, weshalb ein schematisches Abstellen auf die Tatsache, dass der Beschwerdegegner (zumindest teilweise) noch in der Liegenschaft der Ehefrau gewohnt hat, für die Annahme eines gemeinsamen ehelichen Haushalts nicht genügen kann. Vielmehr deuten sämtliche Umstände darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt des Gesuchs um Sozialhilfe anfangs Dezember 2004 der Beschwerdegegner und seine Frau keine eheliche Gemeinschaft mehr lebten. So erwähnte die Ehefrau anlässlich der Besprechung bei der Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2004 ihre Scheidungsabsichten. Gleichzeitig äusserte sie sich dahingehend, die Ehe sei nie vollzogen worden. Seit der Arbeitslosigkeit des Ehemannes wohne er in ihrem Haus in einem separaten Zimmer. Vorher habe er in Z in einem Zimmer des Arbeitgebers gelebt. Bei der zweiten Besprechung vom 11. Februar 2005 sagte die Ehefrau, sie habe keinen Überblick mehr über die Wohnsituation ihres Ehemannes. Manchmal wohne er bei einer Freundin, manchmal bei ihr. Entsprechend ist denn auch seit dem 12. Januar 2005 ein Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Y hängig.

Es ist daher im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognitionsbefugnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, aufgrund der vorliegenden Verhältnisse müsse unabhängig vom Umstand, ob der Beschwerdegegner noch in der Liegenschaft der Ehefrau gewohnt habe, von getrennten Haushalten ausgegangen werden. Nichts deutet denn auch darauf hin, dass die Eheleute anderweitige Haushaltsfunktionen, wie Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw., gemeinsam ausgeübt und finanziert hätten (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.5.1). Vielmehr ist anzunehmen, dass die Eheleute auch diesbezüglich getrennte Wege gegangen sind.

Somit hat die Vorinstanz das Geschäft zu Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen und diese darum ersucht, für den Beschwerdegegner eine neue Bedarfsrechnung zu erstellen. Es ist selbstverständlich, dass in der Berechnung allfällige Unterhaltsbeiträge der Ehefrau an den Beschwerdegegner als Einkünfte und Mietzinserlasse durch entsprechendes Weglassen dieser Position zu berücksichtigen sind (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.2). Dies entspricht denn auch den Ausführungen der Vorinstanz. Auf Einzelheiten bezüglich der noch nicht existierenden Bedarfsrechnung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein schon unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des funktionellen Instanzenzuges nicht eingegangen werden. Der Klarheit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die im Scheidungsverfahren für den Ehemann erstellte Bedarfsberechnung nicht der hier zu erstellenden entspricht, beziehen sich doch die beiden Berechnungen auf andere Grundlagen und Sachverhalte. Die im Scheidungsverfahren für die Parteien angestellten Berechnungen dienten der Bestimmung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit der Ehegatten für die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen, während die hier zu erstellende Berechnung die Eruierung von Unterstützungsbeiträgen seitens der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner bezweckt. Dass in diesem Zusammenhang auch die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. März 2005 für die Anrechnung allfälliger Unterhaltsbeiträge bzw. Mietzinserlasse zu berücksichtigen ist, wurde bereits dargelegt. Dabei wird die Beschwerdeführerin von den effektiven Gegebenheiten ausgehen können und nicht mehr auf Annahmen abstellen müssen. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Einkünfte der Ehefrau, gestützt auf welche sich allfällige Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdegegner gemäss der genannten Vereinbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens herleiten lassen, was auch der Meinung der Vorinstanz entspricht. Die wenigen vorangehenden Tage ab Stellung des Sozialhilfebegehrens bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens werden zwar streng genommen von der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. März 2005 nicht mitberücksichtigt. Diese dient aber dennoch als Basis zur Beantwortung der Frage, inwieweit die Ehefrau dem Beschwerdegegner für jenen Zeitraum noch einen hier ins Gewicht fallenden Unterhaltsbeitrag schulden könnte bzw. sie entsprechende Leistungen in Form von Mietzinserlassen etc. schon erbracht hat (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.2, und Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.        90.--     Zustellungskosten,
Fr.    1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …