I.
Die Baukommission Thalwil erteilte E und D am 2. Dezember
2004 die baurechtliche Bewilligung für einen Wintergarten und eine Erweiterung
des Sitzplatzes vor der Nordostfassade des Reiheneinfamilienhauses L-Strasse 01
in Thalwil.
II.
Den von den Nachbarn A und B gegen diese Bewilligung
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II am 31. Mai 2005 ab,
soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2005 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids sowie der Baubewilligung beantragen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor beiden Instanzen
zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz am 26. Juli und die Beschwerdegegnerschaft
am 17. bzw. 23. August 2005 liessen Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
beantragen; die private Beschwerdegegnerschaft beantragte zudem die Zusprechung
einer Entschädigung von Fr. 15'000.- zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden
haben im Rekursverfahren die Aufhebung der Bewilligung für die
Sitzplatzerweiterung und die Ergänzung der Bewilligung für den Wintergarten mit
einer Nebenbestimmung verlangt, wonach der Nachweis zu erbringen sei, dass die
Ableitung des zusätzlich anfallenden Meteorwassers die Norm SN 592 000
erfülle.
Der Beschwerdeantrag,
wonach die Baubewilligung vom 2. Dezember 2004 (vollständig) aufzuheben
sei, geht hinsichtlich des Wintergartens über den im Rekursverfahren gestellten
Antrag hinaus, und stellt damit eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands dar. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bezüglich der Ableitung des Meteorwassers wird im Beschwerdeverfahren der
Rekursantrag nicht erneuert und werden auch keine Einwände mehr erhoben.
2.
2.1 Das
Reiheneinfamilienhaus der privaten Beschwerdegegnerschaft gehört zu einer aus
mehreren Zeilen bestehenden Einfamilienhaussiedlung, wobei jede Zeile jeweils
vier Einheiten umfasst. Das Haus der privaten Beschwerdegegner ist ein Mittelhaus,
das von der Eckliegenschaft der Beschwerdeführenden durch ein weiteres
Mittelhaus getrennt ist. Die Parzelle im Halte von 165 m2
grenzt auf der Westseite an die L-Strasse und auf der Ostseite an das
Grundstück Kat.-Nr. 02 an, das sich im Miteigentum der Eigentümer der
22 Einfamilienhausparzellen der Siedlung befindet und gemäss
Grundbucheintrag diesen dauernd als Zugang und Zufahrt, als Areal für
Spielplätze sowie als Wiesland für Freizeittätigkeiten und Tierhaltung dienen
soll. Die Ostfassaden der Häuserzeilen liegen im Bereich einer Hangkante, von
welcher das Gelände mit der Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 02 zur Seeseite
hin stark abfällt.
Beim Baugrundstück befindet sich heute vor der ganzen
Breite der Ostfassade ein bis zu 3,9 m tiefer Sitzplatz, der seeseitig mit
einer Stützmauer bzw. einer quer zum Hang verlaufenden Treppe abgeschlossen
ist. Der geplante Wintergarten soll auf einer Tiefe von 2,51 m diesen
Sitzplatz überstellen; seeseitig daran anschliessend soll auf gleicher Höhe der
neue, 2,84 m tiefe Sitzplatz entstehen, der seeseitig auf einer Tiefe von
1,2 bis 1,5 m terrassenartig in den Luftraum über dem steil abfallenden
Gelände hineinragen soll.
Weil der geplante Wintergarten mit der nordöstlichen Ecke
um 0,53 m in den Grenzabstandsbereich von 5 m zur
Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 02 hineinragt, ohne dass dieser
Abstandsunterschreitung sämtliche Miteigentümer zugestimmt haben, muss der Wintergarten
gemäss Dispositivziffer 1.2 der Baubewilligung entsprechend verkleinert
werden und sind Revisionspläne zur Genehmigung einzureichen. Die vollständig im
Grenzabstandsbereich liegende terrassenartige Sitzplatzerweiterung haben die Beschwerdegegnerin
Nr. 2 und mit ihr die Vorinstanz als nicht abstandspflichtige Kleinbaute
im Sinn von Art. 24 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Thalwil (in der Fassung vom 16. März 2000) in Verbindung mit § 18 Abs. 1
der Besonderen Bauverordnung II vom 26. August 1981 gewürdigt. Die
Beschwerdeführenden qualifizieren sie dagegen als abstandspflichtigen Gebäudeteil.
2.2 Nach der
Legaldefinition von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni
1977 sind Gebäude Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen
oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger
vollständig abschliessen. Diese eher funktional ausgerichtete Umschreibung
entspricht der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Gebäudedefinition (RB 1969
Nr. 57 = ZBl 70/1969, S. 433; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 182; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 20-9 f.).
Bauliche Vorrichtungen, die für sich allein keine Gebäude sind und mangels räumlicher,
baulicher und funktioneller Verbundenheit auch nicht als Bestandteil eines
Gebäudes erscheinen, unterliegen in der Regel keinen Abstandsvorschriften (RB 1969
Nr. 57 = ZBl 70/1969, S. 433; Mäder, Rz. 183).
Die geplante Sitzplatzerweiterung dient offenkundig nicht
dazu, einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen Witterungseinflüsse
abzuschliessen. Vielmehr geht es um die Schaffung eines hinreichend tiefen
Aussenbereichs, der vor dem geplanten Wintergarten gelegen, als Sitzplatz
genutzt werden kann. Zwar springt die geplante Plattform teilweise über die
Hangkante vor und entsteht dadurch ein vor Witterungseinflüssen teilweise
geschützter Bereich; schon wegen des Terrainverlaufs ist dieser Bereich jedoch
weder zu Aufenthalts- noch zu Lagerzwecken nutzbar und rechtfertigt sich die
Qualifikation als Gebäude nicht.
Hingegen ist die Sitzplatzerweiterung auf Grund ihrer
räumlichen, baulichen und funktionellen Verbundenheit mit dem bestehenden
Einfamilienhaus und dem neu geplanten Wintergarten als Teil dieses Gebäudes zu
qualifizieren und aus diesem Grund abstandspflichtig. Wie die Baueingabepläne
zeigen, soll der Sitzplatz direkt an den geplanten Wintergarten anschliessen
und auf dasselbe Niveau zu liegen kommen wie der Fussboden des Wintergartens
und des angrenzenden Wohnraums im bestehenden Gebäude; bestehender Wohnraum,
Wintergarten und Sitzplatz sind durch Fenstertüren verbunden, womit eine enge
räumliche und funktionale Verbindung hergestellt ist. Auch wenn die Pläne
keinen näheren Aufschluss über die Konstruktion der überhängenden Plattform
geben, so ist angesichts der engen räumlichen Verhältnisse und der Topographie
des Baugrundstücks ohne weiteres davon auszugehen, dass zwischen der Plattform
auf der einen und dem bisherigen Gebäude mit dem neuen Wintergarten auf der
anderen Seite auch eine hinreichend enge bauliche Verbindung besteht. Insgesamt
erscheint der Sitzplatz als eine teilweise auf dem (aufgeschütteten) Terrain
aufliegende Terrasse, die wie Vortreppen, Balkone oder dergleichen als
Gebäudeteil und nicht als selbständige Baute zu würdigen ist. Da sie die ganze
Fassadenlänge einnimmt, kann sie nicht die Privilegierung von § 260 Abs. 3
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beanspruchen.
Die Baubewilligung für die Sitzplatzerweiterung und
insofern auch der Rekursentscheid beruhen demnach auf einer unrichtigen rechtlichen
Beurteilung und sind demgemäss aufzuheben.
2.3 Da die
Vorinstanzen von einer abstandsfreien Baute ausgegangen sind, ist die Prüfung
unterblieben, ob für die Abstandsunterschreitung gestützt auf § 220 PBG
eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Angesichts der topographischen
Verhältnisse und des Umstands, dass die Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 02
soweit ersichtlich baulich nicht mehr genutzt werden kann, erscheint die
Erteilung einer solchen Bewilligung nicht von vornherein als ausgeschlossen, weshalb
es sich rechtfertigt, die Akten gestützt auf § 64 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an die
Beschwerdegegnerin Nr. 2 zurückzuweisen. Diese wird im Fall der Erteilung
einer Ausnahmebewilligung auch ihre aufgrund der bisherigen Akten nicht
nachprüfbaren Vorbringen (Beschwerdeantwort S. 2) näher auszuführen haben,
wonach die seinerzeit als Arealüberbauung bewilligte Siedlung heute der
Regelbauweise entspreche und deshalb keinen erhöhten Gestaltungsanforderungen unterliege.
3.
Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist,
teilweise gutzuheissen. Die Baubewilligung für die Sitzplatzerweiterung und der
Rekursentscheid sind aufzuheben und die Akten zur weiteren Prüfung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 zurückzuweisen.
Diesem Ausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu je 1/10 den Beschwerdeführenden,
zu je 1/5 der privaten Beschwerdegegnerschaft und zu 2/5 der Gemeinde Thalwil
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Die private Beschwerdegegnerschaft ist überdies für das Beschwerdeverfahren zu
einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Im Rekursverfahren waren Letztere nicht vertreten, weshalb kein Anspruch
auf Entschädigung besteht. Eine solche steht der mehrheitlich unterliegenden privaten
Beschwerdegegnerschaft von vornherein nicht zu; auf ihren Antrag, die Beschwerdeführenden
seien zu Schadenersatz infolge Terminverzögerungen und für die wegen der
Verzögerung notwendig gewordene Sanierung des bestehenden Sitzplatzes zu
verpflichten, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Demgemäss
werden der Rekursentscheid und die Baubewilligung vom 2. Dezember 2004 aufgehoben
und die Akten im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/10 den Beschwerdeführenden
und zu je 1/5 der privaten Beschwerdegegnerschaft sowie zu 2/5 der Gemeinde
Thalwil auferlegt, wobei die Beschwerdeführenden für 1/5 und die private Beschwerdegegnerschaft
für 2/5 solidarisch haften.
4. Die private Beschwerdegegnerschaft
wird unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdeführenden verpflichtet, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.
5. Mitteilung an …