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I. In der Nacht vom 14./15. März 2001 brannten die beiden zusammengebauten Wohnhäuser L-Strasse 01 von A und L-Strasse 02 von D nieder. In Zusammenarbeit mit der Baubehörde X und Vertretern des kantonalen Denkmalschutzes entschlossen sich die beiden Eigentümer, die beiden Gebäude wieder aufzubauen, wofür die Baukommission X am 11. September 2001 die Baubewilligungen erteilte. Der Gemeinderat X beschloss hierauf, die beiden Gebäude aus dem Inventar der Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu entlassen. In der Folge ersuchten beide Bauherrschaften um Beiträge des Denkmalschutzes an die Neu-, Umbau- und Renovationskosten der Gebäude. Mit Beschluss vom 27. April 2004 sprach die Baubehörde X D einen Beitrag von Fr. 8'000.-, mit Beschluss vom 10. August 2004 sodann A einen Beitrag von Fr. 3'000.- zu. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 25. August 2004 ersuchte A um einen Beitrag von ebenfalls Fr. 8'000.-, was die Baubehörde mit Beschluss vom 21. September 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, auf Ausrichtung derartiger Beiträge bestehe kein Rechtsanspruch. II. Den dagegen von A am 27. Oktober 2004 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 26. Mai 2005 ab. III. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht erneuerte A ihren Rekursantrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat Y beantragte am 13. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X beantragte am 18./20. Oktober 2005, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Unter den erstgenannten Vorbehalt fallen auch die Streitigkeiten, welche gemäss Ausnahmekatalog von § 43 Abs. 1 VRG nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Dazu gehören gemäss § 43 Abs. 1 lit. c VRG auch Anordnungen über Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt; zulässig ist hingegen – im Sinn einer Gegenausnahme – die Beschwerde gegen den Widerruf und die Rückforderung von zu Unrecht zugesicherten oder ausbezahlten Subventionen. Weil die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde hier mit einer näheren Auslegung von § 43 Abs. 1 lit. c VRG verbunden ist, hat darüber trotz des an sich bloss einzelrichterliche Zuständigkeit begründenden Streitwerts die Kammer zu befinden (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). 1.2 Der streitbetroffene Beitrag, dessen Erhöhung der Beschwerdeführer anstrebt, stützt sich auf die vom Gemeinderat X am 9. Januar 2001 genehmigten kommunalen Richtlinien über die subventionsberechtigten Arbeiten bei der Restaurierung von Denkmalschutzobjekten von kommunaler und überkommunaler Bedeutung. Seinem Wortlaut nach ist § 43 Abs. 1 lit. c VRG auf staatliche Beiträge ausgerichtet, wie sie allgemein im Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2), und für den Bereich des Denkmalschutzes speziell in § 217 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) in Verbindung mit der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete vom 15. Januar 1992 (LS 701.3) vorgesehen sind. Die Bestimmung übernimmt die im Staatsbeitragsgesetz eingeführte Regelung, die zwischen Kostenanteilen (mit Anspruch auf Ausrichtung) und Subventionen (ohne Anspruch) unterscheidet (§§ 2 und 3 StaatsbeitragsG) sowie gestützt auf diese Unterscheidung einen verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz nur bezüglich Kostenanteilen unbeschränkt vorsieht, während bezüglich Subventionen der gerichtliche Rechtsschutz lediglich gegen Entscheide über deren Rückforderung vorgesehen ist. Seinem Zweck nach soll indessen § 43 Abs. 1 lit. c VRG die verwaltungsgerichtliche Beschwerde hinsichtlich von Beiträgen „für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse“ (vgl. § 1 StaatsbeitragsG), auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt, unabhängig davon ausschliessen, ob solche Beiträge (Subventionen) gegenüber dem Staat oder einer Gemeinde geltend gemacht werden. Die Ausschlussklausel zielt darauf ab, Beiträge vom gerichtlichen Rechtschutz auszunehmen, sofern deren Ausrichtung im Ermessen des betreffenden Gemeinwesens (Staat oder Gemeinde) steht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 7 f.). Diese Auslegung steht im Einklang mit der Entstehungsgeschichte von § 43 Abs. 1 lit. c VRG. Mit der Wendung „Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt“, sollte vor allem die gegebene bzw. fehlende Anspruchsberechtigung als Kriterium für die Abgrenzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes genommen werden (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ABl 1995, 1501 ff., 1537; vgl. RB 1994 Nr. 7). Mit den Gesetzesmaterialien ist es daher zumindest vereinbar, die Bestimmung auch auf kommunale Beiträge anzuwenden, auf deren Ausrichtung nach der diesbezüglichen kommunalen Regelung kein Anspruch besteht. Anders verhält es sich bezüglich öffentlicher Unterstützungsleistungen, welche nicht „für“ die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse (an solche Aufgaben erfüllenden Personen), sondern „in“ Erfüllung sozialpolitischer Aufgaben unmittelbar an Unterstützungsbedürftige ausgerichtet werden, wie dies namentlich auf Sozialhilfeleistungen und Stipendien zutrifft (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 43 N. 9). 1.3 Am 1. Januar 2006 tritt das Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kostenbeiträge vom 7. März 2005 in Kraft (OS 60, 277), das auf den vorliegenden Fall allerdings aus zeitlichen Gründen keine Anwendung findet. Damit werden als eine weitere Kategorie von Staatsbeiträgen neben den Kostenanteilen und Subventionen neu die Kostenbeiträge eingeführt (Weisung des Regierungsrats vom 12. November 2003, ABl 2003, 2317 ff., 2319 ff.). Letztere sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt, deren Höhe jedoch im Globalbudget festgelegt wird (§ 2a StaatsbeitragsG). Am Konzept des Rechtsschutzes ergeben sich dadurch keine Änderungen (§ 16 StaatsbeitragsG und § 43 Abs. 1 lit. c VRG in der Fassung vom 7. März 2005): Nach wie vor unterliegen Streitigkeiten über den Widerruf und die Rückforderungen von allen Staatsbeiträgen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, über die Gewährung von Staatsbeiträgen hingegen nur, soweit darauf ein genereller Anspruch (bei Kostenanteilen) besteht. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung bei der Gewährung von Staatsbeiträgen ist ausgeschlossen, wenn auf diese kein Anspruch (bei Subventionen) oder lediglich ein bedingter Anspruch (bei Kostenbeiträgen) eingeräumt wird. 1.4 Die hier anwendbaren kommunalen Richtlinien vom 9. Januar 2001, welche die subventionsberechtigten Bauarbeiten an Denkmalschutzobjekten von kommunaler und überkommunaler Bedeutung umschreiben, räumen der betreffenden Bauherrschaft keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen ein. Davon geht zu Recht auch die Beschwerdeführerin aus, welche im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren die Ausrichtung eines höheren Beitrags einzig mit Argumenten der rechtsgleichen Behandlung verficht. Die vorliegende Streitigkeit fällt damit unter § 43 Abs. 1 lit. c VGR, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann auch nicht damit begründet werden, dass im konkreten Fall eine Verletzung verfassungsrechtlicher Prinzipien geltend gemacht wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 57). 1.5 Entfällt der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz, so steht nach § 19c Abs. 2 VRG der Rekurs an den Regierungsrat offen, an welchen die vorliegenden Akten gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zu überweisen sind. 2. Anzumerken ist, dass das Kriterium der Anspruchsberechtigung lediglich für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht massgebend ist, weil sich dies aus der Spezialbestimmung von § 43 Abs. 1 lit. c VRG ergibt. Nicht massgebend ist es hingegen für die Zulässigkeit des Rekurses an den Bezirksrat (zur Zuständigkeit der Bezirksräte bezüglich kommunaler Denkmalschutzbeiträge, die sich nicht auf das Planungs- und Baugesetz, sondern einzig auf kommunales Recht stützen und daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baurekurskommissionen fallen: vgl. BEZ 1995 Nr. 10). Demgegenüber hat der Bezirksrat Y offenbar im vorliegenden Fall angenommen, die fehlende Anspruchsberechtigung schliesse eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Baubehörde X vom 21. September 2004 grundsätzlich aus, soweit nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wie des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots gerügt werde. Daraus ist der Beschwerdeführerin indessen kein Nachteil erwachsen, hat sie sich doch im Rekurs in erster Linie auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung berufen, welche Rüge vom Bezirksrat materiell behandelt worden ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da diese jedoch aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung von der Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ausging, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Weil sich die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht ohne weiteres schon aus dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 lit. c VRG ergibt, sind die Gerichtskosten anderseits auch nicht der Vorinstanz aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht bei diesem Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin zu. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Regierungsrat zwecks Behandlung der Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2005 als Rekurs überwiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an … |