I.
Der Gemeinderat X wies am 22. März 2005 eine
Einsprache von A ab und bestätigte die diesem gestellte Wasserrechnung 2004 im
Betrag von Fr. 3'933.40 sowie die Kosten für die Auswechslung des
Wassermessers von Fr. 258.85.
II.
Der Bezirksrat Dielsdorf trat am 4. Juli 2005 auf den
von A eingereichten Rekurs infolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein.
III.
A erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats am 14. Juli
2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nach Einholung der vorinstanzlichen
Akten setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3. August
2005 dem Beschwerdeführer Frist an, um dem Gericht die näheren Umstände der
behaupteten rechtzeitigen Rekurseinreichung zu erläutern. Der Beschwerdeführer
kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 12. August 2005 nach. Gestützt
darauf holte das Gericht mit Präsidialverfügung vom 30. August 2005 einen
Amtsbericht bei der betroffenen Poststelle Dielsdorf ein. Der Amtsbericht vom
1. September 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet.
Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 21. September 2005 zum Bericht.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeverfahren
liegt eine Streitigkeit zugrunde, welche Rechnungen einer Gemeinde im
Zusammenhang mit dem Bezug von Wasser betrifft. Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der Beschwerde funktionell und sachlich zuständig (§ 19c
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert der Rechnungen übersteigt die
Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Behandlung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Der
Bezirksrat Dielsdorf kam zum Schluss, dass der Rekurs nicht innerhalb der
30-tägigen Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG) eingereicht worden sei. Der
Gemeinderatsbeschluss sei am 4. April 2005 der Post zur Zustellung
übergeben worden, und der Beschwerdeführer habe ihn am 15. April 2005 auf
der Poststelle X abgeholt. Demzufolge habe die Rekursfrist am 16. April 2005
begonnen und am Dienstag, 17. Mai 2005 geendet (unter Berücksichtigung der
Fristerstreckung vom Pfingstmontag auf den folgenden Werktag, § 11 Abs. 1
VRG). Der Rekursschrift sei erst am Montag, 23. Mai 2005 – somit
verspätet – auf der Poststelle Dielsdorf aufgegeben worden.
2.2 Der
Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift praktisch
ausschliesslich zu den materiellen Fragen des Rechtsstreits und führte zur
Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses lediglich aus, dass er ihn am 16. Mai
2005, abends, in einen Briefkasten in Dielsdorf eingeworfen habe.
2.3 Auf
Aufforderung des Gerichts legte der Beschwerdeführer die näheren Umstände des behaupteten
Einwurfs der Rekursschrift am 16. Mai 2005 dar. Der Einwurf sei an diesem
Tag um 19.05 Uhr erfolgt, als er B, der ihn besucht habe, auf den Zug
gebracht habe. Dieser könne den Einwurf bezeugen. Der Briefkasten habe seinen
Standort an der Höhenstrasse (Abzweigung Regensbergstrasse) in Dielsdorf. Er
werde nach den am Briefkasten angegebenen Leerungszeiten von Montag bis Freitag
um 17.00 Uhr und am Samstag um 08.00 Uhr geleert.
2.4 Die
Poststelle Dielsdorf nahm in einem Amtsbericht Stellung zu den Fragen des Gerichts.
Sie bestätigte, dass die im Briefkasten an der Höhenstrasse eingeworfenen
Postsendungen jeweils auf der Poststelle Dielsdorf abgestempelt würden. Die vom
Beschwerdeführer genannten Leerungszeiten stimmten. Zudem finde auf der Botentour
am Morgen (montags bis freitags) eine zusätzliche Leerung zwischen 09.00 und
10.00 Uhr statt. Gründe, weshalb nach der Sachdarstellung des
Beschwerdeführers die Postsendung erst am 23. Mai 2005 – sieben Tage
nach dem Einwurf – abgestempelt worden sei, waren der Poststelle nicht bekannt.
Unregelmässigkeiten hätten in dieser Zeitspanne nicht festgestellt werden
können und seien auch nicht gemeldet worden.
Die Poststelle hielt im Weiteren fest, dass aufgrund der
kontinuierlichen Leerungen des Briefkastens eine mögliche Verkeilung des Briefs
im Briefkasten, die über einen Zeitraum von sieben Tagen nicht bemerkt werde,
unwahrscheinlich sei. Eine Verlegung des Briefs durch den Briefträger, welcher
den Briefkasten leere, sei angesichts der (im Bericht näher umschriebenen)
betrieblichen Vorkehrungen ebenfalls unwahrscheinlich. Gestützt auf die
Abstempelung („8157 Dielsdorf – [Montag,] 23.5.05 – 12“) müsse der Brief bei
den gewohnten Abläufen zwischen Samstag, 21. Mai 2005 nach der letzten
Leerung bis und mit Montag, 23. Mai 2005 vor der ersten Leerung in einen
Briefkasten im Dielsdorfer Einzugsgebiet eingeworfen oder dann am Montagvormittag,
23. Mai 2005 bei der Poststelle selber eingeworfen oder abgegeben worden
sein. – Eine derart verspätete Leerung oder Bearbeitung eines Briefs könne
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.„
2.5 Der
Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme zum Amtsbericht auf früher
erlebte Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung. Er gehe davon aus, dass der
Briefkasten rechtzeitig geleert worden sei, dass der Rekurs jedoch bei der
Poststelle verlegt oder anderswie bei der Post oder im Auto oder wo auch immer
liegen geblieben sei.
3.
3.1 Schriftliche
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2
Satz 1 VRG). In der vorliegenden Konstellation fällt somit der letzte
Termin auf Dienstag, 17. Mai 2005, 24.00 Uhr. Diejenige Person, die
ein Rechtsmittel erhebt, hat die Rechtzeitigkeit der Einreichung der
Rechtsschrift zu beweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22
N. 8). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der schweizerischen Post dient
grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der Beweis offen, dass
die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung stattgefunden
hat oder dass ein unrichtiger Stempel angebracht worden ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 8).
3.2
3.2.1
Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird die Richtigkeit der postalischen
Abstempelung am 23. Mai 2005. Die Postsendung wurde anschliessend am Tag
darauf dem Bezirksrat zugestellt (vgl. Eingangsstempel auf Couvert). Folglich
geht es also lediglich darum, ob eine Unregelmässigkeit bei der Post die
Abstempelung des Briefs verzögert hat.
Weil nach den Angaben im Amtsbericht Postsendungen aus dem
Briefkasten an der Höhenstrasse ausnahmslos direkt der Poststelle Dielsdorf
überbracht werden, beschränken sich mögliche Fehler auf drei Bereiche: Entweder
ist der Briefkasten nicht vollständig geleert worden, sodass der Brief des
Beschwerdeführers erst später entdeckt worden ist, oder die Postsendung geriet
auf dem Transport vom Briefkasten zur Poststelle in Verstoss. Schliesslich ist
es denkbar, dass der Brief nach dem Eintreffen auf der Poststelle nicht sofort
weiter verarbeitet wurde.
3.2.2
Als völlig unwahrscheinlich erweist sich die Möglichkeit, dass der Brief
während der gesamten Zeitspanne vom behaupteten Einwurf am 16. Mai 2005
bis zum Tag der Abstempelung am 23. Mai 2005 (12.00 Uhr) unentdeckt
im Briefkasten liegen blieb. In diesem Zeitraum wurde der Briefkasten gemäss
den angegebenen Leerungszeiten an jedem Werktag einmal (d.h. von Dienstag bis
Samstag; insgesamt fünfmal) und zusätzlich noch im Rahmen der morgendlichen
Botentour einmal (d.h. von Dienstag bis Freitag und am folgenden Montag;
insgesamt fünfmal) geleert. Die Möglichkeit, dass das Couvert bei neun
Leerungen im Briefkasten verblieb und erst bei der zehnten Leerung mitgenommen
wurde, ist unrealistisch.
Eine Unregelmässigkeit auf dem Transportweg ist ebenfalls
kaum denkbar. Die Wegstrecke liegt innerhalb des Dorfs Dielsdorf und ist daher
kurz, was mögliche Pannen minimiert. Bei der Leerung des Briefkastens auf der
Botentour ist nach den Angaben im Amtsbericht eine von anderen Postsendungen
getrennte Ablage des Briefkasteninhalts gewährleistet. Ausserdem werden alle
vom Briefträger auf die Poststelle mitgebrachten Sendungen (nicht zustellbare
und retournierte Sendungen, zum Versand bestimmte Sendungen aus dem Briefkasten)
sofort nach der Botentour verarbeitet.
Eine Verlegung des Briefs auf der Poststelle erscheint
ebenfalls höchst unwahrscheinlich, wird doch nach den Erklärungen im
Amtsbericht am Ende eines jeden Arbeitstages kontrolliert, ob im Briefversand
alles abgearbeitet ist. Die Postsendung hätte nach der Leerung des Briefkastens
nach dem behaupteten Einwurf am 16. Mai 2005 während rund fünf Arbeitstagen
auf der Poststelle unbemerkt bleiben müssen. Angesichts dessen, dass es sich
bei der Poststelle Dielsdorf um eine solche mittlerer Grösse handelt und sich
die Arbeitsabläufe deshalb als überblickbar erweisen, sind keine Gründe
ersichtlich, welche eine solche Annahme stützen könnten.
Der Amtsbericht verneint auch andere mögliche
Unregelmässigkeiten. Insbesondere ist auszuschliessen, dass der Briefkasten
überhaupt nicht geleert wurde. Dies hätte zu einer verspäteten Zustellung auch
bei anderen Sendungen geführt. Entsprechende Reklamationen sind aber nicht
aktenkundig. Schliesslich ist noch zu ergänzen, dass das Couvert keine Anzeichen
einer fehlerhaften Verarbeitung aufweist (z.B. Zerknitterung, Beschädigung).
Insgesamt enthält der Amtsbericht überzeugende Argumente,
weshalb während der in Frage stehenden Zeitspanne von einer korrekten Leerung
des Briefkastens und einer postalischen Verarbeitung ohne Verzug auszugehen ist.
An der Richtigkeit der Angaben im Amtsbericht ist nicht zu zweifeln.
3.3 Auf die Einvernahme des vom Beschwerdeführer
genannten Zeugen kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden,
wenn die urteilende Instanz aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 11; BGE 124 I 208 E. 4a;
vgl. auch BGr, 8. September 2005, 1P.380/2005, E. 2.3 f.,
www.bger.ch). Dies trifft vorliegend gestützt auf eine Würdigung des
Amtsberichts einerseits und der dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Einwände anderseits zu.
4.
Die vorinstanzliche Rekurserledigung durch Nichteintreten
ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die
Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 650.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 790.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an …