|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2005.00312  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.09.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe (Leistungskürzungen wegen Nichtbefolgung von Weisungen [Arbeitsbemühungen, Anmeldung für ein Beschäftigungsprojekt]) Rechtsgrundlagen betreffend Weisungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und betreffend Leistungskürzungen (E. 2). Der Beschwerdeführer ist mehrmals schriftlich auf die Folgen von Leistungskürzungen hingewiesen worden (E. 3.2). Die Weisung, sich für ein Beschäftigungsprojekt anzumelden, ist zumutbar, insbesondere weil die Arbeit zumutbar ist, der Beschwerdeführer entschädigt wird und er dadurch seine Lage verbessern kann. Der Einwand, sich irrtümlich nicht beim Beschäftigungsprojekt angemeldet zu haben, ist nicht glaubhaft (E. 3.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine grobe Pflichtverletzung und deshalb einen qualifizierten Kürzungsgrund dar. Die Streichung des Grundbedarfs II und die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % während drei Monaten ist rechtmässig (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
GRUNDBEDARF
KÜRZUNG
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Die Fürsorgebehörde Q beschloss am 1. November 2004, A und seine Familie mit Fr. 4'000.60 monatlich zu unterstützen. A wurde gleichzeitig die Auflage der intensiven Arbeitssuche und des regelmässigen Nachweises seiner Arbeitsbemühungen gemacht mit der Androhung, bei Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane würden zwangsläufig Kürzungen im Rahmen der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Mai 2003 (SKOS-Richtlinien), vorgenommen. Die Kürzungen könnten in der Streichung des Grundbedarfs II bis hin zu einer Kürzung des Grundbedarfs I um 15% bestehen. In der Folge kam A der Auflage nur ungenügend nach, weshalb mit Verfügung des Fürsorgevorstands vom 22. November 2004 der Grundbedarf II ab Dezember 2004 für die Dauer von vier Monaten gestrichen wurde.

Am 24. Dezember 2004 gab A die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen für den Monat November ab. In den Formularen waren weder die bei den angefragten Firmen kontaktieren Personen noch deren Telefonnummern aufgeführt.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 wurde A seitens des Sozialamts Q auf den ausstehenden Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den vorangegangenen Monat Dezember und den demnächst fällig werdenden für den laufenden Monat Januar hingewiesen. Zudem wurde er aufgefordert, sich zwecks Vereinbarung eines Termins in der Woche vom 31. Januar bis 4. Februar 2005 umgehend mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen, sich bis am 28. Januar 2005 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden und sich auf diverse beigelegte Stellenanzeigen hin zu bewerben. Seine Rückmeldung darüber werde beim nächsten Termin erwartet. Auf dem Nachweisformular sei bei allen Eintragungen die Person, mit welcher er gesprochen habe, und deren Telefonnummer hinzuschreiben. Wenn er den Auflagen und Weisungen nicht nachkomme, müsse er nicht nur weiterhin mit der Streichung des Grundbedarfs II, sondern zusätzlich mit einer Kürzung des Grundbedarfs I (bis zu 15%) rechnen. Erst am 14. Februar 2005 brachte A seine Anmeldung beim RAV sowie die Formulare seiner Arbeitsbemühungen für die vorangegangenen zwei Monate beim Sozialamt vorbei. Auf den Formularen waren die kontaktierten Personen teilweise nicht angegeben.

Das Sozialamt Q gelangte mit Schreiben vom 9. März 2005 erneut an A und wies ihn darauf hin, dass er weiterhin beim RAV angemeldet bleiben müsse. Ausserdem soll er sich bis am 11. März 2005 beim Projekt X, dem Y in R, für die Teilnahme an einem Einsatzprogramm melden, solange er keine Arbeitsstelle habe. Er werde dort nach seiner Suche nach Arbeit unterstützt, gehe einer Beschäftigung nach und erarbeite sich die ihm fehlende Beitragszeit für eine Arbeitslosenunterstützung. Bis am 15. März 2005 erwarte das Sozialamt eine Rückmeldung sowie die Abgabe seiner Arbeitsbemühungen für den Vormonat. A meldete sich beim Projekt X nicht und erstattete dem Sozialamt auch keine Rückmeldung. Die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2005 hatte er beim RAV abgegeben.

Mit Beschluss vom 4. April 2005 strich die Fürsorgebehörde Q für die Dauer von drei Monaten ab April 2005 im Budget der Familie von A den Grundbedarf II und kürzte den Grundbedarf I um 15% mit der Begründung, A habe trotz mehreren mündlichen und schriftlichen Mahnungen sowie Androhungen von Sanktionen Termine und Rückmeldungsverpflichtungen nicht eingehalten, Arbeitsbemühungen nicht nachgewiesen und sich beim Projekt X nicht gemeldet.

II.  

Der Bezirksrat S wies mit Beschluss vom 13. Juli 2005 den von A gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 4. April 2005 erhobenen Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Juli 2005 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid aufzuheben sowie von einer Kürzung des Budgets abzusehen. Die Fürsorgebehörde Q beantragte mit Beschluss vom 22. August 2005 die Abweisung der Beschwerde unter allfälliger Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat S verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder entsprechende Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, indem er Auflagen und Weisungen missachtet, können Leistungen gekürzt werden. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 SHG). § 24 SHV konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden. Allenfalls wäre aber selbst eine vollständige Einstellung der Leistungen zulässig, so wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Diesfalls kann sich der Schluss rechtfertigen, es liege keine Notlage im Sinn von § 14 SHG vor, jedenfalls keine Notlage gemäss Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vgl. VGr, 3. Februar 2005, VB.2004.00428, E. 2.2, www.vgrzh.ch, BGE 131 I 166 E. 4.3).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.2). Zulässig ist das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten. Diese Massnahme kann jeweils nach einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden. Der Grundbedarf I für den Lebensunterhalt kann um maximal 15% für die Dauer von bis zu sechs Monaten gekürzt werden, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden oder wiederholten Fällen; SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Lebenshaltungskosten der Familie von A durch Streichung des Grundbedarfs II und Kürzung des Grundbedarfs I um 15% ab April 2005 für die Dauer von drei Monaten von ursprünglich Fr. 4'000.60 auf Fr. 3'159.25 herab, wobei die Gemeinde neu die bisherigen Kosten über Fr. 410.60 für die Krankenkasse mit dieser direkt verrechnete. Die monatliche Kürzung betrug somit Fr. 430.75. Im Beschluss vom 4. April 2005 wurde die Kürzung mit der Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen seitens des Beschwerdeführers begründet, namentlich mit dem Nichteinhalten von Terminen und Rückmeldungsverpflichtungen, mit fehlenden Arbeitsbemühungen und mangelnder Anmeldung beim Projekt X. Der Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, alles gemacht zu haben, was das Sozialamt gesagt habe. Seine Eingaben seien korrekt gewesen. Er habe sich auf jede ihm per Post übermittelte Stellenanzeige hin beworben. Leider habe er sich beim Y anstatt beim vom Sozialamt angegebenen Projekt X beworben. Es sei ja nicht verboten, sich dort zu bewerben, und er sehe keinen Grund für eine Budgetkürzung. Er habe sich zudem beim RAV gemeldet. Zwei Mal habe er auch einen Termin bei der Beraterin des Sozialamts gehabt, welche aber das Gespräch abgelehnt habe.

3.2 Dem Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 1. November 2004 formell die Auflage der intensiven Arbeitssuche und des regelmässigen Nachweises der Arbeitsbemühungen gemacht. In Dispositiv-Ziffer 4 des genannten Beschlusses wurde ausdrücklich festgehalten, das Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane führe zwangsläufig zu Kürzungen im Rahmen der SKOS-Richtlinien, nämlich zur Streichung des Grundbedarfs II bis hin zur Kürzung des Grundbedarfs I um 15%. Auf diese Konsequenzen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2004 erneut hingewiesen. Da der Beschwerdeführer in der Folge den ihm auferlegten Weisungen und Auflagen nur ungenügend nachkam, wurde ihm mit Verfügung vom 22. November 2004 für die Dauer von vier Monaten ab Dezember 2004 ein erstes Mal der Grundbedarf II aus dem Unterstützungsbudget gestrichen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht, welche er bei Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen zu gewärtigen hätte. Damit ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzung gemäss § 24 SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei mangelnder Kooperation schriftlich hinzuweisen sei, seitens der Beschwerdegegnerin hinreichend erfüllt worden ist.

3.3 Weiter stellt sich die Frage der Zumutbarkeit der dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 9. März 2005 auferlegten Aufforderung, sich bis am 11. März 2005 beim Leiter des Projekts X für die Teilnahme an einem Einsatzprogramm zu melden und dem Sozialamt bis am 15. März 2005 Rückmeldung darüber zu erstatten. Nach der Rechtsprechung ist die Weisung zur Teilnahme an einem Einsatzprogramm grundsätzlich zulässig, insbesondere wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage dadurch verbessern kann (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/ S. 1, Fassung vom April 1995/Januar 2005 [Behördenhandbuch], mit Hinweis auf VGr, 6. Dezember 2004, VB.2004.00333, www.vgrzh.ch).

Vorliegend hätte die Teilnahme an einem Einsatzprogramm die Lage des Beschwerdeführers verbessert, zumal er sich die ihm fehlende Beitragszeit für eine Arbeitslosenunterstützung hätte erarbeiten können. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Schon deswegen war die erteilte Weisung zumutbar, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Er bringt denn auch lediglich vor, sich an der falschen Stelle, nämlich beim Y anstatt beim Projekt X, gemeldet zu haben, was seines Erachtens keine Rolle spiele. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen war dem Beschwerdeführer Name und Telefonnummer des Leiters des Projekts X schriftlich mitgeteilt worden, sodass die behauptete und nicht weiter belegte Verwechslung spätestens beim Vorsprechen an der falschen Stelle hätte bemerkt werden müssen. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer dem Sozialamt bis am 15. März 2005 Rückmeldung erstatten sollen, was ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Hätte er dies getan, so wäre spätestens dann das behauptete Versehen zum Vorschein gekommen. Zwar bringt der Beschwerdeführer pauschal vor, alles gemacht zu haben, was das Sozialamt verlangt habe, womit er wohl auch geltend machen will, fristgerecht Rückmeldung erstattet zu haben. Es wäre jedoch Sache des Beschwerdeführers gewesen, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nähere Ausführungen dazu zu machen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 3). Dies hat er jedoch unterlassen, und es besteht kein Grund, an den Angaben der Beschwerdegegnerin, die Auflagen seien bis am 15. März 2005 nicht erfüllt worden, zu zweifeln, erst recht nicht, nachdem der Beschwerdeführer diesen schon früher nur ungenügend nachgekommen war, was aktenkundig belegt ist. Die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers ist somit rechtsgenügend dargetan.

3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die erneuten Versäumnisse des Beschwerdeführers als gravierend gewürdigt und deswegen nicht nur den Grundbedarf II für weitere drei Monate gestrichen, sondern auch den Grundbedarf I um 15% für dieselbe Dauer gekürzt. Wie bereits dargelegt, kann der Grundbedarf I gemäss den SKOS-Richtlinien im genannten Umfang für die Dauer von bis zu sechs Monaten gekürzt werden, wenn ein so genannter qualifizierter Kürzungsgrund vorliegt (Ziff. A.8.3).

Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich auf die Folgen fehlender Kooperation hingewiesen und ihm mit Verfügung vom 22. November 2004 bereits einmal das Budget aus eben diesem Grund gekürzt worden war, musste er sich umso mehr im Klaren darüber sein, dass er die Auflagen und Weisungen genau zu erfüllen habe. Dennoch unterliess er es, sich innert Frist beim Projekt X zu melden, obwohl ihm schriftlich Name und Telefonnummer der Ansprechperson angegeben worden waren. Es wäre für den Beschwerdeführer daher ein Leichtes gewesen, sich wie verlangt beim Projekt X zu melden sowie dem Sozialamt bis am 15. März 2005 Rückmeldung zu erstatten. Unter den gegebenen Umständen können die wiederholten Unterlassungen des Beschwerdeführers nicht mehr bagatellisiert werden, sondern sie erfüllen gesamthaft betrachtet die Merkmale einer groben Pflichtverletzung und somit eines qualifizierten Kürzungsgrundes im erwähnten Sinn. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Bereitschaft, Anordnungen und Weisungen korrekt erfüllen zu wollen, offen gelegt. Dies zeigt auch seine Auffassung, wonach es nichts ausmache, dass er sich am falschen Ort beworben habe, nämlich beim Y anstatt beim Projekt X. Es sei ja nicht verboten, sich dort zu bewerben. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Budgetkürzung nicht wegen seiner behaupteten Bewerbung beim Y erfolgt ist, was ihm selbstverständlich ebenso offen stand wie anderweitige Bewerbungen, sondern wegen erneuter Nichtbefolgung der konkreten Auflagen und Weisungen. Es versteht sich von selbst, dass es nicht im Belieben des Beschwerdeführers stand, Termine nach seinem eigenen Gutdünken wahrzunehmen sowie ihm auferlegte Auflagen und Weisungen umzudeuten. Vielmehr hätte er diese genau erfüllen sollen, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen erscheint die vorübergehende Streichung des Grundbedarfs II und Kürzung des Grundbedarfs I um 15% als verhältnismässig und angemessen (vgl. auch BGE 131 I 166 E. 8.2), zumal der Beschwerdeführer wiederholt auf die entsprechenden Folgen hingewiesen und ihm bereits einmal das Budget gekürzt worden war. Er hätte es somit in der Hand gehabt, die Kürzungen zu verhindern. Ebenso liegt es an ihm, durch eine Änderung seines Verhaltens, namentlich die korrekte Einhaltung von Terminen, das vollständige Ausfüllen der erforderlichen Formulare sowie die Kontaktnahme mit den angegebenen Stellen inskünftig die Weisungen und Auflagen zu erfüllen und so eine erneute Kürzung zu verhindern (vgl. dazu auch die neuen SKOS-Richtlinien, Fassung vom Dezember 2004, Ziff. A.8.2).

4.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin :

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …