I.
Die Fürsorgebehörde Q beschloss am 1. November
2004, A und seine Familie mit Fr. 4'000.60 monatlich zu unterstützen. A
wurde gleichzeitig die Auflage der intensiven Arbeitssuche und des
regelmässigen Nachweises seiner Arbeitsbemühungen gemacht mit der Androhung,
bei Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane würden
zwangsläufig Kürzungen im Rahmen der Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom
Mai 2003 (SKOS-Richtlinien), vorgenommen. Die Kürzungen könnten in der Streichung
des Grundbedarfs II bis hin zu einer Kürzung des Grundbedarfs I um 15% bestehen.
In der Folge kam A der Auflage nur ungenügend nach, weshalb mit Verfügung des
Fürsorgevorstands vom 22. November 2004 der Grundbedarf II ab Dezember
2004 für die Dauer von vier Monaten gestrichen wurde.
Am 24. Dezember 2004 gab A die
Nachweise seiner Arbeitsbemühungen für den Monat November ab. In den Formularen
waren weder die bei den angefragten Firmen kontaktieren Personen noch deren
Telefonnummern aufgeführt.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2005
wurde A seitens des Sozialamts Q auf den ausstehenden Nachweis seiner
Arbeitsbemühungen für den vorangegangenen Monat Dezember und den demnächst
fällig werdenden für den laufenden Monat Januar hingewiesen. Zudem wurde er
aufgefordert, sich zwecks Vereinbarung eines Termins in der Woche vom 31. Januar
bis 4. Februar 2005 umgehend mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen,
sich bis am 28. Januar 2005 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) anzumelden und sich auf diverse beigelegte Stellenanzeigen hin zu
bewerben. Seine Rückmeldung darüber werde beim nächsten Termin erwartet. Auf
dem Nachweisformular sei bei allen Eintragungen die Person, mit welcher er
gesprochen habe, und deren Telefonnummer hinzuschreiben. Wenn er den Auflagen
und Weisungen nicht nachkomme, müsse er nicht nur weiterhin mit der Streichung
des Grundbedarfs II, sondern zusätzlich mit einer Kürzung des Grundbedarfs I
(bis zu 15%) rechnen. Erst am 14. Februar 2005 brachte A seine Anmeldung
beim RAV sowie die Formulare seiner Arbeitsbemühungen für die vorangegangenen
zwei Monate beim Sozialamt vorbei. Auf den Formularen waren die kontaktierten
Personen teilweise nicht angegeben.
Das Sozialamt Q gelangte mit Schreiben vom
9. März 2005 erneut an A und wies ihn darauf hin, dass er weiterhin beim
RAV angemeldet bleiben müsse. Ausserdem soll er sich bis am 11. März 2005
beim Projekt X, dem Y in R, für die Teilnahme an einem Einsatzprogramm melden,
solange er keine Arbeitsstelle habe. Er werde dort nach seiner Suche nach
Arbeit unterstützt, gehe einer Beschäftigung nach und erarbeite sich die ihm
fehlende Beitragszeit für eine Arbeitslosenunterstützung. Bis am 15. März
2005 erwarte das Sozialamt eine Rückmeldung sowie die Abgabe seiner
Arbeitsbemühungen für den Vormonat. A meldete sich beim Projekt X nicht und
erstattete dem Sozialamt auch keine Rückmeldung. Die Arbeitsbemühungen für den
Monat Februar 2005 hatte er beim RAV abgegeben.
Mit Beschluss vom 4. April 2005 strich
die Fürsorgebehörde Q für die Dauer von drei Monaten ab April 2005 im Budget
der Familie von A den Grundbedarf II und kürzte den Grundbedarf I um 15% mit
der Begründung, A habe trotz mehreren mündlichen und schriftlichen Mahnungen
sowie Androhungen von Sanktionen Termine und Rückmeldungsverpflichtungen nicht
eingehalten, Arbeitsbemühungen nicht nachgewiesen und sich beim Projekt X nicht
gemeldet.
II.
Der Bezirksrat S wies mit Beschluss vom 13. Juli
2005 den von A gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 4. April 2005
erhobenen Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2005
gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der
Rekursentscheid aufzuheben sowie von einer Kürzung des Budgets abzusehen. Die
Fürsorgebehörde Q beantragte mit Beschluss vom 22. August 2005 die
Abweisung der Beschwerde unter allfälliger Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Der Bezirksrat S verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 21 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) können Sozialhilfeleistungen
mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe
mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder
entsprechende Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Wenn der Hilfesuchende
Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, indem er Auflagen und Weisungen
missachtet, können Leistungen gekürzt werden. Er muss zuvor auf die Möglichkeit
einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher
Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 SHG). § 24
SHV konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen
in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden. Allenfalls wäre
aber selbst eine vollständige Einstellung der Leistungen zulässig, so wenn sich
der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu
suchen und anzutreten. Diesfalls kann sich der Schluss rechtfertigen, es liege
keine Notlage im Sinn von § 14 SHG vor, jedenfalls keine Notlage gemäss Art. 12
der Bundesverfassung vom 18. April 1999, denn zur Annahme einer solchen
Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der
verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie
nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vgl. VGr, 3. Februar 2005,
VB.2004.00428, E. 2.2, www.vgrzh.ch, BGE 131 I 166 E. 4.3).
Bei der Kürzung von
Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der
Sozialhilfebehörde zumutbar war (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.2). Zulässig
ist das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig für die Dauer von maximal
zwölf Monaten. Diese Massnahme kann jeweils nach einer gründlichen Überprüfung
um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden. Der Grundbedarf I für den
Lebensunterhalt kann um maximal 15% für die Dauer von bis zu sechs Monaten
gekürzt werden, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe
Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden
oder wiederholten Fällen; SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Lebenshaltungskosten
der Familie von A durch Streichung des Grundbedarfs II und Kürzung des
Grundbedarfs I um 15% ab April 2005 für die Dauer von drei Monaten von
ursprünglich Fr. 4'000.60 auf Fr. 3'159.25 herab, wobei die Gemeinde
neu die bisherigen Kosten über Fr. 410.60 für die Krankenkasse mit dieser
direkt verrechnete. Die monatliche Kürzung betrug somit Fr. 430.75. Im Beschluss
vom 4. April 2005 wurde die Kürzung mit der Nichteinhaltung der Auflagen
und Weisungen seitens des Beschwerdeführers begründet, namentlich mit dem Nichteinhalten
von Terminen und Rückmeldungsverpflichtungen, mit fehlenden Arbeitsbemühungen
und mangelnder Anmeldung beim Projekt X. Der Beschwerdeführer seinerseits macht
geltend, alles gemacht zu haben, was das Sozialamt gesagt habe. Seine Eingaben
seien korrekt gewesen. Er habe sich auf jede ihm per Post übermittelte
Stellenanzeige hin beworben. Leider habe er sich beim Y anstatt beim vom
Sozialamt angegebenen Projekt X beworben. Es sei ja nicht verboten, sich dort
zu bewerben, und er sehe keinen Grund für eine Budgetkürzung. Er habe sich
zudem beim RAV gemeldet. Zwei Mal habe er auch einen Termin bei der Beraterin
des Sozialamts gehabt, welche aber das Gespräch abgelehnt habe.
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin
mit Beschluss vom 1. November 2004 formell die Auflage der intensiven
Arbeitssuche und des regelmässigen Nachweises der Arbeitsbemühungen gemacht. In
Dispositiv-Ziffer 4 des genannten Beschlusses wurde ausdrücklich
festgehalten, das Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane
führe zwangsläufig zu Kürzungen im Rahmen der SKOS-Richtlinien, nämlich zur Streichung
des Grundbedarfs II bis hin zur Kürzung des Grundbedarfs I um 15%. Auf diese
Konsequenzen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2004
erneut hingewiesen. Da der Beschwerdeführer in der Folge den ihm auferlegten Weisungen
und Auflagen nur ungenügend nachkam, wurde ihm mit Verfügung vom 22. November
2004 für die Dauer von vier Monaten ab Dezember 2004 ein erstes Mal der
Grundbedarf II aus dem Unterstützungsbudget gestrichen. Mit Schreiben vom 26. Januar
2005 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht,
welche er bei Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen zu gewärtigen hätte.
Damit ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzung gemäss § 24 SHG,
wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei
mangelnder Kooperation schriftlich hinzuweisen sei, seitens der
Beschwerdegegnerin hinreichend erfüllt worden ist.
3.3 Weiter stellt sich die Frage der Zumutbarkeit der dem
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 9. März 2005 auferlegten Aufforderung,
sich bis am 11. März 2005 beim Leiter des Projekts X für die Teilnahme an
einem Einsatzprogramm zu melden und dem Sozialamt bis am 15. März 2005
Rückmeldung darüber zu erstatten. Nach der Rechtsprechung ist die Weisung zur
Teilnahme an einem Einsatzprogramm grundsätzlich zulässig, insbesondere wenn es
sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt
wird oder sich seine Lage dadurch verbessern kann
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des
Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/ S. 1, Fassung vom April
1995/Januar 2005 [Behördenhandbuch], mit Hinweis auf VGr, 6. Dezember
2004, VB.2004.00333, www.vgrzh.ch).
Vorliegend hätte die
Teilnahme an einem Einsatzprogramm die Lage des Beschwerdeführers verbessert,
zumal er sich die ihm fehlende Beitragszeit für eine Arbeitslosenunterstützung
hätte erarbeiten können. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Schon
deswegen war die erteilte Weisung zumutbar, was vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird. Er bringt denn auch lediglich vor, sich an der falschen
Stelle, nämlich beim Y anstatt beim Projekt X, gemeldet zu haben, was seines
Erachtens keine Rolle spiele. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen
war dem Beschwerdeführer Name und Telefonnummer des Leiters des Projekts X schriftlich
mitgeteilt worden, sodass die behauptete und nicht weiter belegte Verwechslung
spätestens beim Vorsprechen an der falschen Stelle hätte bemerkt werden müssen.
Zum anderen hätte der Beschwerdeführer dem Sozialamt bis am 15. März 2005
Rückmeldung erstatten sollen, was ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Hätte er
dies getan, so wäre spätestens dann das behauptete Versehen zum Vorschein
gekommen. Zwar bringt der Beschwerdeführer pauschal vor, alles gemacht zu
haben, was das Sozialamt verlangt habe, womit er wohl auch geltend machen will,
fristgerecht Rückmeldung erstattet zu haben. Es wäre jedoch Sache des
Beschwerdeführers gewesen, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nähere
Ausführungen dazu zu machen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60
N. 3). Dies hat er jedoch unterlassen, und es besteht kein Grund, an den
Angaben der Beschwerdegegnerin, die Auflagen seien bis am 15. März 2005
nicht erfüllt worden, zu zweifeln, erst recht nicht, nachdem der
Beschwerdeführer diesen schon früher nur ungenügend nachgekommen war, was aktenkundig
belegt ist. Die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers ist somit rechtsgenügend
dargetan.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die erneuten Versäumnisse
des Beschwerdeführers als gravierend gewürdigt und deswegen nicht nur den
Grundbedarf II für weitere drei Monate gestrichen, sondern auch den Grundbedarf
I um 15% für dieselbe Dauer gekürzt. Wie bereits dargelegt, kann der
Grundbedarf I gemäss den SKOS-Richtlinien im genannten Umfang für die Dauer von
bis zu sechs Monaten gekürzt werden, wenn ein so genannter qualifizierter Kürzungsgrund
vorliegt (Ziff. A.8.3).
Nachdem der
Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich auf die Folgen fehlender Kooperation
hingewiesen und ihm mit Verfügung vom 22. November 2004 bereits
einmal das Budget aus eben diesem Grund gekürzt worden war, musste er sich umso
mehr im Klaren darüber sein, dass er die Auflagen und Weisungen genau zu
erfüllen habe. Dennoch unterliess er es, sich innert Frist beim Projekt X zu
melden, obwohl ihm schriftlich Name und Telefonnummer der Ansprechperson
angegeben worden waren. Es wäre für den Beschwerdeführer daher ein Leichtes
gewesen, sich wie verlangt beim Projekt X zu melden sowie dem Sozialamt bis am
15. März 2005 Rückmeldung zu erstatten. Unter den gegebenen Umständen
können die wiederholten Unterlassungen des Beschwerdeführers nicht mehr
bagatellisiert werden, sondern sie erfüllen gesamthaft betrachtet die Merkmale
einer groben Pflichtverletzung und somit eines qualifizierten Kürzungsgrundes
im erwähnten Sinn. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seine
mangelnde Bereitschaft, Anordnungen und Weisungen korrekt erfüllen zu wollen,
offen gelegt. Dies zeigt auch seine Auffassung, wonach es nichts ausmache, dass
er sich am falschen Ort beworben habe, nämlich beim Y anstatt beim Projekt X.
Es sei ja nicht verboten, sich dort zu bewerben. Damit verkennt der Beschwerdeführer,
dass die Budgetkürzung nicht wegen seiner behaupteten Bewerbung beim Y erfolgt
ist, was ihm selbstverständlich ebenso offen stand wie anderweitige Bewerbungen,
sondern wegen erneuter Nichtbefolgung der konkreten Auflagen und Weisungen. Es
versteht sich von selbst, dass es nicht im Belieben des Beschwerdeführers stand,
Termine nach seinem eigenen Gutdünken wahrzunehmen sowie ihm auferlegte
Auflagen und Weisungen umzudeuten. Vielmehr hätte er diese genau erfüllen
sollen, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen
erscheint die vorübergehende Streichung des Grundbedarfs II und Kürzung des
Grundbedarfs I um 15% als verhältnismässig und angemessen (vgl. auch BGE 131
I 166 E. 8.2), zumal der Beschwerdeführer wiederholt auf die
entsprechenden Folgen hingewiesen und ihm bereits einmal das Budget gekürzt
worden war. Er hätte es somit in der Hand gehabt, die Kürzungen zu verhindern.
Ebenso liegt es an ihm, durch eine Änderung seines Verhaltens, namentlich die
korrekte Einhaltung von Terminen, das vollständige Ausfüllen der erforderlichen
Formulare sowie die Kontaktnahme mit den angegebenen Stellen inskünftig die Weisungen
und Auflagen zu erfüllen und so eine erneute Kürzung zu verhindern (vgl. dazu
auch die neuen SKOS-Richtlinien, Fassung vom Dezember 2004, Ziff. A.8.2).
4.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an …