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Geschäftsnummer: VB.2005.00319  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Bestattungswesen


Beseitigung einen Grabsteins, der den kommunalen Friedhof- und Bestattungsvorschriften nicht entspricht: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Der Bezirksrat hat die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht (E.1.2). Friedhofsvorschriften dürfen auch Vorschriften zur ästhetischen Gestaltung des Friedhofs enthalten. Mit der Friedhofsverordnung soll eine einigermassen einheitliche Gestaltung der einzelnen Grabmäler sichergestellt werden (E.2). Die Vorinstanzen haben die schwarze Farbe des Grabsteins, die Ausführung der Inschrift sowie die Gestaltung des zugehörigen Sockels beanstandet (E.3). Die Friedhofsveordnung verbietet die Verwendung von zu schwarz wirkenden Steine. Die Vorinstanzen haben zu Recht beanstandet, dass der streitbetroffene Grabstein diese Bestimmung verletzt. Die Vorschrift hält vor dem Willkürverbot stand (E.4.1). Es ist sehr fraglich, ob die Vorschrift, wenn sie so ausgelegt wird, dass Gravuren, die in der von der Beschwerdeführerin angewandten Technik angebracht werden, unulässig sind, vor dem Willkürverbot standhält. Doch kann die Klärung dieser Frage vorliegend offen bleiben (E.4.2). Auch für den Sockel ist keine nachträgliche Bewilligung möglich (E.4.3). Verneinung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit (E.4.4). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen (E.5.1). Hingegen erweist sich der Beseitigungsbefehl in Anbetracht der geringfügigen Abweichungen als unverhältnismässige Sanktion. Gutheissung der Beschwerde (E.5.2). Kostenfolge (E.6).
 
Stichworte:
ÄSTHETIKVORSCHRIFT
FARBE
FRIEDHOF
GRABSTEIN
LEGITIMATION
NACHTRÄGLICHE BEWILLIGUNG
SCHRIFTENWECHSEL
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
WILLKÜR
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die A AG ersuchte das Bestattungsamt X am 24. November 2003 um eine Grabmalbewilligung für das Erdbestattungsgrab Nr. 01 von B. Unter "Material" wurde darin "Virginia-Black, Granit" angegeben, unter "Inschrift (Ausführung)" wurde "graviert u. getönt" deklariert. Auf telefonische Rückfrage des Bestattungsamts hin wurde seitens der Gesuchstellerin erklärt, "Virginia-Black" sei nicht eigentlich schwarz, sondern grau meliert. Hierauf erteilte die Friedhofvorsteherin am 28. November 2003 die Bewilligung mit der Auflage, die Höhe des Grabmals um 10 cm zu reduzieren. Aufgrund eines Kontrollgangs auf dem Friedhof beanstandete das Bestattungsamt, dass der Stein nicht als grau, sondern als schwarz einzustufen sei, und die Inschrift nicht graviert, sondern maschinell mit Sandstrahlen geblasen worden sei. Zu diesen Beanstandungen nahm die A AG mit Schreiben vom 30. Juni 2004 Stellung. Die Gesundheits- und Umweltschutzbehörde X beschloss hierauf am 25. August 2004, die A AG habe den Grabstein zu entfernen und ihn sowohl bezüglich Material und Bearbeitung wie auch der Ausführung der Inschrift den Vorschriften der kommunalen Friedhof- und Bestattungsverordnung anzupassen. Sodann sei auch der Sockel für die Laterne und das Weihwassergefäss zu entfernen und durch einen Sockel zu ersetzen, der sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfüge. Grabmal und Sockel seien bis 30. September 2004 zu entfernen; bei Säumnis werde eine Ersatzvornahme verfügt.

II.  

Den dagegen von der A AG am 21. September 2004 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 29. Juni 2005 ab.

III.  

Dagegen erhob die A AG am 27. Juli 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Rekursentscheid des Bezirksrats und den Beschluss der Gesundheits- und Umweltschutzbehörde X aufzuheben.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gesundheits- und Umweltschutzbehörde X liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 11. August 2005 (die wörtlich der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2005 entspricht) reichte die Beschwerdeführerin als weiteres Beweismittel zwei Steinmuster nach.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist nach § 21 lit. a VRG zu bejahen (vgl. allerdings auch nachstehend E. 1.2). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2  Der Bezirksrat hat die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin nach § 21 lit. a VRG bejaht, da sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung habe. Diese Beurteilung trifft zu. Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich schon daraus, dass sie die Bewilligungsverfügung vom 28. November 2003 (welche durch einen Stempeltext auf dem eingereichten Gesuch angebracht wurde) formell an die Beschwerdeführerin richtete, welche das Gesuch auch eingereicht hatte. In analoger Anwendung der Praxis zu § 310 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG: vgl. RB 1999 Nr. 124) musste die Bewilligungsbehörde die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Gesuchseinreichung nicht infrage stellen. Als von den Angehörigen des Verstorbenen beauftragtes Unternehmen und von der Behörde anerkannte Gesuchstellerin kam ihr alsdann auch ein schutzwürdiges Interesse daran zu, den in Erfüllung dieses Auftrags erstellten Grabstein nicht wieder entfernen und ändern zu müssen.

Es ist allerdings festzuhalten, dass Hauptbetroffene der Beseitigungsverfügung die Angehörigen des Verstorbenen sind. Diesen ist weder die Beseitigungsverfügung zugestellt noch sind sie in das Rekursverfahren einbezogen worden. Es fragt sich, ob dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachzuholen sei. Davon kann abgesehen werden. Zum einen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auch die Interessen der Angehörigen vertritt. Zum andern ist die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gutzuheissen.

2.  

Die für das Bestattungswesen zuständigen Behörden sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Friedhofs Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften haben sich nicht nur auf die Wahrung der Ordnung und der öffentlichen Gesundheit zu beschränken, sondern können auch dem Zweck dienen, dem Friedhof ein würdiges und harmonisches Aussehen zu geben und zu erhalten (vgl. VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00353, auch zum Folgenden). Zulässig sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Vorschriften über die ästhetische Gestaltung des Friedhofs, wie sie etwa in Bestimmungen über Masse, Material und Gestaltung der Grabmäler zum Ausdruck kommt (BGE 101 Ia 392 E. 4; 96 I 104; BGr, 1. Dezember 1971, ZBl 73/1972, S. 201). Solche Vorschriften bringen eine in der Schweiz verbreitete Auffassung zum Ausdruck, dass in der Grabgestaltung den Angehörigen zwar eine gewisse Freiheit eingeräumt werden soll, dass aber eine weit gehende Harmonie der ganzen Anlage anzustreben und jedes Zurschautragen äusseren Prunkes oder besonderer Originalität angesichts des Todes, vor dem alle Menschen gleich sind, fehl am Platze sei (VGr GR, 4. Juni 1975, ZBl 77/1976, S. 124 E. 1). In der Schweiz existiert zwar ein verfassungsmässiges Recht auf Wahl der Bestattungsart (BGE 101 II 177 E. 5a, 98 Ia 508 E. 8b), aber kein solches Recht auf freie Grabmalgestaltung (BGE 121 I 367 E. 2a, 96 I 104 E. 1). Gesetzliche Beschränkungen der Grabmalgestaltung dürfen dennoch nicht über die Zwecke des Friedhofs hinausgehen und müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).

Nach § 42 der kantonalen Verordnung über die Bestattungen von 7. März 1963 (BestattV) steht es den Angehörigen frei, auf dem Grab ein Grabzeichen anzubringen (Abs. 1). Die Gemeinden bestimmen die Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben (Abs. 2), was die Gemeinde X in der Friedhof- und Bestattungsverordnung vom 7. Dezember 1990 getan hat (FriedhofV). Nach Art. 23 FriedhofV unterliegt die Errichtung und Abänderung von Grabmälern der Bewilligungspflicht (Abs. 1). Grabzeichen, die ohne Bewilligung erstellt werden oder den Vorschriften nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Friedhofvorstehers zu entfernen (Abs. 3). Art. 24 Abs. 1 FriedhofV schreibt im Sinn einer Ästhetikklausel vor, dass Grabmäler den allgemeinen Forderungen des Schönheitssinnes entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofs harmonisch einfügen müssen. Art. 24 Abs. 3 Fried­hofV beschränkt die für die Grabmäler zugelassenen Materialien und schliesst einzelne Materialien oder Gestaltungselemente ausdrücklich aus; verboten sind insbesondere "zu helle, aber auch zu dunkle und durch Schliff oder andere Bearbeitung zu schwarz wirkende Steine", ferner "stark bemalte …, versilberte, vergoldete Schriften auf dunklem Material und geblasene Inschriften". Weitere Gestaltungsvorschriften bezüglich Bearbeitung sowie Höchst- und Mindestmasse enthalten Art. 25 und 26 FriedhofV.

Die genannten Bestimmungen der Friedhofverordnung sollen eine einigermassen einheitliche Gestaltung der einzelnen Grabmäler sicherstellen, um dem Friedhof insgesamt ein harmonisches Erscheinungsbild zu geben. Indem sie mehrere Materialien zulassen und etwa bei den Massen der Grabmäler nicht die Endmasse selber, sondern nur die maximalen Grabmalmasse definieren, lassen sie den Berechtigten im Einzelfall einen Gestaltungsspielraum.

3.  

Die Vorinstanzen haben das streitbetroffene Grabmal in dreierlei Hinsicht beanstandet, nämlich bezüglich der Farbe des Grabsteins, der Ausführung der Inschrift sowie der Gestaltung des zugehörigen Sockels. Weil der Grabstein gestützt auf eine Bewilligung gemäss Art. 23 FriedhofV erstellt wurde, ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit er in den beanstandeten Punkten tatsächlich von der Bewilligung abweicht und ob gegebenenfalls diese Abweichungen nicht gleichwohl (nachträglich) bewilligungsfähig seien, was die Prüfung der Frage einschliesst, ob die der abweichenden Ausführung allenfalls entgegenstehenden Vorschriften mit den dargelegten, sich aus der Verfassung, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot ergebenden Schranken vereinbar seien. Erwiesen sich die Beanstandungen in diesem Sinn als gerechtfertigt, sodass eine Bewilligungsfähigkeit des Grabsteins nach wie vor verneint werden müsste, bliebe in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob einer Beseitigung des Grabsteines nicht Gründe des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit entgegenstehen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 FriedhofV werden von der Verwendung ausgeschlossen "zu helle, aber auch zu dunkle und durch Schliff oder andere Bearbeitung zu schwarz wirkende Steine". Soweit im Hinblick auf diese Vorschrift die Farbgebung des zu beseitigenden Grabsteins streitig ist, lässt sich der Beschwerdeführerin nicht von vornherein eine Abweichung von der erteilten Bewilligung vorwerfen, denn im diesbezüglichen Gesuch ist unter der Rubrik "Material" der verwendete Stein korrekt mit "Virginia-Black, Granit" bezeichnet worden und eine nähere Angabe zu dessen Farbwirkung war nicht gefordert. Auf telefonische Rückfrage des Bestattungsamts hin wurde indessen seitens der Beschwerdeführerin erklärt, "Virginia-Black" sei nicht eigentlich schwarz, sondern grau meliert. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen in formeller Hinsicht gleichwohl ohne Rechtsverletzung annehmen, die Farbgebung werde durch die erteilte Bewilligung nicht gedeckt. Wie der Sachverhalt diesbezüglich unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes zu würdigen sei, ist allerdings näher an anderer Stelle (nachstehend E. 5) zu würdigen. Hier ist zunächst, ausgehend von einer Abweichung von der erteilten Bewilligung, auf die Frage der – nachträglichen – Bewilligungsfähigkeit einzugehen.

Die kommunale Behörde hat, nach Erstellung des Grabmals, die Farbe des verwendeten Materials "Virginia Black" als "zu schwarz wirkend" gewürdigt. Der Bezirksrat ist dieser Würdigung beigetreten; aufgrund der eingereichten Fotografie handle es sich unverkennbar um einen dunklen, anthrazitfarbenen Stein, der das Grabmal – im Vergleich zu den im Bildhintergrund erkennbaren Grabmälern – auf den Betrachter als schwarz wirken lasse (Rekursentscheid E. 3.5). Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Auffassung fest, dass der verwendete Stein nicht "zu schwarz" wirke; der Granit "Virginia Black" sei ein anthrazitfarbener Stein, der einem dunkelgrauen Maggia Granit sehr ähnlich sei.

Augrund der vorliegenden Fotografie des fraglichen Grabsteins liegt es tatsächlich nahe, diesen in seiner farblichen Wirkung als schwarz zu bezeichnen, unabhängig davon, ob nach der Farbenlehre zwischen anthrazitfarben und schwarz zu unterscheiden sei. Diese Beurteilung wird auch durch die Belegstellen betreffend den Virginia-Black-Granit, auf welche sich die Vorinstanz stützt, bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin nachgebrachten Steinmuster (Virginia Black einerseits und Vulcano Black anderseits) bieten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Es lässt sich jedenfalls nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen den gewählten Stein bzw. dessen farbliche Wirkung als unvereinbar mit Art. 24 Abs. 3 FriedhofV gewürdigt haben, zumal in dieser Vorschrift nicht einfach "schwarze" Steine, sondern auch "zu dunkle" sowie "zu schwarz wirkende Steine" ausgeschlossen werden.

Eine andere Frage ist es, ob diese Vorschrift noch mit den Zwecken des Friedhofs vereinbar sei, zumal mit der darin verwendeten Formulierung der Friedhofbehörde ein weit gehendes Ermessen eingeräumt wird, das sich aber nicht auf die Gestaltung im Allgemeinen, sondern spezifisch auf die Farbwahl bezieht. Der Friedhof soll eine würdige und schlichte Ruhestätte für die Toten und ein Ort des Besinnens und des Gedenkens sein. An dieser Zwecksetzung haben sich auch kommunale Ästhetikvorschriften betreffend die Gestaltung der Grabmäler zu messen. Wie das Bundesgericht bei der Beurteilung einer kommunalen Vorschrift, welche die Verwendung von Jurakalksteinen ausschloss, erkannt hat, ist durch den Friedhofzweck der Ausschluss von solchen Steinen nicht mehr gedeckt, die als harmonisches Bild die Grabstätte keineswegs stören und die innere Geschlossenheit der Friedhofanlage in nichts beeinträchtigen (ZBl 73/1972, S. 201; vgl. auch BGE 101 Ia 392 E. 4 bezüglich einer kommunalen Vorschrift, welche die Errichtung von Grabmälern aus Stein überhaupt verbietet). Der Ausschluss von Grabmälern aus "zu dunklen" oder "zu schwarz wirkenden" Steinen, greift in erheblicher Weise in die Gefühle derer ein, die ihren Verstorbenen ein Grabmal in dieser Farbtönung errichten wollen, weil sie damit das Gefühl ihrer Trauer verbinden. In dieser Hinsicht bewegt sich die fragliche Vorschrift an der Grenze dessen, was noch mit dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot nach Art. 9 BV vereinbar ist. Angesichts dessen, dass die bundesgerichtliche Praxis wie erwähnt ein verfassungsmässiges Recht auf freie Grabmalgestaltung verneint sowie der Zurückhaltung, die bei der Annahme geboten ist, ein gesetzlicher Erlass verstosse gegen das Willkürverbot (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich 2005, N. 811), hält die fragliche Vorschrift vor dem Willkürverbot stand.

4.2 Gemäss Art. 24 Abs. 3 FriedhofV sind "stark bemalte …, versilberte, vergoldete Schriften auf dunklem Material und geblasene Inschriften" nicht zulässig. Im Gesuch wurde die Ausführung der Inschrift mit "graviert und getönt" umschrieben. Die Behörde beanstandete, die auf dem Stein ausgeführte Inschrift sei nicht graviert. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2004 dar, bei der angewandten Methode würde die Schrift zunächst sandgestrahlt und dann graviert. Der Bezirksrat trat der Auffassung der kommunalen Behörde bei, wonach es sich dabei gleichwohl um eine unzulässige geblasene Inschrift handle. In Fachkreisen werde unter einer geblasenen Inschrift eine sandgestrahlte verstanden; diese Schrift sei daran erkennbar, dass sie maschinell hergestellt werde und die Schriftzeichen eine runde Kontur ohne Mittelkante aufwiesen (Rekursentscheid E. 3.6). In der Beschwerde wird betont, dass die fragliche Inschrift nach dem Sandstrahlen graviert worden sei und eindeutig eine Mittelkante aufweise; angesichts dieser Technik könne die Inschrift nicht als geblasen bezeichnet werden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet mit diesen Vorbringen nicht, dass es sich bei der fraglichen Inschrift nicht um eine von Hand gefertigte, das heisst ohne maschinelle Verarbeitung erfolgte Gravur handelt. Mit dem Bezirksrat ist festzuhalten, dass die streitbetroffene Vorschrift bzw. die darin statuierte Unzulässigkeit "geblasener" Inschriften einer Auslegung zugänglich ist, wonach nur von Hand gemachte, ohne maschinelle Bearbeitung erfolgte Gravuren zulässig sind. Auch hier stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorschrift mit dem so verstandenen Inhalt durch die Zwecke des Friedhofs (als Ruhestätte für die Toten und Ort des Gedenkens und der Besinnung für die Hinterbliebenen) noch gedeckt ist, sich also noch im Rahmen diesbezüglich zulässiger Ästhetikvorschriften hält. Wie der Ausschluss von "zu dunklen" oder "zu schwarz wirkenden" Steinen bewegt sich auch die in der nämlichen Vorschrift statuierte Unzulässigkeit geblasener Inschriften an der Grenze dessen, was noch mit dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot vereinbar ist. Es ist sehr fraglich, ob die Vorschrift, wenn sie so ausgelegt wird, dass Gravuren, die in der von der Beschwerdeführerin angewandten Teüchnik angebracht werden, unzulässig sind, vor dem Willkürverbot standhält. Doch kann die Klärung dieser Frage aus den nachstehenden Gründen (vgl. E. 5) offen bleiben.

4.3 Stein des Anstosses bildete für die kommunale Behörde im vorliegenden Fall nicht nur die Farbe des Grabsteins sowie die Ausführung der Inschrift, sondern auch der damit verbundene Sockel für Laterne und Weihwassergefäss. Dieser wurde von den Vorinstanzen nicht nur deswegen für unzulässig befunden, weil er aus demselben Material bzw. mit derselben Farbe wie der Grabstein erstellt wurde, sondern auch deswegen, weil er überdimensioniert sei und sich nicht harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfüge. Insoweit stützt sich der Beseitigungsbefehl auch auf die generelle Ästhetikklausel in Art. 24 Abs. 1 FriedhofV. Weil der Sockel im Gesuch vom 24. November 2003 nicht erwähnt wurde, wird er durch die am 28. November 2003 erteilte Bewilligung formell nicht gedeckt, sodass sich hier von vornherein nur die Frage nach der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit stellt. Letztere ist wie jene des Grabsteins wegen der Farbgebung (vgl. vorstehend E. 4.1) zu verneinen, sodass die Frage offen bleiben kann, ob dem Sockel auch die allgemeine Ästhetikklausel von Art. 24 Abs. 1 FriedhofV entgegen gehalten werden kann.

4.4 Wenn die Vorinstanzen demnach – sinngemäss – zum Schluss gelangten, der Grabstein sei in den genannten Punkten abweichend von der Bewilligung erstellt worden und die Abweichungen seien nachträglich nicht bewilligungsfähig, so ist dieser Schluss nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Darin kann jedoch nur ein Zwischenschluss und keine abschliessende Beurteilung des streitigen Beseitigungsbefehls erblickt werden.

5.  

Nach der baurechtlichen Praxis zu § 341 PBG können der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, das heisst der Beseitigung einer auch nachträglich nicht bewilligungsfähigen Baute Gründe der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und/oder des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entgegenstehen (dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, N. 834 und 865 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 30 N. 53 ff.). Es rechtfertigt sich, die dabei entwickelten Grundsätze bezüglich der hier zu beurteilenden Beseitigung eines Grabsteins analog anzuwenden.

5.1 Unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Farbgebung aus dem Umstand, dass sie das verwendete Material im Gesuch vom 24. November 2003 korrekt mit "Virginia-Black, Granit" angegeben hat, nichts zu ihren Gunsten in dem Sinn ableiten kann, dass allein deswegen auf eine Entfernung des Grabsteins zu verzichten wäre (vgl. dazu vorstehend E. 4.1). Anderseits kann der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auch keine Bösgläubigkeit vorgeworfen werden, wenn sie auf telefonische Rückfrage des Bestattungsamts hin erklärt hat, "Virginia-Black" sei nicht eigentlich schwarz, sondern grau meliert. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Abgrenzung zwischen schwarz und anthrazit oder dunkelgrau für den Betrachter fliessend ist; zudem ist nicht auszuschliessen, dass auch bei Verwendung von Granitsteinen "Virginia-Black" die Farbwirkung vom konkret gewählten und bearbeiteten Stein abhängt. Die streitbetroffene Abweichung von der in Art. 24 Abs. 3 FriedhofV vorgeschriebenen Farbgebung dürfte daher nicht auf eine bewusste Irreführung durch die Beschwerdeführerin, sondern auf eine unklare, ein Missverständnis begünstigende Ausgangslage zurückzuführen sein. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Abweichung bei der Ausführung der Inschrift. Diese war – anders als die Farbgebung – nicht Gegenstand der telefonischen Rückfrage des Bestattungsamts vor Erteilung der Bewilligung. Dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Technik bei der Anfertigung der Inschrift unter die gemäss Art. 24 Abs. 3 FriedhofV nicht zugelassene Form "geblasener" Inschriften fällt, kann nicht als derart selbstverständlich gelten, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine bewusste Irreführung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte die Einschätzung der Bewilligungsbehörde allenfalls durch eine Nachfrage in Erfahrung bringen können; dass sie dies nicht getan hat, lässt sie aber nicht als bösgläubig erscheinen. Es ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich dieser beiden Abweichungen zwar nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen kann, sich jedoch bei Erteilung der Bewilligung in einer Situation befand, welche aufgrund der unbestimmten Fassung der einschlägigen Gestaltungsvorschriften Missverständnisse ermöglichte.

5.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand geringfügig erscheint und der Abbruch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist, sodass das allgemeine öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit, das in der Regel die Duldung rechtswidriger Zustände ausschliesst, zurückzutreten hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand bezüglich der drei beanstandeten Gestaltungselemente kann als geringfügig bezeichnet werden, zumal die anwendbaren Gestaltungsvorschriften sehr unbestimmt abgefasst sind und der Behörde einen weiten Ermessensspielraum einräumen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wiegt gering. Bei der Gewichtung dieses öffentlichen Interesses darf auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdegegnerin den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach bei anderen Grabsteinen Abweichungen bezüglich der Höhe sowie der Farbgebung toleriert worden seien, nicht entgegengetreten ist. Anderseits hat die Beschwerdeführerin und haben vor allem auch die Angehörigen des Verstorbenen ein nachvollziehbares erhebliches Interesse daran, dass die Grabruhe des Verstorbenen nicht durch eine Entfernung des Steines gestört wird. Unter all diesen Umständen erscheint der Beseitigungsbefehl als unverhältnismässige Sanktion. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die vorinstanzlichen Rekurskosten neu zu verlegten. Trotz Aufhebung des den Beseitigungsbefehl bestätigenden Rekursentscheids rechtfertigt es sich, die Rekurskosten von Fr. 570.- nur zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur anderen Hälfte der Beschwerdeführerin zu belasten, da diese mit ihrem Vorgehen Vorschriften der Friedhofsverordnung missachtet hat und auf die Beseitigung des Steins nicht gestützt auf eine nachträgliche Bewilligung der Änderungen, sondern einzig deswegen zu verzichten ist, weil eine solche Massnahme unter den aufgezeigten Umständen als unverhältnismässig erschiene (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Die Gerichtskosten sind der Regel (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) entsprechend vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 29. Juni 2005 sowie der Beschluss der Gesundheits- und Umweltschutzbehörde X vom 25. August 2004 werden aufgehoben.

2.    Die Rekurskosten von Fr. 570.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Mitteilung an …