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Geschäftsnummer: VB.2005.00320  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG/vorsorgliche Massnahmen


Vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Rekursverfahrens vor Regierungsrat
(Betrieb eines Hundevermittlungsheims; Beschränkung auf 15 Hunde)

Zwischenentscheide sind mit Beschwerde weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 2.1). Die Verfügung der Regierungsratspräsidentin stellt einen solchen Zwischenentscheid dar, weil die vorläufige Beschränkung der Anzahl Hunde auf 15 möglicherweise Entscheide voraussetzt, welche die Zukunft des Hundevermittlungsheims präjudizieren können (E. 2.3).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, weil die erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellten Anträge der Nachbarn auf Erlass vorsorglicher Massnahmen inhaltlich bereits bei Einreichung des Nachbarrekurses bekannt waren. Dazu nahmen sie in ihrer Rekursantwort Stellung. Der Verzicht auf eine weitere Anhörung der Beschwerdeführenden ist nicht rechtsverletzend (E. 3).
Rechtsgrundlagen zur aufschiebenden Wirkung des Rekurses und zu vorsorglichen Massnahmen (E. 4.1). Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung und der angeordneten vorsorglichen Massnahme auf die Verfahrensbeteiligten (E. 4.3.1). Die lärmmässigen Besonderheiten des Hundegebells machen es nachvollziehbar, dass das Bellen stark störend wirken kann. Deshalb ist dringliches Handeln angezeigt, und es liegen somit besondere Gründe für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vor. Die Verringerung der Anzahl Hunde erweist sich angesichts der gewichtigen Interessen der Nachbarn nach einer Lärmreduktion als verhältnismässig (E. 4.3.2 f.).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
HUND
HUNDEGEBELL
HUNDEHALTUNG
RECHTLICHES GEHÖR
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 24 RPG
§ 6 VRG
§ 8 Abs. I VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 26 Abs. II VRG
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der X-Strasse 02 in der Gemeinde Y. Auf dem Grundstück stehen ein ehemaliges Schulhaus und Nebengebäude. Sie betreiben darauf seit April 2004 ein Hundevermittlungsheim. Die beiden Eigentümer reichten am 21. September 2004 bei der Gemeinde Y ein Baugesuch ein, womit sie um (nachträgliche) Bewilligung der Umnutzung der Liegenschaft zur Einrichtung eines Hundeheims nachsuchten. Das Projekt umfasst auch die bereits erstellten Einfriedungen, zwei ebenfalls schon aufgestellte Baucontainer als „Hundehäuser“ und die neue Regelung der Zufahrtsverhältnisse.

Die Baudirektion erteilte am 1. Dezember 2004 unter Auflagen und Bedingungen die strassenpolizeiliche Bewilligung (Tiefbauamt) und am 20. Dezember 2004 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Amt für Raumordnung und Vermessung). Im Rahmen von betrieblichen Einschränkungen wurden Zeiten festgelegt, während derer sich die Hunde im Freien aufhalten dürfen, und die maximale Anzahl der Hunde auf 15 fixiert. Der Gemeinderat Y erteilte am 27. Januar 2005 unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung und übernahm dabei die betrieblichen Einschränkungen von der Verfügung der Baudirektion.

II.  

A. Am 3. März 2005 erhoben neun Anwohner bzw. Anwohnerehepaare Rekurs beim Regierungsrat. Sie beantragten die Aufhebung der raumplanerischen und der baurechtlichen Bewilligung, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanzen zum neuen Entscheid. In prozessualer Hinsicht forderten sie die Feststellung, dass der Betrieb des Hundevermittlungsheims aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bis zum Vorliegen einer formell rechtskräftigen Baubewilligung oder einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme verboten sei. Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 stellten die Anwohner ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragten, es sei den Eigentümern der Betrieb des Hundevermittlungsheims, eventuell das Halten von mehr als 14 Hunden, während der Dauer des Rekursverfahrens zu verbieten und der Aufenthalt der Tiere im Freien sei gemäss den betrieblichen Beschränkungen der erstinstanzlichen Bewilligungen zu regeln. Subeventuell sei die Anzahl der Hunde nach Ermessen des Regierungsrats zu beschränken.

B. Am 4. März 2005 reichten auch die beiden Eigentümer des Grundstücks Rekurs beim Regierungsrat ein. Sie wandten sich gegen die in den Bewilligungen festgelegte maximale Anzahl der Hunde und die betrieblichen Einschränkungen und verlangten eine Ausdehnung der Zeitspannen, während derer die Hunde sich im Freien aufhalten dürfen.

C. Die Präsidentin des Regierungsrats bewilligte mit Verfügung vom 7. Juli 2005 für die Dauer des Rekursverfahrens das Halten von maximal 15 Hunden entsprechend den Auflagen gemäss Dispositiv 4 der kommunalen baurechtlichen Bewilligung vom 27. Januar 2005.

III.  

Am 29. Juli 2005 erhoben A und B gegen die Verfügung der Regierungsratspräsidentin Beschwerde beim Verwaltungsgericht und forderten deren Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Anwohner (Beschwerdegegnerschaft I). Diese ersuchten in ihrer Beschwerdeantwort um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Staatskanzlei beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeantwort der Baukommission Y wurde verspätet der Post übergeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig zur Beurteilung der kantonalen und kommunalen Baubewilligung im Beschwerdeverfahren (§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Es beurteilt deshalb auch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme als Zwischenentscheid (§ 43 Abs. 3 VRG e contrario).

2.  

2.1 Zwischenentscheide sind mit Beschwerde weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG; gleich lautend für das Rekursverfahren § 19 Abs. 2 VRG). Es ist kein strikter Nachweis eines solchen Nachteils erforderlich, und es genügt ein tatsächlicher Nachteil, an den keine hohen Anforderungen gestellt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 6, § 6 N. 32; RB 1998 Nr. 33).

2.2 Die Regierungsratspräsidentin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass vorliegend kein solcher später nicht mehr behebbarer Nachteil vorliege und die Verfügung folglich innerkantonal nicht anfechtbar sei; auf die Angabe einer Rechtsmittelbelehrung wurde deshalb verzichtet. Diese Ansicht bekräftigt die Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung. Die Beschwerdeführenden seien in keiner Weise beschwert, weil ihnen für die Dauer des Rekursverfahrens das gestattet werde, was ihnen gemäss den erstinstanzlichen Verfügungen der Baudirektion bzw. der Gemeinde bewilligt worden sei. Diese Bewilligungen hätten infolge der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Rekurse bis zur Verfügung der Regierungsratspräsidentin gar keine Rechtswirkungen entfaltet.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien für eine wirtschaftliche Führung des Tiervermittlungsheims darauf angewiesen, 20 bis 30 Hunde zu halten. Auch eine für die Dauer des Rekursverfahrens beschränkte Reduktion auf 15 Hunde hätte einschneidende Konsequenzen, weil insbesondere die Welpen nicht und ältere sowie behinderte Hunde nicht sofort vermittelt werden könnten. Ein Grossteil der Tiere müsste wohl eingeschläfert werden. Die Beschwerdeführenden erlitten durch die angefochtene Verfügung einen Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG, weshalb sie anfechtbar sei.

Die Beschwerdegegnerschaft I sieht im Erlass der vorsorglichen Massnahme durch die Regierungsratspräsidentin keinen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil, vor allem weil weiter gehende Ansprüche der Beschwerdeführenden auf Fakten beruhten, welche diese eigenmächtig geschaffen hätten. Den Beschwerdeführenden dürften aus der Tatsache des rechtswidrigen Bauens keine Vorteile erwachsen. Bei Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens könnte das Heim heute infolge der aufschiebenden Wirkung von Rekursen nicht betrieben werden. Überzählige Hunde müssten nicht zwingend eingeschläfert werden, sondern sie könnten fremdplatziert werden. Mit der Erlaubnis, 15 Hunde während des Rekursverfahrens zu halten, würden die Beschwerdeführenden nicht wesentlich in ihren Interessen tangiert.

2.3 Der Vollzug der angefochtenen Verfügung hat zur Folge, dass die Beschwerdeführenden alle Hunde über der Maximalzahl von 15 aus dem Hundevermittlungsheim zu entfernen haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden muss dies aber nicht zwingend dazu führen, dass ein Teil der überzähligen Hunde einzuschläfern ist. Weil das Heim über einen grösseren Kreis von Helfern und Spendern verfügt, kommen für die Hunde durchaus Fremdplatzierungen für die Dauer des Rekursverfahrens in Frage. Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass durch eine solche Verringerung des Tierbestandes bereits für die Zeitspanne des Rekursverfahrens die Betriebsführung des Heims verändert werden muss und finanzielle Einbussen für die Beschwerdeführenden eintreten können. Möglicherweise setzt eine solche Betriebsreduktion Entscheide voraus, welche die Zukunft des Hundevermittlungsheims in die eine oder andere Richtung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu präjudizieren vermögen. Angesichts dessen, dass kein strikter Nachweis des nicht behebbaren Nachteils zu verlangen ist und die Beurteilung auf einer Prognose beruht, sprechen die dargelegten Umstände für die Zulässigkeit der Anfechtung der Verfügung der Regierungsratspräsidentin. An diesem Ergebnis ändert der Einwand der Beschwerdegegnerschaft I nichts, wonach die Beschwerdeführenden durch die eigenmächtige Betriebsaufnahme einen Zustand geschaffen hätten, der nun durch die angefochtene Verfügung geschützt werde, so dass die Beschwerdeführenden dadurch gar nicht beschwert seien. Die Vorinstanz hat nämlich aufgrund einer summarischen Prüfung den Schluss gezogen, dass den Beschwerdeführenden die Gutgläubigkeit in Bezug darauf, ob eine Bewilligung erforderlich sei, nicht widerlegt werden könne. Ohne einer vertieften Überprüfung dieser Frage durch den Regierungsrat vorzugreifen, weisen die Indizien jedenfalls darauf hin, dass die Sachlage diesbezüglich nicht eindeutig ist. Deshalb ist den Beschwerdeführenden der Rechtsschutz nicht unter Hinweis auf ein angeblich eigenmächtiges Vorgehen zu verweigern.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie sich nicht zu den Anträgen der Beschwerdegegnerschaft I vom 13. Juni 2005 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen hätten äussern können. Die Beschwerdegegnerschaft I hält diesem Einwand entgegen, bei Dringlichkeit könne eine vorsorgliche Massnahme auch ohne Anhörung erlassen werden. Die angefochtene Verfügung entspreche dem Subeventualbegehren der Beschwerdegegnerschaft I im Rekursverfahren und den Auflagen in der Baubewilligung vom 27. Januar 2005. Die Staatskanzlei verweist in ihrer Vernehmlassung auf die mangelnde Beschwerdelegitimation, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

3.2 Der Vorwurf der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerschaft I hat bereits in ihrem Rekurs vom 3. März 2005 mit einem prozessualen Antrag die Feststellung verlangt, dass der Betrieb des Hundevermittlungsheims aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses verboten sei. Die Beschwerdeführenden waren somit bereits zu diesem Zeitpunkt damit konfrontiert, dass die Beschwerdegegnerschaft I eine Betriebseinstellung für das Rekursverfahren anstrebt. Sie nahmen dazu in ihrer Rekursantwort vom 13. Mai 2005 Stellung. Mit dem Hauptantrag in der Eingabe vom 13. Juni 2005 verfolgte die Beschwerdegegnerschaft I dasselbe Ziel über den Weg einer vorsorglichen Massnahme. Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz nach Eingang der Eingabe vom 13. Juni 2005 die Beschwerdeführenden nicht nochmals zur Frage einer Betriebseinstellung und (a maiore minus) von betrieblichen Beschränkungen angehört hat.

4.  

4.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde (§ 25 Abs. 1 VRG). Die Verwaltungsbehörde trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt (§ 6 VRG; vgl. für den Regierungsrat auch § 3 Ziff. 1 der Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat vom 3. November 1997).

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt das Vorliegen besonderer Gründe voraus. Sie sind dann zulässig, wenn überwiegende Interessen eines Verfahrensbeteiligten zu wahren sind und der definitive materielle Entscheid nicht sogleich getroffen werden kann. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Sie müssen notwendig sowie verhältnismässig sein und dürfen die zu erlassende Verfügung nicht präjudizieren oder verunmöglichen (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9 ff. mit weiteren Hinweisen; RB 1998 Nr. 37, 1983 Nr. 1).

4.2 Nach Darlegung der Rechtslage zur aufschiebenden Wirkung des Rekurses, zu den vorsorglichen Massnahmen im Rekursverfahren und zum Erfordernis einer Baubewilligung bei einer Nutzungsänderung würdigte die Regierungsratspräsidentin die Darlegungen der Parteien (E. 8) und kam zum Schluss, dass nach der vollumfänglichen Anfechtung der (nachträglich erteilten) Bewilligungen diese keine Rechtswirkungen entfalteten und deshalb eine formelle Baurechtswidrigkeit vorliege (E. 9a). Die Frage der materiellen Rechtmässigkeit sei Thema des Rekursverfahrens und bedürfe einer vertieften Prüfung (E. 9b). Weil beim Erwerb des Grundstücks durch die Beschwerdeführenden Grund zur Annahme bestanden habe, der Betrieb des Hundevermittlungsheims bedürfe keiner Baubewilligung, erscheine es als unverhältnismässig, die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung zum Anlass zu nehmen, jetzt vorsorglich ein Betriebsverbot anzuordnen. Die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden könne im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung nicht widerlegt werden (E. 9c). Die Regierungsratspräsidentin bewilligte für die Dauer des Rekursverfahrens das Halten von maximal 15 Hunden und entsprach somit dem Subeventualantrag der Beschwerdegegnerschaft I in deren Eingabe vom 13. Juni 2005 (Disp.-Ziff. I; E. 9e).

Die Beschwerdeführenden rügen, die mit Verfügung vom 7. Juli 2005 angeordnete Massnahme sei nicht notwendig. Die Intensität der Lärmimmission durch das Bellen der sich im Freien aufhaltenden Hunde müsse nämlich unter Berücksichtigung der anderen Lärmquellen (X-Strasse, Bahnlinie, Flugverkehr) und der Entfernung der privaten Beschwerdegegnerschaft I zum Hundevermittlungsheim (200 bis 300 m) beurteilt werden. Die Massnahmen seien auch nicht verhältnismässig, weil die Beschwerdeführenden die Liegenschaft in der erklärten Absicht gekauft hätten, ein Hundevermittlungsheim zu betreiben, und davon hätten ausgehen können, es sei keine Baubewilligung erforderlich. Die Interessenabwägung der Regierungsratspräsidentin beruhe auf einem Irrtum. Entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführenden die zahlenmässige Beschränkung der Hundehaltung nicht angefochten hätten, sei von ihnen in ihrem Rekurs vom 4. März 2005 diese Maximalzahl mit Antrag und Begründung ausdrücklich in Frage gestellt worden. Die zahlenmässige Limitierung stelle die Weiterexistenz des Hundevermittlungsheims in Frage. Auch öffentliche Interessen sprächen für den Weiterbestand des Heims (soziale Funktion als Treffpunkt für Jugendliche, die sich der Betreuung der Hunde widmen; tierschützerische Funktion).

Die Beschwerdegegnerschaft I wendet ein, das Hundegebell beeinträchtige das Ruhe- und Erholungsbedürfnis in hohem Mass. Das Bellen werde auch wahrgenommen, wenn sich die Hunde nicht im Freien aufhielten. Der Lärm hebe sich vom eher monotonen Lärm von Strasse und Eisenbahn ab und sei im – gegenüber dem Heim leicht erhöhten – Wohngebiet der Beschwerdegegnerschaft I gut wahrnehmbar. Das Gebell wirke als impulsartiges, teils kurzes, teils länger andauerndes Geräusch massiv störend. Die Verfügung der Regierungsratspräsidentin sei dringend notwendig. Sie stelle die mildeste Massnahme gegenüber den Beschwerdeführenden dar. Es komme nicht darauf an, ob sie bewusst oder unbewusst das Hundevermittlungsheim ohne Bewilligungen betrieben hätten. Dessen Existenz sei nicht gefährdet, weil der Erlös aus Hundeplatzierungen im Heim im Vergleich zu den Spendengeldern von eher marginaler Bedeutung sei. Eine bedeutende soziale Funktion als Jugendtreffpunkt könne dem Hundevermittlungsheim nicht zugeschrieben werden.

4.3  

4.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, folgt aus der aufschiebenden Wirkung des Rekurses der Beschwerdegegnerschaft I, dass die Bewilligungen keine Wirkung entfalten konnten (vgl. Verfügung der Staatskanzlei vom 16. März 2005 [nach Eingang der Rekurse], Disp.-Ziff. V). Gegenüber der Beschwerdegegnerschaft I bewirkt die vorsorgliche Massnahme, die betreffend Hundehaltung inhaltlich mit den erstinstanzlichen Bewilligungen übereinstimmt, dass in diesem Umfang die aufschiebende Wirkung ihres Rekurses aufgehoben ist. Die Beschwerdegegnerschaft I ist mit der angeordneten vorsorglichen Massnahme einverstanden. Gegenüber den Beschwerdeführenden bewirkt die angefochtene Verfügung, dass eine weiter gehende vorsorgliche Massnahme zu ihren Gunsten (dahingehend, dass sie während des Rekursverfahrens das Hundeheim mit mehr als den 15 bewilligten Hunden betreiben dürften) abgelehnt wurde. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Rekurs gegen die Verweigerung oder die Einschränkung einer Bewilligung keine aufschiebende Wirkung in dem Sinn entfaltet, dass während der Dauer des Rekursverfahrens die fragliche Tätigkeit ausgeübt bzw. im über die Einschränkung hinausgehenden Umfang ausgeübt werden dürfte. Eine solche Folge liesse sich nur mittels einer vorsorglichen Massnahme (im engeren Sinn, die nicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beinhaltet) herbeiführen, was die Vorinstanz mit der angefochtenen Anordnung abgelehnt hat.

4.3.2 Die Beschwerdegegnerschaft I weist zu Recht auf die lärmmässigen Besonderheiten des Hundegebells hin, das anders wahrgenommen werde als herkömmliche Lärmquellen wie Verkehrslärm. Es ist daher nachvollziehbar, dass das Bellen in starkem Mass als störend empfunden werden kann und deshalb das Ruhebedürfnis von Anwohnern zu beeinträchtigen vermag. Weil das Hundegebell tagtäglich zu hören ist, erweist sich ein dringliches Handeln als angezeigt. Es liegen somit besondere Gründe vor, welche eine Klärung der Verhältnisse für die Dauer des Rekursverfahrens mittels einer vorsorglichen Massnahme notwendig machen.

Die Reduktion der Anzahl der Hunde bildet eine durchaus geeignete Massnahme zu einer Verringerung der Lärmimmissionen, weil weniger Hunde auch weniger Gebell verursachen. Angesichts der prozessualen Situation stehen die Interessen der Beschwerdeführenden der vorsorglichen Massnahme nicht entgegen: Wäre nämlich vor der Betriebsaufnahme des Heims ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden, hätten die Beschwerdeführenden infolge der aufschiebenden Wirkung von Anwohnerrekursen ihre Tätigkeit gar nicht aufnehmen können, wie die Beschwerdegegnerschaft I zutreffend einwendet. Durch die Aufnahme des Betriebs, die Einleitung erst eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens und nun durch die Erlaubnis im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, das Heim mit 15 Hunden während der Dauer des Rekursverfahrens weiter zu führen, ziehen die Beschwerdeführenden einen Vorteil. Sie sind zurzeit so gestellt, wie wenn die erstinstanzlichen Bewilligungen bereits zur Anwendung gelangten. In Anbetracht der gewichtigen Interessen der Beschwerdegegnerschaft I können die Beschwerdeführenden nicht erwarten, dass ihnen über den Umfang der erstinstanzlichen Bewilligungen hinaus während der Dauer des Rechtsstreits die Haltung zusätzlicher Hunde zugebilligt werde.

Die Frage, ob die Beschwerdeführenden das Hundevermittlungsheim eigenmächtig eingerichtet haben oder ob sie darauf vertrauen konnten, dass für den Betrieb keine Bewilligungen notwendig seien, ist nicht entscheidend, weil so oder anders die vorab wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführenden die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdegegnerschaft I nicht überwiegen. Bezogen auf die von den Beschwerdeführenden geforderte Anzahl von wenigstens 20 Hunden bedeutet ein Betrieb mit 15 Hunden eine Reduktion um 25 %. Zwar muss dadurch das Heim unter veränderten Bedingungen weiter geführt werden. Die Weiterexistenz des Betriebs scheint dadurch aber nicht unmittelbar gefährdet zu sein, sind doch für die Dauer des Rekursverfahrens vorübergehende Fremdplatzierungen für die Hunde bei Helfern denkbar, die bereits jetzt Einsätze im Hundevermittlungsheim leisten. Zu beachten ist auch, dass die vorsorgliche Massnahme in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens. Wenn der Regierungsrat innerhalb der von der Ordnungsvorschrift in § 27a Abs. 1 VRG vorgegebenen Frist von 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen einen Rekursentscheid trifft, dann verringert sich die Tragweite der vorsorglichen Massnahme für die Beschwerdeführenden. Bei den von den Beschwerdeführenden angeführten sozialen und tierschützerischen Funktionen des Heims handelt es sich nicht um vom Gemeinwesen direkt übertragene öffentliche Aufgaben. Diese Funktionen mögen zwar durchaus mit dem Betrieb verbunden sein, doch geht es dabei nicht um eigentliche öffentliche Interessen, die in der Abwägung ausschlaggebend sein können.

Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführenden gerügten Umstand, dass die Regierungsratspräsidentin in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführenden hätten die Bewilligung bezüglich der zugelassenen Anzahl Hunde nicht angefochten. Träfe diese irrtümliche Annahme der Vorinstanz zu, so könnte ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden zur Anfechtung dieser Zwischenverfügung in der Tat verneint werden.

4.3.3 Der Erlass der vorsorglichen Massnahme durch die Regierungsratspräsidentin beruht auf einer sorgfältigen Abwägung der Interessen. Sie wahrt einerseits die Interessen der Beschwerdeführenden an einer vorläufigen Weiterführung des Heims – allerdings in reduziertem Umfang – und trägt anderseits auch dem Bedürfnis der Beschwerdegegnerschaft I nach einer Beschränkung der Lärmimmissionen Rechnung. Eine Präjudizierung des Rekursentscheids ist damit nicht verbunden. Die vorsorgliche Massnahme ist deshalb im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG; RB 1998 Nr. 37) nicht zu beanstanden.

5.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der nicht einfachen rechtlichen Ausgangslage war die Beschwerdegegnerschaft I auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen. Die Beschwerdeführenden sind deshalb solidarisch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft I eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft I innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …