{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00320_2005-09-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205324&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b6b116db93963208d404811d2fa716e1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.09.2005  VB.2005.00320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.09.2005  VB.2005.00320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.09.2005  VB.2005.00320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG/vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme f\u00fcr die Dauer des Rekursverfahrens vor Regierungsrat (Betrieb eines Hundevermittlungsheims; Beschr\u00e4nkung auf 15 Hunde) Zwischenentscheide sind mit Beschwerde weiterziehbar, wenn sie f\u00fcr den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich sp\u00e4ter voraussichtlich nicht mehr beheben l\u00e4sst (E. 2.1). Die Verf\u00fcgung der Regierungsratspr\u00e4sidentin stellt einen solchen Zwischenentscheid dar, weil die vorl\u00e4ufige Beschr\u00e4nkung der Anzahl Hunde auf 15 m\u00f6glicherweise Entscheide voraussetzt, welche die Zukunft des Hundevermittlungsheims pr\u00e4judizieren k\u00f6nnen (E. 2.3). Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist nicht verletzt, weil die erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellten Antr\u00e4ge der Nachbarn auf Erlass vorsorglicher Massnahmen inhaltlich bereits bei Einreichung des Nachbarrekurses bekannt waren. Dazu nahmen sie in ihrer Rekursantwort Stellung. Der Verzicht auf eine weitere Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrenden ist nicht rechtsverletzend (E. 3). Rechtsgrundlagen zur aufschiebenden Wirkung des Rekurses und zu vorsorglichen Massnahmen (E. 4.1). Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung und der angeordneten vorsorglichen Massnahme auf die Verfahrensbeteiligten (E. 4.3.1). Die l\u00e4rmm\u00e4ssigen Besonderheiten des Hundegebells machen es nachvollziehbar, dass das Bellen stark st\u00f6rend wirken kann. Deshalb ist dringliches Handeln angezeigt, und es liegen somit besondere Gr\u00fcnde f\u00fcr den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vor. Die Verringerung der Anzahl Hunde erweist sich angesichts der gewichtigen Interessen der Nachbarn nach einer L\u00e4rmreduktion als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3.2 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:07", "Checksum": "ae447de78769473a6eae880a5d330e42"}