I.
Mit Beschluss vom 3. September 2002 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich S die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
von sechs Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
U-Strasse in Zürich. Nachdem das Baugrundstück an A verkauft worden war,
reichte dieser mehrere Gesuche um Änderung des Projekts ein, mit welchen den in
der Baubewilligung vom 3. September 2002 verfügten Auflagen entsprochen werden
sollte. Die Änderungen betrafen unter anderem die architektonische Gestaltung
der Bauten, die Gebäudehöhe und die Abgrabungen sowie die Zahl der Autoabstellplätze.
Am 18. März 2003, 19. August 2003, 22. September 2003 und
6. Oktober 2003 bewilligten die Bausektion bzw. das Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich diese Projektänderungen.
II.
Gegen die ursprüngliche Bewilligung vom 3. September
2002 sowie gegen die späteren Änderungsbewilligungen erhoben mehrere Nachbarn
Rekurs an die Baurekurskommission I, welche sämtliche Verfahren vereinigte
und nach einem Kommissionsaugenschein die Rekurse am 13. Februar 2004 in
einem Punkt guthiess; demgemäss hob sie die Beschlüsse der Bausektion der Stadt
Zürich vom 3. September 2002, 18. März 2003 und 19. August 2003
sowie den Beschluss des Amts für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 6. Oktober
2003 wegen ungenügender Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) auf.
III.
Das in der Folge von A angerufene Verwaltungsgericht wies
nach einem Augenschein mit Schlussverhandlung die Beschwerde am 1. September
2004 ab.
IV.
Gegen den Beschwerdeentscheid
gelangte A ans Bundesgericht, welches die Beschwerde am 21. Juni
2005 guthiess und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufhob. Das Bundesgericht
führte aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf beschränkt zu prüfen,
ob die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde vertretbar sei, sondern
eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Eingliederung des
Bauvorhabens vorgenommen. Damit habe das Gericht in willkürlicher Weise seine
Überprüfungsbefugnis überschritten und gleichzeitig die Gemeindeautonomie
verletzt. Da die Nachbarn neben der ungenügenden Einordnung auch geltend
gemacht hätten, der neubaubedingte Schattenwurf beeinträchtige die Wohnhygiene,
was das Verwaltungsgericht nach Verneinung der befriedigenden Gesamtwirkung
nicht mehr geprüft habe, werde es diesen Einwand im zweiten Rechtsgang noch zu beurteilen
haben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nachdem das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde
des Bauherrn gutgeheissen und den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid
vom 1. September 2004 aufgehoben hat, ist das Verfahren über die
Beschwerde vom 12. März 2004 wieder aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht
ist dabei entsprechend dem Grundsatz von Art. 66 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 (OG) in seiner neuen Entscheidung an die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsurteils gebunden (Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 399). Zu prüfen
ist deshalb allein noch die Frage, ob das geplante Bauvorhaben zu einer
übermässigen Beschattung führt und damit gegen die Vorschriften über die
Wohnhygiene verstösst. An den übrigen im Rekursverfahren erhobenen und von der Baurekurskommission
verworfenen Rügen hat die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom
30. April 2004 (Poststempel) nicht mehr festgehalten.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerschaft beruft sich auf ein Gutachten (Sunshade-Analyse) über
die durch das Bauvorhaben verursachte Beschattung ihrer Liegenschaften. Wegen
der exponierten Nordhanglage am Fuss des Uetlibergs sei die tägliche Besonnung
ihrer Liegenschaften ohnehin schon beschränkt. Die geplanten Neubauten führten
zu einer (im Einzelnen dargelegten) zusätzlichen Beschattung der
Nachbarliegenschaften von mehreren Stunden, was für die Bewohnerinnen und
Bewohner aus physiologischen und psychologischen Gründen untragbar sei. Ein
solcher Schattenwurf stelle eine im Sinn von § 226 PBG unzulässige
Immission dar. Die Nachbarliegenschaften verfügten nicht mehr über eine genügende
Belichtung, wie sie § 302 Abs. 1 PBG verlange. Zur Auslegung dieser
Vorschrift sei § 284 Abs. 3 (recte 4) PBG in Verbindung mit § 30
der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) heranzuziehen,
wonach bei Hochhäusern als wesentliche Beeinträchtigung eine an mittleren
Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung der Nachbargebäude an
ihrem Fusspunkt gelte. Dieser für die Beschattung durch Hochhäuser vorgesehene
Schutz müsse auch in der Nachbarschaft von Wohnhäusern gelten, die durch ihre
spezielle Lage übermässigen Schatten verursachten. Die Argumentation der
Vorinstanz, dass sich die Zulässigkeit von Lichtentzug und Schattenwurf aus den
Abstandsvorschriften und den weiteren Baubegrenzungsnormen ergebe, sei im
vorliegenden Sonderfall nicht stichhaltig.
2.2 Wie die
Baurekurskommission unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
zutreffend erwogen hat, bestimmen Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen
abschliessend, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf auf ein
Nachbargrundstück zulässig sind; für die Anwendung der allgemeinen
Immissionsschutzbestimmung von § 226 PBG bleibt kein Raum (RB 1990 Nr. 75
[Leitsatz] = BEZ 1990 Nr. 28). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Es wäre mit dem Anliegen der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn die
Baumöglichkeiten, wie sie für ein Grundstück durch die Baubeschränkungsnormen
des Gesetzes und der Bau- und Zonenordnung vorgezeichnet sind, im Einzelfall
unter Berufung auf einen übermässigen Schattenwurf oder Lichtentzug immer
wieder in Frage gestellt werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung ist
abgesehen vom Sonderfall des Hochhauses nur dann von Bedeutung, wenn eine
Interessenabwägung vorzunehmen ist. Das gilt beispielsweise beim Erteilen von
Ausnahmebewilligungen, welche den Nachbarn nicht unzumutbar benachteiligen (§ 220
Abs. 3 PBG), oder bei Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten, denen
keine überwiegenden nachbarlichen Interessen gegenüberstehen dürfen (§ 357
Abs. 1 PBG). Darum geht es hier jedoch nicht.
§ 284 Abs. 4 PBG,
wonach die Nachbarschaft insbesondere durch Schattenwurf in Wohnzonen oder
gegenüber bewohnten Gebäuden nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, was
in § 30 ABauV näher ausgeführt wird, bezieht sich ausschliesslich auf
Hochhäuser (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,
Zürich 2003, S. 10-8). Diese ausdrückliche Regelung des Schattenwurfs
erklärt sich daraus, dass Hochhäuser definitionsgemäss (§ 282 PBG) die in § 278
Abs. 3 PBG auf 25 m begrenzte Gebäudehöhe überschreiten. Die von der
Beschwerdegegnerschaft geforderte Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle, wo die
Topografie zu einer vergleichbaren Beschattung führt, wäre mit dieser
gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. Die Bestimmung von § 302 Abs. 1
PBG, wonach Räume genügend belichtet und lüftbar sein müssen, findet sich im
Abschnitt "Anforderungen an Gebäude und Räume" des Gesetzes; sie
bezieht sich auf die Anordnung und Gestaltung von Wohnräumen innerhalb eines
Gebäudes und nicht auf das Verhältnis zwischen benachbarten Gebäuden.
Die von der Beschwerdegegnerschaft
befürchtete Beschattung ihrer Liegenschaften ergibt sich aus den topografischen
Verhältnissen im Verbund mit den durch die Bau- und Zonenordnung für die
Bauparzelle festgelegten Überbauungsmöglichkeiten. Ihre Einwände zielen damit
letztlich auf die Zuweisung des Grundstücks durch den Zonenplan ab. Für
eine solche akzessorische Überprüfung der Bau- und Zonenordnung besteht im
vorliegenden Verfahren jedoch kein Raum (BGE 111 Ia 129 E. 3d, mit
Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im
Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1066 ff.; Alfred Kuttler,
Fragen des Rechtsschutzes gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 83/1982,
S. 331 ff.; Karl Spühler, Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden
im Raumplanungsrecht, ZBl 90/1989, S. 103; vgl. auch BGE 116 Ia 207 E. 3b S. 211).
3.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist
gutzuheissen. Demgemäss ist der Rekursentscheid, soweit damit die angefochtenen
Bewilligungen aufgehoben wurden, aufzuheben und sind diese wiederherzustellen.
Unangefochten geblieben sind die Dispositivziffern I (Verfahrensvereinigung)
und insbesondere II des Rekursentscheids, womit die Rekurse von R abgewiesen
wurden.
Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdegegnerinnen und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 zu je 1/14 aufzuerlegen,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. Die Kosten des Rekursverfahrens
sind unter solidarischer Haftung für 7/8 zu je 1/16 den Beschwerdegegnerinnen
und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 und zu 1/8 der Beschwerdegegnerin Nr. 8
aufzuerlegen. Sodann sind die Beschwerdegegnerinnen und -gegner Nrn. 1.1–7.2
gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 12 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV
VGr) für das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen zu Parteientschädigungen
von je Fr. 300.- (insgesamt Fr. 4'200.-, Mehrwertsteuer inbegriffen)
an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Die schon vor der Vorinstanz
unterlegene Beschwerdegegnerin Nr. 8 ist für das Rekursverfahren zu einer
Parteientschädigung von Fr. 600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, § 12 Abs. 1 GebV
VGr).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid, soweit damit
die angefochtenen Bewilligungen aufgehoben wurden, aufgehoben und werden die
Bewilligungen der Bausektion bzw. des Amts für Baubewilligungen der Stadt Zürich
vom 3. September 2002, 18. März 2003, 19. August 2003 und 6. Oktober
2003 wiederhergestellt.
2. Die Kosten
des Rekursverfahrens werden unter solidarischer Haftung für 7/8 zu je 1/16 den Beschwerdegegnerinnen
und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 und zu 1/8 der Beschwerdegegnerin Nr. 8
auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'150.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 zu
je 1/14 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
5. a) Die Beschwerdegegnerinnen
und -gegner Nrn. 1.1–7.2 werden für das Verfahren vor beiden
Rechtsmittelinstanzen zu Parteientschädigungen von je Fr. 300.- (insgesamt
Fr. 4'200.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdeführer verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.
b) Die
Beschwerdegegnerin Nr. 8 wird für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung
von Fr. 600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdeführer
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.
6. Mitteilung an …