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Geschäftsnummer: VB.2005.00321  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 09.11.2005 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Wiederaufnahme von VB.2004.00120 nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde durch das Bundesgericht.

Schattenwurf durch Wohnüberbauung.

Die allein noch verbleibende Frage, ob das geplante Bauvorhaben zu einer übermässigen Beschattung führt und damit gegen die Vorschriften über die Wohnhygiene verstösst, ist zu verneinen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bestimmen Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen abschliessend, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf auf ein Nachbargrundstück zulässig sind; für die Anwendung der allgemeinen Immissionsschutzbestimmung von § 226 PBG bleibt kein Raum. § 284 Abs. 4 PBG, der eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf verbietet, bezieht sich ausschliesslich auf Hochhäuser. Die von der Beschwerdegegnerschaft geforderte Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle, wo die Topografie zu einer vergleichbaren Beschattung führt, wäre mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar (E. 2.2).

Gutheissung.
 
Stichworte:
GELÄNDE
HOCHHAUS
NACHBARGRUNDSTÜCK
SCHATTENWURF
TOPOGRAFIE
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
WOHNBAUTE
WOHNHYGIENE
Rechtsnormen:
§ 30 ABauV
§ 226 PBG
§ 284 Abs. IV PBG
§ 302 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit Beschluss vom 3. September 2002 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich S die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von sechs Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der U-Strasse in Zürich. Nachdem das Baugrundstück an A verkauft worden war, reichte dieser mehrere Gesuche um Änderung des Projekts ein, mit welchen den in der Baubewilligung vom 3. September 2002 verfügten Auflagen entsprochen werden sollte. Die Änderungen betrafen unter anderem die architektonische Gestaltung der Bauten, die Gebäudehöhe und die Abgrabungen sowie die Zahl der Autoabstellplätze. Am 18. März 2003, 19. August 2003, 22. September 2003 und 6. Oktober 2003 bewilligten die Bausektion bzw. das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich diese Projektänderungen.

II.  

Gegen die ursprüngliche Bewilligung vom 3. September 2002 sowie gegen die späteren Änderungsbewilligungen erhoben mehrere Nachbarn Rekurs an die Baurekurskommission I, welche sämtliche Verfahren vereinigte und nach einem Kommissionsaugenschein die Rekurse am 13. Februar 2004 in einem Punkt guthiess; demgemäss hob sie die Beschlüsse der Bausektion der Stadt Zürich vom 3. September 2002, 18. März 2003 und 19. August 2003 sowie den Beschluss des Amts für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 6. Oktober 2003 wegen ungenügender Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) auf.

III.  

Das in der Folge von A angerufene Verwaltungsgericht wies nach einem Augenschein mit Schlussverhandlung die Beschwerde am 1. September 2004 ab.

IV.  

Gegen den Beschwerdeentscheid gelangte A ans Bundesgericht, welches die Beschwerde am 21. Juni 2005 guthiess und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufhob. Das Bundesgericht führte aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde vertretbar sei, sondern eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Eingliederung des Bauvorhabens vorgenommen. Damit habe das Gericht in willkürlicher Weise seine Überprüfungsbefugnis überschritten und gleichzeitig die Gemeindeautonomie verletzt. Da die Nachbarn neben der ungenügenden Einordnung auch geltend gemacht hätten, der neubaubedingte Schattenwurf beeinträchtige die Wohnhygiene, was das Verwaltungsgericht nach Verneinung der befriedigenden Gesamtwirkung nicht mehr geprüft habe, werde es diesen Einwand im zweiten Rechtsgang noch zu beurteilen haben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Nachdem das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde des Bauherrn gutgeheissen und den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 1. September 2004 aufgehoben hat, ist das Verfahren über die Beschwerde vom 12. März 2004 wieder aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist dabei entsprechend dem Grundsatz von Art. 66 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) in seiner neuen Entscheidung an die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsurteils gebunden (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 399). Zu prüfen ist deshalb allein noch die Frage, ob das geplante Bauvorhaben zu einer übermässigen Beschattung führt und damit gegen die Vorschriften über die Wohnhygiene verstösst. An den übrigen im Rekursverfahren erhobenen und von der Baurekurskommission verworfenen Rügen hat die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2004 (Poststempel) nicht mehr festgehalten.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerschaft beruft sich auf ein Gutachten (Sunshade-Analyse) über die durch das Bauvorhaben verursachte Beschattung ihrer Liegenschaften. Wegen der exponierten Nordhanglage am Fuss des Uetlibergs sei die tägliche Besonnung ihrer Liegenschaften ohnehin schon beschränkt. Die geplanten Neubauten führten zu einer (im Einzelnen dargelegten) zusätzlichen Beschattung der Nachbarliegenschaften von mehreren Stunden, was für die Bewohnerinnen und Bewohner aus physiologischen und psychologischen Gründen untragbar sei. Ein solcher Schattenwurf stelle eine im Sinn von § 226 PBG unzulässige Immission dar. Die Nachbarliegenschaften verfügten nicht mehr über eine genügende Belichtung, wie sie § 302 Abs. 1 PBG verlange. Zur Auslegung dieser Vorschrift sei § 284 Abs. 3 (recte 4) PBG in Verbindung mit § 30 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) heranzuziehen, wonach bei Hochhäusern als wesentliche Beeinträchtigung eine an mittleren Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung der Nachbargebäude an ihrem Fusspunkt gelte. Dieser für die Beschattung durch Hochhäuser vorgesehene Schutz müsse auch in der Nachbarschaft von Wohnhäusern gelten, die durch ihre spezielle Lage übermässigen Schatten verursachten. Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich die Zulässigkeit von Lichtentzug und Schattenwurf aus den Abstandsvorschriften und den weiteren Baubegrenzungsnormen ergebe, sei im vorliegenden Sonderfall nicht stichhaltig.

2.2 Wie die Baurekurskommission unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zutreffend erwogen hat, bestimmen Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen abschliessend, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf auf ein Nachbargrundstück zulässig sind; für die Anwendung der allgemeinen Immissionsschutzbestimmung von § 226 PBG bleibt kein Raum (RB 1990 Nr. 75 [Leitsatz] = BEZ 1990 Nr. 28). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es wäre mit dem Anliegen der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn die Baumöglichkeiten, wie sie für ein Grundstück durch die Baubeschränkungsnormen des Gesetzes und der Bau- und Zonenordnung vorgezeichnet sind, im Einzelfall unter Berufung auf einen übermässigen Schattenwurf oder Lichtentzug immer wieder in Frage gestellt werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung ist abgesehen vom Sonderfall des Hochhauses nur dann von Bedeutung, wenn eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Das gilt beispielsweise beim Erteilen von Ausnahmebewilligungen, welche den Nachbarn nicht unzumutbar benachteiligen (§ 220 Abs. 3 PBG), oder bei Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten, denen keine überwiegenden nachbarlichen Interessen gegenüberstehen dürfen (§ 357 Abs. 1 PBG). Darum geht es hier jedoch nicht.

§ 284 Abs. 4 PBG, wonach die Nachbarschaft insbesondere durch Schattenwurf in Wohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, was in § 30 ABauV näher ausgeführt wird, bezieht sich ausschliesslich auf Hochhäuser (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 10-8). Diese ausdrückliche Regelung des Schattenwurfs erklärt sich daraus, dass Hochhäuser definitionsgemäss (§ 282 PBG) die in § 278 Abs. 3 PBG auf 25 m begrenzte Gebäudehöhe überschreiten. Die von der Beschwerdegegnerschaft geforderte Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle, wo die Topografie zu einer vergleichbaren Beschattung führt, wäre mit dieser gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. Die Bestimmung von § 302 Abs. 1 PBG, wonach Räume genügend belichtet und lüftbar sein müssen, findet sich im Abschnitt "Anforderungen an Gebäude und Räume" des Gesetzes; sie bezieht sich auf die Anordnung und Gestaltung von Wohnräumen innerhalb eines Gebäudes und nicht auf das Verhältnis zwischen benachbarten Gebäuden.

Die von der Beschwerdegegnerschaft befürchtete Beschattung ihrer Liegenschaften ergibt sich aus den topografischen Verhältnissen im Verbund mit den durch die Bau- und Zonenordnung für die Bauparzelle festgelegten Überbauungsmöglichkeiten. Ihre Einwände zielen damit letztlich auf die Zuweisung des Grundstücks durch den Zonenplan ab. Für eine solche akzessorische Überprüfung der Bau- und Zonenordnung besteht im vorliegenden Verfahren jedoch kein Raum (BGE 111 Ia 129 E. 3d, mit Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1066 ff.; Alfred Kuttler, Fragen des Rechtsschutzes gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 83/1982, S. 331 ff.; Karl Spühler, Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden im Raumplanungsrecht, ZBl 90/1989, S. 103; vgl. auch BGE 116 Ia 207 E. 3b S. 211).

3.  

Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss ist der Rekursentscheid, soweit damit die angefochtenen Bewilligungen aufgehoben wurden, aufzuheben und sind diese wiederherzustellen. Unangefochten geblieben sind die Dispositivziffern I (Verfahrensvereinigung) und insbesondere II des Rekursentscheids, womit die Rekurse von R abgewiesen wurden.

Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 zu je 1/14 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. Die Kosten des Rekursverfahrens sind unter solidarischer Haftung für 7/8 zu je 1/16 den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 und zu 1/8 der Beschwerdegegnerin Nr. 8 aufzuerlegen. Sodann sind die Beschwerdegegnerinnen und -gegner Nrn. 1.1–7.2 gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) für das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen zu Parteientschädigungen von je Fr. 300.- (insgesamt Fr. 4'200.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Die schon vor der Vorinstanz unterlegene Beschwerdegegnerin Nr. 8 ist für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung von Fr. 600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, § 12 Abs. 1 GebV VGr).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid, soweit damit die angefochtenen Bewilligungen aufgehoben wurden, aufgehoben und werden die Bewilligungen der Bausektion bzw. des Amts für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 3. September 2002, 18. März 2003, 19. August 2003 und 6. Oktober 2003 wiederhergestellt.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden unter solidarischer Haftung für 7/8 zu je 1/16 den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 und zu 1/8 der Beschwerdegegnerin Nr. 8 auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 8'150.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 zu je 1/14 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

5.    a)    Die Beschwerdegegnerinnen und -gegner Nrn. 1.1–7.2 werden für das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen zu Parteientschädigungen von je Fr. 300.- (insgesamt Fr. 4'200.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdeführer verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

       b)    Die Beschwerdegegnerin Nr. 8 wird für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung von Fr. 600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdeführer verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

6.    Mitteilung an …