I.
A, 1992 in Y (Schweiz) geborener
serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, wohnt seit Juli 1992 in X (Kanton
Zürich) und stellte dort das Gesuch um Einbürgerung. Der Gemeinderat von X lehnte
am 7. März 2005 sein Gesuch um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit der
Begründung ab, seine berufliche Ausbildung sei noch nicht gesichert und seine
Eltern könnten ihn wirtschaftlich nicht unterstützen.
II.
Gegen diesen Beschluss liess A an den Bezirksrat Z
rekurrieren und beantragen, den Beschluss des Gemeinderates aufzuheben und ihn
ordnungsgemäss einzubürgern. Am 25. Juni 2005 wies der Bezirksrat den
Rekurs ohne Kostenfolge ab.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 1./2. August
2005 liess A beantragen, den Entscheid des Bezirksrates aufzuheben und das Verfahren
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Der Gemeinderat von X sowie der Bezirksrat beantragten,
die Beschwerde abzuweisen respektive den Beschluss des Bezirksrates zu
bestätigen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
gegen Anordnungen im Bereiche des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern
zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
In der Schweiz geborene Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den
Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]). Danach sind die politischen
Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde (bzw.
im Kanton, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) wohnende
gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen,
sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende
Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen
unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1
GemeindeG).
Der Beschwerdeführer ist ein in der Schweiz geborener
Ausländer. Damit hat er unter den Voraussetzungen von § 21 Abs. 1
GemeindeG Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach § 21
Abs. 1 GemeindeG ist eine Voraussetzung für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht,
dass sich die gesuchstellende Person "selber zu erhalten vermag". Die
Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 der Verordnung
über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978 (BürgerrechtsV)
als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers
oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen,
Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen
gegenüber Dritten zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und
öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen
aus den Sozialversicherungen wie Unfall-
und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie
Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Darin enthalten
sind auch Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1965
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Intakte soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher
Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind ebenfalls
zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für
Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 3.3.2).
Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge als
anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (VGr, 15. Dezember
2004, VB.2003.450, E. 6.2; VGr, 17. Mai 2000, VB.2000.00134, E. 2;
VGr, 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b – alle unter www.vgrzh.ch,
im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, www.bger.ch),
wobei allerdings der bloss vorübergehende Bezug von Sozialleistungen während
der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes noch nicht gegen die Annahme
der wirtschaftlichen Selbsterhaltsfähigkeit spricht (vgl. BGr, 27. August
2001, 1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch). Für Kinder gelten
die Anforderungen für die Einbürgerung in jeweils zumutbarem Ausmass (§ 22 Abs. 3
BürgerrechtsV).
Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und
ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist es den Gemeinden
verwehrt, strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
Wohnsitzdauer zu stellen (§ 22 Abs. 2 GemeindeG e contrario).
2.2 Der
gesuchstellenden Person ist das rechtliche Gehör zu gewähren und sie hat auch
das Recht auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtpflegegesetzes (§ 10 BürgerrechtsV). Dies beinhaltet auch
die Verpflichtung der Behörde, der gesuchstellenden Person Gelegenheit zu
geben, sich zu denjenigen aktenkundigen Angaben zu äussern, die die
Einbürgerung gefährden könnten (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 31 N. 2.5 und
3.6).
3.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, seine Mutter sei
invalide geworden und die Familie hätte somit Anspruch auf
Ergänzungsleistungen. Würde das hängige Gesuch von der zuständigen Stelle nicht
boykottiert, bestünde kein Bedarf mehr nach Leistungen der Fürsorge. Weiter sei
sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er nie angehört worden
sei.
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Beschluss aus, die
Befragung eines dreizehnjährigen Jugendlichen zu seiner wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit hätte mangels der erforderlichen Urteilskraft ohnehin
nur einen begrenzten Aussagewert. Eine solche Anhörung diene weder der
Sachverhaltsermittlung noch könne sie als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht angemahnt werden. Da der Beschwerdeführer zu einem späteren
Zeitpunkt erneut ein Einbürgerungsgesuch stellen könne, sei seine
Rechtsstellung nicht definitiv nachteilig geändert worden. Eine Rückweisung
würde zudem nur dazu führen, dass nach erfolgter Anhörung wieder festgestellt
werden müsste, die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht
hinreichend dargetan worden. Somit sei der Verfahrensmangel vorliegend geheilt.
Zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit hielt die
Vorinstanz fest, es handle sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht den zuständigen
Verwaltungsbehörden einen grösseren Ermessensspielraum zugestehe. Im Bereich
der Einbürgerung stehe der Gemeinde ein qualifiziertes Ermessen zu, das nicht
durch dasjenige einer kantonalen Instanz ersetzt werden könne. Solange die
Gemeinde in guten Treuen noch keine zuverlässige Prognose hinsichtlich der
wirtschaftlichen Selbständigkeit eines Jugendlichen treffen könne, sei sie
nicht verpflichtet, zugunsten eines Kindes oder eines Jugendlichen anzunehmen,
diese werde sich dann schon zu einem unbestimmten Zeitpunkt ergeben. Vor allem
in Betracht falle, dass die Eltern des Beschwerdeführers von der Sozialbehörde
wirtschaftliche Hilfe beanspruchten und der Beschwerdeführer damit indirekt
bereits heute auch auf solche angewiesen sei. Der Entscheid der Gemeinde beruhe
daher auf der "zumutbaren Annahme", dass der Beschwerdeführer zurzeit
die Fähigkeit der wirtschaftlichen Selbsterhaltung nicht habe.
4.
4.1 Die
Gemeinde stützte ihren negativen Entscheid hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers offenbar auf die mit ihrem Formular "Bericht über
den Bürgerrechtsbewerber" eingeholten Auskünfte. Dort gab die
Sozialabteilung X bei der Frage, ob jemals Unterstützung geleistet worden sei,
an: "Ja. Familie B und C wurde von 92 - 02.05 im Betrage von Fr. 439'685.75
unterstützt! Diese Familie wird weiterhin unterstützt". Dem
Beschwerdeführer hätte vor der Entscheidfindung Gelegenheit gegeben werden
müssen, sich dazu äussern zu können (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 8 N. 13). Ob er bezüglich aller
Einzelheiten in diesem Bereich schon voll urteilsfähig war oder nicht, spielt
dabei keine entscheidende Rolle. Im zweiten Fall hätte er seine Verfahrensrechte
durch seine gesetzlichen Vertreter ausüben können. Die Gemeinde hat ihm somit
das rechtliche Gehör verweigert.
4.2 Eine
Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs führt grundsätzlich unabhängig
von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b S. 132;
VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am Anfang, www.vgrzh.ch;
Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005,
S. 169, 188 ff.; vgl. auch VGr, 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 6.3,
www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen).
Abweichend von diesem Grundsatz ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Heilung möglich, wenn die unterlassene
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine
Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (BGE 124 II 132
E. 2d, 100 Ib 1 E. 2). Wenn der Betroffene die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
wie die Rechtslage frei überprüfen kann, darf eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (BGE 126 I 68
E. 2, 126 V 130 E. 2b, 124 V 180 E. 4a,
116 V 182 E. 1b). Von einer nicht besonders schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann auszugehen, wenn eine Rückweisung
der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).
4.3 Vorliegend
ist die Vorinstanz davon ausgegangen, entsprechend dem dreigliedrigen
Bürgerrecht hätte sie das Ermessen der Gemeinde zu respektieren und es stünde
ihr demnach keine Ermessenskontrolle zu. Sie überprüfte in der Folge den
erstinstanzlichen Entscheid nicht vollumfänglich und wies den Rekurs ab, da der
bei ihr angefochtene Entscheid "auf der zumutbaren Annahme [beruht], dass
der Rekurrent die Fähigkeit der Selbsterhaltung nicht hat". Die Vorinstanz
hat ihre Kognition also nicht nur als eingeschränkt bezeichnet, sondern den
Entscheid auch tatsächlich nicht umfassend überprüft und sich auf die Frage
beschränkt, ob der Entscheid auf einer "zumutbaren" – was wohl im
Sinne von vertretbar zu verstehen ist – Annahme beruhe. Somit konnte die
festgestellte Gehörsverletzung nicht geheilt werden.
Eine Heilung des Verfahrensfehlers im vorliegenden
Beschwerdeverfahren fällt wegen der aufgrund von § 50 Abs. 3 VRG e
contrario eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichtes von vornherein ausser
Betracht.
Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.4 Wie
soeben ausgeführt, erachtete sich die Vorinstanz als nicht zur Ermessenüberprüfung
befugt. Dieser Auffassung ist vorliegend nicht zu folgen: Die Rekursbehörden
können auch die Ermessensausübung und die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe
durch die unteren Instanzen in vollem Umfange überprüfen (§ 20 Abs. 1
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17). Lediglich im Bereich der
geschützten Gemeindeautonomie und bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
des kommunalen Rechts kommt den Rekursinstanzen nur eine beschränkte
Überprüfungsbefugnis zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die Frage
der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit einer in der Schweiz geborenen
ausländischen gesuchstellenden Person ist – wie vorne unter Erwägung 2.1
dargestellt – in dem Sinne abschliessend durch das kantonale Recht geregelt,
als es den Gemeinden verwehrt ist, hiezu strengere Anforderungen aufzustellen;
die kantonal-rechtlichen Voraussetzungen sind in diesem Sinne
Maximalanforderungen, und die Gemeinde bewegt sich hier nicht in ihrem geschützten
Autonomiebereich. Ein solcher würde sich nur dort und nur insoweit auftun, als
die Gemeinde die Anforderungen herabgesetzt hat und es um die Anwendung und
Auslegung dieser entsprechenden Normen geht.
Auch bei der Überprüfung von Schätzungen und Prognosen hat
die Rekursbehörde volle Tatsachenkognition. Zurückhaltung ist allerdings dann
geboten, sofern diese auf Fachwissen und anerkannten Methoden beruhen, was in
ausgeprägtem Masse der Fall ist, wo sie sich auf ein Gutachten stützen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 14). Dies ist vorliegend bei der Frage
der Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht
der Fall, weshalb auch unter diesem Aspekt die vorinstanzliche Kognition nicht
eingeschränkt war.
Der Vorinstanz kam somit nach § 20 Abs. 1 VRG
volle Kognition zu. Indem sie ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise
einschränkte, verletzte sie auch damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
(BGE 117 Ia 5 E. 1a, 115 Ia 5 E. 2b mit
Hinweisen; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, E. 2.3.3,
www.vgrzh.ch; Albertini, S. 387 f.).
Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben.
4.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates vom 25. Juni
2005 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Mitteilung an …