{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00323_21-12-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205559&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "21b7e07f858a692d438711f2bd210660"}, "Num": [" VB.2005.00323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.21.1  VB.2005.00323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.21.1  VB.2005.00323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.21.1  VB.2005.00323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung | Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereiche des B\u00fcrgerrechtserwerbs ist nur insofern zul\u00e4ssig, als ein Anspruch auf Einb\u00fcrgerung besteht. Als in der Schweiz geborener Ausl\u00e4nder hat der Beschwerdef\u00fchrer unter den Voraussetzungen von \u00a7 21 GemeindeG Anspruch auf Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts (E. 1). Nach \u00a7 21 Abs. 1 GemeindeG ist Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme in das Gemeindeb\u00fcrgerrecht, dass sich die gesuchstellende Person selber zu erhalten vermag. Dies gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Verm\u00f6gen und Rechtsanspr\u00fcche gegen Dritte gedeckt sind (E. 2.1). Die Beh\u00f6rde ist verpflichtet, die gesuchstellende Person zu denjenigen aktenkundigen Angaben anzuh\u00f6ren, die die Einb\u00fcrgerung gef\u00e4hrden k\u00f6nnten (E. 2.2). Eine Verletzung des verfassungsm\u00e4ssigen Geh\u00f6rsanspruchs f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Abweichend von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Heilung m\u00f6glich, wenn die unterlassene Geh\u00f6rsgew\u00e4hrung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Pr\u00fcfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (E. 4.2). Eine Heilung des Verfahrensfehlers f\u00e4llt wegen der aufgrund von \u00a7 50 Abs. 3 VRG e contrario eingeschr\u00e4nkten Kognition von vornherein ausser Betracht (E. 4.3). Die Rekursbeh\u00f6rden k\u00f6nnen auch die Ermessensaus\u00fcbung und die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe durch die unteren Instanzen in vollem Umfang \u00fcberpr\u00fcfen. Lediglich im Bereich der gesch\u00fctzten Gemeindeautonomie und bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts kommt den Rekursinstanzen nur eine beschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis zu (E. 4.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:47", "Checksum": "fdc08ca70eb4d283586c5102c3909ac1"}