I.
Am 13. Dezember 2004 ersuchte A um die baurechtliche
Bewilligung für das Projekt „Kino am Berg“ (2005) auf dem Gelände des Hotel-Restaurants
Uto-Kulm auf dem Uetliberg. Das Projekt sah vor, zwischen dem 13. Juli und
dem 12. August 2005 für höchstens 28 Vorführungstage insgesamt 350 Sitz-
und Liegeplätze samt zwei 40 und 80 cm hohen Bühnen, einen Container als
Projektorkabine mit 25 m3 Volumen und eine Leinwand von 6 m x 12 m zu
installieren. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Stallikon,
im Perimeter des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) bezeichneten
Objektes Nr. 01 „Albiskette-Reppischtal“ und im Bereich eines im
kantonalen Richtplan festgelegten Aussichtspunkts.
Am 7. Januar 2005 bewilligte die Volkswirtschaftsdirektion
(Amt für Landschaft und Natur, ALN, Abteilung Wald) das Projekt in
forstrechtlicher Hinsicht. Die Baudirektion (Amt für Raumordnung und
Vermessung, ARV) gewährte am 18. Februar 2005 die notwendige
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979 (RPG). Die baupolizeiliche Bewilligung von Seiten des Gemeinderates
Stallikon erfolgte am 1. März 2005.
II.
Gegen diese Bewilligungen wandten sich der Zürcher
Heimatschutz, der Schweizer Heimatschutz sowie vier weitere Vereinigungen und
sieben private Personen bzw. Paare in einer gemeinsamen Rekurseingabe und
verlangten, die Bewilligungen seien aufzuheben, gegebenenfalls seien die Akten
an die Vorinstanzen zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Der Regierungsrat hiess den Rekurs am 29. Juni 2005
gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei (Disp. Ziff. I). Die
Rekurskosten auferlegte er zu je einem Viertel der Gemeinde Stallikon sowie A
und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse (Disp. Ziff. II). Den
Rekurrierenden sprach er eine Parteientschädigung zu gleichen Teilen im Gesamtbetrag
von Fr. 1'600.- zulasten der Rekursgegner (je 1/4) zu (Disp. Ziff. III).
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 4. August 2005
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei
aufzuheben mit der Feststellung, dass das Projekt keine planungs- und
baurechtlich bedeutsame äusserliche Veränderung des Grundstückes oder dessen
Nutzung darstelle und nicht geeignet sei, die Vorstellungen über die
Nutzungsordnung zu beeinflussen. Eventualiter verlangte er, in Aufhebung des
Rekursentscheides seien die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und die
Baubewilligung der Gemeinde Stallikon zu bestätigen; subeventualiter sollte die
Sache zu koordiniertem Erlass der erforderlichen Bewilligungen und zur
Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung zurückgewiesen werden, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Staatskanzlei beantragte am 17. August 2005, die
Beschwerde sei abzuweisen. Am 13. September 2005 äusserte sich der
Gemeinderat Stallikon zur Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
Die Rekurrierenden erstatteten die Beschwerdeantwort am 13. September 2005
mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers und ergänzten ihre Stellungnahme am 14. September
2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat
(§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Das schutzwürdige
Interesse ist in der Regel nur bei Vorliegen eines aktuellen Interesses
zu bejahen. Ist ein solches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben, jedoch
im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin gefallen, so kann das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 3). Vom Erfordernis des aktuellen
Interesses kann allerdings abgesehen werden, wenn die Beschwerde grundsätzliche
Fragen aufwirft, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen und sie bei einem Nichteintreten bzw. einer Verfahrensabschreibung
kaum je rechtzeitig beantwortet werden könnten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).
So verhält es sich hier. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
am 4. August 2005 hatte der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Interesse
an einer Wiederherstellung der vom Regierungsrat aufgehobenen Bewilligungen, um
deren Erteilung er für den Zeitraum vom 13. Juli bis 12. August 2005 ersucht
hatte und die ihm zunächst von der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion
erteilt worden waren. Das aktuelle Interesse ist im Lauf des Beschwerdeverfahrens
dahin gefallen. Der Beschwerdeführer hat jedoch gleichwohl ein schutzwürdiges
Interesse an der Beurteilung der Beschwerde, da er das „Kino am Berg“ auch in
den kommenden Jahren erneut betreiben möchte und er andernfalls kaum Gelegenheit
hätte, die sich für eine Bewilligungserteilung stellenden grundsätzlichen
Fragen je gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Beschwerdeverfahren ist daher
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Allerdings ist Beschwerde nur
insoweit materiell zu beurteilen, als dies aufgrund des gegebenen Aktenstandes
möglich ist, was denn auch für die Beurteilung der grundsätzlichen Aspekte
genügt (vgl. nachstehend E. 5.4).
2.
2.1 Der
Regierungsrat bejahte die Legitimation der Rekurrenten 1 (Zürcherische Vereinigung
für Heimatschutz) und 2 (Schweizer Heimatschutz) gestützt auf § 338a Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), liess jedoch
offen, ob auch die Rekurrierenden 3 bis 13 (weitere Verbände und
Privatpersonen) tatsächlich rekurslegitimiert seien, da auf den gemeinsamen
Rekurs ohnehin eingetreten werden müsse (E. 3c). Der Beschwerdeführer
bringt dagegen vor, die Legitimation der Rekurrenten 3 bis 13 sei nicht gegeben
und er habe ein Interesse daran, dass auf deren Rekurs unter Kostenfolge nicht
eingetreten werde.
Bei Rechtsmitteln verschiedener Rechtsmittelkläger sind
die Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich für jeden Beteiligten einzeln zu
prüfen. Allerdings wird im Baurekursverfahren zuweilen auf diese separate
Prüfung verzichtet, wenn entweder das Rechtsmittel ohnehin abgewiesen werden
muss oder aber wenn einer von zwei Rechtsmittelklägern legitimiert ist und die
materielle Beurteilung des Rechtsmittels unabhängig davon ausfällt, ob die
Legitimation des anderen bejaht werde oder nicht. Dieses Vorgehen ist
prozess-ökonomisch und grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Legitimation
auch in zweiter Instanz einer uneingeschränkten Überprüfung unterliegt (vgl.
die diesbezüglich unberechtigte Kritik von Tobias Jaag, Die Rechtsmittel des
zürcherischen Gemeinderechts in: ZBl 90/1989, S. 465 ff., 473).
Dies setzt jedoch voraus, dass keiner der Parteien ein Nachteil aus der
fehlenden Legitimationsprüfung erwachsen darf. Soll hingegen mit dem
Rechtsmittelentscheid dem unterliegenden Rechtsmittelgegner zugunsten des
obsiegenden Rechtsmittelklägers eine Parteientschädigung auferlegt werden, so
setzt dies eine Bejahung der Rechtsmittelbefugnis voraus, da ein Nichteintreten
eine solche Parteientschädigung von vornherein ausschliesst (vgl. VGr,
24. Oktober 2002, VB.2001.00313 E. 6a, www.vgrzh.ch = BEZ 2002
Nr. 66). Im vorliegenden Fall hiess der Regierungsrat den gemeinsamen
Rekurs der Rekurrierenden 1 bis 13 gut und sprach ihnen in Disp. Ziff. III
zu gleichen Teilen eine Parteientschädigung über pauschal Fr. 1'600.- zu.
Diese Rechtsfolge erweist sich demnach als unzulässig, wenn einzelne Rekurrierende
nicht zur Rekurserhebung legitimiert waren.
Da die Legitimation als reine Rechtsfrage aufgrund der
Darlegungen der Rekurrierenden in ihrer Rekursschrift zu beurteilen ist, kann
diese Prüfung im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden.
Eine Rückweisung in diesem Punkt ist daher nicht erforderlich.
2.2 § 338a
PBG definiert die Legitimation zu Rekurs und Beschwerde gegen Anordnungen und
Erlasse im Anwendungsbereich des kantonalen Bau- und Planungsrechts. Nach Abs. 1
der Bestimmung ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen.
Nach Abs. 2 der Bestimmung sind unter gewissen Einschränkungen auch
gesamtkantonal tätige ideelle Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes zur
Anfechtung legitimiert. Damit gewährleistet das kantonale Recht die
Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht, dies insbesondere auch betreffend das in verschiedenen
Bundesgesetzen statuierte Verbandsbeschwerderecht (vgl. Art. 33 Abs. 3
lit. a RPG).
2.2.1
Der Rekurrent 3 (Fussverkehr Schweiz), ein Fachverband für Fussgängerinnen
und Fussgänger und Nachfolgeorganisation der „Arbeitsgemeinschaft Recht für
Fussgänger“, stützt seine Legitimation auf Art. 14 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die Fuss- und Wanderwege (FWG)
in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung vom 16. April
1993 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorganisationen für
Fuss- und Wanderwege (FWV). Der Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren
dagegen geltend, sein Projekt tangiere die Wanderwege nicht, da diese über
einen Korridor von 1,5 m Breite jederzeit begehbar gewesen wären und er
zugesichert habe, dass der Zugang zum Känzeli und den Wanderwegen
sichergestellt sei. Die Gemeinde Stallikon wies in ihrer Rekursvernehmlassung
darauf hin, dass keine öffentlichrechtlich gesicherten Ansprüche der
Allgemeinheit für den freien Zugang und die Benützung des Kulm-Areals bestünden,
anerkannte jedoch im Grundsatz dennoch die Rekurslegitimation des Rekurrenten
3.
Das FWG bezweckt die Planung, Anlage und Erhaltung
zusammenhängender Fusswegnetze, welche regelmässig innerhalb des
Siedlungsgebiets, und Wanderwegnetze, die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes
liegen (Art. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1
FWG). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c FWG sorgen die Kantone
dafür, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet
werden, diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können und der
öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist. Die nach diesem Gesetz
beschwerdeberechtigten ideellen Verbände können demnach geltend machen, die
kantonalen Behörden würden mit einer Baubewilligung die Zielsetzung des
Gesetzes verletzen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben vernachlässigen. Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass im Bereich des Kino-Projektes
tatsächlich Wanderwege bestehen, wenn auch teilweise auf privatem Grund. Damit
ist die Legitimation des Rekurrenten 3 insoweit gegeben, als dieser geltend
macht, bei der Bewilligungserteilung seien die entgegenstehenden öffentlichen
Interessen an der gefahrlosen Benützung und dem öffentlichen Zugang von
Wanderwegen nicht beachtet worden. Ob ein Korridor von 1,5 m Breite für
die gefahrlose Benützung und Zugänglichkeit genügt, ist dabei eine Frage der
materiellen Beurteilung und nicht der Legitimation. Auf den Rekurs der
Rekurrenten 3 ist der Regierungsrat daher zu Recht eingetreten.
2.2.2
Die Rekurrierenden 4 bis 6 sind Vereinigungen, welche ihre Legitimation in
erster Linie aus der Betroffenheit ihrer Mitglieder im Sinne von Art. 338a
Abs. 1 PBG ableiten wollen. Diese so genannte egoistische
Verbandsbeschwerde setzt voraus, dass die als juristische Person organisierte
Vereinigung statutarisch zur Wahrung der betreffenden Interessen der Mitglieder
befugt ist, die Interessen zumindest einer grossen Anzahl von Mitgliedern
gemeinsam sind, und jedes dieser Mitglieder selber zur Geltendmachung des
Interesses auf dem Rechtsmittelweg befugt ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 51 mit Hinweisen).
Der Rekurrent 4 (Verein Pro Uetliberg) ist ein regional
tätiger Verein, der sich für die langfristige Erhaltung einer möglichst
ungestörten Naturlandschaft Uetliberg einsetzt, wobei die Ziele wie etwa Pflege
der Spazier- und Wanderwege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge und restriktive
Handhabung der Ausnahmen, Verbot von übermässigen Lärm- und Lichtimmissionen
etc. im Einzelnen genannt werden (Art. 2 der Statuten). Da die Vereinsstatuten
sich jedoch nicht dazu äussern, mit welchen Mitteln der Verein diese einzeln
aufgelisteten Ziele tatsächlich verfolgen soll, ist eher fraglich, ob er zu
diesem Zweck auch in Wahrung persönlicher Interessen seiner Mitglieder
Baurekurse führen darf. Aufgrund der eigenen Angaben des Rekurrenten 4 sollen
von seinen rund 200 Mitgliedern deren 32 Mitglieder in Ringlikon und 11 auf dem
Uetliberg direkt vom Vorhaben betroffen sein. Damit soll gerade ein gutes
Fünftel aller Mitglieder in eigenen Interessen berührt sein. Dieser Anteil
genügt indessen nicht, um eine Prozessstandschaft durch eine juristische Person
zu begründen. Im Übrigen lassen die Akten auch bezogen auf die 32 angeblich
betroffenen Mitglieder noch keineswegs den Schluss zu, dass diesen allen
tatsächlich wahrnehmbare zusätzliche Immissionen aus dem Projekt erwachsen. Die
Adressangaben der Mitglieder in Ringlikon jedenfalls zeigen, dass zwischen
deren Liegenschaften und dem Uto-Kulm mindestens eine Distanz von 1,7 km,
Waldflächen und ein Höhenunterschied von über 200 m liegen.
Die Rekurrentin 5 (Arbeitsgemeinschaft Pro Amt) legt nicht
im Einzelnen dar, wie viele Mitglieder sie hat und welcher Teil davon
persönlich vom strittigen Projekt betroffen sein soll. Damit sind die
tatsächlichen, für die Rekurslegitimation im Sinne von § 338 Abs. 1
PBG massgebenden Umstände, nicht hinreichend substanziiert. Zusätzlich möchte
die Rekurrentin 5 aber auch als kantonal tätige Vereinigung gemäss Art. 338a
Abs. 2 PBG anerkannt werden. Gemäss Art. 1 ihrer Statuten bezweckt
die 1972 gegründete „Arbeitsgemeinschaft Pro Amt“ die Förderung von Massnahmen
zur Erhaltung einer wohnlichen Umwelt, vor allem auf dem Weg der
Öffentlichkeitsarbeit. Dieser Zweckartikel enthält, wie die Rekurrentin 5 im
Rekursverfahren zwar mit Recht vorbrachte, anders als der Vereinsnamen keine
geografische Einschränkung auf eine bestimmte Region. Aus der Homepage der
Vereinigung geht jedoch hervor, dass die aktuelle Vereinstätigkeit sich eindeutig
auf Gemeinden in der Region wie Bonstetten, Wettswil, Ottenbach, Obfelden, Stallikon
etc. beschränkt (www.pro-amt.ch). Von einer gesamtkantonal tätigen Vereinigung
kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
Nach den Angaben der Rekurrentin 6 (Umweltaktion Zürich 2)
wohnen die allermeisten ihrer Mitglieder in Wollishofen und sind nicht primär
durch den Lärm oder andere direkte Immissionen des Kino-Projektes betroffen.
Für sie bildet der Uetliberg ein wichtiges Naherholungsgebiet. Ihr Interesse an
der Aufhebung der angefochtenen Bewilligung geht damit nicht weiter als
dasjenige der meisten Stadtbewohner, welche den Uetliberg regelmässig besuchen.
Auf den Rekurs der Rekurrierenden 4 bis 6 hätte der
Regierungsrat daher nicht eintreten dürfen.
2.2.3
Die Rekurrierenden Nr. 7 und 13 (zwei Privatpersonen) haben Adressen
an der Uetlibergstrasse und der Husacherstrasse in Uitikon. Ihre Liegenschaften
befinden sich in einer Luftdistanz von rund 1,7 km vom Uto-Kulm entfernt
und sind durch grosse Waldflächen davon getrennt. Bei diesen örtlichen
Gegebenheiten kann eine hinreichende persönliche Betroffenheit durch die 28
Kinovorführungen verneint werden. Auch bezogen auf zusätzliche
Verkehrsimmissionen ist nicht anzunehmen, dass das Projekt für sie wahrnehmbare
zusätzliche Immissionen hervorbringen würde, zumal die Kinobillette mit den
Billetten der Uetlibergbahn kombiniert werden müssen. Auf deren Rekurs hätte
der Regierungsrat daher nicht eintreten dürfen.
Die Rekurrierenden 8 bis 12 (weitere Privatpersonen) haben
Adressen (Gratstrasse sowie Schwyzerhüsli) in einer Entfernung zwischen 240 m
und 380 m Distanz zur Plattform des Uto-Kulm, welche allseitig von Wald
umgeben ist. Angesichts der Verkehrsfreiheit des gesamten Gebietes kann
angenommen werden, dass hier in der spätabendlichen Stille trotz der Distanz,
der Waldflächen und moderner Richtstrahltechnik, die Filmgeräusche der Kinovorführungen
grundsätzlich wahrnehmbar sind. Auf den Rekurs dieser Rekurrierenden ist der
Regierungsrat daher zu Recht eingetreten.
2.3 Demgemäss
ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Regierungsrat auf die Rekurse
der Rekurrierenden 4 bis 7 sowie 13 eingetreten ist.
3.
3.1 Baudirektion
und Regierungsrat haben die Bewilligungspflicht für das zeitlich befristete
Projekt grundsätzlich bejaht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das
Kinoprojekt beanspruche keine fixen Einrichtungen und könne wegen seiner
beschränkten Dauer von 28 Vorführtagen nicht als Baute qualifiziert werden und
die Vorstellungen über die Nutzungsordnung nicht beeinflussen. Die Terrasse und
das Plateau des Hotel-Restaurants würden seit Jahrzehnten zu Freizeitzwecken
verwendet, weshalb das Projekt nicht zu einer intensivieren Nutzung dieser
Fläche führe. Es zeitige keine erheblichen Auswirkungen auf das umliegende
Gebiet und die vorhandene Infrastruktur.
3.2 Gemäss Art. 22
Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind jene künstlich
geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung
zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung
zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die
Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Alexander Ruch in:
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 22 Rz. 24 ff.
mit Hinweis auf BGE 113 Ib 314 E. 2b). Dazu gehören auch
Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet
werden (BGE 123 II 256 E. 3 mit Hinweisen). Selbst blosse Nutzungsänderungen,
die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, unterstehen der Bewilligungspflicht,
wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und Planung haben (BGE 119
Ib 222 E. 3a). Die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Objekte werden
auf kantonaler Ebene in § 309 Abs. 1 PBG näher umschrieben und
ergänzt; dazu gehören unter anderem die Erstellung neuer oder die bauliche
Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke (lit. a), Nutzungsänderungen
bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt (lit. b)
und Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen (lit. d). Was unter Bauten und
Anlagen im Sinne des PBG zu verstehen ist, wird in § 1 der Allgemeinen
Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) näher ausgeführt, wobei § 2 Abs. 2
ABV und § 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)
verschiedene Tatbestände von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
Das strittige Projekt beinhaltet unter anderem das
Aufstellen eines Containers von 10 m2 Grundfläche, einer fixen Bühne von
rund 240 m2 Grundfläche mit fest installierten Stuhlreihen und einer 2,5 m
über dem Boden installierten Leinwand von 6 m x 12 m. Diese Bauteile
erfüllen an sich ohne weiteres die erforderliche Qualifikation als bewilligungspflichtige
Bauten und Anlagen im Sinne von § 1 ABV. Es ist fraglich, ob der Umstand,
dass diese Teile mobil sind und nur für eine beschränkte Dauer aufgestellt
werden, an dieser Beurteilung etwas ändert. Anders als andere Kantone nimmt der
Kanton Zürich mit seiner Regelung von § 1 lit. c BVV Bauten und
Einrichtungen bei einer bestimmten Befristung nicht generell von der Bewilligungspflicht
aus, sondern nur Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für die
Dauer der Bauausführung. Insofern findet die vom Beschwerdeführer aus der Lehre
zitierte Auffassung, wonach Bauten mit saisonalem Charakter nur
bewilligungspflichtig seien, wenn sie länger als zwei Monate stehen würden (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003,
20-8), im kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrecht keine Grundlage. Allerdings
ist nicht zu verkennen, dass in der Verwaltungspraxis nicht für alle
befristeten festen Einrichtungen wie Bühnen, Jahrmarktbuden, Tribünen und Zelte
eine Baubewilligung verlangt wird (vgl. RB 1996 Nr. 83). Zuweilen
wird hierzu auch die Auffassung vertreten, die für die Erstellung solcher
Bauten erforderliche Sondernutzungskonzession trage den Interessen der Allgemeinheit
bereits hinreichend Rechnung (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, N. 201). Jedoch ist gleichzeitig auch nicht ersichtlich, dass
solche mobilen Einrichtungen ausserhalb der Ortschaften generell
bewilligungslos über länger als nur vereinzelte Tage oder Wochenenden hinweg
zugelassen werden.
Im vorliegenden Fall bedarf das Projekt infolge der
gegebenen Eigentumsverhältnisse keiner Sondernutzungskonzession. Das „Kino am
Berg“ soll nicht während weniger Tage, sondern während der Dauer von rund einem
Monat stattfinden, dies in einem Gebiet, das weit abgeschieden von den Bauzonen
in der Landwirtschaftszone sowie im Perimeter einer bundesgeschützten Landschaft
liegt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die befristeten Einrichtungen einer
nächtlichen Open-Air-Nutzung dienen, die mit Lärm verbunden ist und
allabendlich mehrere hundert Personen anlocken soll. Angesichts dieser Auswirkungen
hat sowohl die am beliebten Ausflugsziel Uetliberg interessierte Öffentlichkeit
wie auch die Nachbarschaft des Betriebs Uto-Kulm ein Interesse daran, das das
fragliche Projekt in einem umfassenden Verwaltungsverfahren auf seine
Bewilligungsfähigkeit hin überprüft wird. Insofern bezeichnete der
Regierungsrat das „Kino am Berg“ zu Recht auch als raumrelevante
Nutzungsänderung, der im Hinblick auf Lärmschutz und Erschliessung
baurechtliche Bedeutung zukommt. Ob die vom Projekt zu erwartenden zusätzlichen
Belastungen angesichts der bisherigen Nutzung des fraglichen Gebiets und im
Hinblick auf ihre zeitlich beschränkte Dauer tatsächlich erheblich ins Gewicht
fallen, ist daher erst im Rahmen der materiellen Bewilligungsfähigkeit zu prüfen.
4.
Der Regierungsrat beanstandete, dass die Baudirektion die
erforderlichen Bewilligungen betreffend Landschaftsschutz und Lärmschutz nicht
vorgängig zu ihrem Entscheid eingeholt und diese Bewilligungen koordiniert
eröffnet habe. Damit sei das gemäss Art. 25a RPG in Verbindung mit § 8
Abs. 1 BVV geltende Koordinationsgebot verletzt worden.
4.1 Der
Beschwerdeführer anerkennt offenbar, dass bei Bejahen einer baurechtlichen Bewilligungspflicht
auch die Pflicht zur Einholung einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung
besteht. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BVV in Verbindung mit Ziff. 1.4.1.3
Anhang BVV, da das „Kino am Berg“ innerhalb des im Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler bezeichneten Objektes Nr. 01
„Albiskette-Reppischtal“ liegt. Die Anwendung der Art. 24 ff. RPG
gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei gegebenem Bezug zum Natur
und Heimatschutz als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; vgl. BGE 117 Ib
97 mit Hinweisen). Da das strittige Vorhaben im Bereich eines BLN-Objektes
liegt, wird nach Art. 7 Abs. 1 NHG (in der Fassung vom 18. Juni
1999) die zuständige kantonale Fachstelle darüber zu entscheiden haben, ob ein
Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich
ist.
4.2 Mit Bezug
auf die lärmschutzrechtliche Bewilligungspflicht bestreitet der Beschwerdeführer
eine solche mit der Begründung, es liege keine ortsfeste Anlage vor. Dieser Einwand
ist unbegründet. Das geplante „Kino am Berg“ soll Teil des bestehenden
Hotel-Restaurant-Betriebs bilden und zur besseren Auslastung des Betriebs in
der Sommerzeit veranstaltet werden. Der bestehende Betrieb ist als ortsfeste
Einrichtung eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG). Die von dieser Anlage ausgehenden
Einwirkungen einschliesslich denjenigen aus dem Open-Air-Kino sind
grundsätzlich dem Betrieb dieser Anlage zuzurechnen und unterstehen damit dem
Lärmschutzrecht des USG (Art. 7 Abs. 1 USG). Infolge dieser
Anknüpfung kommt es nicht darauf an, ob auch die für den Kinobetrieb
verwendeten Verstärker und Lautsprecheranlagen als bewegliche Anlagen im Sinn
von Art. 7 Abs. 7 USG zu gelten haben. Soweit solche Geräte und
Maschinen dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden ihre Emissionen
nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt (Art. 4 Abs. 4 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV).
Der Regierungsrat ging allerdings davon aus, die
lärmschutzrechtliche Beurteilung müsste gemäss Ziff. 3.1 Anhang BVV vom
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vorgenommen werden. Nach einer neueren
Praxis der Baurekurskommissionen (BEZ 2002 Nr. 40) soll das AWA
jedoch künftig nur noch denjenigen Lärm beurteilen, der nach Anhang 6 LSV
beurteilt werden kann. Wenn hingegen wie etwa im Falle von Gaststätten,
Freizeit- und Vergnügungsanlagen Belastungsgrenzwerte fehlen würden bzw. diese
nicht anwendbar seien, so müssten die lokalen Behörden darüber entscheiden, ob
eine unzumutbare Störung im Einzelfall vorliege. Begründet wird diese Praxisänderung
im Wesentlichen damit, dass bei Fehlen von Belastungsgrenzwerten jeweils im
Einzelfall zu beurteilen sei, ob eine unzumutbare Störung vorliege. Dabei
stelle sich häufig die Frage nach Emissionsbeschränkungen über
Betriebsvorschriften, bei deren Würdigung regelmässig die örtlichen Polizeiverordnungen
beizuziehen seien. Die in diesen Fällen notwendige Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse und lokalen Gegebenheiten erfordere anders als die
Anwendung von Belastungsgrenzwerten keine naturwissenschaftlichen
Detailkenntnisse. Diesen überzeugenden Gründen kann sich auch das
Verwaltungsgericht anschliessen (anders noch VGr, 2. Oktober 2003,
VB.2003.00216 E. 4b, www.vgrzh.ch = RB 2003 Nr. 80 = BEZ 2004
Nr. 10). Demnach ist im vorliegenden Fall nicht das AWA, sondern die
örtliche Baubehörde für die Lärmbeurteilung zuständig.
In der angefochtenen Bewilligung der Gemeinde Stallikon
hat sich der Gemeinderat mit den Aspekten des Lärmschutzes auseinandergesetzt.
Er führte aus, die Schallentwicklung halte sich dank der Richtstrahltechnik im
Rahmen dessen, wie sie im Normalbetrieb des Hotel-Restaurants aufträten, wenn
Anlässe im Freien stattfänden. Es beschränkte die Betriebszeiten des Kinos
(Disp. Ziff. 1.4) und auferlegte dem Beschwerdeführer, die Beschallung
auf das Kulm-Plateau zu beschränken und die Lärmschutzmassnahmen bei Immissionen
auf die nahen Wohngebiete zu verstärken (Disp. Ziff. 1.2/1.6). Damit
lag die erforderliche lärmschutzrechtliche Beurteilung grundsätzlich vor und
wäre der Kontrolle im Rekursverfahren zugänglich gewesen.
5.
Der Regierungsrat verzichtete auf die Rückweisung der
Sache, weil das Vorhaben gestützt auf Art. 24 RPG von vornherein nicht
bewilligungsfähig sei. Diese Vorwegnahme liess eine Abstimmung mit den anderen
erforderlichen Entscheiden überflüssig werden (sog. „Killerentscheid“; vgl.
Arnold Marti in: Kommentar zum RPG, Art. 25a Rz. 23, 38 und 41).
5.1 Nach Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen. Abweichend davon dürfen zonenwidrige Bauten und Anlagen ausnahmsweise
bewilligt werden, wenn sie einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern und
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. a und b
RPG). Bestandesschutz kommt den bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen zu, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem
materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche
Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind (Art. 24c Abs. 1 RPG
in Verbindung mit Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000 [RPV]). Da in der Schweiz eine klare Trennung zwischen Bau- und
Nichtbauzonen erstmals mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8. Oktober
1971 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (GSchG) erfolgte,
geniessen in erster Linie die vor dessen Inkrafttreten am 1. Juli 1972
erstellten Bauten Bestandesschutz (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1).
Solche Bauten können daher unter bestimmten Voraussetzungen trotz ihrer
materiellen Rechtswidrigkeit erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert
oder wiederaufgebaut werden (Art. 24c Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42
RPV). Einen etwas weitergehenden Bestandesschutz gewährleistet das Gesetz sodann
für zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, welche
vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von
Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind (Art. 37a RPG in Verbindung
mit Art. 43 RPV).
Von dieser gesetzlichen Konzeption her sind
standortgebundene zonenwidrige Gebäude ausserhalb der Bauzonen nicht auf einen
Bestandesschutz angewiesen. Diese Bauten stehen im Einklang mit dem materiellen
Recht; sie sind entweder – wenn auch nur im Sinne einer Ausnahme – rechtmässig
bewilligt worden oder als vorbestandene Bauten durch das Inkrafttreten des
GSchG oder des RPG jedenfalls nicht unrechtmässig geworden. Ihre Erweiterung
setzt daher grundsätzlich wiederum Standortgebundenheit sowie das Fehlen entgegenstehender
Interessen voraus (Art. 24 RPG). In der Praxis hat das Bundesgericht in einzelnen
Fällen auch Erweiterungen standortgebundener Betriebe zugelassen, selbst wenn
die Zusatzbauten selber nicht standortgebunden waren, jedoch einem
standortgebundenen Betrieb dienten. Es hat dabei jeweils ein besonderes, aus
dem Hauptbetrieb hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches
Bedürfnis verlangt, diese Bauten am vorgesehenen Ort und in der geplanten
Dimension zu erstellen. In vergleichbarer Weise wurden jeweils auch der für
Landwirtschaftsbetriebe unentbehrliche Wohnraum sowie so genannte innere
Aufstockungen für nicht standortgebundene Teile eines Landwirtschaftsbetriebs
als standortgebunden zugelassen (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 252 E. 4c
mit Hinweisen; kritische Bemerkungen dazu von Lukas Bruhin in: AJP 1998, S. 977 ff.
insbes. Ziff. 6 und 7).
5.2 Übereinstimmend
und zu Recht gehen die Parteien und Vorinstanzen vorliegend davon aus, dass die
strittige Open-Air-Kinonutzung selber nicht auf einen Standort ausserhalb der
Bauzonen angewiesen ist. Die Baudirektion und der Regierungsrat nahmen jedoch
an, der bisherige zonenwidrige Betrieb des Hotel-Restaurants Uto-Kulm sei
selber standortgebunden gemäss Art. 24 lit. a RPG. Der Regierungsrat
prüfte daher, ob die nicht standortgebundene Nutzung betriebsnotwendig sei und
demnach eine abgeleitete Standortgebundenheit bestehe, was er entgegen der
Baudirektion verneinte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das bestehende
Hotel-Restaurant sei ein zonenfremder bestandesgeschützter Betrieb, der unter
den Voraussetzungen von Art. 24c und Art. 37a RPG um die ebenfalls zonenfremde
und befristete Kinonutzung erweitert werden dürfe. Die Beschwerdegegnerschaft
ihrerseits nimmt ebenfalls einen Bestandesschutz für das Hotel-Restaurant an,
hält jedoch dafür, dass die Bewilligungen nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c
RPG oder Art. 24 RPG erteilt werden dürfe und Art. 37a RPG von
vornherein keine Anwendung finde.
5.3 Die
Rechtsgrundlagen für die Bewilligungsfähigkeit des „Kinos am Berg“ differieren
nach dem unter E. 5.1 vorstehend Ausgeführten je nach dem, ob und
allenfalls inwieweit die bestehenden Bauten des Hotel-Restaurants Uto-Kulm
selber standortgebunden sind bzw. inwieweit sie als nicht standortgebundene
Bauten in ihrem Bestand geschützt werden.
Das heute bestehende Hotel-Restaurant wurde im
wesentlichen Teil schon lange vor dem 1. Juli 1972 erstellt und könnte
damit in zeitlicher Hinsicht durchaus vom Bestandesschutz gemäss Art. 24c
RPG profitieren. Nach der Rechtsprechung gelten aber Ausflugs- und Bergrestaurants
unter bestimmten Voraussetzungen als standortgebunden (RB 1981 Nr. 120
= ZBl 83/1982, S. 267; BGE 117 Ib 266; BGr, 28. September
1988, ZBl 90/1989, S. 37 E. 5). Ob darunter auch ein
Hotelbetrieb fällt, ist allerdings fraglich. In der Praxis wird für Beherbergungsbetriebe
ausserhalb der Bauzonen etwa verlangt, dass sie ein Etappenziel von mehrtägigen
Wanderungen oder einen notwendigen Ausgangspunkt für eintägige Wandertouren
bilden (vgl. BVR 1991, S. 343 E. 4c). Angesichts der Nähe des Uetlibergs
zur Stadt Zürich und den angrenzenden Gemeinden und dank der bestehenden S-Bahn-Haltestelle
Uetliberg in kurzer Fussdistanz zum Uto-Kulm scheint hier keine Notwendigkeit
für die Schaffung von Übernachtungsmöglichkeiten ausserhalb der Bauzone zu
bestehen. Unter Umständen könnte aber der Hotelbetrieb, auch wenn er selber
nicht standortgebunden ist, als betriebsnotwendiger Annex zum
standortgebundenen Bergrestaurant betrachtet werden.
Wie es sich vorliegend damit verhält, kann aufgrund der
Akten nicht beurteilt werden. Ob der Beschwerdeführer bei seiner Bautätigkeit
im Jahre 2002/2003 die Hotelerweiterung nur als betriebsnotwendigen Annex zum
standortgebundenen Bergrestaurant realisieren konnte oder ob und inwieweit er
dafür das nach den Art. 24c Abs. 2 oder Art. 37a RPG zulässige
Erweiterungsmass einer bestandesgeschützten Hotelnutzung ausschöpfen musste,
lässt sich nur anhand der dafür erteilten Bewilligungen ermitteln. Diese
befinden sich jedoch nicht bei den Akten. Da die Baudirektion im hier
angefochtenen Entscheid die Standortgebundenheit des Kinobetriebs bejahte,
hatte sie selber noch keinen Anlass zu prüfen, ob sich eine Bewilligung bei
Verneinung einer abgeleiteten Standortgebundenheit allenfalls nach den Art. 24c
Abs. 2 oder 37a RPG rechtfertigen lasse.
Unklar ist im Weiteren nicht nur die Rechtsgrundlage des
bestehenden Betriebes, sondern auch der heute bewilligte Betriebszustand im
Freien. Der vorgesehene Kinobetrieb soll auf der östlich des Restaurants
liegenden Plattform stattfinden, wo nach den Angaben der Baudirektion im Sommer
auf 200 Sitzplätzen ohnehin ein Restaurant- und Picknickbetrieb an Tischen
stattfinden soll. Gemäss dem Projektplan bedient das Restaurant heute eine Rondo-Terrasse
und eine Terrasse-Süd; eine offene Restaurantnutzung der Aussichtsplattform
geht aus dem Plan jedoch nicht hervor. Für die raumplanungsrechtliche
Beurteilung ist daher auch in dieser Hinsicht eine Ergänzung der Akten
notwendig.
5.4 Eine abschliessende
rechtliche Vorausbeurteilung der raumplanungsrechtlichen Bewilligungsfähigkeit
des Projektes im Hinblick auf weitere Jahre ist daher bei der gegebenen
Aktenlage nicht möglich. Da der Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit aber
auch aus anderen Gründen nicht spruchreif ist (vgl. vorstehend E. 4.1.
sowie nachstehend E. 6), erscheint es auch nicht als sinnvoll, dass das
Verwaltungsgericht selber die fehlenden Akten einholt.
6.
Basierend auf der Verneinung der Standortgebundenheit des
Projektes verzichtete der Regierungsrat auf die Beurteilung der weiteren von
der Beschwerdegegnerschaft vorgebrachten Rügen zum Thema Wildschutz,
Wandererschutz, Aussichtspunkt, Fahrverbot, fehlendes Nutzungskonzept und
unzureichende Erschliessung. Eine erstinstanzliche Beurteilung dieser Themen
durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht angezeigt.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
teilweise gutzuheissen. Damit findet das vorliegende Bewilligungsverfahren
zwangsläufig seinen Abschluss. Da hier einzig das Gesuch für den Sommer 2005
beurteilt werden kann, rechtfertigt sich jedenfalls keine Rückweisung der Sache
an den Regierungsrat bzw. die Baudirektion zur ergänzenden Untersuchung und
erneuten Entscheidung. Es wird an der Bewilligungsbehörde liegen, bei einem
neuerlichen Gesuch des Beschwerdeführers sämtliche Grundlagen und bisherigen
raumplanungsrechtlichen Bewilligungen in die Beurteilung der
Bewilligungsfähigkeit nach den Art. 24 ff. RPG einzubeziehen, die
allenfalls notwendige landschaftsschutzrechtliche Bewilligung einzuholen und
eine umfassende diesbezügliche Interessenabwägung vorzunehmen.
8.
8.1 Die Kosten
des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens sind gemäss § 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG den Beteiligten entsprechend ihrem Unterliegen
aufzuerlegen. Bei der vorzunehmenden teilweisen Beschwerdegutheissung
unterliegen einzig die Beschwerdegegner 4 bis 7 und 13 eindeutig, im Übrigen
bleibt aber offen, ob das strittige Projekt bewilligungsfähig ist.
Der Regierungsrat auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens
zu je einem Viertel der Politischen Gemeinde Stallikon und dem Beschwerdeführer
und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse. Diese Kostenverteilung ist
entsprechend der vorliegenden Beurteilung betreffend Legitimation (E. 2) zu
korrigieren. Demnach haben neben dem belasteten Beschwerdeführer und der
Gemeinde Stallikon auch die Beschwerdegegner 4 bis 7 sowie 13 zusätzlich einen
Viertel der Rekurskosten zu übernehmen.
Im Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich eine etwas andere
Kostenverteilung, da das Verfahren nunmehr infolge des zeitlichen Ablaufs keine
Fortsetzung mehr finden kann. Die Gerichtskosten sind hier auf die
Gerichtskasse zu nehmen, soweit die privaten Beschwerdegegner überhaupt
rekurslegitimiert waren. Den nicht rekurslegitimierten Beschwerdegegnern 4 bis
7 und 13 ist ein Drittel der Gerichtskosten je zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
8.2 Die
Beschwerdegegner 4 bis 7 sowie 13 haben dem Beschwerdeführer zudem für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. § 17
Abs. 2 VRG). Hingegen ist Disp. Ziff. III des angefochtenen
Beschlusses insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer (= Rekursgegner Nr. 4)
zu einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren von 1/4 von Fr. 1'600.-
verpflichtet worden ist.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die Kosten
des Rekursverfahrens werden zu je 1/4 dem Beschwerdeführer und der Politischen
Gemeinde Stallikon sowie zu je 1/20 den Beschwerdegegnern 4 bis 7 und 13 unter
solidarischer Haftung für 1/4 des Gesamtbetrags auferlegt. Im Übrigen werden
die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu je 1/15 den
Beschwerdegegnern 4 bis 7 und 13 unter solidarischer Haftung für 1/3 des
Gesamtbetrags auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegner 4 bis 7 und 13 werden verpflichtet, den Beschwerdeführer für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheides. Disp. Ziff. III des Regierungsratsbeschlusses Nr. 919/2005
vom 29. Juni 2005 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer (= Rekursgegner
Nr. 4) zu einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren von 1/4 von Fr. 1'600.-
verpflichtet worden ist.
6. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an …