{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00324_2005-12-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205531&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7e080bd88cec380595052ec6e25b42d7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.12.2005  VB.2005.00324"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.12.2005  VB.2005.00324"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.12.2005  VB.2005.00324"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Open-Air-Kinoveranstaltung auf dem Uetliberg (\"Kino am Berg\"; vier Wochen im Sommer 2005; Landwirtschaftszone; im Perimeter eines Objekts, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkm\u00e4ler bezeichnet ist; im Bereich eines im kantonalen Richtplan festgesetzten Aussichtspunkts) Das aktuelle Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an einer Beurteilung der Beschwerde ist im Lauf des Beschwerdeverfahrens bereits im August 2005 dahingefallen. Weil sich jedoch grunds\u00e4tzliche Fragen stellen, hat dieser gleichwohl ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde (E. 1). F\u00fcr die Beurteilung der Nebenfolgen im Rekursverfahren ist die Legitimation f\u00fcr alle Rekurrierenden im Einzelnen zu pr\u00fcfen, was im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (E. 2.1). Legitimationsvoraussetzungen im Einzelnen (E. 2.2). Der Verband \"Fussverkehr Schweiz\" ist legitimiert, soweit er sich auf den Zugang zu den Wanderwegen bezieht (E. 2.2.1). Drei Verb\u00e4nde, die sich vorab regional f\u00fcr Belange des Landschafts- und Umweltschutzes einsetzen, sind nicht legitimiert, weil sie entweder den von ihnen erhobenen (egoistischen) Verbandsrekurs nicht im Interesse einer grossen Anzahl der Mitglieder f\u00fchren oder die Legitimationsvoraussetzungen nicht hinreichend substanziiert haben oder weil deren Mitglieder nicht mehr betroffen sind als andere Bewohner rund um den Uetliberg (E. 2.2.2). Infolge der Distanz ihrer Liegenschaften zum Uetliberg sind zwei Privatpersonen nicht legitimiert, w\u00e4hrend f\u00fcnf andere Private legitimiert sind (E. 2.2.3). Bewilligungspflicht f\u00fcr Bauten im Allgemeinen gem\u00e4ss eidgen\u00f6ssischem und kantonalem Recht. Die konkreten Installationen (u.a. B\u00fchne, fest installierte Stuhlreihen, Leinwand) sind trotz der beschr\u00e4nkten Installationsdauer bewilligungspflichtige Bauten angesichts der exponierten Lage auf dem \u00dcetliberg und des erwarteten Publikumsaufmarsches (E. 3.2). Koordination: Die baurechtlichen Bewilligungen h\u00e4tten mit der erforderlichen Landschaftsschutzbewilligung koordiniert werden m\u00fcssen (E. 4.1). Hingegen liegt eine hinreichende l\u00e4rmschutzrechtliche Beurteilung richtigerweise durch die lokale Baubeh\u00f6rde vor (E. 4.2).\rBewilligungspflicht f\u00fcr Bauten ausserhalb der Bauzone, zul\u00e4ssige Erweiterungen (E. 5.1). Das Open-Air-Kino ist selber nicht eine standortgebundene Nutzung (E. 5.2). Offen gelassen, ob f\u00fcr diese zus\u00e4tzliche Nutzung die Rechtsgrundlagen eines bestandesgesch\u00fctzten nicht standortgebundenen Betriebs oder diejenigen f\u00fcr eine Erweiterung eines standortgebundenen Betriebs anzuwenden sind; die Aktenlage l\u00e4sst keine abschliessende Beurteilung zu (E. 5.3 f., 6).\rTeilweise Gutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen, jedoch keine R\u00fcckweisung (E. 7). Regelung der Nebenfolgen f\u00fcr das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:10", "Checksum": "58f3bc6ffdf98e1b505ba0b01bd03e54"}