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Geschäftsnummer: VB.2005.00326  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 27.01.2006 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis


Zuschlagstaxe infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis Die Auferlegung einer Zuschlagstaxe knüpft allein an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte an. Die Umstände und Motive, die zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis führen, haben für die Beurteilung der streitigen verwaltungsrechtlichen Frage keinerlei Bedeutung. Ein Verschulden ist nur für eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Busse vorausgesetzt, nicht jedoch für die Erhebung einer Zusatztaxe (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
FAHRAUSWEIS (BILLETT)
GEBÜHREN
VERKEHRSVERBUND
ZUSCHLAGSTAXE (ÖV)
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I TG
Art. 16 Abs. II TG
Art. 51 Abs. I TG
Art. 1 TV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. Am 8. August 2004 benutzte A ein Fahrzeug der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ). Bei der Fahrausweiskontrolle konnte er keinen gültigen Fahrausweis vorweisen. Da er keinen amtlichen Ausweis vorlegen konnte und auch die Bezahlung einer Zuschlagstaxe von Fr. 80.- verweigerte, boten die VBZ die Stadtpolizei zur Feststellung der Personalien auf. A bezahlte den von ihm verlangten Taxzuschlag auch innert der hierfür vorgesehenen Frist von zehn Tagen nicht, worauf die VBZ nach erfolgloser Mahnung am 21. September 2004 eine kostenpflichtige Verfügung erliess. Damit wurden ihm die Zuschlagstaxe sowie Bearbeitungs- und Inkassogebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 430.- auferlegt.

Zwischenzeitlich bestrafte ihn der Polizeirichter der Stadt Zürich mit Verfügung vom 1. September 2004 wegen Benützung eines Wagens der VBZ ohne gültige Fahrkarte (Art. 51 Abs. 1 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1984 [TG]; Art. 1 der Transportverordnung vom 5. November 1986 [TV]) mit einer Busse von Fr. 100.-.

B. Gegen die Verfügung der VBZ vom 21. September 2004 erhob A am 18. Oktober 2004 Einsprache beim Stadtrat von Zürich, welcher diese am 9. Februar 2004 abwies.

II.  

Am 22. März 2005 rekurrierte A hiergegen an den Bezirksrat Zürich. Dieser lehnte sein Rechtsmittel am 7. Juli 2005 ab.

III.  

Am 3. August 2005 erklärte A dem Verwaltungsgericht, dass er gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde erhebe. Gleichzeitig beantragte er, ihm sei die Beschwerdefrist von 30 auf mindestens 90 Tage zu verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2005 wies der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts A darauf hin, dass die Erstreckung einer Rechtsmittelfrist nicht zulässig sei, die Beschwerdefrist wegen der Gerichtsferien aber erst am 19. September 2005 enden würde. Er sei aufgefordert, bis zu jenem Zeitpunkt eine verbesserte Beschwerdeschrift, welche einen Antrag und eine Begründung enthalte, einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Am 19. September 2005 reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Er beantragte, die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 7. Juli 2005. Es seien alle von der Fahrausweiskontrolle vom 8. August 2004 abgeleiteten Forderungen seitens der VBZ und der Verwaltung fallen zu lassen. Zudem forderte er, dass die der Firma D dadurch entstandene Unbill von Fr. 962.50 geeignet zu entschädigen sei.

Da sich A weigerte, den angefochtenen Bezirksratsbeschluss einzureichen, wurde dieser beim Bezirksrat Zürich angefordert.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Abgabestreitigkeit funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da der Streitwert Fr. 20'000.- offensichtlich nicht erreicht, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Reisende müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen, ihn für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle betrauten Bediensteten vorweisen (Art. 1 Abs. 1 TV). Ohne gültigen Fahrausweis haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu bezahlen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest und regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung (Art. 16 Abs. 2 TG).

Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes gilt vorliegend der Verbundtarif gemäss dem Beschluss des Verkehrsrates vom 11. September 2003 (Amtsblatt des Kantons Zürich 2003, S. 2130). Gemäss Ziffer 4.820 des Verbundtarifs beträgt die Zuschlagstaxe Fr. 80.-, die Zuschlagsgebühr für Mahnung/Verfügung gemäss Ziffer 4.832 Fr. 50.- und jene für die Erstellung eines Strafantrags/Strafanzeige gemäss Ziffer 4.833 Fr. 50.-. Für zusätzlichen Aufwand, der durch die Gebühren gemäss Ziffer 4.82 und 4.83 nicht gedeckt ist, kann ausserdem eine Gebühr von Fr. 25.- je angebrochene Viertelstunde in Rechnung gestellt werden (vgl. Verbundtarif Ziffer 4.837).

3.  

3.1  Der Bezirksrat erwog, dass bereits der Umstand, dass der Rekurrent ohne gültigen Fahrausweis einen Bus der VBZ benützt habe, genüge für die Auferlegung der von der VBZ erhobenen Zuschlagstaxe. Da diese einzig an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte anknüpfe, komme es auf das Verschulden des Rekurrenten bzw. die weiteren Umstände nicht an. Der Taxzuschlag sei deshalb zu Recht erhoben worden. Auch die Höhe der erhobenen Gebühren im Umfang von insgesamt Fr. 430.- befand der Bezirksrat angesichts der der VBZ entstanden Umtriebe als gesetzmässig.

3.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die Buslinie 01 am 8. August 2004 ohne gültigen Fahrausweis benützt hat. Er macht jedoch geltend, dass dies weder fahrlässig noch vorsätzlich geschehen sei. Vielmehr habe er sich kurzfristig entschieden, mit dem Bus zum Bahnhof zu fahren, statt das Fahrrad zu benützen. Dieser kurzfristige Meinungsumschwung habe es ihm verunmöglicht, eine ZVV-Karte zu lösen. Weiter bringt er vor, dass er die Fahrt aus werbetechnischen Gründen unternommen habe. Ausserdem hätte er anschliessend an die Busfahrt eine Fahrkarte für ein überregionales Ausflugsziel gekauft, so dass ihm diese Busfahrt als Freifahrt hätte erkannt werden müssen.

4.  

Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, knüpft die Auferlegung einer Zuschlagstaxe allein an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte an (vgl. VGr, 13. November 2002, VB.2002.00253; VGr, 13. August 2004, VB.2004.00209). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Umstände und Motive, die zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis führen, für die Beurteilung der hier streitigen verwaltungsrechtlichen Frage deshalb keinerlei Bedeutung. Ein Verschulden ist nur für eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Busse nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG vorausgesetzt, nicht jedoch für die Erhebung einer Zusatztaxe nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG. Da der Beschwerdeführer die Buslinie 01 unstrittig ohne gültige Fahrkarte benützt hat, erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen.

5.  

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm als unterliegender Partei von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …