I.
A. Am
8. August 2004 benutzte A ein Fahrzeug der Verkehrsbetriebe der Stadt
Zürich (VBZ). Bei der Fahrausweiskontrolle konnte er keinen gültigen
Fahrausweis vorweisen. Da er keinen amtlichen Ausweis vorlegen konnte und auch
die Bezahlung einer Zuschlagstaxe von Fr. 80.- verweigerte, boten die VBZ
die Stadtpolizei zur Feststellung der Personalien auf. A bezahlte den von ihm
verlangten Taxzuschlag auch innert der hierfür vorgesehenen Frist von zehn
Tagen nicht, worauf die VBZ nach erfolgloser Mahnung am 21. September 2004
eine kostenpflichtige Verfügung erliess. Damit wurden ihm die Zuschlagstaxe
sowie Bearbeitungs- und Inkassogebühren in der Höhe von insgesamt
Fr. 430.- auferlegt.
Zwischenzeitlich bestrafte ihn der Polizeirichter der
Stadt Zürich mit Verfügung vom 1. September 2004 wegen Benützung eines
Wagens der VBZ ohne gültige Fahrkarte (Art. 51 Abs. 1 des
Transportgesetzes vom 4. Oktober 1984 [TG]; Art. 1 der Transportverordnung
vom 5. November 1986 [TV]) mit einer Busse von Fr. 100.-.
B. Gegen
die Verfügung der VBZ vom 21. September 2004 erhob A am 18. Oktober
2004 Einsprache beim Stadtrat von Zürich, welcher diese am 9. Februar 2004
abwies.
II.
Am 22. März 2005 rekurrierte A hiergegen an den
Bezirksrat Zürich. Dieser lehnte sein Rechtsmittel am 7. Juli 2005 ab.
III.
Am 3. August 2005 erklärte A dem Verwaltungsgericht,
dass er gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde erhebe. Gleichzeitig
beantragte er, ihm sei die Beschwerdefrist von 30 auf mindestens 90 Tage zu
verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2005 wies der
zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts A darauf hin, dass die
Erstreckung einer Rechtsmittelfrist nicht zulässig sei, die Beschwerdefrist
wegen der Gerichtsferien aber erst am 19. September 2005 enden würde. Er
sei aufgefordert, bis zu jenem Zeitpunkt eine verbesserte Beschwerdeschrift,
welche einen Antrag und eine Begründung enthalte, einzureichen, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Am 19. September 2005 reichte A eine verbesserte
Beschwerdeschrift ein. Er beantragte, die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 7. Juli 2005. Es seien alle von der
Fahrausweiskontrolle vom 8. August 2004 abgeleiteten Forderungen seitens
der VBZ und der Verwaltung fallen zu lassen. Zudem forderte er, dass die der
Firma D dadurch entstandene Unbill von Fr. 962.50 geeignet zu entschädigen
sei.
Da sich A weigerte, den angefochtenen Bezirksratsbeschluss
einzureichen, wurde dieser beim Bezirksrat Zürich angefordert.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden
Abgabestreitigkeit funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Da der Streitwert Fr. 20'000.- offensichtlich nicht erreicht, fällt die
Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38
Abs. 2 VRG).
2.
Reisende müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen, ihn für
die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle
betrauten Bediensteten vorweisen (Art. 1 Abs. 1 TV). Ohne gültigen
Fahrausweis haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu bezahlen
(Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG). Die Tarife legen die Höhe des
Zuschlags fest und regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung
(Art. 16 Abs. 2 TG).
Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes gilt vorliegend
der Verbundtarif gemäss dem Beschluss des Verkehrsrates vom 11. September
2003 (Amtsblatt des Kantons Zürich 2003, S. 2130). Gemäss
Ziffer 4.820 des Verbundtarifs beträgt die Zuschlagstaxe Fr. 80.-,
die Zuschlagsgebühr für Mahnung/Verfügung gemäss Ziffer 4.832
Fr. 50.- und jene für die Erstellung eines Strafantrags/Strafanzeige
gemäss Ziffer 4.833 Fr. 50.-. Für zusätzlichen Aufwand, der durch die
Gebühren gemäss Ziffer 4.82 und 4.83 nicht gedeckt ist, kann ausserdem
eine Gebühr von Fr. 25.- je angebrochene Viertelstunde in Rechnung
gestellt werden (vgl. Verbundtarif Ziffer 4.837).
3.
3.1 Der
Bezirksrat erwog, dass bereits der Umstand, dass der Rekurrent ohne gültigen Fahrausweis
einen Bus der VBZ benützt habe, genüge für die Auferlegung der von der VBZ
erhobenen Zuschlagstaxe. Da diese einzig an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte
anknüpfe, komme es auf das Verschulden des Rekurrenten bzw. die weiteren
Umstände nicht an. Der Taxzuschlag sei deshalb zu Recht erhoben worden. Auch
die Höhe der erhobenen Gebühren im Umfang von insgesamt Fr. 430.- befand
der Bezirksrat angesichts der der VBZ entstanden Umtriebe als gesetzmässig.
3.2 Der
Beschwerdeführer räumt ein, dass er die Buslinie 01 am 8. August 2004 ohne
gültigen Fahrausweis benützt hat. Er macht jedoch geltend, dass dies weder fahrlässig
noch vorsätzlich geschehen sei. Vielmehr habe er sich kurzfristig entschieden,
mit dem Bus zum Bahnhof zu fahren, statt das Fahrrad zu benützen. Dieser
kurzfristige Meinungsumschwung habe es ihm verunmöglicht, eine ZVV-Karte zu
lösen. Weiter bringt er vor, dass er die Fahrt aus werbetechnischen Gründen
unternommen habe. Ausserdem hätte er anschliessend an die Busfahrt eine
Fahrkarte für ein überregionales Ausflugsziel gekauft, so dass ihm diese
Busfahrt als Freifahrt hätte erkannt werden müssen.
4.
Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, knüpft die
Auferlegung einer Zuschlagstaxe allein an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte
an (vgl. VGr, 13. November 2002, VB.2002.00253; VGr, 13. August 2004,
VB.2004.00209). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Umstände
und Motive, die zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis führen, für die Beurteilung
der hier streitigen verwaltungsrechtlichen Frage deshalb keinerlei Bedeutung.
Ein Verschulden ist nur für eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Busse
nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG vorausgesetzt, nicht jedoch für die Erhebung
einer Zusatztaxe nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG. Da der
Beschwerdeführer die Buslinie 01 unstrittig ohne gültige Fahrkarte benützt hat,
erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen.
5.
Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm als unterliegender Partei von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …