{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00334_2005-11-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205487&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "74d36cec2453bd02414118f431346b26"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.11.2005  VB.2005.00334"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.11.2005  VB.2005.00334"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.11.2005  VB.2005.00334"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG | Nachtr\u00e4gliche Ausnahmebewilligung nach \u00a7 220 PBG f\u00fcr Anbau eines Esszimmers und eines \u00fcberdachten Gartensitzplatzes mit Wegabstandunterschreitungen ausserhalb der Bauzonen. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Voraussetzungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV erf\u00fcllt sind.  Ein Zufahrtsweg muss mindestens 3 m breit sein, damit das Baugrundst\u00fcck als baureif eingestuft werden kann. Dabei ist jedoch nicht verlangt, dass eine f\u00fcr Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt direkt bis zur Haust\u00fcre f\u00fchrt. Vielmehr ist ein Wohnhaus auch dann hinl\u00e4nglich erschlossen, wenn zwischen dem Ende der Zufahrt und dem Hauseingang eine Wegl\u00e4nge von 80 m liegt. Diese Anforderungen sind vorliegend erf\u00fcllt (E. 4.1). Das erstellte Esszimmer sowie der Gartensitzplatz unterschreiten den von \u00a7 265 PBG geforderten Strassenabstand von 3,5 m deutlich, indem lediglich ein Abstand zwischen 0,0 und 2,0 m eingehalten wird. An der Strassenkreuzung ragt zudem das Dach des Esszimmers in den Weg. Es liegen keine besonderen baurechtlichen Verh\u00e4ltnisse vor, die eine Ausnahmesituation darstellen, denn mit der Form oder Beschaffenheit des Baugrundst\u00fccks bzw. Projekts l\u00e4sst sich die Situation nicht begr\u00fcnden. Ein privates Interesse zum Anbau eines Esszimmers mit direktem K\u00fcchenzugang vermag von der Beachtung baurechtlicher Vorschriften nicht zu befreien. Es darf f\u00fcr die Beurteilung der Besonderheit der Verh\u00e4ltnisse auch keine Rolle spielen, ob die umstrittenen Bauten bereits erstellt sind oder sich erst in Planung befinden. Genauso wenig liegen besondere Verh\u00e4ltnisse schon dann vor, wenn ein Anbau am vorgesehenen Standort sinnvoll ist oder dadurch keine Interessen der Nachbarn oder der Allgemeinheit tangiert w\u00fcrden (E. 4.2). Da sich die Vorinstanzen mit der Frage der Wiederherstellung noch nicht befasst haben, hat dar\u00fcber die kommunale Baubewilligungsbeh\u00f6rde zu befinden (E. 4.3). Gutheissung (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:54", "Checksum": "1cd2e1c5629f2653688554e3996312a8"}