|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich bat die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, einen Schaden von ungefähr Fr. 36'000.- zu ersetzen, entstanden am 12. Mai 2004 durch Blitzschlag im Leitsystem des Gefängnisses Dielsdorf, dessen Eigentümer der Kanton Zürich ist; mit Verfügung vom 14. Juli 2004 lehnte die Gebäudeversicherung mangels Deckung eines solchen Schadens jede Vergütung ab. Die Versicherung entschied am 24. August jenes Jahres eine Einsprache des Amts abschlägig. II. Das Justizvollzugsamt rekurrierte hiergegen unter dem 13. September 2004. Mit Beschluss vom 8. Juni 2005 wies die Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich das Rechtsmittel ab und auferlegte ihre Kosten dem Kanton Zürich. III. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Justizvollzugsamt, führte am 29. August 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des Rekursentscheids und der diesem zu Grund liegenden Verfügung die Sache zur Festsetzung sowie Vergütung des zu deckenden Schadens an die Gebäudeversicherung zurückzuweisen, zumindest aber die Belastung des Kantons mit den Kosten des angefochtenen Beschlusses zu kassieren, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gebäudeversicherung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Der Streitwert der Beschwerde übersteigt Fr. 20'000.-. Sie ist deshalb – und weil auch keine die einzelrichterliche Zuständigkeit begründende Sondermaterie vorliegt – kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann im Sinn von § 56 Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen. 2. Unter den Eintretensvoraussetzungen erscheint vorab die Legitimation des Beschwerdeführers als fraglich. Er ist sich dessen auch bewusst. Denn er äusserte sich hierzu im Rekursverfahren auf Präsidialverfügung hin. Freilich haben weder der angefochtene Beschluss noch die Beschwerdegegnerin das Problem alsdann noch aufgegriffen. Nach – sich auf die Gesetzesmaterialien stützender – Doktrin und verwaltungsgerichtlicher Praxis fehlt einer unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt des Kantons wie ihm selbst unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen die Rechtsmittelbefugnis gemäss § 21 VRG; so trat die Kammer auf personalrechtliche Beschwerden einer Kantonsschule oder etwa des Kantonsspitals Winterthur und des Universitätsspitals Zürich je als Vertreter des Staats Zürich gegen Entscheide der damaligen Schulrekurskommission bzw. der Gesundheitsdirektion nicht ein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 74, mit Hinweisen; RB 2002 Nr. 18 [Regest; VGr, 17. April 2002, PB.2002.00011 vollständiger unter www.vgrzh.ch]; VGr, 5. August 2004, PB.2004.00023, und 27. Oktober 2004, PB.2004.00080). Nun machte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zu Gunsten seiner Legitimation unter Hinweis auf Kölz/Bosshart/Röhl (§ 21 N. 53) allerdings geltend, hier in gleicher oder ähnlicher Art betroffen zu sein wie eine Privatperson; so verhalte es sich nämlich insbesondere dann, wenn eigene vermögensrechtliche Interessen berührt würden. 2.1 Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Zitat in erster Linie, dass es dort um die bundesrechtliche Legitimationsumschreibung geht, welche die Kantone nach Art. 98a Abs. 1+3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) nur bindet, wenn auf dem Rechtsmittelweg die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 5+18+72, auch zum folgenden Absatz). Daran fehlt es hier, wo kein Bundes(verwaltungs)recht zur Anwendung kommt, sondern bloss das (Kantonalzürcher) Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1). Allerdings passte die Revision des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 8. Juni 1997 den kantonalen Legitimationsbegriff dem eidgenössischen an. Dabei dreht es sich indes um die Rechtsmittelbefugnis Privater gemäss § 21 lit. a VRG. Demgegenüber ist jene der Gemeinwesen – auch was die Betroffenheit analog Privaten anlangt – in lit. b der genannten Vorschrift geregelt (vgl. zum Ganzen die regierungsrätliche Weisung, ABl 1995, 1520 ff., 1532; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 436 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 1+6+17 ff.+61 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Griff 23 S. 21 f.). Deren Unabhängigkeit vom Bundesrecht zeigt sich etwa wie folgt: Der Geldstreit mit Angestellten nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1996 über die Gleichstellung von Frau und Mann (SR 151) kann die öffentliche Hand als Arbeitgeber wie einen Privaten berühren (BGE 124 II 409 E. 1e). Das hätte sich teilweise auch in jenen Fällen des kantonalen Personalrechts sagen lassen, wo die Kammer auf Beschwerden einer unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt des Kantons bzw. seiner selbst trotzdem nicht eintrat (siehe oben 2 Abs. 2). Immerhin aber heisst es in der Weisung zur erwähnten VRG-Revision, bei Streitigkeiten über Bauvorhaben des Kantons (oder von Gemeinden) bestimme sich die Rekursberechtigung nach § 21 lit. a, nicht nach lit. (b bzw.) c (ABl 1995, 1520 ff., 1533+1556). Letztere hätte eine Legitimation des – den Kanton vertretenden – Regierungsrats begründet, wurde jedoch nicht Gesetz (ABl 1995, 1501 ff., 1504; Rotach Tomschin, S. 437). Das Vorhaben leuchtet freilich nicht ein; denn es verschliesst sich der Einsicht, wieso es neben § 21 lit. b VRG über die allgemeine Rechtsmittelbefugnis der Gemeinwesen noch eine besondere über jene des Kantons gebraucht hätte, wenn ihm eine solche eben nicht prinzipiell abginge. Im Übrigen versuchte der Regierungsrat vergebens, die Legitimation gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1), welche schon der erweiterten bundesrechtlichen entsprach, durch einen Verweis auf § 21 VRG in der restriktiven alten Fassung wieder einzuschränken (ABl 1995, 1501 ff., 1504+1516+ 1554 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 5). Die öffentliche Hand bedürfte also jedenfalls auf diesem Gebiet ohnehin nicht des Heranziehens von § 21 lit. a VRG. 2.2 Ob der Beschwerdeführer hier überhaupt gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sei, steht zudem nicht ohne weiteres fest. Der geltend gemachte Schaden ist ja im Verwaltungsvermögen eingetreten (vgl. immerhin BGE 123 II 425 E. 3a S. 428 mit Zitaten). Jedenfalls aber verleiht die Berührtheit in eigenen vermögensrechtlichen Interessen einem Gemeinwesen keinesfalls stets die bundesrechtliche Legitimation (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 21 N. 53+55+58 ff.). Ansonsten könnte der Kanton laut seiner bei der Vorinstanz geäusserten Meinung beispielsweise allein schon jede Belastung durch Verfahrenskosten mit kantonalen Rechtsmitteln anfechten, sobald solche in auch bloss kantonalrechtlich erfassten Hauptsachen gegeben wären (siehe ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). So aber verhält es sich nicht (VGr, 30. Juli 2003, VB.2003.00239, E. 2c, www.vgrzh.ch). 2.3 Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer nach ausdrücklichem Willen des kantonalen Gesetzgebers prinzipiell keine Rechtsmittelbefugnis besitzt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 74). Es mag hierbei der Gedanke mitgespielt haben, entweder liefe die Rechtsmittelbefugnis einer unteren Behörde gegen Entscheide einer oberen dem Organisationsprinzip der öffentlichen Verwaltung zuwider oder sie bestehe für den Kanton bereits dort, wo wie im Bau- und Steuerrecht verwaltungsunabhängige Gerichte schon als Rekursinstanzen wirken (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 86, § 21 N. 62+85; BGE 124 II 409 E. 1e/dd; oben 2.1 Abs. 3). Jedenfalls wollte der Regierungsrat mit § 21 lit. c VRG dem Kanton ermöglichen, jene Interessen zu wahren, die sich nicht durch Weisungen der Aufsichtsorgane durchsetzen liessen (ABl 1995, 1533). Demgegenüber wurde die erfolgreiche Streichung dieser Vorschrift in der die Revisionsvorlage vorberatenden kantonsrätlichen Kommission unter anderem wie folgt begründet (vgl. S. 52 des in Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 74 zitierten Protokolls vom 2. November 1995): "Wenn der Regierungsrat bei gewissen Institutionen mehr zu sagen haben will, dann soll man das im entsprechenden Erlass vorsehen. Bei der EKZ sitzt er im Verwaltungsrat. … Auch bezüglich Anstalten ist lit. c nicht einleuchtend. Wie haben selbständige öffentliche Anstalten. Es ist kein Zufall, dass für die ZKB der Kantonsrat zuständig ist. Sie ist nicht eine Regierungs-, sondern eine Parlamentskantonalbank. Die unselbständigen Anstalten (GVZ, BVK, ZVV) sind in die staatliche Verwaltung integriert. Da besteht für Anfechtungen durch den Regierungsrat kein Bedürfnis." 2.4 Ebenso wenig verschafft dem Beschwerdeführer das hier anwendbare Spezialgesetz in der erst nach der VRG-Revision geänderten aktuellen Fassung eine Legitimation: § 76 GebäudeversG mit dem Randtitel "Rekursrecht" umschreibt nur das Anfechtungsobjekt, nämlich Anordnungen der – heute kraft § 1 des Gesetzes selbständigen – (Gebäudeversicherungs-)Anstalt im Versicherungsbereich, sowie in Verbindung mit § 75 GebäudeversG das Rechtsmittel an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung, aber nicht etwa die Befugnis zu dessen Ergreifen (vgl. die entsprechende Weisung in ABl 1997, 317 ff., 335+339). Für Letztere verweist § 77 Abs. 1 GebäudeversG vielmehr auf das Verfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz, also § 21 VRG (VGr, 29. August 2001, VB.2001.00050, E. 3 f., www.vgrzh.ch [Regest in RB 2001 Nr. 58], ebenso zum folgenden Absatz). Dass die Vorinstanz nach alledem zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten ist, gestattet diesem die laut § 78 GebäudeversG prinzipiell zulässige Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht, und sei es auch bloss wegen der Kostenfolge im angefochtenen Entscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27; oben 2.2). Alldem tut keinen Abbruch, dass das Gebäudeversicherungsgesetz in der ursprünglichen Fassung den Rechtsschutz namentlich institutionell sowie hinsichtlich Legitimation anders aufzog (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 82 N. 16). 2.5 Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Der angefochtene Beschluss hat irrtümlich die Beschwerde beim Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben. Deshalb lassen sich die Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer belasten, geschweige denn der Beschwerdegegnerin (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Auch kein Vorwurf trifft aber wegen der bisher bloss im Personalrecht entschiedenen Legitimationsfrage die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden darf (vgl. VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00200, E. 3, sowie 11. Juli 2005, VB.2005.00001, E. 4.2, je mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch). Mithin gilt es die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Die als obsiegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin schuldet wie schon im Rekursverfahren keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Und eine solche von der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht einmal verlangt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6; VGr, 21. Januar 2002, VB.2002.000015, E. 2 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer seinen Aufwand vor Verwaltungsgericht weiter nutzen, wenn er sich zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde wider den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2004 oder jenen der Vorinstanz vom 8. Juni 2005 entschliessen sollte; alsdann müsste er beim Bundesgericht um Fristwiederherstellung ersuchen (vgl. Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 35 Abs. 1 OG; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4; VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00200, E. 4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 72; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 212-214; BGE 129 I 313 E. 4.1). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an ... |