{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00338_2005-11-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205499&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f259b20ae4dd9d57487207db2e72d82b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.11.2005  VB.2005.00338"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2005  VB.2005.00338"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2005  VB.2005.00338"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage Ob \u00a7 226 Abs. 1 PBG, wonach bei der Eigentums- und Besitzesaus\u00fcbung alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen sind, um Auswirkungen auf die Umgebung m\u00f6glichst gering zu halten, nach dem In-Kraft-Treten von USG und NISV eine selbst\u00e4ndige Bedeutung behalten hat, h\u00e4ngt in erster Linie davon ab, ob diese Bestimmung einen weitergehenden Immissionsschutz bezweckt als das Umweltschutzgesetz, welches nur den Menschen und seine nat\u00fcrliche Umwelt sch\u00fctzt. - Aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte von \u00a7 226 PBG spricht einiges daf\u00fcr, dass mit dieser Bestimmung anstelle des fr\u00fcheren gemischtrechtlichen Immissionsrechts ein umfassender \u00f6ffentlich-rechtlicher Schutz gegen ungerechtfertigte Einwirkungen aus der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen geschaffen werden sollte. Die Frage der selbst\u00e4ndigen Bedeutung von \u00a7 226 Abs. 1 und 2 PBG kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sich die streitigen Immissionen auch nach diesen Bestimmungen als zul\u00e4ssig erweisen (E. 2.3). Die Mobilfunkanlage h\u00e4lt die Anlagegrenzwerte unbestrittenermassen ein. Damit hat die private Beschwerdegegnerin alle auch im Sinn von \u00a7 226 Abs. 1 PBG zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen getroffen, um Einwirkungen auf die Umgebung m\u00f6glichst gering zu halten. Die Grenzwerte der NISV sind so angesetzt, dass sie gem\u00e4ss Art. 13 Abs. 2 USG auch die Wirkungen von Immissionen auf Personen mit erh\u00f6hter Empfindlichkeit ber\u00fccksichtigen. Dass das kantonale Recht, das (wenn \u00fcberhaupt) nur noch hinsichtlich des Schutzes der baulich-technischen Umwelt selbst\u00e4ndige Bedeutung hat, f\u00fcr die Zumutbarkeit emissionsbegrenzender Massnahmen einen noch strengeren Massstab anlegen will, kann ausgeschlossen werden (E. 3.1). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:58", "Checksum": "a417d5fe98296a73786ca7af47fec270"}