I.
A leidet seit Jahren an einer psychischen Krankheit und
musste deswegen schon mehrfach psychiatrisch interniert werden. Da er sein
Leben aufgrund der schwer behandelbaren Erkrankung, welche zur Gewährung einer
Invalidenrente führte, als nicht mehr menschenwürdig erachtet, möchte er diesem
mithilfe des Vereins "Dignitas – Menschenwürdig
leben – Menschenwürdig sterben"
durch Einnahme von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital ein Ende setzen. Für die
Substanz hat er aber kein ärztliches Rezept erhältlich machen können, weshalb
er mit Schreiben vom 8. Juni 2005 beim Kantonsarzt und Kantonsapotheker Gesuche
zum Bezug des Stoffes ohne Vorlage einer ärztlichen Verschreibung bei der Apotheke
C über die Organisation Dignitas stellte. In der Folge wurde die Sache von der
Gesundheitsdirektion übernommen. Mit Verfügung vom 3. August 2005 wurde
das Gesuch abgewiesen.
II.
Gegen die ablehnende Verfügung der Gesundheitsdirektion
erhob A am 1. September 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den
Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie es sei seinem Gesuch
zum Bezug einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital ohne ärztliche
Verschreibung zu entsprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Gesundheitsdirektion. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 5. Oktober
2005 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers. Am 19. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer
eine Tagungsdokumentation der Universität St. Gallen vom 13. Oktober 2005
zum Thema "Sterbehilfe – Grundsätzliche und praktische Fragen" ins
Recht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion
vom 3. August 2005 erhobenen Beschwerde sachlich und funktionell zuständig
(§ 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies gilt
unabhängig vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien wohnhaft ist, will
er doch die 15 Gramm Natrium-Pentobarbital über den im Kanton Zürich domizilierten
Verein Dignitas bei der Apotheke C in der Stadt Zürich beziehen. Aufgrund des
Territorialitätsprinzips ist die Zuständigkeit der hiesigen Behörden sowie die
Anwendbarkeit des schweizerischen öffentlichen Rechts gegeben (Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 357,
359 ff.). Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer wirft der Gesundheitsdirektion eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, weil sich diese mit den Ausführungen in seinem Gesuch nicht "argumentativ"
auseinander gesetzt und den geltend gemachten Anspruch "lapidar"
verneint habe. Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Ablehnung
des Gesuchs nur kurz begründet wurde; zu berücksichtigen ist indessen, dass die
Gesundheitsdirektion nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als
Bewilligungsbehörde verfügt hat; eine eingehendere Auseinandersetzung mit den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten durfte daher einem allfälligen
Rechtsmittelverfahren, wie es nunmehr vor Verwaltungsgericht durchzuführen ist,
vorbehalten bleiben.
2.
2.1 Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, Natrium-Pentobarbital sei ein
abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff im Sinn von Art. 1 Abs. 3
lit. c des Betäubungsmittelsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR
812.121), der den Betäubungsmitteln gleichgestellt sei (vgl. auch Art. 1 Abs. 4
BetmG in Verbindung mit Art. 1 und Anhang a der Verordnung vom 12. Dezember
1996 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und
psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996, SR 812.121.2). Zum Verordnen
von Betäubungsmitteln seien nach Art. 10 Abs. 1 BetmG diejenigen
Ärztinnen und Ärzte befugt, die nach Art. 9 Abs. 1 BetmG über die
Bewilligung zur selbstständigen Ausübung ihres Berufes verfügten. In den
Apotheken dürfe die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf
ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen (Art. 13 BetmG in
Verbindung mit Art. 9 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 21. Februar
1971 über psychotrope Stoffe, SR 0.812.121.02). Da der Beschwerdeführer über
kein ärztliches Rezept verfüge, sei es ihm aufgrund der klaren gesetzlichen
Rechtslage verwehrt, diesen Stoff bei der betreffenden Apotheke zu beziehen.
Auch lasse sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) keine solche positive Leistungspflicht des Staates ableiten.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Staat habe den Entschluss
eines Menschen, sein eigenes Leben beenden zu wollen, nicht nur zu
respektieren, sondern dürfe es ihm auch nicht unmöglich machen, dies ohne
unangemessene Risiken und ohne Schmerzen tun zu können. Letzteres wäre über die
Einnahme von Natrium-Pentobarbital gewährleistet. Das von Art. 8 Abs. 1
EMRK garantierte Recht, seinem eigenen Leben ein Ende bereiten zu können, sei
jedoch illusorisch, da der Bezug des Stoffes nur über ein ärztliches Rezept
möglich sei. Ein solches zu erhalten sei aber beim Vorliegen einer psychischen
Erkrankung unmöglich, würde doch einem das Rezept ausstellenden Arzt vom Kantonsarzt
die Praxisbewilligung entzogen, weshalb kein Arzt dazu bereit sei. Werde aber
die Durchsetzung eines von der EMRK garantierten Rechts verunmöglicht, habe der
Staat dafür zu sorgen, dass das Freiheitsrecht gleichwohl ausgeübt werden
könne, nötigenfalls über eine Einzelfall-Verfügung, wenn sich die Gesetzgebung
nicht innert nützlicher Frist ändern lasse.
3.
3.1 Suizidhandlungen,
verstanden als Verhaltensweisen, die sich wissentlich und willentlich auf die
Herbeiführung des eigenen Todes richten, sind als solche in der Schweiz nicht
strafbar. Nach Art. 115 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird, wer aus
selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe
leistet, mit Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren bestraft,
sofern der Suizid ausgeführt oder versucht wurde. Beihilfe zum Suizid liegt
vor, wenn jemand einen Menschen bei der Verwirklichung eines bereits
gefassten Entschlusses zur Selbsttötung unterstützt. Die Strafbarkeit des Beteiligten
beschränkt sich auf die aus selbstsüchtigen Beweggründen geleistete Hilfe. Straflos
bleibt insbesondere der Fall, dass jemand einem Patienten mit infauster
Prognose die nötigen Mittel verschafft und die erforderlichen Instruktionen
erteilt, damit dieser sich selber das Leben zu nehmen vermag, was denn auch
tatsächlich geschieht (Jörg Rehberg in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Handbuch des
Arztrechts, Zürich 1994, S. 316, 322 ff.).
Der Ausdruck "Sterbehilfe"
schliesst nach der Wortbedeutung jede Art von Erleichterung der Beendigung des
Lebens eines an einer irreversiblen Krankheit oder traumatischen Schädigung
leidenden Menschen in sich. In juristischer Hinsicht wird zwischen "aktiver"
und "passiver" Sterbehilfe unterschieden. Unter Ersterer wird
verstanden, dass jemand auf irgendeine Art (zum Beispiel durch Injektion eines
Giftes) in die körperliche Integrität des Patienten eingreift, um den Eintritt
seines Todes zu beschleunigen. Nicht dazu gehört aber der schon erwähnte Fall,
dass man ihm Mittel zur Verfügung stellt, die er selber dazu verwenden will, um
sich damit das Leben zu nehmen; rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um
Beihilfe zum Selbstmord. Passive Sterbehilfe kennzeichnet sich dadurch, dass
die ärztlichen Betreuenden bzw. Pflegenden des Sterbenden keine Massnahmen
treffen, durch welche der Eintritt des Todes hinausgezögert werden könnte. Die
passive Natur der Sterbehilfe ist dadurch charakterisiert, dass dem natürlichen
Krankheitsgeschehen und Sterbeprozess freier Lauf gelassen wird (Rehberg, S. 315 f.).
3.2 Wie sich
aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend zitierten Bestimmungen der
Betäubungsmittelgesetzgebung ergibt, stützt sich die Ablehnung des Gesuchs des
Beschwerdeführers, ohne Vorlage eines ärztlichen Rezeptes in einer Apotheke 15
Gramm Natrium-Pentobarbital beziehen zu können, auf eine klare (bundesrechtliche)
gesetzliche Grundlage, welche dem vom Beschwerdeführer gewünschten Vorgehen
entgegensteht. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst diese Regelung
gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil sie dazu führe, dass er seinen sich
aus dieser konventionsrechtlichen Bestimmung abzuleitenden Anspruch, seinem
eigenen Leben ohne unangemessene Risiken und ohne Schmerzen ein Ende bereiten
zu können, nicht wirksam wahrnehmen könne.
3.3 Gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch unter anderem auf Achtung seines "Privatlebens".
Art. 8 Abs. 2 EMRK umschreibt die Voraussetzungen, unter denen dieser
Anspruch eingeschränkt werden kann. Der Eingriff muss gesetzlich vorgesehen
sein und eine Massnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft
für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine ähnliche Garantie wie Art. 8
Abs. 1 EMRK enthält der dieser Bestimmung nachgebildete Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 8. April 1999 (BV), wonach jede Person unter anderem
Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens hat. Gemäss Art. 191 BV sind Bundesgesetze
und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. Sollte sich der
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch entsprechend dessen Auffassung
aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten lassen, läge ein Widerspruch zwischen
dieser konventionsrechtlichen Bestimmung und dem Betäubungsmittelgesetz vor. Aufgrund
der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass
diesfalls das Konventionsrecht Vorrang hätte (Yvo Hangartner in: Bernhard Ehrenzeller
et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 191
Rz. 28; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
6. A., Zürich etc. 2005, N. 1925 f., je mit Hinweisen). Da die
Betäubungsmittelgesetzgebung für sich allein betrachtet (ohne Einbezug von Art. 8
Abs. 1 EMRK) gestützt auf Art. 191 BV unabhängig von einer allfälligen
Verfassungswidrigkeit anzuwenden wäre (vgl. Häfelin/Haller, N. 2086), ist
im Folgenden in erster Linie zu prüfen, ob sich der vom Beschwerdeführer
behauptete Anspruch tatsächlich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten
lasse.
3.4 In Lehre
und Rechtsprechung wird allgemein davon ausgegangen, dass dem Einzelnen die
Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung seines eigenen Lebens
zu befinden, was aus dem Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2
BV sowie aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1
BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 17 des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)
abgeleitet wird. Über diesen anerkannten Anspruch hinaus führt jedoch die
Frage, ob dem Suizidwilligen ein Anspruch zustehe, dass ihm Beihilfe bei einer
Selbsttötung oder aktive Sterbehilfe geleistet wird, wenn er sich ausserstande
sieht, selber seinem Leben ohne eine solche Beihilfe oder Hilfe ein Ende zu bereiten.
Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhaltet nach dem heutigen Stand der
Rechtsprechung keinen solchen Anspruch (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Sterbehilfe
in staatlichen Spitälern, Kranken- und Altersheimen, ZBl 102/2001, S. 113 ff.,
insbesondere S. 120 mit Hinweisen). Auch der Drittperson, welche diese
Beihilfe leisten will, steht dementsprechend kein Anspruch in dem Sinne zu,
dass sie, sofern sie ohne selbstsüchtigen Beweggrund und damit ohne strafrechtliche
Verantwortlichkeit nach Art. 115 StGB handelt, diese Beihilfe unter Missachtung
der Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes leisten dürfte. Weder der Beschwerdeführer
selbst noch die nach seinem Willen einzubeziehende Organisation Dignitas kann
daher gestützt auf Art. 8 EMRK die tödlich wirkende Dosis
Natrium-Pentobarbital ohne Vorliegen eines ärztlichen Rezeptes in einer
Apotheke beziehen. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheiden der
Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofes lässt
sich nichts anderes ableiten, tangieren diese doch das Recht, den Freitod zu
wählen, ohne aber einen diesbezüglichen Anspruch gegenüber Dritten auf
Suizidbeihilfe oder aktive Sterbehilfe zu begründen. Ebenso wenig führen die
vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinungen (Luzius Wildhaber in:
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln etc.
1992, Art. 8 N. 267-269 mit Hinweisen auf weitere Autoren) zu einem
anderen Schluss. Die Erforderlichkeit einer ärztlichen Verschreibung für den
Bezug von Natrium-Pentobarbital und damit einhergehend die Voraussetzung einer
medizinischen Indikation hierfür stellen aber keine Konventionswidrigkeiten
dar. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der
Europarat am 27. April 2005 einen Resolutionsentwurf betreffend
Sterbehilfe als legitimes Mittel zur Beendigung des Lebens bei schwerer Erkrankung
zurückgewiesen hat.
3.5 Wie
erwähnt, macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 8 Abs. 1 EMRK werde
jedenfalls mittelbar durch die Ablehnung seines Gesuchs gleichwohl verletzt,
weil es ihm nicht möglich sei, mittels eines ärztlichen Rezeptes die benötigte
Dosis Natrium-Pentobarbital zu beziehen. Es müsse nämlich berücksichtigt
werden, dass Ärzte, welche bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ein
solches Rezept ausstellten, Gefahr liefen, dass ihnen die Praxisbewilligung
entzogen werde (Beschwerdeschrift Ziff. 16 und 17). Werde aber die
Durchsetzung eines von der EMRK garantierten Rechts verunmöglicht, habe der
Staat dafür zu sorgen, dass das Freiheitsrecht gleichwohl ausgeübt werden
könne, nötigenfalls über eine Einzelfall-Verfügung, wenn sich die Gesetzgebung
nicht innert nützlicher Frist ändern lasse (Beschwerdeschrift Ziff. 18).
Der Beschwerdeführer hat dies bereits in seinem Gesuch vom 8. Juni 2005 an
den Kantonsarzt als einen ihm bei der geschilderten Sach- und Rechtslage
zustehenden "Anspruch auf eine positive Leistung des Staates"
bezeichnet, was die Gesundheitsdirektion veranlasste, ihre ablehnende Verfügung
vom 3. August 2005 in erster Linie damit zu begründen, dass sich eine
derartige positive Leistungspflicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht
ableiten lasse. In der Beschwerdeschrift bezeichnet der Beschwerdeführer den
von ihm angestrebten Bezug von Natrium-Pentobarbital ohne ärztliches Rezept
erneut als positive Leistung des Staates, auf welche ihm unter den geschilderten
Umständen ein Anspruch zustehe.
Dabei geht es allerdings, was vorab klarzustellen ist,
nicht um positive Leistungspflichten des Staates, wie sie sich aus den sozialen
Grundrechten (etwa dem Recht auf Nothilfe nach Art. 12 BV oder dem
Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV) ergeben können.
Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer richtig verstanden damit darauf, dass
den Freiheitsrechten, wenngleich sie primär Abwehrrechte gegenüber dem Staat
darstellten, auch ein konstitutiv-institutioneller Charakter zukomme, was auch
für die hier in Frage stehende Garantie (Schutz der Privatsphäre nach Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV) zu gelten habe (zum
konstitutiv-institutionellen Charakter von primär als Abwehrrechte konzipierten
Freiheitsrechten vgl. Häfelin/Haller, N. 261 ff.; im besonderen
bezüglich der EMRK-Garantien vgl. Mark Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 174 ff.).
3.6 Die mit
der Suizidbeihilfe (wie auch mit der Sterbehilfe) verbundenen Fragen sind aus
ethischer und rechtlicher Sicht ausserordentlich komplex. Die gesetzlichen
Einschränkungen und faktischen Behinderungen, welche dem vom Beschwerdeführer
mit seinem Gesuch angestrebten Vorgehen entgegenstehen, ihm jedoch nach seiner
Auffassung angesichts des konstitutiv-institutionellen Gehalts von Art. 8 Abs. 1
EMRK nicht entgegengehalten werden dürfen, berühren in erster Linie zwei Aspekte
im ganzen Problemfeld der Suizidbeihilfe, nämlich die Rolle des Arztes bei der
Sterbeassistenz sowie die besondere Problematik der Suizidbeihilfe bei
suizidwilligen Menschen mit psychischen Störungen.
3.6.1
Mit beiden Aspekten hatte sich das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom
15. Juli 1999 (VB.99.00145, abgedruckt in: ZBl 101/2000, S. 489 ff.;
AJP 2000, S. 474 ff.) zu befassen. Zu beurteilen war die Beschwerde
eines Arztes, dem gestützt auf die §§ 8 ff. des Gesundheitsgesetzes
vom 4. November 1962 (GesundheitsG) die Praxisbewilligung auf
präventivmedizinische Tätigkeiten eingeschränkt worden war, weil er einer
psychisch kranken 29-jährigen Frau eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital
verschrieben hatte. In der Urteilsbegründung wurden die unterschiedlichen
Standpunkte bezüglich der Stellung der Arztperson aufgeführt, nämlich die aus
ethischen Gründen – wenn überhaupt – nur unter eingeschränkten Voraussetzungen
akzeptierte Sterbehilfe (die Bedingungen sind in den mittlerweile
überarbeiteten "Medizinisch-ethischen Richtlinien für die ärztliche
Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeit-Patienten“ der
Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften [SAMV] aufgeführt, www.samw.ch;
vgl. auch das Thesenpapier der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie zum Problem der Beihilfe zum Suizid, www.psychiatrie.ch) bis hin
zur Forderung anderer, welche das Recht auf einen würdevollen Tod als Teil des
Anspruchs auf ein menschenwürdiges Leben und somit als Element der persönlichen
Freiheit des Patienten sehen. Gestützt auf die damaligen Unterlagen wurde
darauf hingewiesen, in der Ärzteschaft habe in den letzten Jahren ein gewisser
Sinneswandel stattgefunden, seien doch nach Angaben von "EXIT, Vereinigung
für humanes Sterben" offenbar sieben von zehn Ärzten bereit, ihren
sterbewilligen Patienten mit infauster Prognose das fragliche Rezept
auszustellen. Die Gesundheitsdirektion selber scheine ihre Argumentation,
wonach die Verabreichung eines Betäubungsmittels in tödlich wirkender Dosis
gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft verstosse und eine
Verletzung der Sorgfaltspflicht darstelle, nicht in letzter Konsequenz anwenden
zu wollen, hätte sie doch bei dieser Betrachtungsweise dem betreffenden Arzt,
welcher schon früher wiederholt Rezepte für Natrium-Pentobarbital in tödlicher
Dosis verschrieben hatte, auferlegen müssen, auf die Rezeptierung der Substanz
ganz zu verzichten und nicht lediglich zu verlangen, dass er die Patienten vor
der Rezeptierung persönlich untersuche. Die Frage brauche aber nicht abschliessend
erörtert zu werden, da sich die verfügte Praxisbeschränkung auch dann als
rechtens erweise, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von der grundsätzlichen
Zulässigkeit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital ausgegangen werde
(VB.99.00145, E. 6a). Es sei unklar, ob die straflose Beihilfe zum
Selbstmord voraussetze, dass der zur Selbsttötung Entschlossene mit Bezug auf
seinen Selbsttötungswunsch zurechnungs- bzw. urteilsfähig gewesen sei. Der
Suizidwunsch eines Patienten könne daher für einen Arzt jedenfalls nur dann
massgebend sein, wenn sich dieser von der Urteilsfähigkeit des Patienten
überzeugt habe. Bei Patienten mit geistiger Beeinträchtigung sei diesbezüglich
besondere Vorsicht am Platz (E. 6b). Auch wenn von der strafrechtlichen
Schuldlosigkeit des Arztes, das heisse insbesondere von der Uneigennützigkeit
seiner Motive und der Urteilsfähigkeit des Patienten auszugehen sei, setze die
Medikation eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels sodann jedenfalls eine
nach den Regeln der Kunst vorgenommene Untersuchung und eine ebensolche
Diagnose voraus. Dies entspreche Art. 11 BetmG, welche Bestimmung die
Ärzte verpflichte, Betäubungsmittel nur in dem Umfang zu verordnen, wie dies
nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft notwendig sei. Eine
aus medizinischer Sicht notwendige Minimalvoraussetzung für die Beihilfe zur
Selbsttötung sei daher in jedem Fall eine medizinische Indikation. Sowenig für
den Arzt der Wunsch eines Patienten nach einem bestimmten Medikament im
Allgemeinen den Ausschlag für dessen Rezeptierung geben dürfe, sowenig
könne bei der Sterbehilfe der mängelfreie Selbsttötungswunsch des Patienten
allein für die Verabreichung des fraglichen Mittels genügen. Aufgrund der
besonderen Stellung des Arztes, namentlich seiner Verantwortung gegenüber dem
Leben und der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen sowie dem gesundheitlichen
Wohlergehen des Einzelnen im Besonderen, welche auch seine Unterstellung unter
die staatliche Kontrolle rechtfertige, gehöre es zu seiner Aufgabe,
rezeptpflichtige Medikamente oder Betäubungsmittel nur soweit einzusetzen, als
dies aus medizinischer Sicht erforderlich sei. Das bedeute, dass sich der
behandelnde Arzt nicht nur über die Urteilsfähigkeit eines Sterbewilligen,
sondern auch darüber Gewissheit zu verschaffen habe, dass im Sinn der
SAMW-Richtlinien ein Leiden vorliege, das unabwendbar zum Tod führe (E. 6c).
Ob als Leiden in diesem Sinn auch eine Geisteskrankheit gelten könne, sei
bereits äusserst fraglich. Die Todesprognose erstrecke sich bei diesen
Krankheiten im Gegensatz zu den somatischen Erkrankungen regelmässig nicht auf
den eigentlichen Krankheitsverlauf, sondern allein auf das Risiko der
Selbsttötung. Unter diesen Umständen könne schwerlich von einem Sterbenden im
Sinn der SAMW-Richtlinien gesprochen werden. Anderseits sei nicht zu verkennen,
dass psychische Erkrankungen in gleichem Mass wie somatische ein Leiden
begründen können, das dem Patienten sein Leben als nicht mehr weiter lebenswert
erscheinen lasse. Eine dermassen motivierte Selbsttötung vermöge daher unter
Umständen in der Gesellschaft Akzeptanz zu finden. Aber auch diese Frage
brauche nicht weiter erörtert zu werden, da sich die zu beurteilende
Einschränkung der Praxisbewilligung zufolge Sorgfaltspflichtverletzungen auch
dann rechtfertige, wenn man zu Gunsten des betreffenden Arztes annehmen wollte,
die nahe Selbsttötungswahrscheinlichkeit eines Geisteskranken könne
grundsätzlich die ärztliche Sterbehilfe rechtfertigen (E. 6c). Die eine
bestimmte ärztliche Massnahme indizierende Untersuchung und Diagnose habe den
anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft zu genügen. Ziehe ein Arzt
wie im Fall der Sterbehilfe eine Massnahme mit tödlicher und damit
irreversibler Folge für den Patienten in Betracht, seien sowohl bei der
Untersuchung als auch bei der Diagnose höchste Anforderungen an die ärztliche
Sorgfaltspflicht zu stellen (E. 6d).
3.6.2
Das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Juli 1999 ist von Ludwig
A. Minelli, Generalsekretär des Vereins Dignitas, kritisiert worden. So
würden unter anderem keinerlei Überlegungen darüber angestellt, inwieweit der
liberale Staat Rechtsunterworfenen, welche ihres Lebens überdrüssig geworden
seien, gewissermassen eine "Pflicht zum Weiterleben" auferlegen
dürfe. Hingegen scheine das Urteil antönen zu wollen, ein ärztlich ermöglichter
Freitod dürfe nur dort akzeptiert werden, wenn ein Leiden vorliege, das nach Auffassung
der von der SAMW erlassenen Richtlinien "unabwendbar zum Tod führe".
Die Europäische Menschenrechtskommission habe angedeutet, die Selbsttötung
könnte zur Privatsphäre des Einzelnen im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK
gehören. Letztlich bedeute dies, dass die Achtung vor dem
Selbstbestimmungsrecht des Menschen auch bezüglich dessen Selbsttötung vom
Staat verlange, dass er den begleiteten Freitod nicht behindere, sondern unter
eindeutigen Bedingungen ermögliche. Der ganze Bereich könnte ohne weiteres aus
dem medizinischen Kontext ausgegliedert werden, sei doch ein Sterbewilliger,
der den begleiteten Freitod beabsichtige, entschlossen, nicht nur auf seine
Gesundheit, sondern auch auf sein Leben zu verzichten. Das einzige wesentliche
Interesse der Gesellschaft in einem solchen Falle könne nur sein, dass die
Selbsttötung ohne Gefahr des verkrüppelten Weiterlebens des gescheiterten
Suizidenten oder der Schädigung Dritter erfolge und dass mit dem dazu zur
Verfügung gestellten Barbiturat keine Schädigungen von Personen erfolgen, die
ihrerseits nicht sterbewillig seien. Um diese Ziele zu verfolgen, bedürfe es
keiner ärztlichen Kenntnisse. Die Missbrauchsverhütung erfolge schon jetzt
praktisch ausschliesslich dadurch, dass nur spezialisierte Organisationen im
Bereich der Freitodhilfe tätig seien und somit aufgrund ärztlichen Rezepts in
den Besitz des letalen Mittels gelangten. Der Arzt werde derzeit nur deswegen
benötigt, weil er allein berechtigt sei, das für den begleiteten Freitod
benötigte Barbiturat überhaupt zu verschreiben. Bezüglich des Freitodwunsches
aus psychischen Gründen hält der Autor fest, sorgfältig arbeitende
Organisationen seien damit äusserst zurückhaltend und würden ihre Abklärungen
umso umfassender vornehmen, je jünger die Person sei (AJP 2000, S. 474,
insbesondere "Bemerkungen", S. 478 ff.). Im gleichen Sinn
und in vertiefter Weise äussert sich Minelli in einem späteren Aufsatz (Die
EMRK schützt die Suizidfreiheit, AJP 2004, S. 491 ff.).
Yvo Hangartner hält in seinen "Zusätzliche
Bemerkungen" zu diesem Urteil (AJP 2000, S. 482) den Ausführungen
von Minelli entgegen, nach verbreiteter Auffassung beinhalte das Recht, auf
sein eigenes Leben zu verzichten, nicht auch den grundrechtlichen Anspruch, Beihilfe
zur Selbsttötung zu erhalten beziehungsweise vom Staat verlangen zu können,
dass er Beihilfe zur Selbsttötung nicht verbiete; würde nur auf das Selbstbestimmungsrecht
des Einzelnen abgestellt, müsste konsequenterweise auch die Tötung auf Verlangen
(Art. 114 StGB) grundsätzlich freigegeben werden. Angesichts der
Rechtslage in Europa sei nicht anzunehmen, dass sich die Praxis des
Europäischen Gerichtshofes in absehbarer Zeit in diese Richtung entwickle. Im
fraglichen Urteil habe das Verwaltungsgericht die Einschränkung der
Praxisbewilligung des mitwirkenden Arztes deswegen bestätigt, weil dieser das
rezeptpflichtige Barbiturat verschrieben habe, ohne die sterbewillige Patientin
vorher gesehen und untersucht zu haben. Ein Arzt, der so vorgehe, handle in
Missachtung seiner gesetzlich gebotenen Sorgfaltspflicht, und zwar entgegen den
Ausführungen von Minelli nicht nur dann, wenn es um Heilung oder
Schmerzlinderung gehe, sondern erst recht dann, wenn das Leben selbst auf dem
Spiele stehe.
Georg Bosshard/Walter Bär (beides Rechtsmediziner)
behandeln in ihrem Aufsatz "Sterbeassistenz und die Rolle des Arztes,
Überlegungen zur aktuellen Debatte um die Regelung von Suizidbeihilfe und
aktiver Sterbehilfe in der Schweiz" (AJP 2002, S. 407) die aktuellen
parlamentarischen Vorstösse zu diesem Thema (insbesondere die – abgelehnten –parlamentarischen
Initiativen Cavalli und Vallender) und gehen sodann auf die Frage ein, ob und
inwiefern der ärztlichen Mitwirkung bei einer künftigen Regelung der
Suizidhilfe eine Funktion zukommen solle. Sie sind der Auffassung, die
Sterbeassistenz lasse sich ohne Mitverantwortung von Ärzten nicht sinnvoll
regeln, die aufgeworfenen Fragen sollten aber nicht ausschliesslich über die
Verknüpfung mit einer ärztlichen Mitwirkung gelöst werden. Bezugnehmend auf das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Juli 1999 stellen sie infrage, wie
sich die Beschränkung der Indikation auf (suizidwillige) Sterbende ethisch
begründen lasse. Künftige Regulierungen der Suizidbeihilfetätigkeit von
Sterbehilfeorganisationen sollten aber eine ärztliche Mitwirkung zumindest
insoweit sicherstellen, als der Arzt bei den Vorabklärungen zu einer
Suizidbeihilfe so gut als möglich auszuschliessen habe, dass der Sterbewunsch
im Zusammenhang mit therapierbaren und/oder selbstlimitierten medizinischen
Krankheitsbildern stehe.
In ihrem interdisziplinären Beitrag "Urteilsfähigkeit
von Menschen mit psychischen Störungen und Suizidbeihilfe" (SJZ 101/2005, S. 53 ff.;
überarbeitete Fassung eines Gutachtens, das die Sterbehilfeorganisation EXIT
als Reaktion auf den im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 15. Juli 1999
beurteilten Fall hatte erstellen lassen) vergleichen Klaus Peter
Rippe/Christian Schwarzenegger/Georg Bosshard/Martin Kiesewetter die
Rechtslage in der Schweiz mit jener im Ausland. Anschliessend gehen sie aus ethischer
Sicht näher auf zwei Positionen zur Zulässigkeit der Suizidhilfe ein,
nämlich die Ausnahmesituation terminal Kranker, welche Betrachtungsweise die
Zulässigkeit der Suizidhilfe auf Sterbende beschränken wolle, sowie das Recht
auf Selbstbestimmung, von welcher Position aus sich zwar keine Verpflichtung
von Mitmenschen zur Suizidhilfe, jedoch die Frage ergebe, ob der Staat die
Verpflichtung habe, solche Handlungen zuzulassen. Aus rechtlicher Sicht
befassen sich die Autoren unter anderem mit der Frage, inwieweit die ärztliche
Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital zwecks Suizidbeihilfe für Menschen mit
psychischen Störungen zu Sanktionen gegen den Arzt (Entzug oder Teilentzug der
Praxisbewilligung) führen könne. Sie nehmen dabei Bezug auf das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Juli 1999 sowie auf ein als Folge
dieses Urteils erlassenes Kreisschreiben des Zürcher Kantonsarztes, in dem
erläutert wird, wie nach Auffassung der zürcherischen Gesundheitsbehörde ein
rezeptierender Arzt vorgehen muss, um einem psychisch Kranken Sterbehilfe zu
leisten, ohne straf-, zivil- und gesundheitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu
müssen. In ihrer eigenen Würdigung (welche Aspekte berücksichtigt, zu denen im
genannten Urteil nicht oder nicht abschliessend Stellung genommen wurde)
gelangen sie zum Schluss, dass eine ärztliche Verschreibung von Natrium-Pentobarbital
in den – zahlenmässig seltenen – Fällen urteilsfähiger Personen mit psychischer
Störung nicht von vornherein als kontraindiziert und somit als Verletzung der
ärztlichen Sorgfaltspflichten anzusehen sei. Vielmehr könnte – ähnlich wie dies
bei Patienten in einem chronisch-vegetativen Zustand ohne Todesnähe zur
Rechtfertigung des Abbruchs lebenserhaltender Massnahmen herangezogen werde –
eine Medikation von Natrium-Pentobarbital in tödlicher Dosis als statthaft angesehen
werden, sofern sie auf einer sorgfältigen Abklärung beruhe, welche der
negativen Verlaufsprognose der psychischen Krankheit, dem Leidenszustand des
Patienten und der Dauerhaftigkeit dieses Leidens Rechnung trage. Eine Schwierigkeit
liege dabei allerdings darin, Suizidwünsche, die in erster Linie als Ausdruck
der psychischen Störung zu interpretieren und dementsprechend zu behandeln seien,
von Suizidwünschen zu unterscheiden, die als autonom, dauerhaft und wohlerwogen
einzustufen seien, weil sie nicht direkt im krankheitsbedingten Geschehen des Betroffenen
verwurzelt seien, sondern sich indirekt – als dessen Reflexion auf sein Leid,
die Prognose und seine Gesamtsituation – darauf bezögen. Diese Unterscheidung
könne im Einzelfall nicht ohne psychiatrisches Expertenwissen getroffen werden,
weshalb ein psychiatrisches Gutachten unumgänglich sei (vgl. auch Frank Th.
Petermann, Der Entwurf eines Gesetzes zur Suizid-Prävention, AJP 2004, S. 1111 ff.,
insbesondere S. 1119 f.). Rippe/Schwarzenegger/Bosshard/Kiesewetter
setzen demnach mit ihren Schlussfolgerungen klarerweise voraus, dass bei
Suizidwilligen mit psychischen Störungen eine gründliche ärztliche Mitwirkung
erforderlich ist, was umso mehr ein Festhalten an der ärztlichen Rezeptpflicht
für den Bezug von Natrium-Pentobarbital impliziert.
3.7 Wie sich
aus den vorstehend wiedergegebenen Fachbeiträgen ergibt, sind die mit der
Suizidbeihilfe verbundenen Fragen aus rechtlicher, ethischer und
psychiatrischer Sicht komplex und die dabei vertretenen Auffassungen äusserst
kontrovers. Das liegt in der Natur der Sache, weil damit grundlegende ethische
Fragen berührt werden (vgl. auch Nationale Ethikkommission im Bereich
Humanmedizin, "Beihilfe zum Suizid", Stellungnahme Nr. 9/2005
vom 27. April 2005, www.nek-cne.ch). Bei dieser komplexen und
kontroversen Sach- und Rechtslage (E. 3.6) sowie angesichts der klaren
gesetzlichen Grundlage (E. 3.2) und des heutigen Standes der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 1 EMRK (E. 3.4)
bietet auch die vom Beschwerdeführer verfochtene Anknüpfung an den
konstitutiv-institutionellen Charakter dieser von ihm angerufenen Garantie (E. 3.5)
keine hinreichende Grundlage, um hieraus einen Anspruch darauf abzuleiten, dass
ein Suizidwilliger unter Beizug einer Sterbehilfeorganisation ohne ärztliches
Rezept und ohne ärztliche Untersuchung eine tödliche Dosis von
Natrium-Pentobarbital beziehen darf. Der Entscheid zu dieser Frage muss
vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Inwieweit die einer Rezeptierung
vorausgehende ärztliche Untersuchung gehen muss, damit die ärztliche Sorgfaltspflicht
(§ 12 Abs. 1 GesundheitsG) als gewahrt erscheint, muss hier – anders
als im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 15. Juli 1999 (wo hingegen
anders als hier die Rezeptpflicht nicht direkt infrage stand) – nicht näher
erörtert werden. Wie in jenem Urteil festgehalten, sind jedenfalls für die
Beurteilung der Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht jeweils auch die
eher ethisch motivierten Empfehlungen der SAMW als Auslegungshilfe zu berücksichtigen
(zur Auslegungshilfe rechtlich unverbindlicher Vorschriften privater
Vereinigungen vgl. auch Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Bd. I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 5 B III/b).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist, weil die gesetzliche Regelung, wonach das vom Beschwerdeführer
gewünschte Natrium-Pentobarbital nur aufgrund eines ärztlichen Rezeptes bezogen
werden kann, nicht gegen die Garantie von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Achtung
des Privatlebens) verstösst. Es kann überdies angemerkt werden, dass sich aus
dem Arztzeugnis von Dr. med. D vom 9. September 2004 keine
medizinische Indikation für den vom Beschwerdeführer angestrebten terminalen
Schritt ergibt, wird doch darin lediglich summarisch festgehalten, dass die
diagnostizierte bipolare affektive Störung aufgrund von Verlauf und bisherigen
Behandlungsmöglichkeiten bzw. Behandlungsergebnissen einen deutlichen
(neuro-)biologischen Ursprung habe, entsprechend schwer behandelbar sei und zu
Rückfällen (auch ohne äussere belastende Ereignisse) neige.
5.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen, gehört doch die Beantwortung von
Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, weshalb nur bei
ausserordentlich hohen Umtrieben eine Prozesskostenvergütung beansprucht werden
könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17
N. 19).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …