{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00345_2005-11-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205494&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f91c8cb5ea17b8f5cff1bd9d1e627597"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00345"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.11.2005  VB.2005.00345"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.11.2005  VB.2005.00345"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.11.2005  VB.2005.00345"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bet\u00e4ubungsmittelabgabe | Bezug von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zwecks Suizid ohne Vorlage eines \u00e4rztlichen Rezepts: Zust\u00e4ndigkeit (E.1.1). Die Vorinstanz erwog, aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage sei der Bezug von Natrium-Pentorbital nur mit einem \u00e4rztlichen Rezept m\u00f6glich (E.2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend (E.2.2). Die Lehre unterscheidet zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zum Selbstmord (E.3.1). Zu pr\u00fcfen ist, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt ist (E.3.2-E.3.3). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass der Einzelne die Freiheit hat, \u00fcber Art und Zeitpunkt der Beendigung seines Lebens zu befinden. \u00dcber diesen anerkannten Anspruch f\u00fchrt jedoch die Frage, ob dem Suizidwilligen ein Anspruch zustehe, dass ihm Beihilfe bei einer Selbstt\u00f6tung oder aktive Sterbehilfe geleistet wird, wenn er sich ausserstande sieht, selber seinem Leben ohne eine solche Beihilfe oder Hilfe ein Ende zu bereiten. Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhaltet nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung keinen solchen Anspruch (E.3.4). Rolle des Arztes bei der Sterbeassistenz und Problematik der Suizidbeihilfe bei suizidwilligen Menschen mit psychischen St\u00f6rungen (E.3.6). Angesichts der klaren gesetzlichen Grundlage und des heutigen Standes der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 1 EMRK bietet auch die vom Beschwerdef\u00fchrer verfochtene Ankn\u00fcpfung an den konstitutiv-institutionellen Charakter dieser von ihm angerufenen Garantie keine hinreichende Grundlage, um hieraus einen Anspruch darauf abzuleiten, dass ein Suizidwilliger unter Beizug einer Sterbehilfeorganisation ohne \u00e4rztliches Rezept und ohne \u00e4rztliche Untersuchung eine t\u00f6dliche Dosis von Natrium-Pentorbital beziehen darf. Der Entschdeid zu dieser Frage muss vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (E.3.7). Abweisung (E.4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:56", "Checksum": "dcccc41aea731e464a20d9daf4f83eec"}