I.
Im Zusammenhang mit dem Bau der Glattalbahn verpflichtete
die Baudirektion (Tiefbauamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Mai
2002 verschiedene Werkleitungseigentümer, darunter auch die A AG, die Kosten
für die Verlegung der Werkleitungen im Strassenraum gemäss dem Projekt der
Glattalbahn zu tragen.
II.
A. Die A
AG erhob (neben 18 anderen Rekurrierenden) beim Regierungsrat Rekurs gegen die
Verfügung der Baudirektion. Die Rekurrentin stellte namentlich in Frage, ob die
Baudirektion zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig sei, weil es sich
nach ihrer Auffassung um eine Materie handle, die vom Eisenbahnrecht des Bundes
erfasst werde. Deshalb sei das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig. Die
Staatskanzlei vereinigte die Rekurse und sistierte das Rekursverfahren mit
Verfügung vom 20. Dezember 2002 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen
Entscheids des BAV im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren betreffend
den Bau der Glattalbahn.
B. Das BAV
erteilte mit Verfügung vom 27. Januar 2004 unter verschiedenen Nebenbestimmungen
die Plangenehmigung. Auf die von den Rekurrierenden geltend gemachten
Entschädigungsansprüche trat es mangels Zuständigkeit nicht ein und befand, die
Tragung der Kosten der Verlegung der bestehenden Werkleitungen sei in einem
Verfahren nach kantonalem Recht zu beurteilen. Die von verschiedenen
Werkleitungseigentümern angerufene Rekurskommission für Infrastruktur und
Umwelt kam hingegen zum Schluss, dass das BAV über die Entschädigungsansprüche
zu entscheiden habe und wies die Sache mit Entscheid vom 15. Oktober 2004
an das BAV zurück. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 27. April
2005 den Entscheid der Rekurskommission.
C. Im
Anschluss an dieses Rechtsmittelverfahren wandte sich der Rechtsvertreter der A
AG mit Schreiben vom 17. Mai 2005 – auch im Namen der anderen 14 von
ihm vertretenen Rekurrierenden – an den Regierungsrat. Er hielt fest, dass
nun die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sistierung weggefallen seien.
Der Rekurs der von ihm vertretenen Rekurrierenden sei gutzuheissen. Ausserdem
sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei, der Streitwert mehrere
Millionen Franken betrage und dass komplexe Rechtsfragen in einer nicht
alltäglichen Materie zu behandeln gewesen seien.
Der Regierungsrat nahm das sistierte Rekursverfahren
wieder auf, hiess die Rekurse mit Beschluss vom 22. Juni 2005 gut und hob
die Verfügung der Baudirektion vom 2. Mai 2002 auf (Disp. Ziff. I und
II). Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 3'716.- wurden zur
Hälfte der Verkehrsbetriebe X AG auferlegt und im übrigen Umfang von der
Staatskasse getragen (Disp. Ziff. III). Die Rekursbehörde verpflichtete
die Baudirektion und die Verkehrsbetriebe X AG (Rekursgegnerinnen), den
Rekurrierenden Parteientschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'500.- zu
bezahlen; der an die A AG zu entrichtende Anteil betrug Fr. 300.- (Disp. Ziff. IV).
III.
Am 5. September 2005 erhob die A AG Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei Disp. Ziff. IV des
angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf
die Beschwerdeführerin aufzuheben und es sei ihr im Sinn von § 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Der Regierungsrat beantragte am 6. Oktober
2005 Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion und die Verkehrsbetriebe X AG
als Beschwerdegegnerinnen verzichteten am 29. September 2005 bzw. 11. Oktober
2005 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gegen die vom Regierungsrat festgesetzten Entschädigungsfolgen
funktionell und sachlich zuständig, weil sich die gerichtliche Zuständigkeit
auch auf die Sache selber bezieht (§ 41, § 43 Abs. 3 VRG e
contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 55): Die
Verfügung der Baudirektion, die Anlass des Rechtsmittelverfahrens bildet, stützt
sich nämlich auf das kantonale Strassenrecht ab. Zwar hat das Bundesgericht im
Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens, das an das eisenbahnrechtliche
Plangenehmigungsverfahren anknüpfte, die Zuständigkeit der Baudirektion
verneint. Wäre aber das kantonale Rekursverfahren nicht sistiert worden, bis
das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren rechtskräftig erledigt
gewesen wäre, hätte die Frage der Kostenpflicht bei der Verlegung von
Werkleitungen gestützt auf die kantonalrechtliche Grundlage in § 37 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht
geprüft werden müssen.
Weil ein Beschluss des Regierungrats angefochten ist,
fällt die Behandlung in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 3 Satz 2
VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1 Nach § 17
Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.
Dass es im Rekursverfahren angebracht war, einen
Rechtsvertreter beizuziehen, und dass die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren zulasten der
Beschwerdegegnerinnen erfüllt waren, ist unbestritten. Streitig ist einzig die
Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung.
2.2 § 17 Abs. 2
VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe
vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern
grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen
Rechtsverfolgungsaufwands nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der
Rechtsmittelinstanz zu entschädigen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff.;
RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524, mit Hinweisen, insbesondere
auf Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege,
Zürich 1986, S. 147, 158, 161). Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung
finden sich in der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997 (GebV VGr), die für das vorinstanzliche Rekursverfahren sinngemäss anzuwenden
ist: Gemäss § 12 Abs. 1 GebV VGr bemisst sich die Parteientschädigung
nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem
Zeitaufwand und den Barauslagen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37).
2.3 Im Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1,
§ 51 VRG). Dies schliesst eine Kontrolle von Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung
ein; hingegen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 Abs. 2
lit. c und Abs. 3 VRG). Weil die Bemessung der Parteientschädigung
einen Ermessensentscheid darstellt, ist die Befugnis des Verwaltungsgerichts,
über deren Höhe zu befinden, eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie Ermessensüberprüfung
zu; es kann nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.
2.4 Im Streit
liegt lediglich die Parteientschädigung von Fr. 300.-, welche der
Beschwerdeführerin zugesprochen worden ist. Die Festsetzung der Entschädigungen
für alle anderen Rekurrierenden ist mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
3.
3.1 Der
Regierungsrat hielt im Rekursentscheid zur Höhe der gesamten Parteientschädigung
und zur Bemessung der einzelnen Anteile fest (E. 3b), es bestehe kein
Anspruch auf eine kostendeckende Parteientschädigung, doch habe sie angemessen
zu sein. Zu berücksichtigen sei, dass von 15 der insgesamt 19 Rekurrierenden
gleichlautende Rechtsschriften eingereicht worden seien. Auch die im Namen der
übrigen Rekurrierenden von anderen Rechtsvertretern verfassten Eingaben seien
zumindest teilweise offensichtlich nach vorangegangener Kontaktnahme und
Absprache der Rechtsvertreter untereinander verfasst worden. Für alle
Rekurrierenden hätten sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen gestellt.
Dies habe eine namhafte Arbeitserleichterung dargestellt. Der Regierungsrat
gelangte zu folgender Aufschlüsselung: Je Fr. 900.- für zwei Rekurrierende
mit je einem eigenem Rechtsvertreter, je Fr. 600.- für zwei Rekurrierende
mit demselben Rechtsvertreter, je Fr. 300.- für 15 Rekurrierende mit
derselben Rechtsvertretung, darunter die Beschwerdeführerin. Gesamthaft ergab
sich so eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr zugesprochene Parteientschädigung von
Fr. 300.- sei nicht angemessen. Sie entspreche bei einem für solche
Verfahren moderaten Stundenansatz gerade noch der Zusprechung einer
Entschädigung für eine Anwaltsstunde. Die Parteientschädigung für alle 15 von
den Rechtsvertretern vertretenen Rekurrierenden, darunter die
Beschwerdeführerin, betrage insgesamt Fr. 4'500.-, was etwa 15 Anwaltsstunden
entschädige. Es treffe zwar zu, dass die Rekursschriften für alle 15
vertretenen Rekurrierenden praktisch gleichlautend seien. Eine Zusammenarbeit
mit den anderen Rekurrierenden habe – wenn überhaupt – im Zeitpunkt
der Rekurserhebung und der Beantwortung der Rekursantworten im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels nicht stattgefunden. Der Regierungsrat hätte die
Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen müssen und dabei
auf den Streitwert, die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die
Schwierigkeit des Falles sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Erledigung
der Streitangelegenheit abstellen müssen. Die Kosten für die Verlegung der
Werkleitungen betrügen insgesamt Fr. 20 Mio., wovon Fr. 595'000.- auf
die Beschwerdeführerin entfielen. Die Frage der Verlegungskosten sei im ganzen
Rechtsmittelverfahren eine zentrale Frage von sehr grosser Bedeutung für die
Werkleitungseigentümer gewesen. Das Verfahren sei juristisch schwierig und
anspruchsvoll gewesen und habe gerade wegen des Präjudizcharakters des
Rechtsmittelverfahrens bei allen Verfahrensbeteiligten intensive rechtliche Abklärungen
notwendig gemacht. Der tatsächliche Aufwand für das Rekursverfahren betrage für
die Beschwerdeführerin ca. 20 Stunden. Die anderen von den Rechtsvertretern
vertretenen Rekurrierenden könnten in acht Klientengruppen eingeteilt werden,
weshalb der bei der Beschwerdeführerin angefallene Aufwand mit dem Faktor acht
zu multiplizieren sei (= 160 Stunden).
Bei einer Berechnung, die eine Seite einer Rechtsschrift
mit einer Parteientschädigung für eine Stunde gleichsetze, hätte ein Total von
31 Stunden resultiert. Hinzu sei noch ein Aufwand von 30 Stunden für Recherchen
und weitere aufwendige rechtliche Abklärungen zu rechnen. Bei einem Gesamttotal
von 61 Stunden ergebe sich bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- eine
Parteientschädigung von Fr. 18'300.- für alle 15 vertretenen Werkleitungseigentümer
bzw. von anteilsmässig Fr. 1'220.- für die Beschwerdeführerin. – Angemessen
sei eine Parteientschädigung, die sich mindestens an der Hälfte des tatsächlichen
Aufwands orientiere und mindestens Fr. 3'000.- betrage.
3.3 Der
Regierungsrat hält in seiner Vernehmlassung ergänzend fest, dass eine Multiplikation
des Aufwands mit dem Faktor acht nicht sachgerecht sei. Kontakte mit den übrigen
Rekurrierenden würden nun von der Beschwerdeführerin nicht gänzlich bestritten.
Der Streitwert sei für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht allein
ausschlaggebend. Ebenso wenig könne auf die Seitenzahl der Rekursschrift
abgestellt werden. Die Entschädigung habe nicht kostendeckend, sondern nur
angemessen zu sein.
4.
4.1 Weil nur
die der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung zu beurteilen ist
(E. 2.4), kann sich der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens
ausschliesslich auf diese Parteientschädigung auswirken. Gleichwohl
rechtfertigt sich eine isolierte Betrachtungsweise nur dieser
Parteientschädigung unter der vorliegenden Konstellation nicht. Die
Rechtsvertreter haben nämlich eine Vielzahl von Rekurrierenden vertreten und
für deren Vertretung auch eine Parteientschädigung erhalten, so dass sich eine
Gesamtbetrachtung aufdrängt.
4.2 Im
Rekursverfahren der Beschwerdeführerin reichten die Rechtsvertreter eine
14-seitige Rekursfrist ein. Die rechtliche Problematik ist auf die Frage der
Zuständigkeit beschränkt. Thematisiert wird, ob Bundesrecht oder kantonales
Recht zur Anwendung gelangt und welche Auswirkungen die von der
Beschwerdeführerin gerügte Unzuständigkeit der Baudirektion auf den Bestand der
angefochtenen Verfügung hat. Die Rekursschriften der 14 übrigen Rekurrierenden
befassen sich mit der identischen Thematik und stimmen – abgesehen von ein
paar wenigen Anpassungen an die jeweilige Ausgangslage einzelner
Rekurrierender – wortwörtlich überein, was auch die Beschwerdeführerin
einräumt.
Die Stellungnahme zu den Rekursantworten im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels umfasst 16 Seiten. Nach der Vereinigung aller
Rekursverfahren bedurfte es nur noch einer einzigen Eingabe für die 15 von den
Rechtsvertretern vertretenen Rekurrierenden. Der Stellungnahme lagen zwei
Rekursantworten mit Beilagen, darunter zwei Rechtsgutachten, zugrunde. Die
Thematik blieb im Wesentlichen unverändert auf die Frage des anwendbaren Rechts
und der Zuständigkeit beschränkt.
4.3 Die grosse
Zahl der von den Rechtsvertretern vertretenen Rekurrierenden führte somit nicht
zu einer Vervielfachung des Aufwands. Gesamthaft wurden ihnen eine Parteientschädigung
von Fr. 4'500.- zugesprochen. Dass sich dieser Betrag aus 15 gleich hohen
Anteilen von Fr. 300.- zusammensetzt, entspricht zwar einem gewissen
Schematismus. Dieser ist aber angesichts der für alle Rekurrierenden gleichen
rechtlichen Problematik nicht zu beanstanden; jedenfalls liegt in dieser
Aufteilung durch den Regierungsrat keine fehlerhafte Ermessensausübung. Zu
berücksichtigen ist dabei, dass die Rekurrierenden im Rekursverfahren
keine Angaben zum Arbeitsaufwand überhaupt oder zu Differenzen im Aufwand unter
den 15 Rekurrierenden lieferten und keine anderen Gründe nannten, welche eine
differenzierte Berechnung der Parteientschädigung für jede rekurrierende Partei
nahe legten. Der Regierungsrat verfügte deshalb über einen erweiterten Ermessensspielraum
(RB 1998 Nr. 6 E. 3a) und war jedenfalls entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet, vor der Festsetzung der
Parteientschädigung im Rekursentscheid die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören.
4.4 Die den 15
Rekurrierenden gesamthaft zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'500.-
ist nach den in § 12 Abs. 1 GebV VGr genannten Kriterien (E. 2.2)
zu beurteilen. Nicht zu bezweifeln ist, dass die Streitsache für alle
Rekurrierenden von grosser finanzieller Bedeutung war, wenngleich die
angeführten Frankenbeträge nicht substanziiert dargelegt werden. Auch stellten
sich im Rekursverfahren schwierige, nicht alltägliche Rechtsfragen. Hingegen
war der Sachverhalt unbestritten.
Für die Darlegung des Zeitaufwands reichte die Beschwerdeführerin
die Honorarnoten der Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin ein. Diese
decken das gesamte Rekursverfahren ab und weisen einen Arbeitsaufwand von total
50,92 Stunden aus. Dieser Aufwand steht allerdings nicht im Einklang mit der
Angabe in der Beschwerdeschrift, wonach der tatsächliche Aufwand für die
Rekurserledigung für die Beschwerdeführerin bei „abgerundet ca. 20 Stunden“
liege. Der ausgehend von diesen 20 Stunden berechnete Gesamtaufwand von 160
Stunden (Fr. 48'000.-) stützt sich auf eine Multiplikation der angeführten
20 Stunden mit dem Faktor acht entsprechend der vertretenen Klientengruppen.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird allerdings nicht klar, weshalb
es sich gerade um acht Klientengruppen handelt und wodurch diese Klientengruppen
verbunden sind. Insofern bleibt diese Darlegung des Arbeitsaufwands vage und
nicht vollständig nachvollziehbar. Eine weitere Berechnung der Beschwerdeführerin
knüpft an die „Formel“ an, dass eine Seite einer Rechtsschrift einer
Parteientschädigung für eine Stunde entspricht. Unter Hinzurechnung eines
Recherchieraufwand ergibt sich eine Entschädigung für mindestens 61 Stunden (= Fr. 18'300.-).
Vergleicht man die beiden Berechnungen, so fällt auf, dass die erstere die
letztere um 163 % übersteigt. Angesichts dieser grossen Differenz und
mangels klar belegter Angaben, in welchem Verhältnis der für die
Beschwerdeführerin angegebene Aufwand zum Gesamtaufwand für alle Rekurrierenden
steht, lässt sich kein eindeutiger Beurteilungsmassstab finden. Nicht
entscheidend ins Gewicht fällt dabei, ob eine aufwandmindernde Zusammenarbeit
zwischen den verschiedenen Rechtsvertretern aller Rekurrierenden stattgefunden
hat.
Gestützt auf die zweite Berechnung der Beschwerdeführerin
deckt die gesamte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- 24,6 % des Aufwands
von Fr. 18'300.- ab (unter Ausklammerung der Barauslagen, die gemäss den
Honorarnoten bei der Beschwerdeführerin effektiv nur Fr. 236.- + MWSt
ausmachen). Diese Gesamtentschädigung – und entsprechend auch der Anteil
der Beschwerdeführerin (E. 4.1) – ist zwar eher niedrig, jedoch noch
angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG. Mit der Festsetzung dieser
Parteientschädigung hat der Regierungsrat jedenfalls sein Ermessen nicht
rechtsverletzend angewandt. Zu berücksichtigen ist, dass das Bundesgericht
selbst eine Deckung der Kosten der Rechtsvertretung zu lediglich knapp
11 % bzw. etwas mehr als 4 % als nicht willkürlich erachtet
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 43).
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 890.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …