{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.05.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00353_04-05-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205851&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9599269ec28da7367a5ec9d8cfe4131d"}, "Num": [" VB.2005.00353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.04.0  VB.2005.00353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.04.0  VB.2005.00353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.04.0  VB.2005.00353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Fahrverbot f\u00fcr Motorfahrzeuge \u00fcber 3,5 t auf der Eigentalstrasse (N\u00fcrensdorf-Oberembrach) Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1). Die drei Beschwerde f\u00fchrenden Unternehmen, die Leistungen im Bau- und Transportgewerbe erbringen, sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (E. 2). Die Rechtm\u00e4ssigkeit der Klassierung der Eigentalstrasse als Sammelstrasse mit kommunaler Bedeutung (E. 4.1) musste nicht nachtr\u00e4glich akzessorisch \u00fcberpr\u00fcft werden (E. 3). Das Verbot findet unter dem Titel \"zum Schutz der Strasse\" gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 4 SVG keine hinreichende gesetzliche Grundlage, wenn mit der Verkehrsanordnung nur notwendige Unterhaltsarbeiten hinausgeschoben werden sollen und dies vorab finanziell begr\u00fcndet ist (E. 5.1.1, 5.1.3). Der Sanierungsbedarf der Eigentalstrasse ist bereits seit langem bekannt, ohne dass dagegen etwas unternommen worden w\u00e4re (E. 5.1.2). Gr\u00fcnde des Umweltschutzes sprechen angesichts der geringen Anzahl schwerer Motorfahrzeuge und der kurzen Fahrdistanz durch das Eigental gegen das Fahrverbot (E. 5.1.4). Die Gemeinden haben die Gemeindestrassen ihrem Zweck entsprechend zu unterhalten; dieser Pflicht k\u00f6nnen sie sich nicht mit der Anordnung von Verkehrsbeschr\u00e4nkungen entziehen (E. 5.1.5). Der Schutz des Eigentals ist zwar planerisch abgesichert (E. 5.2.1), doch ist das Fahrverbot wegen der bloss geringen Reduktion der Emissionen nicht geeignet, dem Naturschutz Nachachtung zu verschaffen (E. 5.2.2). Das Verbot ist auch aufgrund der von den Unternehmen in Kauf zu nehmenden l\u00e4ngeren Umwegrouten unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:28", "Checksum": "2c88c10cdede8c3f4dbcb92e574dec0c"}