I.
A, geboren 1960, absolvierte eine Tiefbauzeichnerlehre
sowie eine Maurerzusatzlehre. Mit diversen Kursen bildete er sich weiter. Er
arbeitete als Maurer, Bauzeichner, Bauleiter-Assistent und Fachmann für Bau-
und Feuerpolizei. Bis zur Kündigung Mitte Dezember 2000 arbeitete er bei einer
Firma für Elementbau als Mitarbeiter in der Projektleitung. Danach bezog er
Arbeitslosengelder; im November 2002 wurde er ausgesteuert. Eine neue
Arbeitsstelle fand er nicht. Im Mai 2004 meldete er sich beim Sozialamt X und
beantragte wirtschaftliche Unterstützung, die ihm gewährt wurde mit der
Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Ausserdem sollte er in ein
Arbeitsintegrationsprojekt einbezogen werden, da er seit vier Jahren keine
Berufstätigkeit mehr ausgeübt hatte.
Einen ersten Einsatz im Rahmen des
Arbeitsintegrationsprojektes absolvierte A in der Werkabteilung der Gemeinde X
ab 1. Juli 2004, wobei er im Gartenbau eingesetzt wurde. Nach Kurzem
bekundete er Probleme mit dem Rücken und kündigte seine Anstellung auf den 8. August
2004. Ab 1. Oktober 2004 sollte A wieder im Arbeitsintegrationsprogramm
eingesetzt werden, diesmal als Helfer des Hauswarts im Altersheim B, womit er
sich einverstanden erklärte. Die Unterstützung wurde mit Beschluss der Sozialkommission
vom 14. Oktober 2004 bis Ende Jahr verlängert, unter Hinweis darauf, dass
der Mietzins für die 3-Zimmer-Wohnung von Fr. 1'340.- nur noch bis Ende
März 2005 übernommen würde. Entgegen seiner ursprünglichen Zusage verweigerte A
am Gespräch vom 28. Oktober 2004 die Mitarbeit beim Hauswart des
Altersheims, weil er dort nicht rauchen durfte und befürchtete, auf seine
gesundheitlichen Probleme würde nicht genügend Rücksicht genommen. Einen
dritten Einsatz im Arbeitsintegrationsprojekt ermöglichte ihm die Gemeinde X ab
1. Dezember 2004 als Mitarbeiter der Gemeinde in den Sportanlagen. Bereits
am 15. Dezember 2004 wurde A bis 23. Januar 2005 zu 100 %, bis
21. Februar 2005 zu 50 % und anschliessend bis 6. März 2005 zu
25 % arbeitsunfähig geschrieben. Eine Abklärung der Rückenprobleme in
einem Spital führte zu keinem gravierenden Befund. Ab 7. März 2005 war er
wieder zu 100 % arbeitsfähig. Am 16. Februar 2005 kündigte A die
Anstellung per Ende Februar 2005. Dem Gespräch vom 24. Februar 2005 blieb
er ebenso fern wie demjenigen vom 6. April 2005. Mit Beschluss vom 22. April
2005 stellte die Sozialkommission X die wirtschaftliche Hilfe per sofort ein
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen erhob A am 2. Mai 2005 Rekurs beim Bezirksrat
Y, sinngemäss mit dem Antrag, er sei weiterhin zu unterstützen. Zudem
beanstandete er Einzelheiten wie fehlende Auszahlung der Motivationsprämie,
fehlende Unterstützung bei der Arbeitssuche, fehlendes Arbeitszeugnis und
ausstehende Lohnabrechnungen. Die Gemeinde X hielt an ihrem Entscheid fest. Mit
Beschluss vom 27. Juli 2005 hiess der Bezirksrat Y den Rekurs gut und hob
den Beschluss vom 22. April 2005 auf mit der Weisung, die Sozialkommission
X habe A rückwirkend ab diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe auszurichten.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde X, vertreten durch die
Sozialkommission, am 7. September 2005 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der Entscheid des
Bezirksrats Y vom 27. Juli 2005 sei aufzuheben. A reagierte darauf nicht.
Der Bezirksrat beantragte Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts eines Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts (dazu Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 38 N. 5) ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2
VRG).
1.2 Mit
Eingabe vom 19. August 2005 beschwerte sich A beim Verwaltungsgericht darüber,
dass er trotz Gutheissung seines Rekurses keine Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde
X erhalte. Das Gericht wies ihn auf die bis dahin fehlende Rechtskraft des Beschlusses
des Bezirksrats Y vom 27. Juli 2005 sowie darauf hin, dass die noch laufende
Beschwerdefrist aufschiebende Wirkung entfalte. Telefonisch erklärte A am 30. August
2005, dass seine Eingabe als sinngemässer Antrag auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen zu betrachten sei. Da bis dahin eine Beschwerde von der
Beschwerdeführerin wohl in Aussicht genommen worden, am Gericht jedoch noch
nicht eingegangen war, überwies das Verwaltungsgericht das Gesuch des
Beschwerdegegners betreffend vorsorgliche Massnahmen der dafür zuständigen
Rekursinstanz (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 19), weshalb dieses
nicht Thema der Beschwerde bildet, denn die Zuständigkeit wechselt nach später
eingelegtem Rechtsmittel nicht an die damit befasste Rechtsmittelinstanz
zurück. Der Bezirksrat Y reagierte mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
2.
2.1 Gemäss § 24
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, in der hier anwendbaren
Fassung vom 4. November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden,
wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,
insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die
Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig
verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei
ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann. § 24 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) konkretisiert
die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer
Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen nicht gefährdet werden.
Die "Anordnungen", deren Missachtung gemäss § 24
SHG zu einer Leistungskürzung führen können, knüpfen, wie die in dieser
Bestimmung nicht abschliessend genannten Anwendungsfälle zeigen, an zwei
verschiedene Aspekte der den Sozialhilfeempfänger treffenden Mitwirkungspflicht
an (RB 2004 Nr. 53, auch zum Folgenden). Zum einen hat er über seine
Verhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit
– ob überhaupt ein Anspruch bestehe und wie die Hilfe zu bemessen sei –
erforderlich und zweckmässig ist (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV). Diese
Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den
Hilfesuchenden nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs,
sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von
wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt
betrifft; die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder
Verhältnisse; der Hilfebezüger ist verpflichtet, solche Änderungen von sich aus
zu melden (§ 28 SHV), und ebenso hat die Behörde alle hängigen Hilfefälle
von Amtes wegen mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Eine
Mitwirkungspflicht trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das Ziel
der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum (und nur dieses) zu gewährleisten
sowie die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von
dieser Hilfe zu erreichen. Zu diesem Zweck kann gemäss § 21 SHG die
wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf
die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. § 23 SHV, welcher § 21 SHG
konkretisiert).
2.2 Aus § 24
SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe
dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter
keinen Umständen vollständig eingestellt werden. Geht es um Missachtung von
Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist
eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der
Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen
und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage
im Sinn von § 14 SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor; denn zur Annahme einer
solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der
verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie
nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vgl. BGr, 4. März 2003,
2P.147/2002, E. 3.2, www.bger.ch). Geht es um die Missachtung von
Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe
massgebenden Verhältnisse abzielen (also prozessrechtlich um so genannte verfahrensleitende
Anordnungen zur Klärung des anspruchbegründenden Sachverhalts), kann sich die
Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann
rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung
bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden
können (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der
Fassung vom Dezember 2004 [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.4;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom
Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3 S. 3; VGr, 10. Juli
2003, VB.2003.00049, E. 4c). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den
dargelegten engen Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich
eingestellt werden, erweist sich dies auch insofern als verfassungsrechtlich
unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand
hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten
herbeizuführen (RB 2004 Nr. 53). Selbstverständlich muss auch im
Falle einer Leistungseinstellung – in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24
SHG – der Sozialhilfeempfänger auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen
worden sein.
2.3 § 17
SHV verweist auf die SKOS-Richtlinien als Grundlage der Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe. Die SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2000 wurden spätestens
ab 1. Oktober 2005 von den SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember
2004 abgelöst. Die – alten wie die neuen – Richtlinien halten unter anderem als
Grundsatz fest, die immaterielle und materielle Hilfe sei so auszugestalten,
dass die Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und
damit die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert würden (Kap. A.2-1;
neu mit Schwergewicht auf der beruflichen und sozialen Integration Kap. D.1).
Ähnlich ist § 3 Abs. 2 SHG zu verstehen, wonach die Hilfesuchenden
aktiv handelnd in die Hilfstätigkeit einbezogen werden sollen und deren
Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern sind (Antrag des Regierungsrates vom
13. Juni 1979, ABl 1979 1137, 1157). Gemäss den SKOS-Richtlinien
stellt die Sozialhilfe kompensierende Angebote zum sich verengenden Arbeitsmarkt
bereit, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Dazu
entwickle sie Integrationsprogramme, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung
basierten, und fördere Anreize, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen
(Kap. A.3-2; neu Kap. A.3-2, A.4-3 und D.2). Der Hilfsbedürftige habe
insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen, wozu namentlich
der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehöre, und der Sozialhilfe (Kap. A.4-1).
Zugleich seien die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden
Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit, wonach er alles
in seiner Kraft Stehende unternehmen müsse, um seine Notlage zu lindern oder zu
beheben (Kap. A.5-3). Als Massnahmen zur sozialen und beruflichen
Integration gälten neben beruflichen Qualifizierungsmassnahmen namentlich auch
Beschäftigungsprogramme und Freiwilligenarbeit (Kap. D.3-1).
In der Lehre wird die Tendenz der Sozialhilfe, die
Ausrichtung finanzieller Leistungen von Gegenleistungen abhängig zu machen,
teilweise kritisch beurteilt (dazu Kurt Pärli, Verfassungsrechtliche Aspekte
neuer Modelle in der Sozialhilfe, AJP 2004, S. 45 ff., S. 53
Ziffer 5; ähnlich Peter Stadler, Einstellung von Sozialhilfeleistungen ist
zulässig, ZeSo 2003, S. 83 f.; Kathrin Amstutz, Einstellung von
Sozialhilfeleistungen bei Ablehnung zumutbarer Arbeit, ZeSo 2003, S. 98).
Diese Ansicht übersieht jedoch, dass, wer aus eigener Kraft faktisch und
rechtlich in der Lage ist, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell
zu verschaffen, nicht in jener Notsituation steht, auf die das Grundrecht der
Existenzsicherung zugeschnitten ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 179 f.).
2.4 Die
Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere
dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit
handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch
die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf
spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d
SHV). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung
vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen
Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und
bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch
unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3;
BGr, 6. November 2003, 2P.275/2003, E. 5.1+5.2, www.bger.ch).
3.
3.1 Der
Bezirksrat Y begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdegegner
die Arbeitsstellen im Altersheim B und auf dem Sportplatz zumutbar gewesen
seien. Weder die geltend gemachte Nikotinsucht noch ärztlich bescheinigte Einschränkungen
in gesundheitlicher Hinsicht änderten daran etwas. Er habe somit zweimal eine
ihm zumutbare Arbeit verweigert. Zudem habe er zwei Gesprächstermine bei der Sozialabteilung
zum weiteren Vorgehen nicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe aber verkannt,
dass sich der Beschwerdegegner nur deswegen geweigert habe, eine Arbeit
aufzunehmen bzw. fortzuführen, weil er – zwar zu Unrecht – von deren Unzumutbarkeit
ausgegangen sei, nicht aber aus einer grundsätzlichen Abneigung gegenüber
jeglicher Erwerbstätigkeit noch mit der Absicht, sich seinen Lebensunterhalt
künftig auf Kosten der Allgemeinheit finanzieren zu lassen. Er habe ja
zumindest versucht, die Arbeit in der Werkabteilung und bei den Sportanlagen
auszuüben. Damit erscheine die Arbeitsverweigerung nicht als
rechtsmissbräuchlich, weshalb die Einstellung der Unterstützung nicht zulässig
sei. Ferner habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, zunächst nur
Leistungskürzungen vorzunehmen.
Dem hält die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, aus der Verweigerungshaltung des
Beschwerdegegners sei zu schliessen, dass dieser es nunmehr darauf angelegt
habe, auf Kosten der Sozialhilfe bzw. der Allgemeinheit zu leben, obwohl er
jederzeit wieder in das Arbeitsintegrationsprogramm einsteigen könnte und dazu
aus gesundheitlichen Gründen auch fähig wäre. Der in Not Geratene habe aber nur
dann Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates, wenn er nicht in der
Lage sei – wenn es ihm rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich sei – selber
für sich zu sorgen. Wer objektiv in der Lage sei, aus eigener Kraft,
insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit oder Teilnahme an einem
Arbeits- oder Beschäftigungsprogramm, die für das Überleben erforderlichen
Mittel selber zu beschaffen, stehe nicht in jener Notsituation, auf die das
Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten sei. Es fehle dann bereits an
der Anspruchsvoraussetzung. Entsprechend hätten die Sozialhilfeleistungen dem
Beschwerdegegner nicht erst gekürzt werden müssen.
3.2 Zu Recht
hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdegegner zumutbare Arbeit zweimal
zu Unrecht verweigert habe. Wie dargelegt, zog er sein ursprüngliches
Einverständnis mit der Arbeit als Hauswartshilfe im Altersheim B zurück, als er
vom Rauchverbot innerhalb des Heims vernahm. Eine eigentliche Nikotinsucht ist
indessen nicht nachgewiesen; eine solche erwähnte der Beschwerdegegner auch
nicht in der Gesundheitserklärung vom 9. November 2004. Ferner wäre ihm am
Morgen spätestens nach drei Stunden und am Nachmittag nach ca. vier Stunden das
Rauchen möglich gewesen. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs kann die Arbeit
als Hauswartshilfe sodann durchaus als zumutbar angesehen werden. Trotz
Androhung der Einstellung von Sozialleistungen verweigerte der Beschwerdegegner
jedoch die Arbeit im Altersheim B. Seine Befürchtungen, dass auf seine
gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht genügend Rücksicht genommen werde,
blieben so blosse Vermutungen.
Ab 1. Dezember 2004 sollte der Beschwerdegegner mit
einem Pensum von 100 % als Mitarbeiter auf dem Sportplatz eingesetzt
werden, wobei auf seine Gesundheit Rücksicht genommen wurde. Mit dem
Stundenlohn von brutto Fr. 22.70 hätte er so seinen Lebensunterhalt gut
decken können. Ab 15. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005 war der
Beschwerdegegner zu 100 % arbeitsunfähig, ab 24. Januar bis 21. Februar
zu 50 %, anschliessend bis 6. März 2005 zu 25 %. Ab 7. März
2005 war er wieder voll arbeitsfähig. Im Dezember 2004 arbeitete der
Beschwerdegegner an insgesamt 12 Tagen zu 100 %, darunter am 21. und
22. Dezember 2004, obwohl er damals schon zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben war. Ab dem 24. Januar 2005 arbeitete er zu 50 %, ebenso
bis zum 21. Februar 2005. Danach arbeitete er nicht mehr, obwohl ihm jene
Arbeit aus ärztlicher Sicht nicht unzumutbar gewesen wäre.
3.3 Auch die
Kündigungsgründe als solche erhellen nicht, dass dem Beschwerdegegner die
aufgetragenen Arbeiten unzumutbar gewesen wären. Die verlangte
Arbeitsvertragskopie, Lohnabrechnungskopien, Lohn- und AHV-Ausweis wurden ihm
nach Angaben der Beschwerdeführerin am 7. April 2005 zugestellt. Im
Übrigen stellt der Umstand, dass der Beschwerdegegner nicht früher in den
Besitz des Arbeitsvertrages gekommen sein will, weder einen ernsthaften
Kündigungsgrund dar, noch lässt er die mit ihm vereinbarte Arbeit unzumutbar
erscheinen. Bei Bonusprämien besteht sodann kein Rechtsanspruch auf Auszahlung;
ferner stehen solche nur Programmteilnehmenden ab dem zweiten Monat zu, in dem
sie zu 100 % arbeiten. Der Beschwerdegegner kündigte seine Anstellung am 8. August
2004 und arbeitete hernach nicht mehr; schon im Juli 2004 hatte er bloss an insgesamt
sieben Tagen gearbeitet. Er erfüllte damit die Voraussetzungen für die Bonusauszahlung
nicht. Dasselbe gilt für Januar 2005, wo er erst ab 24. Januar 2005 zu 50 %
arbeitete, nachdem er im Dezember ein Pensum von 100 % erfüllt hatte (vorn
E. 3.2).
Was schliesslich den Umstand angeht, dass er statt der
versprochenen 60 % Reinigungsarbeiten zu 90 % mit solchen beschäftigt
gewesen sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Einerseits geht aus dem
Arbeitsvertrag von November 2004 eine solche Beschränkung nicht hervor.
Anderseits erledigte der Beschwerdegegner zwar gemäss den Arbeitsrapporten für
Dezember 2004 bis Februar 2005 rein stundenmässig etwa zu 84 % Reinigungsarbeiten.
Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass er während seiner reduzierten
Arbeitsfähigkeit vornehmlich für Reinigungsarbeiten eingesetzt wurde. Während
seiner vollen Arbeitsfähigkeit (Dezember 2004) belief sich der Anteil an
Reinigungsarbeiten nur auf 70 %, wobei zu beachten ist, dass die
Sporthalle und das Foyer zu Beginn der Weihnachtsferien – wie allgemein üblich
– gereinigt wurden, was den Anteil Reinigungsarbeiten in dieser Zeit allein um
16 Stunden erhöhte. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdegegner in erster Linie offengestanden,
die vermeintliche Unzumutbarkeit der ihm aufgetragenen Arbeiten (dazu vorn E. 2.4)
im Gespräch mit dem Betreuer geltend zu machen und nicht gleich das Arbeitsverhältnis
zu kündigen.
3.4 Zu Recht
beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, dass sich der Beschwerdegegner seit
der Beendigung der Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm bei ihr nicht mehr
gemeldet habe. So folgte er der Einladung zum Gespräch vom 24. Februar
2005 nicht, obwohl es ihm dort möglich gewesen wäre, ein Arztzeugnis zu seinem allenfalls
weiterhin eingeschränkten Gesundheitszustand vorzulegen und das weitere
Vorgehen zu besprechen. Der Beschwerdegegner bekundete allerdings sein
Desinteresse an einem solchen Gespräch. Die Beschwerdeführerin wies den
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. März 2005 darauf hin, dass sie von
einer 100 % Arbeitsfähigkeit ausgehe; falls er psychische Probleme geltend
machen möchte, hätte er bis zum 15. März 2005 einen Termin beim Arzt zu
vereinbaren und sich allenfalls in psychologische Behandlung zu begeben; bis
zum 15. März 2005 habe er sich ebenfalls bei der Beschwerdeführerin zu
melden, ansonsten die Sozialkommission über eine Einstellung der
Sozialhilfeleistungen zu befinden habe. Am 7. März 2005 wandte sich der
Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin, um die ausstehenden Unterlagen zu
verlangen; eine Reaktion auf das Schreiben vom 3. März 2005 erfolgte nur
insofern, als er beim Bezirksrat das Verhalten der Beschwerdeführerin beanstandete,
weil er die gewünschten Unterlagen noch nicht erhalten hatte. Am 30. März
2005 lud ihn die Beschwerdeführerin erneut zu einem Gespräch auf den 6. April
2005 vor; sollte er nicht erscheinen, würde sie aufgrund der Aktenlage über die
weitere Unterstützung entscheiden. Der Beschwerdegegner blieb unentschuldigt
fern.
3.4.1
Entgegen der Ansicht der Rekursinstanz kann dieses Verhalten nicht als
blosses Missachten von Weisungen betrachtet werden, das eine Kürzung der
Sozialhilfeleistungen rechtfertigte. Vielmehr manifestiert sich darin ein
klares Desinteresse des Beschwerdegegners, weiterhin mit der Beschwerdeführerin
zu kooperieren, sie über seine Verhältnisse – zum Beispiel zur Frage einer
günstigeren Wohnung – auf dem Laufenden zu halten, seine Arbeitsfähigkeit in
den Dienst eines Arbeitsintegrationsprogramms zu stellen und sich generell um
eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu bemühen. Solches Verhalten,
das der grundsätzlich bestehenden Mitwirkungspflicht widerspricht (vorn E. 2.1),
ist nicht zu schützen. Wie dargelegt ist der Beschwerdegegner seit 7. März
2005 vollständig arbeitsfähig. Die Arbeit in der Sportanlage (Hallenbad) –
immerhin der dritte Versuch, den Beschwerdegegner in das
Arbeitsintegrationsprojekt einzubeziehen – war ihm zudem weder unzumutbar, noch
bestand sie nur aus Reinigungsarbeiten. Der Beschwerdegegner hätte es daher in
der Hand, in Kooperation mit der Beschwerdeführerin die Mittel für seinen Lebensunterhalt
zu erarbeiten oder allenfalls darzutun, dass ihm dies nicht möglich sei. Umstände,
die ihn daran hindern könnten, sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend
gemacht. Mit seiner generellen Verweigerung jeglicher Kooperation und Arbeitstätigkeit
trotz bestehender Arbeitsfähigkeit fehlt dem Beschwerdegegner aber eine
Anspruchsgrundlage für Sozialhilfeunterstützung. Angesichts seines Verhaltens
und der bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit muss davon ausgegangen werden, dass
er die Tätigkeit im Arbeitsintegrationsprojekt und damit die Möglichkeit, sich
beruflich und sozial zu integrieren und längerfristig den eigenen
Lebensunterhalt zu finanzieren, bewusst und in Kenntnis der Konsequenzen
grundlos verweigerte. Wer aber aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der
Lage wäre, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell zu
verschaffen, steht nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht der
Existenzsicherung zugeschnitten ist (vorn E. 2.2). Da die
Beschwerdeführerin im Übrigen den Beschwerdegegner in ihrem Schreiben vom 3. März
2005 auf die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen hatte
(und auf diese Möglichkeit in ihrem Schreiben vom 30. März 2005 nochmals
hinwies), musste dem Beschwerdegegner auch bewusst gewesen sein, dass er bei
einer weiteren Verweigerung der Kooperation mit einer Leistungseinstellung zu
rechnen habe. Die Beschwerdeführerin stellte die Sozialhilfeunterstützung deshalb
zu Recht ein.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch
grundlegend von dem mit Einzelrichterentscheid VB.2005.00036 vom 18. März
2005 beurteilten Fall, aus welchem der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung
ableiten will, dass bei Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit eine
Leistungseinstellung unzulässig sei. In jenem Fall verhielt es sich so, dass der
betroffene Sozialhilfeempfänger zwar zweimal ein Arbeitsangebot ausgeschlagen
hatte, im Übrigen aber seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Sozialhilfebehörde
nachkam. Zudem hatte die Sozialhilfebehörde durch ihr Verhalten den Eindruck
erweckt, dass der Sozialhilfeempfänger nur mit einer Streichung des
Grundbedarfs II zu rechnen habe, weshalb eine weitergehende Massnahme mangels
Androhung nicht infrage kam (VGr, 18. März 2005, VB.2005.00036, E. 3.4.2,
www.vgrzh.ch).
3.4.2
Zu bedenken ist allerdings, dass hier die sofortige Einstellung der
Leistungen der Sozialhilfe erst mit Beschluss der Beschwerdeführerin vom 22. April
2005 festgelegt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte sie die damals errechneten
Leistungen noch zu erbringen, macht doch der Beschwerdegegner geltend, bereits
ab März 2005 keine Leistungen mehr erhalten zu haben.
4.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind
die Fürsorgeleistungen der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner per 22. April
2005 einzustellen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG); dieser beteiligte sich zwar am Beschwerdeverfahren nicht, doch wird eine
im Rekursverfahren obsiegende Partei auch dann kostenpflichtig, wenn sie im
Beschwerdeverfahren unterliegt, ohne eigene Anträge gestellt zu haben (RB 1997
Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Eine Entschädigung ist
dagegen nicht auszurichten, war die Beschwerdeführerin doch offenkundig in der
Lage, ihren Standpunkt mit dem erforderlichen Fachwissen zu vertreten. Den in
Sozialhilfefällen üblicherweise eher knappen Verhältnissen der unterstützten
Personen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des
Bezirksrats Y vom 27. Juli 2005 aufgehoben und die Einstellung der
Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Beschwerdegegner ab 22. April 2005
bestätigt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung
an …