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Geschäftsnummer: VB.2005.00354  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 15.03.2006 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Einstellung der Unterstützungsleistungen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Befolgt der Sozialhilfeempänger Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht, dürfen Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Sozialhilfeempänger seine Mitwirkungspflicht verletzt (E.2.1). Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist allenfalls eine vollständige Einstellung der Leistungen zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Geht es um Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E.2.2). Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt (E.2.4). Der Beschwerdegegner verweigerte zweimal zu Unrecht eine zumutbare Arbeit (E.3.2). Der Beschwerdegegner nahm auch die Einladungen der Sozialhilfebehörde zum Gespräch nicht mehr war (E.3.4). Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Da ihn die Sozialhilfebehörde auch auf die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen hatte, erweist sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen rechtens (E.3.4.1). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Sozialhilfebehörde und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
ARBEITSVERWEIGERUNG
LEISTUNGSEINSTELLUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 24 SHG
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1960, absolvierte eine Tiefbauzeichnerlehre sowie eine Maurerzusatzlehre. Mit diversen Kursen bildete er sich weiter. Er arbeitete als Maurer, Bauzeichner, Bauleiter-Assistent und Fachmann für Bau- und Feuerpolizei. Bis zur Kündigung Mitte Dezember 2000 arbeitete er bei einer Firma für Elementbau als Mitarbeiter in der Projektleitung. Danach bezog er Arbeitslosengelder; im November 2002 wurde er ausgesteuert. Eine neue Arbeitsstelle fand er nicht. Im Mai 2004 meldete er sich beim Sozialamt X und beantragte wirtschaftliche Unterstützung, die ihm gewährt wurde mit der Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Ausserdem sollte er in ein Arbeitsintegrationsprojekt einbezogen werden, da er seit vier Jahren keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt hatte.

Einen ersten Einsatz im Rahmen des Arbeitsintegrationsprojektes absolvierte A in der Werkabteilung der Gemeinde X ab 1. Juli 2004, wobei er im Gartenbau eingesetzt wurde. Nach Kurzem bekundete er Probleme mit dem Rücken und kündigte seine Anstellung auf den 8. August 2004. Ab 1. Oktober 2004 sollte A wieder im Arbeitsintegrationsprogramm eingesetzt werden, diesmal als Helfer des Hauswarts im Altersheim B, womit er sich einverstanden erklärte. Die Unterstützung wurde mit Beschluss der Sozialkommission vom 14. Oktober 2004 bis Ende Jahr verlängert, unter Hinweis darauf, dass der Mietzins für die 3-Zimmer-Wohnung von Fr. 1'340.- nur noch bis Ende März 2005 übernommen würde. Entgegen seiner ursprünglichen Zusage verweigerte A am Gespräch vom 28. Oktober 2004 die Mitarbeit beim Hauswart des Altersheims, weil er dort nicht rauchen durfte und befürchtete, auf seine gesundheitlichen Probleme würde nicht genügend Rücksicht genommen. Einen dritten Einsatz im Arbeitsintegrationsprojekt ermöglichte ihm die Gemeinde X ab 1. Dezember 2004 als Mitarbeiter der Gemeinde in den Sportanlagen. Bereits am 15. Dezember 2004 wurde A bis 23. Januar 2005 zu 100 %, bis 21. Februar 2005 zu 50 % und anschliessend bis 6. März 2005 zu 25 % arbeitsunfähig geschrieben. Eine Abklärung der Rückenprobleme in einem Spital führte zu keinem gravierenden Befund. Ab 7. März 2005 war er wieder zu 100 % arbeitsfähig. Am 16. Februar 2005 kündigte A die Anstellung per Ende Februar 2005. Dem Gespräch vom 24. Februar 2005 blieb er ebenso fern wie demjenigen vom 6. April 2005. Mit Beschluss vom 22. April 2005 stellte die Sozialkommission X die wirtschaftliche Hilfe per sofort ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 2. Mai 2005 Rekurs beim Bezirksrat Y, sinngemäss mit dem Antrag, er sei weiterhin zu unterstützen. Zudem beanstandete er Einzelheiten wie fehlende Auszahlung der Motivationsprämie, fehlende Unterstützung bei der Arbeitssuche, fehlendes Arbeitszeugnis und ausstehende Lohnabrechnungen. Die Gemeinde X hielt an ihrem Entscheid fest. Mit Beschluss vom 27. Juli 2005 hiess der Bezirksrat Y den Rekurs gut und hob den Beschluss vom 22. April 2005 auf mit der Weisung, die Sozialkommission X habe A rückwirkend ab diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe auszurichten.

III.  

Dagegen erhob die Gemeinde X, vertreten durch die Sozialkommission, am 7. September 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der Entscheid des Bezirksrats Y vom 27. Juli 2005 sei aufzuheben. A reagierte darauf nicht. Der Bezirksrat beantragte Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts eines Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts (dazu Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5) ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Mit Eingabe vom 19. August 2005 beschwerte sich A beim Verwaltungsgericht darüber, dass er trotz Gutheissung seines Rekurses keine Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X erhalte. Das Gericht wies ihn auf die bis dahin fehlende Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 27. Juli 2005 sowie darauf hin, dass die noch laufende Beschwerdefrist aufschiebende Wirkung entfalte. Telefonisch erklärte A am 30. August 2005, dass seine Eingabe als sinngemässer Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zu betrachten sei. Da bis dahin eine Beschwerde von der Beschwerdeführerin wohl in Aussicht genommen worden, am Gericht jedoch noch nicht eingegangen war, überwies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdegegners betreffend vorsorgliche Massnahmen der dafür zuständigen Rekursinstanz (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 19), weshalb dieses nicht Thema der Beschwerde bildet, denn die Zuständigkeit wechselt nach später eingelegtem Rechtsmittel nicht an die damit befasste Rechtsmittelinstanz zurück. Der Bezirksrat Y reagierte mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

2.  

2.1 Gemäss § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, in der hier anwendbaren Fassung vom 4. November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann. § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden.

Die "Anordnungen", deren Missachtung gemäss § 24 SHG zu einer Leistungskürzung führen können, knüpfen, wie die in dieser Bestimmung nicht abschliessend genannten Anwendungsfälle zeigen, an zwei verschiedene Aspekte der den Sozialhilfeempfänger treffenden Mitwirkungspflicht an (RB 2004 Nr. 53, auch zum Folgenden). Zum einen hat er über seine Verhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit – ob überhaupt ein Anspruch bestehe und wie die Hilfe zu bemessen sei – erforderlich und zweckmässig ist (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV). Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft; die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse; der Hilfebezüger ist verpflichtet, solche Änderungen von sich aus zu melden (§ 28 SHV), und ebenso hat die Behörde alle hängigen Hilfefälle von Amtes wegen mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Eine Mitwirkungspflicht trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das Ziel der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum (und nur dieses) zu gewährleisten sowie die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von dieser Hilfe zu erreichen. Zu diesem Zweck kann gemäss § 21 SHG die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. § 23 SHV, welcher § 21 SHG konkretisiert).

2.2 Aus § 24 SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter keinen Umständen vollständig eingestellt werden. Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14 SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor; denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche An­spruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vgl. BGr, 4. März 2003, 2P.147/2002, E. 3.2, www.bger.ch). Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen (also prozessrechtlich um so genannte verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung des anspruchbegründenden Sachverhalts), kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2004 [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3 S. 3; VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00049, E. 4c). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich eingestellt werden, erweist sich dies auch insofern als verfassungsrechtlich unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen (RB 2004 Nr. 53). Selbstverständlich muss auch im Falle einer Leistungseinstellung – in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – der Sozialhilfeempfänger auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen worden sein.

2.3 § 17 SHV verweist auf die SKOS-Richtlinien als Grundlage der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. Die SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2000 wurden spätestens ab 1. Oktober 2005 von den SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 abgelöst. Die – alten wie die neuen – Richtlinien halten unter anderem als Grundsatz fest, die immaterielle und materielle Hilfe sei so auszugestalten, dass die Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert würden (Kap. A.2-1; neu mit Schwergewicht auf der beruflichen und sozialen Integration Kap. D.1). Ähnlich ist § 3 Abs. 2 SHG zu verstehen, wonach die Hilfesuchenden aktiv handelnd in die Hilfstätigkeit einbezogen werden sollen und deren Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern sind (Antrag des Regierungsrates vom 13. Juni 1979, ABl 1979 1137, 1157). Gemäss den SKOS-Richtlinien stellt die Sozialhilfe kompensierende Angebote zum sich verengenden Arbeitsmarkt bereit, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Dazu entwickle sie Integrationsprogramme, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basierten, und fördere Anreize, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen (Kap. A.3-2; neu Kap. A.3-2, A.4-3 und D.2). Der Hilfsbedürftige habe insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen, wozu namentlich der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehöre, und der Sozialhilfe (Kap. A.4-1). Zugleich seien die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit, wonach er alles in seiner Kraft Stehende unternehmen müsse, um seine Notlage zu lindern oder zu beheben (Kap. A.5-3). Als Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration gälten neben beruflichen Qualifizierungsmassnahmen namentlich auch Beschäftigungsprogramme und Freiwilligenarbeit (Kap. D.3-1).

In der Lehre wird die Tendenz der Sozialhilfe, die Ausrichtung finanzieller Leistungen von Gegenleistungen abhängig zu machen, teilweise kritisch beurteilt (dazu Kurt Pärli, Verfassungsrechtliche Aspekte neuer Modelle in der Sozialhilfe, AJP 2004, S. 45 ff., S. 53 Ziffer 5; ähnlich Peter Stadler, Einstellung von Sozialhilfeleistungen ist zulässig, ZeSo 2003, S. 83 f.; Kathrin Amstutz, Einstellung von Sozialhilfeleistungen bei Ablehnung zumutbarer Arbeit, ZeSo 2003, S. 98). Diese Ansicht übersieht jedoch, dass, wer aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell zu verschaffen, nicht in jener Notsituation steht, auf die das Grundrecht der Existenzsicherung zugeschnitten ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 179 f.).

2.4 Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3; BGr, 6. November 2003, 2P.275/2003, E. 5.1+5.2, www.bger.ch).

3.  

3.1 Der Bezirksrat Y begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdegegner die Arbeitsstellen im Altersheim B und auf dem Sportplatz zumutbar gewesen seien. Weder die geltend gemachte Nikotinsucht noch ärztlich bescheinigte Einschränkungen in gesundheitlicher Hinsicht änderten daran etwas. Er habe somit zweimal eine ihm zumutbare Arbeit verweigert. Zudem habe er zwei Gesprächstermine bei der Sozialabteilung zum weiteren Vorgehen nicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe aber verkannt, dass sich der Beschwerdegegner nur deswegen geweigert habe, eine Arbeit aufzunehmen bzw. fortzuführen, weil er – zwar zu Unrecht – von deren Unzumutbarkeit ausgegangen sei, nicht aber aus einer grundsätzlichen Abneigung gegenüber jeglicher Erwerbstätigkeit noch mit der Absicht, sich seinen Lebensunterhalt künftig auf Kosten der Allgemeinheit finanzieren zu lassen. Er habe ja zumindest versucht, die Arbeit in der Werkabteilung und bei den Sportanlagen auszuüben. Damit erscheine die Arbeitsverweigerung nicht als rechtsmissbräuchlich, weshalb die Einstellung der Unterstützung nicht zulässig sei. Ferner habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, zunächst nur Leistungskürzungen vorzunehmen.

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, aus der Verweigerungshaltung des Beschwerdegegners sei zu schliessen, dass dieser es nunmehr darauf angelegt habe, auf Kosten der Sozialhilfe bzw. der Allgemeinheit zu leben, obwohl er jederzeit wieder in das Arbeitsintegrationsprogramm einsteigen könnte und dazu aus gesundheitlichen Gründen auch fähig wäre. Der in Not Geratene habe aber nur dann Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates, wenn er nicht in der Lage sei – wenn es ihm rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich sei – selber für sich zu sorgen. Wer objektiv in der Lage sei, aus eigener Kraft, insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit oder Teilnahme an einem Arbeits- oder Beschäftigungsprogramm, die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu beschaffen, stehe nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten sei. Es fehle dann bereits an der Anspruchsvoraussetzung. Entsprechend hätten die Sozialhilfeleistungen dem Beschwerdegegner nicht erst gekürzt werden müssen.

3.2 Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdegegner zumutbare Arbeit zweimal zu Unrecht verweigert habe. Wie dargelegt, zog er sein ursprüngliches Einverständnis mit der Arbeit als Hauswartshilfe im Altersheim B zurück, als er vom Rauchverbot innerhalb des Heims vernahm. Eine eigentliche Nikotinsucht ist indessen nicht nachgewiesen; eine solche erwähnte der Beschwerdegegner auch nicht in der Gesundheitserklärung vom 9. November 2004. Ferner wäre ihm am Morgen spätestens nach drei Stunden und am Nachmittag nach ca. vier Stunden das Rauchen möglich gewesen. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs kann die Arbeit als Hauswartshilfe sodann durchaus als zumutbar angesehen werden. Trotz Androhung der Einstellung von Sozialleistungen verweigerte der Beschwerdegegner jedoch die Arbeit im Altersheim B. Seine Befürchtungen, dass auf seine gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht genügend Rücksicht genommen werde, blieben so blosse Vermutungen.

Ab 1. Dezember 2004 sollte der Beschwerdegegner mit einem Pensum von 100 % als Mitarbeiter auf dem Sportplatz eingesetzt werden, wobei auf seine Gesundheit Rücksicht genommen wurde. Mit dem Stundenlohn von brutto Fr. 22.70 hätte er so seinen Lebensunterhalt gut decken können. Ab 15. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005 war der Beschwerdegegner zu 100 % arbeitsunfähig, ab 24. Januar bis 21. Februar zu 50 %, anschliessend bis 6. März 2005 zu 25 %. Ab 7. März 2005 war er wieder voll arbeitsfähig. Im Dezember 2004 arbeitete der Beschwerdegegner an insgesamt 12 Tagen zu 100 %, darunter am 21. und 22. Dezember 2004, obwohl er damals schon zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Ab dem 24. Januar 2005 arbeitete er zu 50 %, ebenso bis zum 21. Februar 2005. Danach arbeitete er nicht mehr, obwohl ihm jene Arbeit aus ärztlicher Sicht nicht unzumutbar gewesen wäre.

3.3 Auch die Kündigungsgründe als solche erhellen nicht, dass dem Beschwerdegegner die aufgetragenen Arbeiten unzumutbar gewesen wären. Die verlangte Arbeitsvertragskopie, Lohnabrechnungskopien, Lohn- und AHV-Ausweis wurden ihm nach Angaben der Beschwerdeführerin am 7. April 2005 zugestellt. Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Beschwerdegegner nicht früher in den Besitz des Arbeitsvertrages gekommen sein will, weder einen ernsthaften Kündigungsgrund dar, noch lässt er die mit ihm vereinbarte Arbeit unzumutbar erscheinen. Bei Bonusprämien besteht sodann kein Rechtsanspruch auf Auszahlung; ferner stehen solche nur Programmteilnehmenden ab dem zweiten Monat zu, in dem sie zu 100 % arbeiten. Der Beschwerdegegner kündigte seine Anstellung am 8. August 2004 und arbeitete hernach nicht mehr; schon im Juli 2004 hatte er bloss an insgesamt sieben Tagen gearbeitet. Er erfüllte damit die Voraussetzungen für die Bonusauszahlung nicht. Dasselbe gilt für Januar 2005, wo er erst ab 24. Januar 2005 zu 50 % arbeitete, nachdem er im Dezember ein Pensum von 100 % erfüllt hatte (vorn E. 3.2).

Was schliesslich den Umstand angeht, dass er statt der versprochenen 60 % Reinigungsarbeiten zu 90 % mit solchen beschäftigt gewesen sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Einerseits geht aus dem Arbeitsvertrag von November 2004 eine solche Beschränkung nicht hervor. Anderseits erledigte der Beschwerdegegner zwar gemäss den Arbeitsrapporten für Dezember 2004 bis Februar 2005 rein stundenmässig etwa zu 84 % Reinigungsarbeiten. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass er während seiner reduzierten Arbeitsfähigkeit vornehmlich für Reinigungsarbeiten eingesetzt wurde. Während seiner vollen Arbeitsfähigkeit (Dezember 2004) belief sich der Anteil an Reinigungsarbeiten nur auf 70 %, wobei zu beachten ist, dass die Sporthalle und das Foyer zu Beginn der Weihnachtsferien – wie allgemein üblich – gereinigt wurden, was den Anteil Reinigungsarbeiten in dieser Zeit allein um 16 Stunden erhöhte. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdegegner in erster Linie offengestanden, die vermeintliche Unzumutbarkeit der ihm aufgetragenen Arbeiten (dazu vorn E. 2.4) im Gespräch mit dem Betreuer geltend zu machen und nicht gleich das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

3.4 Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, dass sich der Beschwerdegegner seit der Beendigung der Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm bei ihr nicht mehr gemeldet habe. So folgte er der Einladung zum Gespräch vom 24. Februar 2005 nicht, obwohl es ihm dort möglich gewesen wäre, ein Arztzeugnis zu seinem allenfalls weiterhin eingeschränkten Gesundheitszustand vorzulegen und das weitere Vorgehen zu besprechen. Der Beschwerdegegner bekundete allerdings sein Desinteresse an einem solchen Gespräch. Die Beschwerdeführerin wies den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. März 2005 darauf hin, dass sie von einer 100 % Arbeitsfähigkeit ausgehe; falls er psychische Probleme geltend machen möchte, hätte er bis zum 15. März 2005 einen Termin beim Arzt zu vereinbaren und sich allenfalls in psychologische Behandlung zu begeben; bis zum 15. März 2005 habe er sich ebenfalls bei der Beschwerdeführerin zu melden, ansonsten die Sozialkommission über eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu befinden habe. Am 7. März 2005 wandte sich der Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin, um die ausstehenden Unterlagen zu verlangen; eine Reaktion auf das Schreiben vom 3. März 2005 erfolgte nur insofern, als er beim Bezirksrat das Verhalten der Beschwerdeführerin beanstandete, weil er die gewünschten Unterlagen noch nicht erhalten hatte. Am 30. März 2005 lud ihn die Beschwerdeführerin erneut zu einem Gespräch auf den 6. April 2005 vor; sollte er nicht erscheinen, würde sie aufgrund der Aktenlage über die weitere Unterstützung entscheiden. Der Beschwerdegegner blieb unentschuldigt fern.

3.4.1 Entgegen der Ansicht der Rekursinstanz kann dieses Verhalten nicht als blosses Missachten von Weisungen betrachtet werden, das eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen rechtfertigte. Vielmehr manifestiert sich darin ein klares Desinteresse des Beschwerdegegners, weiterhin mit der Beschwerdeführerin zu kooperieren, sie über seine Verhältnisse – zum Beispiel zur Frage einer günstigeren Wohnung – auf dem Laufenden zu halten, seine Arbeitsfähigkeit in den Dienst eines Arbeitsintegrationsprogramms zu stellen und sich generell um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu bemühen. Solches Verhalten, das der grundsätzlich bestehenden Mitwirkungspflicht widerspricht (vorn E. 2.1), ist nicht zu schützen. Wie dargelegt ist der Beschwerdegegner seit 7. März 2005 vollständig arbeitsfähig. Die Arbeit in der Sportanlage (Hallenbad) – immerhin der dritte Versuch, den Beschwerdegegner in das Arbeitsintegrationsprojekt einzubeziehen – war ihm zudem weder unzumutbar, noch bestand sie nur aus Reinigungsarbeiten. Der Beschwerdegegner hätte es daher in der Hand, in Kooperation mit der Beschwerdeführerin die Mittel für seinen Lebensunterhalt zu erarbeiten oder allenfalls darzutun, dass ihm dies nicht möglich sei. Umstände, die ihn daran hindern könnten, sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Mit seiner generellen Verweigerung jeglicher Kooperation und Arbeitstätigkeit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit fehlt dem Beschwerdegegner aber eine Anspruchsgrundlage für Sozialhilfeunterstützung. Angesichts seines Verhaltens und der bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit muss davon ausgegangen werden, dass er die Tätigkeit im Arbeitsintegrationsprojekt und damit die Möglichkeit, sich beruflich und sozial zu integrieren und längerfristig den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, bewusst und in Kenntnis der Konsequenzen grundlos verweigerte. Wer aber aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage wäre, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell zu verschaffen, steht nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht der Existenzsicherung zugeschnitten ist (vorn E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin im Übrigen den Beschwerdegegner in ihrem Schreiben vom 3. März 2005 auf die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen hatte (und auf diese Möglichkeit in ihrem Schreiben vom 30. März 2005 nochmals hinwies), musste dem Beschwerdegegner auch bewusst gewesen sein, dass er bei einer weiteren Verweigerung der Kooperation mit einer Leistungseinstellung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin stellte die Sozialhilfeunterstützung deshalb zu Recht ein.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von dem mit Einzelrichterentscheid VB.2005.00036 vom 18. März 2005 beurteilten Fall, aus welchem der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung ableiten will, dass bei Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit eine Leistungseinstellung unzulässig sei. In jenem Fall verhielt es sich so, dass der betroffene Sozialhilfeempfänger zwar zweimal ein Arbeitsangebot ausgeschlagen hatte, im Übrigen aber seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Sozialhilfebehörde nachkam. Zudem hatte die Sozialhilfebehörde durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt, dass der Sozialhilfeempfänger nur mit einer Streichung des Grundbedarfs II zu rechnen habe, weshalb eine weitergehende Massnahme mangels Androhung nicht infrage kam (VGr, 18. März 2005, VB.2005.00036, E. 3.4.2, www.vgrzh.ch).

3.4.2 Zu bedenken ist allerdings, dass hier die sofortige Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe erst mit Beschluss der Beschwerdeführerin vom 22. April 2005 festgelegt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte sie die damals errechneten Leistungen noch zu erbringen, macht doch der Beschwerdegegner geltend, bereits ab März 2005 keine Leistungen mehr erhalten zu haben.

4.  

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Fürsorgeleistungen der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner per 22. April 2005 einzustellen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); dieser beteiligte sich zwar am Beschwerdeverfahren nicht, doch wird eine im Rekursverfahren obsiegende Partei auch dann kostenpflichtig, wenn sie im Beschwerdeverfahren unterliegt, ohne eigene Anträge gestellt zu haben (RB 1997 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Eine Entschädigung ist dagegen nicht auszurichten, war die Beschwerdeführerin doch offenkundig in der Lage, ihren Standpunkt mit dem erforderlichen Fachwissen zu vertreten. Den in Sozialhilfefällen üblicherweise eher knappen Verhältnissen der unterstützten Personen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 27. Juli 2005 aufgehoben und die Einstellung der Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Beschwerdegegner ab 22. April 2005 bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …