{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00354_2006-01-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205631&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "292b38bebacc098ca0d33b21ecba75cf"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.01.2006  VB.2005.00354"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.01.2006  VB.2005.00354"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.01.2006  VB.2005.00354"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der Unterst\u00fctzungsleistungen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Befolgt der Sozialhilfeemp\u00e4nger Anordnungen der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde nicht, d\u00fcrfen Sozialhilfeleistungen gek\u00fcrzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Sozialhilfeemp\u00e4nger seine Mitwirkungspflicht verletzt (E.2.1). Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempf\u00e4ngers zu verbessern, ist allenfalls eine vollst\u00e4ndige Einstellung der Leistungen zul\u00e4ssig, wenn sich der Hilfeempf\u00e4nger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Geht es um Missachtung von Anordnungen, die auf die Abkl\u00e4rung der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verh\u00e4ltnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit nicht beseitigt werden k\u00f6nnen (E.2.2). Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist zul\u00e4ssig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt (E.2.4). Der Beschwerdegegner verweigerte zweimal zu Unrecht eine zumutbare Arbeit (E.3.2). Der Beschwerdegegner nahm auch die Einladungen der Sozialhilfebeh\u00f6rde zum Gespr\u00e4ch nicht mehr war (E.3.4). Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Da ihn die Sozialhilfebeh\u00f6rde auch auf die M\u00f6glichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen hatte, erweist sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen rechtens (E.3.4.1). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Sozialhilfebeh\u00f6rde und Kostenfolge (E.4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:39", "Checksum": "ca78d58f68533a7d7c575e33995ce746"}