I.
Der Gemeinderat X erteilte am 4. Juni 2002 "A + B,
Y" unter verschiedenen Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für
eine Wohnüberbauung mit 34 Wohneinheiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01
und 02 im L in X. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom 17. August 2004 befahl der
Gemeinderat X dem "Architekturbüro A + B, Y", den Spielplatz auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 03 der Wohnüberbauung mit geeigneten Geräten
auszurüsten.
II.
Gegen diesen Befehl liess das "A + B,
Architekturbüro" am 22. September 2004 Rekurs an die
Baurekurskommission erheben und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
beantragen.
Die Baurekurskommission eröffnete hierauf das
Rekursverfahren und bezeichnete die "A + B GmbH, Architekturbüro" als
Rekurrentin und wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Juni 2005 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. September 2005 beantragte die
"A + B GmbH" dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission vom 28. Juni 2005 aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Baurekurskommission beantragte am 7. Oktober 2005
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X
erstattete seine Vernehmlassung am 16. November 2005 und verzichtete
"aufgrund der besonderen Umstände" auf einen formellen Antrag.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen
Entscheid der Baurekurskommission. Als Adressatin des Rekursentscheids ist die "A
+ B GmbH Architekturbüro" zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin
wendet gegen den angefochtenen Entscheid vorab ein, der Befehl des Gemeinderats
X vom 17. August 2004 sei nicht gegenüber der "A + B GmbH",
sondern gegenüber dem Architekturbüro "A + B", d.h. den Mitgliedern
der entsprechenden einfachen Gesellschaft A und B ergangen, welche vormals
Miteigentümer der Bauparzelle Kat.-Nr. 03 gewesen seien. Weder im Baubewilligungsverfahren
noch in der Korrespondenz über die vorliegend materiell streitige Frage des
Kinderspielplatzes sei die "A + B GmbH" je als Gesuchstellerin oder
auch nur als Absenderin oder Adressatin eines Schreibens aufgetreten.
3.
3.1 Der
Gemeinderat X erteilte am 4. Juni 2002 dem "A + B, Architekturbüro"
bzw. "A + B, Y" als Gesuchsteller, Bauherrschaft und Projektverfasser
die baurechtliche Bewilligung für eine Wohnüberbauung im L. Mit dem Befehl vom
17. August 2004 verpflichtete der Gemeinderat X das nämliche "Architekturbüro
A + B, Y", den Spielplatz auf Kat.-Nr. 03 der Wohnüberbauung mit
geeigneten Geräten auszurüsten. In der Begründung wies der Gemeinderat darauf
hin, dass dieses Architekturbüro als Bauherrschaft verpflichtet sei, die der
Baubewilligung zugrunde liegenden Vorschriften zu erfüllen.
Mit dem gemeinderätlichen
Befehl wird unmissverständlich das Architekturbüro "A + B"
verpflichtet, welches bzw. welche als "Rekurrenten" hiergegen Rekurs
erhoben. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, legt diese Bezeichnung an
sich den Schluss auf eine Kollektivgesellschaft nahe. Demgegenüber wird in der
Beschwerdeschrift vorgebracht, beim Architekturbüro "A + B" handle es
sich um eine einfache Gesellschaft mit den Mitgliedern A und B. Diese Frage kann
im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen gelassen werden, erging doch der
Rekursentscheid auf jeden Fall zu Unrecht gegenüber der 1993 gegründeten
Beschwerdeführerin. Diese weist als juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit
auf und ist mit den Adressaten der Verfügung des Gemeinderats X vom 17. August
2004 nicht identisch. Die "A + B GmbH Architekturbüro" ist
im Baubewilligungsverfahren betreffend der Wohnüberbauung weder als Absenderin
noch Adressatin von Schreiben, Gesuchen oder Verfügungen in Erscheinung
getreten. Da der Rekursentscheid nicht der richtigen bzw. falsch bezeichneten
Partei eröffnet wurde, sondern einer mit den Adressaten des gemeinderätlichen
Befehls vom 17. August 2004 bzw. des Rekurses vom 22. September 2004
nicht identischen juristischen Person, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung
im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht möglich (vgl. hierzu auch RB 1966
Nr. 3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 106).
3.2 Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid der Baurekurskommission vom
28. Juni 2005 aufzuheben. Die Akten sind an die Baurekurskommission
zurückzuweisen. Diese hat das Rekursverfahren gegen den Beschluss des Gemeinderats
X vom 17. August 2004 unter Berichtigung der falschen Parteibezeichnung
abzuschliessen. Sie kann die Rekurrentin dabei auf die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 12. September 2005 behaften, wonach es sich beim
"Architekturbüro A + B" um eine einfache Gesellschaft mit den
Mitgliedern A und B handelt.
4.
4.1 Aufgrund
von § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG können
die Gerichtskosten jenem Beteiligten auferlegt werden, der sie verursacht hat.
Die frühere Rechtsprechung sah Vorinstanzen nicht als Verfahrensbeteiligte im
Sinn der genannten Bestimmung an, weshalb ihnen keine Gerichtskosten auferlegt
wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26; vgl. auch Isabelle Häner, Die
Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000,
Rz. 290 ff.). Wenn der Mangel des vorinstanzlichen Entscheids von keinem
der Verfahrensbeteiligten zu vertreten war, wurden die Gerichtskosten deshalb
in analoger Anwendung von § 66 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom
13. Juni 1976 (LS 271) auf die Gerichtskasse genommen (VGr, 16. Oktober
2003, VB.2003.00093, E. 4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).
In der jüngeren Rechtsprechung wurde dagegen beim Entscheid über die
Kostenfolgen darauf hingewiesen, dass beim analogen Fall der
Parteientschädigungen Regelungen zulasten der Staatskasse getroffen werden
können (VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch mit
Hinweis auf RB 1989 Nr. 4; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 33). In einem Fall, in dem die Beschwerde wegen einer Verletzung des
Gehörsanspruchs gutgeheissen wurde, wurde eine Vorinstanz deshalb nicht nur zur
Leistung einer Umtriebsentschädigung verpflichtet, sondern auch zur Bezahlung
der Gerichtskosten (VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4,
www.vgrzh.ch). Dieselbe Regelung wurde sodann in einem Fall getroffen, in dem
das Gerichtsverfahren durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung einer
Vorinstanz verursacht wurde (VGr, 7. Juli 2004, PB.2004.00013, E. 3, www.vgrzh.ch).
Schliesslich wurden auch im Fall einer mangelhaften Erläuterungsverfügung und
eines Rekursentscheids sowohl die Gerichtskosten als auch eine
Parteientschädigung zulasten der Staatskasse der Vorinstanz auferlegt (vgl.
VGr, 11. Juli 2005, VB.2005.00001, www.vgrzh.ch).
4.2 Die falsche
Parteibezeichnung im Rekursverfahren, welche dieses Beschwerdeverfahren
hauptsächlich ausgelöst hat, ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten. In
Anlehnung an die jüngere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.1)
rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtskosten zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission
zu überbinden.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist jedoch
nicht zuzusprechen. Einerseits sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2
lit. a VRG vorliegend nicht erfüllt. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass
bereits in der Eingangsverfügung der Baurekurskommission vom 28. September
2004 sowie in der Anzeige des Abschlusses der Sachverhaltsermittlung vom
3. Juni 2005 fälschlicherweise die heutige Beschwerdeführerin als Rekurrentin
aufgeführt wurde. Es wäre zu jenem Zeitpunkt ein Leichtes gewesen, die Rekurskommission
auf die falsche Parteibezeichnung hinzuweisen, womit das vorliegende Beschwerdeverfahren
hätte vermieden werden können.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Baurekurskommission vom 28. Juni
2005 aufgehoben. Die Akten werden an die Rekurskommission zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …