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Geschäftsnummer: VB.2005.00357  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Befehl


Ausrüstung eines Spielplatzes (Befehl) Da der Rekursentscheid nicht der richtigen bzw. falsch bezeichneten Partei eröffnet wurde, sondern einer mit den Adressaten des gemeinderätlichen Befehls bzw. Rekurses nicht identischen juristischen Person, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht möglich (E. 3.1). Die falsche Parteibezeichnung ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten. In Anlehnung an die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtskosten zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission zu überbinden (E. 4.1 und 4.2). Gutheissung und Rückweisung
 
Stichworte:
BEFEHL
BERICHTIGUNG
KOSTENAUFLAGE
LEGITIMATION
PARTEIBEZEICHNUNG
VORINSTANZ
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Der Gemeinderat X erteilte am 4. Juni 2002 "A + B, Y" unter verschiedenen Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für eine Wohnüberbauung mit 34 Wohneinheiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 im L in X. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 17. August 2004 befahl der Gemeinderat X dem "Architekturbüro A + B, Y", den Spielplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 der Wohnüberbauung mit geeigneten Geräten auszurüsten.

II.  

Gegen diesen Befehl liess das "A + B, Architekturbüro" am 22. September 2004 Rekurs an die Baurekurskommission erheben und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen.

Die Baurekurskommission eröffnete hierauf das Rekursverfahren und bezeichnete die "A + B GmbH, Architekturbüro" als Rekurrentin und wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Juni 2005 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. September 2005 beantragte die "A + B GmbH" dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission vom 28. Juni 2005 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Baurekurskommission beantragte am 7. Oktober 2005 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X erstattete seine Vernehmlassung am 16. November 2005 und verzichtete "aufgrund der besonderen Umstände" auf einen formellen Antrag.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission. Als Adressatin des Rekursentscheids ist die "A + B GmbH Architekturbüro" zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Entscheid vorab ein, der Befehl des Gemeinderats X vom 17. August 2004 sei nicht gegenüber der "A + B GmbH", sondern gegenüber dem Architekturbüro "A + B", d.h. den Mitgliedern der entsprechenden einfachen Gesellschaft A und B ergangen, welche vormals Miteigentümer der Bauparzelle Kat.-Nr. 03 gewesen seien. Weder im Baubewilligungsverfahren noch in der Korrespondenz über die vorliegend materiell streitige Frage des Kinderspielplatzes sei die "A + B GmbH" je als Gesuchstellerin oder auch nur als Absenderin oder Adressatin eines Schreibens aufgetreten.

3.  

3.1 Der Gemeinderat X erteilte am 4. Juni 2002 dem "A + B, Architekturbüro" bzw. "A + B, Y" als Gesuchsteller, Bauherrschaft und Projektverfasser die baurechtliche Bewilligung für eine Wohnüberbauung im L. Mit dem Befehl vom 17. August 2004 verpflichtete der Gemeinderat X das nämliche "Architekturbüro A + B, Y", den Spielplatz auf Kat.-Nr. 03 der Wohnüberbauung mit geeigneten Geräten auszurüsten. In der Begründung wies der Gemeinderat darauf hin, dass dieses Architekturbüro als Bauherrschaft verpflichtet sei, die der Baubewilligung zugrunde liegenden Vorschriften zu erfüllen.

Mit dem gemeinderätlichen Befehl wird unmissverständlich das Architekturbüro "A + B" verpflichtet, welches bzw. welche als "Rekurrenten" hiergegen Rekurs erhoben. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, legt diese Bezeichnung an sich den Schluss auf eine Kollektivgesellschaft nahe. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, beim Architekturbüro "A + B" handle es sich um eine einfache Gesellschaft mit den Mitgliedern A und B. Diese Frage kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen gelassen werden, erging doch der Rekursentscheid auf jeden Fall zu Unrecht gegenüber der 1993 gegründeten Beschwerdeführerin. Diese weist als juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit auf und ist mit den Adressaten der Verfügung des Gemeinderats X vom 17. August 2004 nicht identisch. Die "A + B GmbH Architekturbüro" ist im Baubewilligungsverfahren betreffend der Wohnüberbauung weder als Absenderin noch Adressatin von Schreiben, Gesuchen oder Verfügungen in Erscheinung getreten. Da der Rekursentscheid nicht der richtigen bzw. falsch bezeichneten Partei eröffnet wurde, sondern einer mit den Adressaten des gemeinderätlichen Befehls vom 17. August 2004 bzw. des Rekurses vom 22. September 2004 nicht identischen juristischen Person, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht möglich (vgl. hierzu auch RB 1966 Nr. 3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 106).

3.2 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid der Baurekurskommission vom 28. Juni 2005 aufzuheben. Die Akten sind an die Baurekurskommission zurückzuweisen. Diese hat das Rekursverfahren gegen den Beschluss des Gemeinderats X vom 17. August 2004 unter Berichtigung der falschen Parteibezeichnung abzuschliessen. Sie kann die Rekurrentin dabei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 12. September 2005 behaften, wonach es sich beim "Architekturbüro A + B" um eine einfache Gesellschaft mit den Mitgliedern A und B handelt.

4.  

4.1 Aufgrund von § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG können die Gerichtskosten jenem Beteiligten auferlegt werden, der sie verursacht hat. Die frühere Rechtsprechung sah Vorinstanzen nicht als Verfahrensbeteiligte im Sinn der genannten Bestimmung an, weshalb ihnen keine Gerichtskosten auferlegt wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26; vgl. auch Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 290 ff.). Wenn der Mangel des vorinstanzlichen Entscheids von keinem der Verfahrensbeteiligten zu vertreten war, wurden die Gerichtskosten deshalb in analoger Anwendung von § 66 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) auf die Gerichtskasse genommen (VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). In der jüngeren Rechtsprechung wurde dagegen beim Entscheid über die Kostenfolgen darauf hingewiesen, dass beim analogen Fall der Parteientschädigungen Regelungen zulasten der Staatskasse getroffen werden können (VGr, 11. Feb­ruar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch mit Hinweis auf RB 1989 Nr. 4; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). In einem Fall, in dem die Beschwerde wegen einer Verletzung des Gehörsanspruchs gutgeheissen wurde, wurde eine Vorinstanz deshalb nicht nur zur Leistung einer Umtriebsentschädigung verpflichtet, sondern auch zur Bezahlung der Gerichtskosten (VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch). Dieselbe Regelung wurde sodann in einem Fall getroffen, in dem das Gerichtsverfahren durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung einer Vorinstanz verursacht wurde (VGr, 7. Juli 2004, PB.2004.00013, E. 3, www.vgrzh.ch). Schliesslich wurden auch im Fall einer mangelhaften Erläuterungsverfügung und eines Rekursentscheids sowohl die Gerichtskosten als auch eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse der Vorinstanz auferlegt (vgl. VGr, 11. Juli 2005, VB.2005.00001, www.vgrzh.ch).

4.2 Die falsche Parteibezeichnung im Rekursverfahren, welche dieses Beschwerdeverfahren hauptsächlich ausgelöst hat, ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten. In Anlehnung an die jüngere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtskosten zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission zu überbinden.

Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht zuzusprechen. Einerseits sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG vorliegend nicht erfüllt. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass bereits in der Eingangsverfügung der Baurekurskommission vom 28. September 2004 sowie in der Anzeige des Abschlusses der Sachverhaltsermittlung vom 3. Juni 2005 fälschlicherweise die heutige Beschwerdeführerin als Rekurrentin aufgeführt wurde. Es wäre zu jenem Zeitpunkt ein Leichtes gewesen, die Rekurskommission auf die falsche Parteibezeichnung hinzuweisen, womit das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte vermieden werden können.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Baurekurskommission vom 28. Juni 2005 aufgehoben. Die Akten werden an die Rekurskommission zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …